BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 15/97
vom 16. März 1998 in dem Verfahren
wegen Feststellung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für NotarSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Seiffert und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Grantz
am 16. März 1998
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 4. April 1997 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I. Der Antragsteller ist seit 1983 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht B. zugelassen. Er hat sich neben 11 weiteren Mitbewerbern um eine von drei Anwaltsnotarstellen
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beworben, die der Antragsgegner am 1. Mai 1995 für den Amtsgerichtsbezirk B. ausgeschrieben hatte.
Im Auswahlverfahren setzte der Antragsgegner den Antragsteller mit 114,55 Punkten auf die vierte Rangstelle nach dem drittplazierten Bewerber mit 117,20 Punkten. Dabei wurden dem Antragsteller nach § 18 Abs. 2 Nr. 6 der Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot) vom 24. Juni 1991 (JMBl. NW S. 157) in der geänderten Fassung vom 12. Juli 1994 (JMBl. NW S. 185, 201) drei Sonderpunkte für erfolgreich absolvierte ganztägige Klausuren zuerkannt. Weitere vom Antragsteller geltend gemachte acht Punkte für
Fortbildungsveranstaltungen hat der Antragsgegner nicht berücksichtigt. An die drei vorrangigen Bewerber wurden keine Sonderpunkte vergeben.
Gegen den Bescheid des Antragsgegners, die drei Stellen mit den vorrangigen Bewerbern zu besetzen, hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung und den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt. Nach rechtskräftiger Ablehnung der einstweiligen Anordnung hat der Antragsgegner die eine freigehaltene Stelle mit dem drittplazierten Bewerber besetzt. Daraufhin hat der
Antragsteller in der Hauptsache beantragt festzustellen, daß seiner Bewerbung eine Gesamtpunktzahl von 122,55 Punkten zugrunde zu legen und ihm eine der ausgeschriebenen Notarstellen zu übertragen gewesen wäre.
Das Oberlandesgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Die weiteren Fortbildungsveranstaltungen seien mit Recht
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nicht berücksichtigt worden. Im übrigen habe der Antragsgegner dem Antragsteller zu Unrecht drei Sonderpunkte für die erfolgreiche Teilnahme an Klausuren zugebilligt.
Im Beschwerdeverfahren vertritt der Antragsteller übereinstimmend mit dem Antragsgegner die Ansicht, die drei ganztägigen Klausuren seien jedenfalls wie drei ganztägige Fortbildungsveranstaltungen mit drei Punkten nach § 18 Abs. 2 Nr. 3 AVNot zu bewerten.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat die
Feststellungsanträge zu Recht zurückgewiesen.
1. Für das fünftägige Seminar des F.-Verlages zu dem
Notarkostenrecht durften nach § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 3 AVNot keine Fortbildungspunkte
anerkannt werden, weil es sich nicht um einen von einer beruflichen Organisation veranstalteten Kurs gehandelt hat. Das Oberlandesgericht hat unter Bezugnahme auf seinen Beschluß vom 19. August 1996 über den Erlaß der einstweiligen Anordnung zutreffend ausgeführt, daß die Veranstaltung der Vorbereitungskurse nach § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO den beruflichen Organisationen übertragen ist (vgl. auch BGHZ 130, 356, 365).
2. Die drei ganztägigen Seminare des Instituts für Unternehmensführung GmbH (IFU-Institut) durften schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht auf
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die notarspezifische Fortbildung künftiger Notarbewerber ausgerichtet waren.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 25. November 1996 - NotZ 46/95 - DNotZ 1997, 879 = NJW-RR 1997, 948 unter II 2 e aa m.w.N. ) erfüllen die
Vorbereitungskurse nur dann die Anforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO, wenn es sich um Veranstaltungen handelt, in denen die erforderlichen Rechtskenntnisse den Teilnehmern unter Beachtung der besonderen Anforderungen und Gegebenheiten des Notarberufs nahegebracht werden. Nicht ausreichend sind Vorbereitungskurse mit Themen, die zwar auch für den Notarberuf von Bedeutung sind, die sich aber ihrer Konzeption nach nicht an den spezifischen Anforderungen und Gegebenheiten des Notarberufs orientieren. Eine notarspezifische Ausrichtung fehlt bei Lehrveranstaltungen, die auch zur Vorbereitung auf einen anderen juristischen Beruf bestimmt sind, selbst wenn sie Sachgebiete zu dem Gegenstand haben, die einen Bezug zu dem Notarberuf aufweisen.
b) Daß der Kurs zu dem Thema "Wirtschaftsfachkenntnisse
für Rechtsanwälte - Beurteilung von Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Buchführung aus übergeordneter Sicht des Rechtsanwalts" den Anforderungen an einen
notarspezifischen Vorbereitungskurs nicht genügt, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung.
Auch die Kurse "Erbauseinandersetzung" und "Erbauseinandersetzung, vorweggenommene Erbfolge, neue
Erbfolgebesteuerung" erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Die Seminare waren für Rechtsanwälte und Notare
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ausgeschrieben. Das zuletzt genannte Seminar richtete sich nach dem Ausschreibungstext insbesondere auch an Steuerberater und hatte danach seinen Schwerpunkt im Steuerrecht (vgl. zur Beurteilung eines ähnlichen Seminars des IFU-Instituts den Senatsbeschluß vom 25. November 1996, aaO).
c) Ob die Kurse wegen der Zusammenarbeit des IFU-Instituts mit dem Deutschen Anwalt-Verein und der Deutschen Anwalt-Akademie als Veranstaltungen einer beruflichen Organisation anzusehen sind, was das Oberlandesgericht verneint hat, kann deshalb offen bleiben.
3. a) Zutreffend hat das Oberlandesgericht seine Entscheidung unter Hinweis auf den Senatsbeschluß vom 25. November 1996 (aaO unter II 2 c) auch darauf gestützt, daß der Antragsgegner dem Antragsteller für die erfolgreiche Teilnahme an drei ganztägigen Klausuren zu Unrecht drei Sonderpunkte nach § 18 Abs. 2 Nr. 6 AVNot zuerkannt hat. Für diese Vergabe von Sonderpunkten bietet § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO keine hinreichende gesetzliche Grundlage, wie der Senat im Beschluß vom 24. November 1997 bestätigt hat (NotZ 3/97 - zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 2).
b) Im Beschluß vom 24. November 1997 (aaO unter II 4) hat der Senat auch darauf hingewiesen, daß es rechtlich bedenklich wäre, für die Klausurteilnahme statt der Sonderpunkte Fortbildungspunkte nach § 18 Abs. 2 Nr. 3 AVNot zu vergeben, weil dies auf eine Doppelbewertung der - überhaupt nur beachtlichen - erfolgreichen Teilnahme
hinausliefe (vgl. dazu jetzt Senatsbeschluß vom 16. März 1998 - NotZ 26/97 - zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 3).
4. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß der Antragsgegner dem Antragsteller möglicherweise wegen der erstmals mit einem Erfolgsnachweis verbundenen Wiederholung der Grundkurse I und II rechtsfehlerhaft 20 Fortbildungspunkte zugebilligt hat. Die erfolgreiche Absolvierung der Grundkurse dient dem Regelnachweis der fachlichen Eignung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V. mit § 16 Abs. 2 AVNot, belegt also nur, daß der Bewerber den Mindeststandard der fachlichen Eignung erreicht hat (BGH, Beschluß vom 14. Juli 1997 - NotZ 48/96 - NJW-RR 1998, 57 unter II 1 a und Senatsbeschluß vom 16. März 1998 - NotZ 27/97 - zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 2). Es erscheint schon fraglich, ob § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO es zuläßt, die für den Nachweis der fachlichen Eignung regelmäßig erforderlichen, erfolgreich abgeschlossenen Grundkurse zugleich als freiwillige, für die Bewertung im Auswahlverfahren einzubeziehende Vorbereitungskurse anzusehen. Der Antragsgegner hat jedenfalls in § 18 Abs. 2 Nr. 3 AVNot rechtsfehlerfrei bestimmt, daß der Grundkurs nach § 16 Abs. 2 AVNot bei der Punktewertung nicht in
Ansatz gebracht wird. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb dies beim Antragsteller im Gegensatz zu seinen vorrangigen Mitbewerbern mit 20 Punkten doch geschehen ist. Die frühere Absolvierung der Grundkurse ohne Erfolgsnachweis wäre hierfür kein zureichender Grund.
Rinne
Seiffert
Kurzwelly
Schierholt
Grantz