Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
NotZ 16/93
vom 28. Februar 1994 in dem Verfahren
der Rechtsanwältin Renate LflHHHBstraße^p, B
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:
gegen
die Senatsverwaltunc SSHHMI Straße
für Justiz,
Antragsund Beschwerdegegnerin,
wegen Bestellung zur Notarin
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Thode und Dr. Blauth sowie die Notare Dr. Becker-Flügel und Dr. Lintz am 28. Februar 1994
beschlossen:
Die Antragstellerin hat die gerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird auf 3.000 DM festgesetzt.
Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die gerichtlichen Kosten in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen, deren Antrag auf gerichtliche Entscheidung von vornherein unbegründet war. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluß vom 29. März 1993 (NotZ 20/92, für BGHZ bestimmt), welcher der Antragstellerin vor Abgabe der Erledigungserklärungen mitgeteilt worden ist, Bezug genommen.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten folgt aus §§ 111 Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 6 BRAO, 13 a FGG.
Rinne
Becker-Flügel
Thode
Lintz
Blauth