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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 16/95
vom 5. Februar 1996 in dem Verfahren
des Rechtsanwalts Günter Si
Antragstellers und Beschwerdeführers,
gegen
dasNiedersächsische Justizministerium, Am Waterlooplatz 1, Hfl
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
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wegen Bestellung zu dem Notar
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Prof. Dr. Thode und Dr. Blauth sowie die Notare Dr. Toussaint und Dr. Lintz
am 5. Februar 1996
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 15. März 1995 wird, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen richtet, als unzulässig verworfen. Im übrigen wird sie zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsgeg-ner im Sfeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
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Gründe :
I.
1. Der Antragsteller, seit März 1982 Rechtsanwalt in
Osterholz-Scharmbeck, hat sich am 25. Mai/4. Juni 1993 um eine der in der Niedersächsischen Rechtspflege 1993 S. 121 ausgeschriebenen zwei Notarstellen im Amtsgerichtsbezirk Osterholz-Scharmbeck beworben. Mit Bescheid vom 4. Oktober 1994 hat der Antragsgegner dem Antragsteller mitgeteilt, er könne dessen Bewerbung nicht entsprechen, beabsichtige vielmehr, die zwei Stellen den Mitbewerbern Rechtsanwalt Hans-Georg RflHHM? und Rechtsanwalt Harald
zu übertragen, die im Besetzungsverfahren nach § 6 Abs. 3 BNotO i.V.m. § 3 AVNot die höchsten Punktzahlen erreicht hätten, nämlich Rechtsanwalt "mindestens" 89,56 Punkte und Rechtsanwalt 81 * 80 Punkte, während der Antrag-
steller mit^"73,25 oder 73,75 Punkten" lediglich die dritte Rangstelle einnehme.
2. Gegen diesen ihm am 6. Oktober 1994 zugestellten Bescheid des Antragsgegners hat der Antragsteller mit einem am Montag, den 7. November 1994 beim Oberlandesgerieht Celle eingegangenen Schriftsatz Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und den Erlaß mehrerer einstweiliger Anordnungen beantragt.
3. Die beiden früheren Mitbewerber
der Antragsgegner am 7. November 1994 zu Notaren bestellt.
4. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen und die Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Antragsteller und Antragsgegner haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, es ist teilweise unzulässig und teilweise unbegründet.
1. Soweit der Antragsteller sich gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts über seine Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen wendet, ist das Rechtsmittel nach der Rechtsprechung des Senats unzulässig (BGH, Beschluß vom 19. Oktober 1992 - NotZ 42/92 = Nds.Rpfl. 1992, 267 =
MDR 1993, 84; Beschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 28/93 = DNotZ 1995, 167).
2. Im übrigen ist das Rechtsmittel nach § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässig, in der Sache bleibt es jedoch ohne Erfolg.
Die Anträge in der Hauptsache, mit denen der Antragsteller seine Bestellung anstelle des früheren Mitbewerbers
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oder die Aussetzung der Bestellung dieses
früheren Mitbewerbers bis zu dem rechtskräftigen Abschluß dieses Verfahrens erstrebt, sind unzulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats besteht für derartige Anträge kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn das mit der Ausschreibung begonnene Besetzungsverfahren mit der Übertragung der ausgeschriebenen Notarstellen an frühere Mitbewerber abgeschlossen worden ist (BGH, Beschluß vom 19. Oktober 1992 - NotZ 42/92, aaO; Beschluß vom 8. Juli 1994 - NotZ 25/93 = Nds.Rpfl. 1994, 333).
Rinne Thode Blauth
Toussaint
Lintz