BGH · NotZ 16/92 vom 29.03.1993

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

in dem Verfahren des Rechtsanwalts Peter N( Dl Straße Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen das Land Hessen - Landesjustizverwaltung vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Fl Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Bestellung zu dem Notar Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 12. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner dife ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Juli 1977 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Frankfurt am Main zugelassen; in die Liste der beim Landgericht Frankfurt am Juni 1989 beantragte der Antragsteller, ihn als Notar mit dem Amtssitz in Dietzenbach, Amtsgerichtsbezirk Offenbach am Main, zu bestellen. Im Einverständnis des Antragstellers stellte der Antragsgegner die Entscheidung zurück, da die allgemeine Wartezeit von 15 Jahren noch nicht erreicht und die Voraussetzungen für eine Abkürzung dieser Wartezeit auf 12 Jahre im Amtsgerichtsbezirk Offenbach für den Antragsteller noch nicht erfüllt seien. Februar 1991 wies der Antragsgegner den Antrag auf Bestellung zu dem Notar zurück, da der Antragsteller bis zu dem Inkrafttreten der durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29. Hiergegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn zu dem Notar zu bestellen bzw. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90, BGHR BNotO § 1 - Notarzulassung 3) hat der Antragsteller Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrags. Juli 1991 geltenden Berufszulassungsrechts (§ 4 BNotO i.d.F. vor seiner Abänderung durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und de£. Rechtsanwälte) läßt die Nichtberücksichti-gung des Antragstellers keinen Ermessensfehler (§ 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO) erkennen. März 1990 (JMB1 1990, 225) machte die Erfüllung einer allgemeinen Wartezeit von 15 Jahren ab erstmaliger Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte (§ 32 BRAO) zur Voraussetzung für die Bestellung zu dem Notar (Abschn. A I Nr. 1 a RdErl-Not); die Wartezeit konnte der Antragsteller während der Geltung des alten Rechts nicht mehr erreichen, denn sie wäre erst am 5. August 1991 in Kraft getretenen neuen Zulassungsrecht hat das Begehren des Antragstellers bereits deshalb keinen Erfolg, weil insoweit die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Bescheidung des Bestellungsantrags nicht gegeben sind. Danach ist er "trotz Vorliegens aller Voraussetzungen 1984 nicht zu dem Notar bestellt worden" oder er hat "einen solchen Antrag nicht gestellt", weil er sich als Rechtsanwalt in Sozietät mit einem Anwaltsnotar befunden hatte. Aber auch wenn einer der Fälle gegeben gewesen sein sollte, unter denen nach dem damals geltenden Runderlaß vom 8. Juni 1979 (JMB1 1979, 445) ein Bedürfnis für die Bestellung eines zusätzlichen Notars anzunehmen war, und der Antragsteller wegen der Sozietät hätte unberücksichtigt bleiben müssen (vgl.

Schlagwörter

BewerberWartezeitNotarVoraussetzungNotZAntragsgegnerBNotO

Volltext der Entscheidung

2024 062 //^ BUNDESGERICHTSHOF NotZ 16/92 BESCHLUSS vom 29. März 1993 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Peter N( Dl Straße Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen das Land Hessen - Landesjustizverwaltung vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Fl Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Bestellung zu dem Notar b Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 29. März 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Tropf und Wiechers sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Lintz beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 12. Dezember 1991 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner dife ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt. Gründe I. Der am 1951 geborene Antragsteller wurde durch Urkunde vom 28. Juli 1977 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Frankfurt am Main zugelassen; in die Liste der beim Landgericht Frankfurt am 3 Main zugelassenen Rechtsanwälte wurde er am 5. August 1977 eingetragen. Aufgrund Verfügung vom 22. August 1977 wurde er anderweit bei dem Landgericht Darmstadt und dem Amtsgericht Offenbach am Main zugelassen. Am 19. Juni 1989 beantragte der Antragsteller, ihn als Notar mit dem Amtssitz in Dietzenbach, Amtsgerichtsbezirk Offenbach am Main, zu bestellen. Im Einverständnis des Antragstellers stellte der Antragsgegner die Entscheidung zurück, da die allgemeine Wartezeit von 15 Jahren noch nicht erreicht und die Voraussetzungen für eine Abkürzung dieser Wartezeit auf 12 Jahre im Amtsgerichtsbezirk Offenbach für den Antragsteller noch nicht erfüllt seien. Mit Bescheid vom 11. Februar 1991 wies der Antragsgegner den Antrag auf Bestellung zu dem Notar zurück, da der Antragsteller bis zu dem Inkrafttreten der durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl I 150) geänderten Zulassungsvor-schriften am 1. August 1991 die allgemeine Wartezeit nicht mehr erreichen werde. Hiergegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn zu dem Notar zu bestellen bzw. über seine Bestellung zu dem Notar erneut zu entscheiden. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde. 4 / o II. Die nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 11. März 1992 rechtzeitig, am 12. März 1992, beim Oberlandesgericht eingegangene sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. 1. Weder nach dem bei Erlaß des ablehnenden Bescheides noch nach dem zu dem Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltenden Recht- (zu dem Beurteilungszeitpunkt vgl. Senats-beschl. v. 9. Mai 1988, NotZ 1/88, BGHR BNotO § 111 - Zeitpunkt, maßgebender 1; v. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90, BGHR BNotO § 1 - Notarzulassung 3) hat der Antragsteller Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrags. a) Auf der Grundlage des bis zu dem 31. Juli 1991 geltenden Berufszulassungsrechts (§ 4 BNotO i.d.F. vor seiner Abänderung durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und de£. Rechtsanwälte) läßt die Nichtberücksichti-gung des Antragstellers keinen Ermessensfehler (§ 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO) erkennen. Der aufgrund der Ermächtigung in § 4 Abs. 2 BNotO a.F. ergangene Runderlaß des Antragsgegners betr. Angelegenheiten der Notare vom 1. März 1990 (JMB1 1990, 225) machte die Erfüllung einer allgemeinen Wartezeit von 15 Jahren ab erstmaliger Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte (§ 32 BRAO) zur Voraussetzung für die Bestellung zu dem Notar (Abschn. A I Nr. 1 a RdErl-Not); die Wartezeit konnte der Antragsteller während der Geltung des alten Rechts nicht mehr erreichen, denn sie wäre erst am 5. August 1992 abgelaufen gewesen. Die nach der 5 Vorschrift des Runderlasses mögliche Verkürzung der Wartezeit auf 12 Jahre kam für die Bewerbung des Antragstellers nicht in Frage, denn in dem für den vorgesehenen Amtssitz maßgeblichen Amtsgerichtsbezirk trat während der Geltungszeit des alten Rechts das hierfür erforderliche Beurkundungsbedürfnis (Überschreiten der Schlüsselzahl von durchschnittlich 300 Notariatsgeschäften je Amtsinhaber unter Hinzurechnung des Bewerbers in den der Entscheidung vorangegangenen zwei Kalenderjahren) nicht mehr auf. Das ist unter den Beteiligten unstreitig. An die Richtlinien des Runderlasses war der Antragsgegner gebunden. Er konnte von ihnen grundsätzlich nicht mehr abweichen und zwar weder zugunsten noch zu dem Nachteil eines Bewerbers (Senatsbeschl. v. 22. Juni 1981, NotZ 5/81, DNotZ 1982, 372). Eine Ausnahme hiervon war nur möglich, wenn sich die aufgestellten Richtlinien gerade im Hinblick auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege (§ 4 Abs. 1 BNotO a.F.) als unvollständig oder ungeeignet erwiesen (Senatsbeschl. v. 22. Juni 1981, NotZ 5/81, DNotZ 1982, 372). Das war hier nicht der Fall. Der Umstand, daß bereits in der Zeit vor der Neuordnung des Berufszulassungsrechts die Unzulänglichkeiten der Wartezeitregelung als Steuerungsmittel für den Zugang zu dem Notarberuf hervorgetreten waren (vgl. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung, BT-Drucks. 11, 6007, S. 8 f.), machte deren einstweilige Weiteranwendung verfassungsrechtlich nicht unstatthaft (BGH, Beschl. v. 9. Dezember 1991, NotZ 2/91, BGHR BNotO § 4 Abs. 2 - Bedürfnisprüfung 9). 6 b) Nach dem am 1. August 1991 in Kraft getretenen neuen Zulassungsrecht hat das Begehren des Antragstellers bereits deshalb keinen Erfolg, weil insoweit die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Bescheidung des Bestellungsantrags nicht gegeben sind. Die Neufassung der Berufszulassungsbestimmungen sieht neben der teilweisen Änderung der Zulassungsvoraussetzungen (§§ 4 und 6 BNotO n.F.) ein Ausschreibungsverfahren vor (§ 6 BNotO n.F.). Nach der Feststellung der zu besetzenden Stellen durch die Bestellungsbehörde müssen Bewerber durch Ausschreibung ermittelt werden. Erfüllen mehrere Bewerber die allgemeinen Bestellungsvoraussetzungen, muß die Bestellungsbehörde eine Auswahlentscheidung nach den besonderen Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO n.F. treffen. Etwaigen Bewerbern ist erst nach einer Ausschreibung die Möglichkeit eröffnet, durch einen Bestellungsantrag ein Bestellungsverfahren einzuleiten; vor einer Ausschreibung, an der es hier fehlt, ist ein Bestellungsantrag unstatthaft (Senatsbe&ghiüsse v. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90, BGHR BNotO § 6 b n.F. - Ausschreibung 1; zu dem Verfahren des Antragsgegners vgl. RdErl v. 27. Juni 1991, JMB1 1991, 305). 2. Der Umstand, daß der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Zulassungsvoraussetzungen keine Übergangsvorschriften zugunsten solcher Notarbewerber erlassen hat, die die allgemeinen Wartezeiten bereits teilsweise erfüllt hatten, verhilft der sofortigen Beschwerde nicht zu dem Erfolg. Der Gesetzgeber konnte, ohne verfassungsrechtlich geschützte Positionen der Bewerber zu verletzen, von einer solchen Regelung absehen (BGH, Beschl. v. 13. Juli 1992, 7 NotZ 16/91, BGHR BNotO § 4 n.F. - Übergangsregelung 1 = NJW 1993, 131; BRAK-Mitt 1992, 626 = BB 1992, 2248; Beschlüsse v. 14. Dezember 1992, NotZ 5, 9 und 53/92). Die von dem Antragsteller vorgetragenen besonderen Verhältnisse geben keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung. Danach ist er "trotz Vorliegens aller Voraussetzungen 1984 nicht zu dem Notar bestellt worden" oder er hat "einen solchen Antrag nicht gestellt", weil er sich als Rechtsanwalt in Sozietät mit einem Anwaltsnotar befunden hatte. Dieser Vortrag läßt bereits nicht erkennen, inwieweit seinerzeit die Voraussetzungen dafür Vorgelegen hatten, eine Ermessensbindung des Antragsgegners eintreten zu lassen. Aber auch wenn einer der Fälle gegeben gewesen sein sollte, unter denen nach dem damals geltenden Runderlaß vom 8. Juni 1979 (JMB1 1979, 445) ein Bedürfnis für die Bestellung eines zusätzlichen Notars anzunehmen war, und der Antragsteller wegen der Sozietät hätte unberücksichtigt bleiben müssen (vgl. Abschn. A I Nr. 5 RdErl), läge kein verfassungsrechtlich relevanter Vertrauenstatbestand vor. Dem Antragsteller stand es in diesem Falle frei, durch Lösung der Sozietät die Voraussetzung für die Berücksichtigung seiner Bewerbung (> zu schaffen. Seine Entscheidung, hiervon abzusehen, begründete kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, bei Erfüllung anderer Voraussetzungen zu dem Notar bestellt zu werden. Krohn Tropf Wiechers Schierholt Lintz