BGH · NotZ 16/83 vom 06.02.1984

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 6. Die Antragstellerin ist seit April 1981 als Notarin mit dem Amtssitz in Geesthacht Mitglied der Antragsgegnerin. 1. durch Rundschreiben vom 15- Oktober 1981 zur Zahlung von 250 DM Beitrag zur Vertrauensschadensversicherung für das Versicherungsjahr 1981/82 und von 375 DM als Hälfte des Beitrags für den Vertrauensschadenfonds, insgesamt also 625 DM, binnen zwei Wochen; 2. durch Rundschreiben vom 15- April 1982 zur Zahlung von 250 DM Beitrag zur Vertrauensschadensversicherung für das Versicherungsjahr 1982/83 und von 375 DM als zweite Rate des Beitrags für den Vertrauens Schadenfonds, insgesamt also 625 DM, binnen zwei Wochen; April 1984, und zwar gleichzeitig mit dem Kammerbeitrag von 140 DM fUr das erste Kalenderhalbjahr 1983 bis spätestens 31- Januar 1983. Sie hält die Beitragsordnung der Antragsgegnerin insoweit für grundgesetzwidrig und nichtig. Die Antragsgegnerin mahnte die 625 DM aus der Zahlungsaufforderung vom 15* Oktober 1981 wiederholt bei ihr an, zuletzt im Schreiben vom 25* Februar 1982 unter Ankündigung <ier zwangsweisen Beitreibung. Juni 1982 erließ sie hinsichtlich dieses Betrags eine für vollstreckbar erklärte Zahlungsaufforderung, die der Gerichtsvollzieher am 18. Nachdem die Antragstellerin in einem von ihr im März 1982 eingeleiteten Normenkon-trollverfahren durch Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 29. Oktober 1982 (8 OVG C 1/82) unterlegen war, bat die Antragsgegnerin sie mit Schreiben vom 8. November 1982 nochmals um Überweisung sowohl dieses Betrages als auch der 625 DM aus der Zahlungsaufforderung vom 15- April 1982. November 1982 teilte sie der Antragstellerin mit, ihr Vorstand habe in der Sitzung vom 24. Das Oberlandesgericht hat den Antrag hinsichtlich der ersten vier dieser Bescheide als unzulässig verworfen und ihn im übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, soweit er sich auf die Zahlungsaufforderungen vom 15. April 1982 sowie auf die Schreiben der Antragsgegnerin vom 8. Die Fristwahrung im Falle einer Verweisung ist nämlich ebenso wie die Fiktion, daß die Rechtshängigkeit schon von der Einreichung der Klageschrift an bei dem zuständigen Gericht begründet worden sei, eine Folge der (rechtskräftigen) gerichtlichen Entscheidung des unzuständigen Gerichts, welches die Sache verwiesen hat (vgl. - NotZ 11/73 = DNotZ 1975, 246; BGHZ 51, 301, 303); für einen Bescheid, durch den die mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde angerufene Behörde eine Änderung des Verwaltungsaktes der nachgeordneten Behörde ablehnt (BGHZ 42, 390, 392 ff; Beschluß vom 15. Juli 1969 - NotZ 10/68 * DNotZ 1970, 59); für Verfügungen, mit der eine Behörde auf Gegenvorstellungen hin die Aufhebung oder Änderung eines von ihr selbst erlassenen Verwaltungsakts verweigert (Beschluß vom 21. Oktober 1980 - NotZ 8/80 = DNotZ 1981, 200), und für die Einlassung, mit der die Landes Justizverwaltung im Rahmen eines schwebenden gerichtlichen Verfahrens den angefochtenen Verwaltungsakt verteidigt (Beschluß vom 25. November 1982, mit dem die Antragsgegnerin nur den Abschluß des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht zu dem Anlaß nahm, ihre Mahnung hinsichtlich der rückständigen Beträge aus den Zahlungsaufforderungen vom 15- Oktober 1981 und 15. Dieses Schreiben enthält, verbunden mit einer erneuten Bitte um sofortige Zahlung, lediglich eine Mitteilung an die Antragstellerin, daß der Vorstand der Antragsgegnerin am 24. Dieses Schreiben ist nicht selbst eine - über die vollstreckbare Zahlungsaufforderung vom 10. April 1984 in Höhe von 250 Ml. a) Grundlage der Anforderung dieses Betrages ist die Beitragsordnung (BeitrO) der Antragsgegnerin in der vom Justizminister des Landes Schleswig-Holstein genehmigten Fassung (SchlHA 1982, 8, 164). Das ist durch die Zahlungsaufforderung vom 31. Der Senat hat schon in BGHZ 52, 283, 286 f entschieden, daß der Abschluß einer Vertrauens Schadensversicherung im Rahmen der gesetzlichen Aufgabe der Notarkammern liegt, über Ehre und Ansehen ihrer Mitglieder zu wachen (§67 Abs. 1 Satz 2 BNotO). Zwar werden die Ehre und das Ansehen des Notarstandes durch solche Handlungen erheblich betroffen, auch wenn eine Vertrauens Schadensversicherung den Schaden deckt; sie würden aber noch weit größere Einbußen erleiden, wenn der Schaden nicht wenigstens nachträglich ausgeglichen würde. Das geht schon daraus hervor, daß die Versicherungssumme zur Zeit zwei Millionen DM beträgt, also für alle Schäden, die von einem Notar innerhalb eines Versicherungsjahres verursacht werden, auf das Vierfache der gesetzlichen Mindestversicherungssumme von 500.000 DM je Schadensfall begrenzt worden ist (§ 67 Abs. 2 Nr. 3 BNotO).

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Volltext der Entscheidung

2025 017 ¥ BUNDESGERICHTSHOF Notz 16/63 BESCHLUSS in dem Verfahren der Rechtsanwältin und Notarin Inge Straße G( Antragstellerin und Beschwerdeführerin, gegen die Schleswig-Holsteinische Notarkammer, vertreten durch ihren Präsidenten, GflHBstraße Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Anforderung von Kammerbeiträgen if- Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 6. Februar 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Notare Dr. Kaiser und Dr. Rendtorff beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 6. September 1983 - 4 VA (Not) 9/82 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.300 DM festgesetzt. Gründe : I. Die Antragstellerin ist seit April 1981 als Notarin mit dem Amtssitz in Geesthacht Mitglied der Antragsgegnerin. Auf der Grundlage einer genehmigten Beitragsordnung (BeitrO-SchlHA 1982, 8, 164) forderte der Vorstand der Antragsgegnerin deren Mitglieder unter anderem zu folgenden Zahlungen auf: 1. durch Rundschreiben vom 15- Oktober 1981 zur Zahlung von 250 DM Beitrag zur Vertrauensschadensversicherung für das Versicherungsjahr 1981/82 und von 375 DM als Hälfte des Beitrags für den Vertrauensschadenfonds, insgesamt also 625 DM, binnen zwei Wochen; 2. durch Rundschreiben vom 15- April 1982 zur Zahlung von 250 DM Beitrag zur Vertrauensschadensversicherung für das Versicherungsjahr 1982/83 und von 375 DM als zweite Rate des Beitrags für den Vertrauens Schadenfonds, insgesamt also 625 DM, binnen zwei Wochen; 3* durch Rundschreiben vom 31- Dezember 1982 zur Zahlung von 250 DM als Beitrag zur Vertrauensschadensversicherung fUr den Zeitraum vom 1. April 1983 bis zu dem 1. April 1984, und zwar gleichzeitig mit dem Kammerbeitrag von 140 DM fUr das erste Kalenderhalbjahr 1983 bis spätestens 31- Januar 1983. Die Antragstellerin weigert sich, die angeforderten Beträge für die Vertrauensschadensversicherung und den Ver- trauensSchadenfonds zu zahlen. Sie hält die Beitragsordnung der Antragsgegnerin insoweit für grundgesetzwidrig und nichtig. Die Antragsgegnerin mahnte die 625 DM aus der Zahlungsaufforderung vom 15* Oktober 1981 wiederholt bei ihr an, zuletzt im Schreiben vom 25* Februar 1982 unter Ankündigung <ier zwangsweisen Beitreibung. Am 10. Juni 1982 erließ sie hinsichtlich dieses Betrags eine für vollstreckbar erklärte Zahlungsaufforderung, die der Gerichtsvollzieher am 18. Juni 1982 an die Antragstellerin zur Post gab. Nachdem die Antragstellerin in einem von ihr im März 1982 eingeleiteten Normenkon-trollverfahren durch Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 29. Oktober 1982 (8 OVG C 1/82) unterlegen war, bat die Antragsgegnerin sie mit Schreiben vom 8. November 1982 nochmals um Überweisung sowohl dieses Betrages als auch der 625 DM aus der Zahlungsaufforderung vom 15- April 1982. Mit Schreiben vom 30. November 1982 teilte sie der Antragstellerin mit, ihr Vorstand habe in der Sitzung vom 24. November 1982 die Vollstreckung wegen der noch offenen Umlagen von insgesamt 1.250 DM beschlossen. Die Antragstellerin hat gerichtliche Entscheidung beantragt, und zwar am 7. Dezember 1982 gegen die Bescheide vom 15. Oktober 1981, 15. April 1982, 8. November 1982 und 30. November 1982 sowie am 27. Januar 1983 auch gegen die Zahlungsaufforderung vom 31. Dezember 1982, soweit sie die 250 DM für die Vertraunsschadensversicherung vom 1. April 1983 bis zu dem 1. April 1984 betrifft. Das Oberlandesgericht hat den Antrag hinsichtlich der ersten vier dieser Bescheide als unzulässig verworfen und ihn im übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Mit ihrer so-fortigen Beschwerde erstrebt die Antrags tellerin die Aufhebung der vorgenannten Bescheide. II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 111 Abs. 4 BNotO in Verbindung mit § 42 Abs. 4 BRAO zulässig. Sie hat aus den vom Oberlandesgericht angeführten Gründen Jedoch keinen Erfolg. 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, soweit er sich auf die Zahlungsaufforderungen vom 15. Oktober 1981 und 15. April 1982 sowie auf die Schreiben der Antragsgegnerin vom 8. und 50. November 1982 bezieht. a) Bei den Zahlungsaufforderungen vom 15« Oktober 1981 und 15. April 1982 handelt es sich um anfechtbare Ver-waltungsakte (BGHZ 52, 283, 284 t; 85, 173, 176). Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist insoweit aber verspätet gestellt. Die Anfechtungsfrist beträgt nach § 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO einen Monat, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem die Aufforderungen der Antragstellerin bekannt gemacht worden sind. Das ist geschehen, nachdem sie mit Schriftsatz vom 10. März 1982 den Antrag auf Normenkontrolle beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg eingereicht hatte. Ablichtungen der Mahnschreiben vom 16. November 1981, 16. Dezember 1981, 27. Januar 1982, 3. Februar 1982 und 23. Februar 1982, welche sämtlich die Aufforderung vom 15. Oktober 1981 betreffen, legte sie am 26. April 1982 dem Oberverwaltungsgericht vor. Mit Schriftsatz vom 22. Juni 1982 reichte sie in jenem Verfahren Ablichtungen des Bescheids vom 15. April 1982 und der ihr zugestellten vollstreckbaren Zahlungsaufforderung vom 10. Juni 1982 ein. Die Antragsfrist des § 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO war demnach bei Einreichung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung am 7. Dezember 1982 bereits verstrichen. Dem steht nicht entgegen, daß die Bescheide keine Rechtsmittelbelehrung enthielten. Eine Rechtsmittelbelehrung ist im Verfahren nach der Bundesnotarordnung nicht vorgeschrieben; § 58 VwGO, der den Fristenlauf von der schriftlichen Erteilung einer solchen Belehrung abhängig macht, ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden (BGHZ 42, 390, 391; Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 15/82 - mit Nachweisen). Die Antragstellerin hat die Anfechtungsfrist nicht dadurch gewahrt, daß sie am 12. März 1982 die Antragsschrift im Normenkontrollverfahren einreichte. Es kann auf sich beruhen, ob ihr Begehren in jenem Verfahren überhaupt in eine Anfechtung der hier erörterten Zahlungs aufforderungen umgedeutet werden könnte. Denn die Einreichung der Antragsschrift beim Oberverwaltungsgericht hätte zur Fristwahrung allenfalls dann genügen können, wenn das Oberverwaltungsgericht die Sache gemäß § 41 Abs. 3 oder 4 VwGO förmlich an das Oberlandesgericht verwiesen hätte. Die Fristwahrung im Falle einer Verweisung ist nämlich ebenso wie die Fiktion, daß die Rechtshängigkeit schon von der Einreichung der Klageschrift an bei dem zuständigen Gericht begründet worden sei, eine Folge der (rechtskräftigen) gerichtlichen Entscheidung des unzuständigen Gerichts, welches die Sache verwiesen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 15/82). Eine solche Entscheidung I ist hier nicht ergangen. b) Die Schreiben der Antragsgegnerin vom 8. und 30. November 1982 sind keine Verwaltungsakte im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO. Der Senat hat schon wiederholt ausgesprochen, daß ein Bescheid, der keine neue Sachprüfung enthält, nicht selbständig angefochten werden kann. Das gilt insbesondere für Belehrungen und Mitteilungen (Beschlüsse vom 17. Dezember 1962 - NotZ 7/62 * DNotZ 1963* 357 und NotZ 14/62 * DNotZ 1963* 510; Beschluß vom 1. April 1974 0 - NotZ 11/73 = DNotZ 1975, 246; BGHZ 51, 301, 303); für einen Bescheid, durch den die mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde angerufene Behörde eine Änderung des Verwaltungsaktes der nachgeordneten Behörde ablehnt (BGHZ 42, 390, 392 ff; Beschluß vom 15. Juli 1969 - NotZ 10/68 * DNotZ 1970, 59); für Verfügungen, mit der eine Behörde auf Gegenvorstellungen hin die Aufhebung oder Änderung eines von ihr selbst erlassenen Verwaltungsakts verweigert (Beschluß vom 21. Juni 1965 - NotZ 7/64 « DNotZ 1965, 632); * für sogenannte wiederholende Verfügungen, die über die durch den vorangegangenen Verwaltungsakt bereits geregelte Rechtslage nur unterrichten (BGHZ 57, 351, 353; Beschlüsse vom 5. Mai 1980 - NotZ 9/79 - und vom 13. Oktober 1980 - NotZ 8/80 = DNotZ 1981, 200), und für die Einlassung, mit der die Landes Justizverwaltung im Rahmen eines schwebenden gerichtlichen Verfahrens den angefochtenen Verwaltungsakt verteidigt (Beschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 15/82). Um einen solchen Fall handelt es sich bei dem Schreiben vom 8. November 1982, mit dem die Antragsgegnerin nur den Abschluß des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht zu dem Anlaß nahm, ihre Mahnung hinsichtlich der rückständigen Beträge aus den Zahlungsaufforderungen vom 15- Oktober 1981 und 15. April 1982 zu wiederholen. Ähnlich liegt der Sachverhalt beim Schreiben der Antragsgegnerin vom 30. November 1982. Dieses Schreiben enthält, verbunden mit einer erneuten Bitte um sofortige Zahlung, lediglich eine Mitteilung an die Antragstellerin, daß der Vorstand der Antragsgegnerin am 24. November 1982 beschlossen habe, die rückständigen Beiträge zwangsweise einzuziehen, und daß mit gleicher Post dem Gerichtsvollzieher ein entsprechender Auftrag erteilt werde. Dieses Schreiben ist nicht selbst eine - über die vollstreckbare Zahlungsaufforderung vom 10. Juni 1982 hinausgehende - Vollstreckbarkeitserklärung hinsichtlich der 650 DM aus der Zahlungsaufforderung vom 15. April 1982. 2. Soweit die Antragstellerin den Bescheid vom 31. Dezember 1982 anficht, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unbegründet. Die Anfechtung betrifft lediglich die Umlage für die Vertrauens schadensversi-cherung für die Zeit vom 1. April 1983 bis zu dem 1. April 1984 in Höhe von 250 Ml. a) Grundlage der Anforderung dieses Betrages ist die Beitragsordnung (BeitrO) der Antragsgegnerin in der vom Justizminister des Landes Schleswig-Holstein genehmigten Fassung (SchlHA 1982, 8, 164). Nach § 2 Nr. 2 Buchst, a BeitrO werden zusätzlich zu dem Kammerbeitrag unter anderem Umlagen erhoben, die für die Prämie zur Vertrauens Schadensversicherung (Versicherungs summe zur Zeit zwei Millionen DM) erforderlich werden. Nach § 2 Nr. 4 Satz 1 BeitrO ist der Vorstand der Antragsgegnerin ermächtigt, diese zusätzlichen Umlagen festzusetzen. Das ist durch die Zahlungsaufforderung vom 31. Dezember 1982 geschehen. b) Die Beitragsordnung ist rechtmäßig. Sie hat ihre gesetzliche Grundlage in der Bundesnotarordnung. Der Senat hat schon in BGHZ 52, 283, 286 f entschieden, daß der Abschluß einer Vertrauens Schadensversicherung im Rahmen der gesetzlichen Aufgabe der Notarkammern liegt, über Ehre und Ansehen ihrer Mitglieder zu wachen (§67 Abs. 1 Satz 2 BNotO). Eine Vertrauensschadensversicherung dient vor allem dazu, die Schadloshaltung von Mandanten sicherzustellen, die das Opfer vor- £ sätzlicher unerlaubter Handlungen eines Notars geworden sind. In der Regel stehen dabei Unterschlagungen oder Veruntreuungen anvertrauter Gelder im Vordergrund. Zwar werden die Ehre und das Ansehen des Notarstandes durch solche Handlungen erheblich betroffen, auch wenn eine Vertrauens Schadensversicherung den Schaden deckt; sie würden aber noch weit größere Einbußen erleiden, wenn der Schaden nicht wenigstens nachträglich ausgeglichen würde. Der Abschluß einer Vertrauensschadensversicherung ist ein angemessenes Mittel, diesen Schadensausgleich zu ermöglichen (BGHZ 52, 283, 286 f). Durch § 67 Abs. 2 Nr. 3 BNotO in der Fassung des Gesetzes vom 7. August 1981 (BGBl 1 803)» in Kraft seit dem 1. Januar 1983 (Art. 4), ist der Abschluß von Verträgen zur Vertrauensschadensversicherung jetzt ausdrücklich als Pflichtaufgabe der Notarkammern geregelt. § 2 Nr. 2 Buchst, a BeitrO hält sich ersichtlich im Rahmen dieser gesetzlichen Ermächtigung; er verstößt nicht gegen das übermaßverbot. Das geht schon daraus hervor, daß die Versicherungssumme zur Zeit zwei Millionen DM beträgt, also für alle Schäden, die von einem Notar innerhalb eines Versicherungsjahres verursacht werden, auf das Vierfache der gesetzlichen Mindestversicherungssumme von 500.000 DM je Schadensfall begrenzt worden ist (§ 67 Abs. 2 Nr. 3 BNotO). Von einer Übersicherung kann - auch unter Berücksichtigung der Bildung des Vertrauensschadenfonds - keine Rede sein, ln BGHZ 85, 173, 177 f ist ausgeführt, daß die gesetzliche Festlegung der Mindestversicherungssumme von 500.000 DM vorn vornherein auf der Erwartung des Gesetzgebers beruhte. 11 die Notarkammern würden einem im Einzelfall möglichen höheren Schadensrisiko durch die Einrichtung eines solchen Fonds Rechnung tragen. c) Was die Antrag steiler in sonst noch gegen ihre Heranziehung zur Umlage für die Vertrauensschadensversicherung vorbringt, greift nicht durch. Das hat das Oberlandesgericht (S. 6 ff) im einzelnen dargelegt; darauf wird verwiesen. Neue Gesichtspunkte, die durchgreifen könnten, sind im Beschwerderechtszug nicht hervorgetreten, auch nicht im Schriftsatz der Antragstellerin vom 26. Januar 1984. Krohn Gribbohm Jähnke Kaiser Rendtorff