BGH · NotZ 16/76 vom 13.06.1977

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund mündlicher Verhandlung vom 1. Dezember 1974 enthob der Präsident des Oberlandesgerichts Oldenburg den Antragsteller vorläufig des Amtes als Notar, weil sich seine Vermögens Verhältnisse seit 1972 so ungünstig gestaltet hätten, daß eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden zu besorgen sei (§34 Abs« 1 Nr« 2, § 30 Abs. 1 Nr. 7 BNotO)« Den hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nahm der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 14. Darauf hat der Antragsteller gemäß § 50 Abs.3 Satz 3 Halbsatz 1 BNotO die Entscheidung des Gerichts beantragt, daß die Voraussetzungen für die Amtsenthebung nicht vorlägen. Das Oberlandesgericht hat mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß festgestellt, daß die Voraussetzungen für die Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO vor lägen. 3. Inzwischen hat der Präsident des Oberlandesgerichts Oldenburg mit Verfügung vom 16. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß, mit dem das Oberlandesgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Enthebung vom Amte des Notars festgestellt hat, ist zulässig, aber nicht begründet. In den Zwangsversteigerungsverfahren ist vom zuständigen Katasteramt der Wert des Grundstücks unter a) mit Den Wert des Grundstücks unter c) hat der Antragsteller mit ca. b) und c) angeführten Grundstücke haben der Antragsteller und seine Ehefrau 1970 von den Eheleuten erworben, und zwar für eine Barzahlung von 30.000 DM und gegen Zahlung einer Rente mit Währungsklausel, deren Höhe zur Zeit bei 2*111 DM monatlich liegt« Da der Antragsteller und seine Ehefrau mit diesen Zahlungen in Rückstand geraten sind, ist der Antragsteller durch Versäumnisurteil vom 22« Dezember 1976 zur Zahlung von über 7 «000 DM an die Eheleute verurteilt worden« Die Schulden des Antragstellers bei verschiedenen Kreditinstituten (Grundschulden, andere Darlehen, Zinsrückstände usw«) haben sich, wie der Antragsteller selbst eingeräumt hat, im Juni 1976 auf über 460.000 DM belaßen« Außer an Kreditanstalten hat der Antragsteller, wie das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluß im Abschnitt II unter den Nrn« 1 bis 9 festgestellt hat, an eine Reihe weiterer Gläubiger sehr erhebliche Beträge zu zahlen« Er macht geltend, daß er im Laufe des Jahres 1976 an verschiedene Gläubiger zusammen fast 30.000 DM bezahlt habe. Insgesamt kann keine Rede davon sein, daß der Antragsteller, wie er geltend macht, im Jahre 1976 seine wirtschaftliche Lage habe ordnen können« Auch seiner letzten Äußerung (Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 4« Juni 1977) kann dies nicht entnommen werden« fällen, um sehr erhebliche Beträge, die für den Antragsteller auf dem Spiele stehen« b) Jedenfalls in einem Falle wie dem vorliegenden gefährden die wirtschaftlichen Verhältnisse des Notars, sofern er sein Amt ausüben und dabei Geldbeträge von oder für seine Mandanten in Empfang nehmen kann, die Interessen der Rechts suchenden (§30 Abs« 1 Nr« 7 BNotO)« Dabei fallen die hohen hier auf dem Spiele stehenden Vermögenswerte, die schon mehrere Jahre bestehende Aussichtslosigkeit der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers und die bis in die jüngste Zeit weiterbestehenden und sich ständig wiederholenden Vollstreckungsmaßnahmen ins Gewicht« Es ist eine Erfahrungstatsache, daß auch sonst zuverlässige Amtspersonen, wenn sie in Vermögensverfall oder finanzielle Schwierigkeiten geraten, der Versuchung nicht widerstehen können, das ihrer Verfügung unterliegende Fremdvermögen für eigene Zwecke anzugreifen, wenn auch meist oder zunächst mit dem Willen alsbaldiger Rückgabe, der dann aber später vielfach nicht verwirklicht werden kann (vgl« Arndt aaO S. 4« Nach allem steht somit fest, daß die Voraussetzungen für die Amtsenthebung des Antragstellers gemäß § 50 Abs« 1 Nr. 7 BNotO vorliegen.

Zitierte Normen

Schlagwörter

GrundstückNotarAmtsenthebungwirtschaftlichBNotO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF »otz 16/76 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts und Notars Werner S 'Straße , W| - Verfahrensbevollmächtigter s Rechtsanwalt E, - Antragstellers und Beschwerdeführers gegen den Niedersächsischen Minister der Justiz, Am WHHBi>latz9, Antragsgegner und Beschwerdegegner - wegen Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung Der Bundesgerichtshof 9 Senat für No tar Sachen, hat am 13. Juni 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler und Hürxthal sowie die Notare Dr. Kaiser und Dittmar nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund mündlicher Verhandlung vom 1. November 1976 ergangenen Beschluß des Oberlandesgerichts Celle, Senat für Notarsachen, wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die Auslagen zu erstatten, die diesem im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind. Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 30.000 DM festgesetzt. Gründe : I. 1. Der im Jahre 1934 geborene Antragsteller hat 1963 die zweite Juristische Staatsprüfung bestanden. 1964 wurde er als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Wilhelmshaven und dem Landgericht Oldenburg zugelassen. Am 20. Februar 1973 wurde er zu dem Notar (Anwaltsnotar) mit dem Amtsitz in Wilhelmshaven bestellt. 2. Mit Verfügung vom 23. Dezember 1974 enthob der Präsident des Oberlandesgerichts Oldenburg den Antragsteller vorläufig des Amtes als Notar, weil sich seine Vermögens Verhältnisse seit 1972 so ungünstig gestaltet hätten, daß eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden zu besorgen sei (§34 Abs« 1 Nr« 2, § 30 Abs. 1 Nr. 7 BNotO)« Den hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nahm der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 14. April 1975 zurück. Mit Bescheid vom 10. Oktober 1975 eröffnete der Antragsgegner dem Antragsteller gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BNotO, daß seine Amtsenthebung in Aussicht genommen sei, weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse die Interessen der Rechtssuchenden gefährdeten (§50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO). Darauf hat der Antragsteller gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 BNotO die Entscheidung des Gerichts beantragt, daß die Voraussetzungen für die Amtsenthebung nicht vorlägen. Er meint, seine finanziellen Schwierigkeiten seien nur vorübergehender Natur Und es fehle an einer Gefährdung der Rechts suchenden. Das Oberlandesgericht hat mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß festgestellt, daß die Voraussetzungen für die Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO vor lägen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers• 3. Inzwischen hat der Präsident des Oberlandesgerichts Oldenburg mit Verfügung vom 16. Januar 1976 auch die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr« 1 BRAO wegen Vermögensverfalls zurückgenommen. Dagegen hat der Antragsteller um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Diesen Antrag hat der Niedersächsische Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte auf Grund mündlicher Verhandlung vom 25 • November 1976 zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers hiergegen ist beim Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, anhängig (AnwZ (B) 9/77). II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß, mit dem das Oberlandesgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Enthebung vom Amte des Notars festgestellt hat, ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Die Ehefrau des Antragstellers ist als Angestellte bei der AOK WjlHHHHHP tätig; ihr Einkommen betrug (wie der Antragsteller - S. 6 seiner Beschwerdebegründung in AnwZ (B) 9/77 - vorgetragen hat) im letzten Jahr 20.429,81 DM, also monatlich rund 1.700 DM. Dem Antragsteller und seiner Ehefrau gehören gemeinschaft lieh folgende drei Grundstücke: a) Grundbuch von S^m^Bd, Bl. 867 qm - Wohnhaus, in dem der Antragsteller mit Familie wohnt Belastungen: Grundschulden im Gesamtbetrag von 238.000 DM. b) Grundbuch von Wi Bd Bl 764 qm - Wohnhaus Straße (5 Wohnungen) c) Belastungen: Reallast für die Eheleute HHV (s. unten) Grundschulden im Betrag von 78.000 DM Gesamtgrundschulden (Mithaft s. c) von 76.000 DM Grundbuch von 296 qm traße geschäft) (1 Wohnung und 1 Laden- Belastungen: Reallast für die Eheleute (s. unten) Gesamtgrundschulden von 76.000 DM (Mithaft s. b) In die unter a) und b) angeführten Grundstücke wird von mehreren Gläubigern (Grundschuld- und anderen Gläubigem) die Zwangsversteigerung betrieben. In den Zwangsversteigerungsverfahren ist vom zuständigen Katasteramt der Wert des Grundstücks unter a) mit 245.000 DM, der Wert des Grundstücks unter b) mit 180.000 DM ermittelt worden. Den Wert des Grundstücks unter c) hat der Antragsteller mit ca. 99.000 DM beziffert. 2. Die vorstehend unter 1. b) und c) angeführten Grundstücke haben der Antragsteller und seine Ehefrau 1970 von den Eheleuten erworben, und zwar für eine Barzahlung von 30.000 DM und gegen Zahlung einer Rente mit Währungsklausel, deren Höhe zur Zeit bei 2*111 DM monatlich liegt« Da der Antragsteller und seine Ehefrau mit diesen Zahlungen in Rückstand geraten sind, ist der Antragsteller durch Versäumnisurteil vom 22« Dezember 1976 zur Zahlung von über 7 «000 DM an die Eheleute verurteilt worden« Die Schulden des Antragstellers bei verschiedenen Kreditinstituten (Grundschulden, andere Darlehen, Zinsrückstände usw«) haben sich, wie der Antragsteller selbst eingeräumt hat, im Juni 1976 auf über 460.000 DM belaßen« Außer an Kreditanstalten hat der Antragsteller, wie das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluß im Abschnitt II unter den Nrn« 1 bis 9 festgestellt hat, an eine Reihe weiterer Gläubiger sehr erhebliche Beträge zu zahlen« Er macht geltend, daß er im Laufe des Jahres 1976 an verschiedene Gläubiger zusammen fast 30.000 DM bezahlt habe. Das mag ihm geglaubt werden« Dadurch kann sich aber die Gesamtschuld von fast einer halben Million angesichts der hohen Zinslast kaum wesentlich - wenn überhaupt - gemindert haben« Um besonders lästigen, z.B« die Zwangsversteigerung betreibenden, Gläubigem entgegen kommen zu können, hat der Antragsteller neue Schulden z«B« gegenüber den Reallastgläubigem Eheleuten aufkommen lassen müssen« Auch während des Jahres 1976 sind wieder, wie schon vorher, eine ganze Reihe von auf Zahlung von Geldsummen lautenden Urteilen, Zahlungsbefehlen und Vollstreckungsbefehlen gegen den Antragsteller ergangen« Schon im Oktober 1975 sind gegen ihn Vermögenspfändungen (Schreibmaschine, Bücher und eine Kücheneinrichtung) durchgeführt worden« Vie schon früher sind auch 1976 und zu Beginn des Jahres 1977 mehrmals auf die Anträge verschiedener Gläubiger Termine zur Abnahme von eidesstattlichen Versicherungen nach § 807 ZPO gegen den Antragsteller festgesetzt worden, wobei er die Durchführung der Termine jedesmal dadurch verhinderte, daß er in letzter Stunde schließlich doch noch zahlte« Insgesamt kann keine Rede davon sein, daß der Antragsteller, wie er geltend macht, im Jahre 1976 seine wirtschaftliche Lage habe ordnen können« Auch seiner letzten Äußerung (Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 4« Juni 1977) kann dies nicht entnommen werden« 3. Bei der Beurteilung dieser Verhältnisse schließt sich der Senat der Auffassung des Oberlandesgerichts an^ (vgl« auch Arndt BNotO § 50 Anm« II 1« 7 - S« 354/355 -; Seybold-Homig BNotO 5. Aufl. § 50 Rz. 15). a) Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers sind seit längerem schwer zerrüttet« Es ist nicht ersichtlich, wie ihm ihre Ordnung, die ihm Jahre hindurch nicht möglich war, jetzt in Bälde gelingen könnte« Eine ganze Reihe von Vollstreckungsmaßnahmen hat gegen den Antragsteller stattgefunden: Zwangsversteigerungsverfahren, deren Durchführung bisher nur auf geschoben aber nicht beendigt werden konnte; Pfändungen von beweglichem Vermögen; Ansetzung von Terminen nach § 807 ZPO« Es handelt sich, und zwar insgesamt und auch in Einzel- fällen, um sehr erhebliche Beträge, die für den Antragsteller auf dem Spiele stehen« b) Jedenfalls in einem Falle wie dem vorliegenden gefährden die wirtschaftlichen Verhältnisse des Notars, sofern er sein Amt ausüben und dabei Geldbeträge von oder für seine Mandanten in Empfang nehmen kann, die Interessen der Rechts suchenden (§30 Abs« 1 Nr« 7 BNotO)« Dabei fallen die hohen hier auf dem Spiele stehenden Vermögenswerte, die schon mehrere Jahre bestehende Aussichtslosigkeit der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers und die bis in die jüngste Zeit weiterbestehenden und sich ständig wiederholenden Vollstreckungsmaßnahmen ins Gewicht« Es ist eine Erfahrungstatsache, daß auch sonst zuverlässige Amtspersonen, wenn sie in Vermögensverfall oder finanzielle Schwierigkeiten geraten, der Versuchung nicht widerstehen können, das ihrer Verfügung unterliegende Fremdvermögen für eigene Zwecke anzugreifen, wenn auch meist oder zunächst mit dem Willen alsbaldiger Rückgabe, der dann aber später vielfach nicht verwirklicht werden kann (vgl« Arndt aaO S. 354). Würde der Senat feststellen, daß die Voraussetzungen für die Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO nicht vorliegen, so müßte auch die vorläufige Amtsenthebung entfallen« Damit wäre dann der Notar zur persönlichen Ausübung seines Amtes ohne weiteres wieder in der Lage« c) Schon aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß durch die zerrütteten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers die Interessen der Rechtssuchenden gefährdet sind« Dazu kommt noch das Verhalten des Antragstellers in den Angelegenheiten seiner Mandantinnen Frau MfllHHHp und Frau (vgl. S. 9 - 10 des angefochtenen Be- schlusses)« Der Senat braucht die von der Staatsanwaltschaft im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren verneinte Frage nicht nachzuprüfen, ob der Antragsteller die in Rede stehenden Geldbeträge vorsätzlich seinen Mandantinnen vorübergehend vorenthalten und sich dadurch der Untreue schuldig gemacht hat« Der Senat ist jedenfalls angesichts der vom Oberlandesgericht dargelegten und auch vom Senat festgestellten näheren Umstände der Überzeugung, daß in den beiden Fällen die erheblich verzögerte Abführung ein-gezogener Gelder in unmittelbarem Zusammenhang mit der schlechten Vermögenslage des Antragstellers steht« 4« Nach allem steht somit fest, daß die Voraussetzungen für die Amtsenthebung des Antragstellers gemäß § 50 Abs« 1 Nr. 7 BNotO vorliegen. Kaiser Vogt Börtzler Dittmar Hürxthal