BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 16/97
vom 16. März 1998 in dem Verfahren
wegen Bestellung zu dem Notar
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für NotarSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Seiffert und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Grantz auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1998
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 4. April 1997 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner und der weiteren Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I. Der Antragsteller und die weitere Beteiligte haben sich um die vom Antragsgegner im Justizministerialblatt vom 1. Mai 1995 ausgeschriebene Notarstelle mit dem Amtssitz P. W. beworben, das im Amtsgerichtsbezirk M. liegt. M. und P. W. sind NachbarStädte.
3
Der Antragsteller betreibt seit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im September 1987 seine Kanzlei in P. W. . Die weitere Beteiligte ist seit Oktober 1983 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Sie war zunächst in B. tätig und seit Januar 1989 in einer Anwalts- und Notarkanzlei in M.. Seit 1988 wohnt sie in P. W.. Nach der Geburt ihres dritten Kindes im November 1993 richtete sie eine Kanzlei in einem Anbau ihres Wohnhauses ein, blieb aber noch bis Ende 1994 Partnerin der Anwaltssozietät in M.. Ihre Bewerbung um die Notarstelle ging erst einen Tag nach Ablauf der Bewerbungsfrist ein. Da sie sich Mitte Mai 1995 ins Krankenhaus begeben mußte und noch nicht alle Bewerbungsunterlagen vorhanden waren, u.a. Bestätigungen über Beurkundungen als Notarvertreterin in ihrer früheren M. Kanzlei, hatte sie deren Bürovorsteher gebeten, die Bewerbung nach Eingang aller Unterlagen, spätestens aber am 1. Juni 1995 beim Landgericht Bi. abzugeben.
Der Antragsgegner hat der weiteren Beteiligten Wiedereinsetzung gewährt. Sie nimmt im Auswahlverfahren mit 91,85 Punkten die erste Rangstelle ein. Der Antragsteller hat 47,30 Punkte. Der Antragsgegner hält es für gerechtfertigt, die weitere Beteiligte gemäß § 17 seiner Allgemeinverfügung über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot) vom Erfordernis der dreijährigen örtlichen Wartezeit nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO freizustellen. Er hat dem Antragsteller deshalb mitgeteilt, die ausgeschriebene Notarstelle solle der weiteren Beteiligten übertragen werden. Die hiergegen gerichteten Anträge des Antragstellers auf gerichtliche
4
Entscheidung und Erlaß einer einstweiligen Anordnung sind beim Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben.
Mit seiner sofortigen Beschwerde macht der Antragsteller geltend, die Bewerbung der weiteren Beteiligten habe wegen Verspätung nicht berücksichtigt werden dürfen. Davon abgesehen sei eine Ausnahme vom Erfordernis der dreijährigen örtlichen Wartezeit nicht gerechtfertigt. Es sei nicht sichergestellt, daß bei der weiteren Beteiligten die organisatorischen Voraussetzungen für eine Geschäftsstelle und die wirtschaftliche Grundlage für eine Notarpraxis gegeben seien.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Der Antragsgegner hat die verspätete Bewerbung der weiteren Beteiligten zu Recht nach § 19 Abs. 1 Satz 2 AVNot berücksichtigt.
a) Gemäß dieser Vorschrift werden Bewerbungen, die nach Ablauf der als Ausschlußfrist gestalteten
Bewerbungsfrist eingereicht werden, bei der
Stellenbesetzung nur berücksichtigt, wenn besondere Gründe eine Ausnahme rechtfertigen. Solche besonderen Gründe liegen vor, wenn nach den zu den gesetzlichen
Wiedereinsetzungsvorschriften entwickelten Grundsätzen die Frist ohne Verschulden versäumt worden ist (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Mai 1995 - NotZ 27/94 - NJW 1995, 2359 unter II 3 a).
5
b) Die weitere Beteiligte trifft kein eigenes Verschulden an der Fristversäumung. Hierzu wird auf die zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Bezug genommen. Ergänzend ist noch zu bemerken, daß die weitere Beteiligte nach der Rückkehr aus dem Krankenhaus auf telefonische Nachfrage am 31. Mai 1995 von dem Bürovorsteher ihrer früheren Anwaltskanzlei die Auskunft erhalten hatte, die Bewerbung sei mit allen Unterlagen bereits eingereicht. Gegen dessen Zuverlässigkeit brauchte sie keine Bedenken zu haben.
Ein etwaiges Verschulden des Bürovorstehers oder der von diesem mit der Weiterleitung beauftragten Anwaltsgehilfin muß sie sich schon deshalb nicht zurechnen lassen, weil diese Personen nicht ihre Vertreter, sondern nur Boten waren. Sie waren nicht befugt, für die weitere Beteiligte Erklärungen abzugeben oder sonst in irgendeiner Weise für sie nach außen aufzutreten, sondern lediglich beauftragt, die Bewerbung nach Eingang aller Unterlagen rechtzeitig beim Landgericht einzureichen. In einem
solchen Fall liegt kein Vertretungsverhältnis vor, das Voraussetzung der Zurechnung fremden Verschuldens wäre (vgl. BVerwG DÖV 1981, 180).
2. Die Entscheidung des Antragsgegners, die weitere Beteiligte von der örtlichen Wartezeit freizustellen, ist nicht zu beanstanden.
a) Die Freistellung des Bewerbers von der
Regelvoraussetzung der örtlichen Wartezeit nach § 6 Abs. 2
6
Nr. 2 BNotO kann nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 14. Juli 1997 - NotZ 38/96 - NJW-RR 1998, 59 unter II 1 b m.w.N.) dann geboten sein, wenn deren Zwecke anderweitig sichergestellt sind. Der Bewerber muß mithin auch ohne Wartezeit die Gewähr bieten, daß er mit den örtlichen Verhältnissen hinreichend vertraut ist und ferner die organisatorischen Voraussetzungen für die Geschäftsstelle sowie die erforderliche wirtschaftliche Grundlage für die Notarpraxis geschaffen hat. Die Prüfung der Frage, ob ein Ausnahmefall vorliegt, erfordert von der Justizverwaltung eine umfassende Gesamtwürdigung aller insoweit erheblichen Umstände auch persönlicher Art (Senatsbeschluß vom 18. September 1995 - NotZ 36/94 -
DNotZ 1996, 894, 897).
b) Die Erwägungen, mit denen der Antragsgegner hier einen Ausnahmefall bejaht hat, sind fehlerfrei.
aa) Die weitere Beteiligte ist trotz nur teilweiser Erfüllung der örtlichen Wartezeit mit den örtlichen Verhältnissen hinreichend vertraut, wie das
Oberlandesgericht zutreffend und ausführlich dargelegt hat. Der Antragsteller hat dies im gerichtlichen Verfahren selbst eingeräumt.
bb) Es ist auch sichergestellt, daß die organisatorischen Voraussetzungen für die Geschäftsstelle gegeben sind. Geeignete Räumlichkeiten im eigenen Haus und eine moderne Kanzleiausstattung stehen der weiteren Beteiligten bereits zur Verfügung. Daß sie vor der Bestellung zur Notarin schon eine Notariatsfachkraft
7
beschäftigt, kann nicht verlangt werden. Auch der Antragsteller hat eine solche nicht angestellt. Die weitere Beteiligte ist ferner aufgrund ihrer im Vergleich zu dem Antragsteller erheblich besseren Qualifikation, die sie sich insbesondere durch mehrfache Notarvertretungen und Fortbildungskurse erworben hat, in besonderer Weise geeignet, eine Notariatsgeschäftsstelle zu betreiben und das Personal sachgerecht anzuleiten.
Es ist auch gewährleitet, daß die weitere Beteiligte nach der Bestellung zur Notarin den Rechtsuchenden in ausreichendem zeitlichen Umfang zur Verfügung steht. Der Antragsgegner hat diese Erwartung fehlerfrei darauf
gestützt, daß die weitere Beteiligte ihre vor der Geburt des dritten Kindes im November 1993 umfangreiche Anwaltstätigkeit nur vorübergehend eingeschränkt hat und mit zunehmendem Alter der Kinder wieder ausweiten wird und auch schon ausgeweitet hat. Mit seinem gegenteiligen Beschwerdevorbringen versucht der Antragsteller in
unzulässiger Weise, die dem Antragsgegner obliegende Prognose durch seine eigene zu ersetzen.
Im übrigen wird auch insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Bezug genommen.
cc) Aus den vorstehend unter bb) dargelegten Gründen ist auch nicht zu beanstanden, daß der Antragsgegner die wirtschaftliche Grundlage für eine Notarpraxis der weiteren Beteiligten als gegeben angesehen hat.
dd) Auch bei seiner umfassenden Gesamtwürdigung aller erheblichen Umstände ist der Antragsgegner den vom Senat gestellten Anforderungen gerecht geworden, wie das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt hat.
Rinne
Seiffert
Kurzweily
Schierholt
Grantz