BGH · NotZ 16/93 vom 28.02.1994

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Thode und Dr. Blauth sowie die Notare Dr. Becker-Flügel und Dr. Lintz am 28. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen. Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die gerichtlichen Kosten in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluß vom 29.

Schlagwörter

KostengerichtlichBeteiligteRinneNotZ^

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF r' s n ^ ^ - / r n BESCHLUSS NotZ 16/93 vom 28. Februar 1994 in dem Verfahren der Rechtsanwältin Renate LflHHHBstraße^p, B Antragstellerin und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: gegen die Senatsverwaltunc SSHHMI Straße für Justiz, Antragsund Beschwerdegegnerin, wegen Bestellung zur Notarin 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Thode und Dr. Blauth sowie die Notare Dr. Becker-Flügel und Dr. Lintz am 28. Februar 1994 beschlossen: Die Antragstellerin hat die gerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert wird auf 3.000 DM festgesetzt. Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die gerichtlichen Kosten in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen, deren Antrag auf gerichtliche Entscheidung von vornherein unbegründet war. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluß vom 29. März 1993 (NotZ 20/92, für BGHZ bestimmt), welcher der Antragstellerin vor Abgabe der Erledigungserklärungen mitgeteilt worden ist, Bezug genommen. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten folgt aus §§ 111 Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 6 BRAO, 13 a FGG. Rinne Becker-Flügel Thode Lintz Blauth