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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 16/96
vom 25. November 1996
in der Notarverwaltungssache
des Notars Dr. Thomas Wl
i-Straße
Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigte:
gegen
die Notarkammer Sachsen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch die Präsidentin Bettina KJ^j^fctraßeÄI
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Prof. Dr. Thode und Tropf sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Doye
am 25. November 1996
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Februar 1996 - DSNot 35/94 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf., 5.000 DM festgesetzt.
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Gründe :
I.
Der Antragsteller ist Notar mit Amtssitz in L.. Er ist Mitglied der Antragsgegnerin, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Mit Schreiben vom 4. November 1994 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf entsprechende Gesuche, ihm einen Vertreter zu bestellen, mit, daß die Notarkammer nur für den 18. November 1994, für die Zeit vom 5. Dezember
1994 bis einschließlich 6. Dezember 1994 sowie den 13. Dezember 1994 eine Vertretung durch die Notaranwärter K. und M. gewährleisten könne. Hinsichtlich der erbetenen Vertretung vom 29. Dezember 1994 bis zu dem 20. Januar 1995 stehe ihr für den 29. und 30. Dezember 1994 sowie den 2. Januar
1995 derzeit ein Notaranwärter für die Vertretung des Antragstellers nicht zur Verfügung. Der Antragsteller beanstandet die folgende Passage des Schreibens vom 4. November 1994 :
"... Dies gilt allerdings nicht für den 29., 30.12.1994 und 02.01.1995. Aufgrund des derzeit angemeldeten Vertretungsbedarfs können wir Ihnen zu dem gegenwärtigen Zeitpunkt keine Vertretung durch einen Notaranwärter in Aussicht stellen. Sollte sich die Situation verändern, werden wir Sie unverzüglich informieren. ..."
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Gegen diese Passage hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, er erstrebt die Aufhebung des angeblichen Bescheides der Antragsgegnerin vom 4. November 1994. Er ist der Ansicht, daß das genannte Schreiben ein rechtswidriger Verwaltungsakt sei.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Antragstellers mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, das Schreiben sei keine Verwaltungsentscheidung im Sinne des § 25 Abs. 1 NotVO. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 2 5 Abs. 3 NotVO zulässig, sie ist jedoch unbegründet. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, weil die von dem Antragsteller beanstandete Passage des Schreibens vom 4. November 1994 keine Verwaltungsentscheidung im Sinne des § 25 NotVO ist.
1. Nach der Rechtsprechung des Senates sind die zu § 111 BNotO entwickelten Grundsätze auf § 25 NotVO übertragbar (Beschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 24/92 =
DNotZ 1993, 65; Beschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 33/93 = NJW-RR 1995, 826).
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Nach diesen Grundsätzen ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur statthaft gegen eine Entscheidung der Justizverwaltung, die eine Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen enthält (st. Rspr. des Senats, vgl. die Nachweise bei Seybold/Schippel, BNotO, 6. Aufl., § 111 Rdn. 2 bis 9). Meinungsäußerungen, Belehrungen und Hinweise der Justizverwaltung sind keine Verwaltungsakte im Sinne des § 111 BNotO (Beschluß vom 20. Januar 1969 - NotZ 1/68 = BGHZ 51, 301, 303; Beschluß vom 1. April 1974 - NotZ 11/73 = DNotZ 1975, 246, 247).
2. Das Oberlandesgericht hat das Schreiben der Antrags-gegnerin vom 4. November 1994 zutreffend dahingehend gewürdigt, daß es keine Regelung mit einer Rechtswirkung nach außen enthält, sondern lediglich Mitteilungen. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Erwägungen des Oberlandesgerichts Bezug genommen.
Rinne
Thode
Tropf
Schierholt
Doye