BGH · NotZ 15/82 vom 25.10.1982

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarangelegenheiten des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren notwendig entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Nach Auffassung des Antragsgegners entspricht das Schild nicht dem § 3 Abs. 1 Satz 2 DONot. Er forderte den Antragsteller deshalb durch Verfügung vom 25. Zu Recht hat das Oberlandesgericht angenommen, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu spät bei ihm eingegangen und deshalb unzulässig ist. Juli 1981, also nach Ablauf der Monatsfrist des § 111 Abs. 2 BNotO, bei dem Oberlandesgericht Köln eingegangen, dem für die Bezirke der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln die ausschließliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anfechtung von Verwaltungsakten in Notarangelegenheiten zugewiesen ist (§3 der Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung vom 14. Eine Rechtsmittelbelehrung ist bei den nach der Bundesnotarordnung ergehenden Verwaltungsakten nicht vorgeschrieben und wegen der Rechtskunde der Beteiligten auch nicht erforderlich. Das Verwaltungsverfahrensgesetz ist nach seinem § 2 Abs, 3 Nr, 1 auf die Tätigkeit der Behörden der Justizverwaltung aber nur anzuwenden, soweit sie der Nachprüfung im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt. Das ist hier nicht der Fall (Senatsbeschlüsse vom 11. Allerdings genügt nach diesen Vorschriften die Einreichung einer Klage unter bestimmten Voraussetzungen auch dann zur Wahrung einer Frist, wenn der Rechtsweg zu dem angerufenen Gericht nicht eröffnet ist und das Verfahren durch Abgabe an das zuständige Gericht gelangt. Das könnte ihre entsprechende Anwendung auch im Verhältnis des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte zu dem für Notarsachen zuständigen Oberlandesgericht erwägen lassen, soweit beide, wie hier, im echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Anfechtung von Denn die Einreichung der Antragsschrift beim Ehrengerichtshof Hamm hätte die Anfechtungsfrist allenfalls dann wahren können, wenn der Ehrengerichtshof die Sache auf Antrag des Antragstellers durch förmlichen Beschluß an den Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln verwiesen hätte. Denn die Fristwahrung ist ebenso wie die Fiktion, daß die Rechtshängigkeit schon von der Einreichung der Klageschrift an bei dem zuständigen Gericht begründet worden sei, eine Folge der (rechtskräftigen) gerichtlichen Entscheidung des unzuständigen Gerichts, welches die Sache abgegeben hat (§ 17 Abs.3 Satz 3 bis 5 GVG; vgl. Eine solche Entscheidung ist hier indes nicht ergangen; der Antragsteller hatte sie auch nicht beantragt. Vielmehr hat der Präsident des Ehrengerichtshofs die AntragsSchrift des Antragstellers im Verwaltungswege über die beteiligten Generalstaatsanwälte formlos an das Oberlandesgericht Köln weitergeleitet. Auch mit der Auffassung, daß die verstrichene Antragsfrist durch die Stellungnahme des Antragsgegners in diesem Verfahren zur Sache geheilt sei, kann der Antragsteller nicht durchdringen.

Volltext der Entscheidung

2025 002 BUNDESGERICHTSHOF Notz 15/82 BESCHLUSS in dem Verfahren des Notars Jürgen ark-^H Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Präsidenten des Landgerichts Münster, istraßej vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Auswechselns eines Amtsschildes Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 25. Oktober 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Dr. Gribbohm und Dr. Räfle sowie die Notare Dr. Groth und Dr. Lamers beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarangelegenheiten des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Mai 1982 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren notwendig entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt. Gründe : I. Der Antragsteller ist Notar in Münster. Er hat an seiner Praxis ein Amtsschild mit der Aufschrift ’’Notariat” angebracht. Nach Auffassung des Antragsgegners entspricht das Schild nicht dem § 3 Abs. 1 Satz 2 DONot. Er forderte den Antragsteller deshalb durch Verfügung vom 25. Mai 1981 auf, das Schild '’auszuwechseln”. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Oberlandesgerieht hat den Antrag als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist nach § 111 Abs. 4 BNotO in Verbindung mit § 42 Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat aber keinen Erfolg. Zu Recht hat das Oberlandesgericht angenommen, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu spät bei ihm eingegangen und deshalb unzulässig ist. 1. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist binnen einem Monat nach dem Zeitpunkt zu stellen, in dem die Verfügung dem Betroffenen bekanntgemacht worden ist (§ 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO). Er ist beim Oberlandesgericht einzureichen (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 37 BRAO; Seybold/Hornig, BNotO 5. Aufl. § 111 Rdn 36). Das ist hier nicht fristgerecht geschehen. Die angefochtene Verfügung ist dem Antragsteller am 26. Mai 1981 ohne förmliche Zustellung zugegangen, was zur Bekanntmachung genügt (Seybold/Hornig aaO Rdn 39). Er hat die Antragsschrift am 25. Juni 1981 beim Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm eingereicht. Von dort ist sie auf Grund einer Verfügung des Präsidenten des Ehrengerichtshofs vom 30. Juni 1981 über die Generalstaatsanwälte in Hamm und Köln erst am 9. Juli 1981, also nach Ablauf der Monatsfrist des § 111 Abs. 2 BNotO, bei dem Oberlandesgericht Köln eingegangen, dem für die Bezirke der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln die ausschließliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anfechtung von Verwaltungsakten in Notarangelegenheiten zugewiesen ist (§3 der Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung vom 14. März 1961 - GVB1 NRW S. 163). 2. Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller auf § 38 Abs. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann ein Rechtsbehelf im Verwaltungsgerichtsverfahren zwar noch innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung der angefochtenen Entscheidung angebracht werden, wenn die vorgeschriebene Rechtsbehelfs-belehrung unterblieben ist. Die Vorschrift greift hier aber weder unmittelbar noch sinngemäß ein. Eine Rechtsmittelbelehrung ist bei den nach der Bundesnotarordnung ergehenden Verwaltungsakten nicht vorgeschrieben und wegen der Rechtskunde der Beteiligten auch nicht erforderlich. Wird sie unterlassen, so ist dies ohne Einfluß auf den Lauf der Frist (BGHZ 42, 390, 391 f; Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 1972 - NotZ 4/72 = DNotZ 1973, 494; 11. Dezember 1978 - NotZ 3/78 = DNotZ 1979, 373, 375 und 22. Juni 1981 - NotZ 4/81 = DNotZ 1982, 381; Seybold/Hornig aaO Rdn 39). Daran hat auch § 79 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl I 1253) nichts geändert. Nach dieser Vorschrift gilt für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte zwar grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsordnung. Das Verwaltungsverfahrensgesetz ist nach seinem § 2 Abs, 3 Nr, 1 auf die Tätigkeit der Behörden der Justizverwaltung aber nur anzuwenden, soweit sie der Nachprüfung im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt. Das ist hier nicht der Fall (Senatsbeschlüsse vom 11. Dezember 1978 - NotZ 3/78 = DNotZ 1979, 373, 373; 22. Oktober 1979 - NotZ 4/79 = DNotZ 1980, 181, 183 und 5. Mai 1980 - NotZ 3/80 = LM BNotO § 111 Nr. 17). 3. Der Antragsteller kann weiter nicht mit seinem Hinweis auf § 17 Abs. 3 und 4 GVG sowie auf entsprechende Bestimmungen anderer Verfahrensordnungen (§ 48 a Abs. 3 ArbGG, § 41 Abs. 3 und 4 VwGO, § 34 Abs. 3 und 4 FGO, § 52 Abs. 3 und 4 SGG) durchdringen. Allerdings genügt nach diesen Vorschriften die Einreichung einer Klage unter bestimmten Voraussetzungen auch dann zur Wahrung einer Frist, wenn der Rechtsweg zu dem angerufenen Gericht nicht eröffnet ist und das Verfahren durch Abgabe an das zuständige Gericht gelangt. Auch hat der Bundesgerichtshof schon wiederholt entschieden, daß diese Regelung des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäß gilt, wo es sich um das Verhältnis der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit zu der sogenannten streitigen freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt (BGHZ 40, 1, 6 f; 78, 57, 59; BGH NJW 1974, 494, 495). Das könnte ihre entsprechende Anwendung auch im Verhältnis des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte zu dem für Notarsachen zuständigen Oberlandesgericht erwägen lassen, soweit beide, wie hier, im echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Anfechtung von Justizverwaltungsakten zu befinden haben. Der Senat braucht darauf aber nicht näher einzugehen. Denn die Einreichung der Antragsschrift beim Ehrengerichtshof Hamm hätte die Anfechtungsfrist allenfalls dann wahren können, wenn der Ehrengerichtshof die Sache auf Antrag des Antragstellers durch förmlichen Beschluß an den Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln verwiesen hätte. Denn die Fristwahrung ist ebenso wie die Fiktion, daß die Rechtshängigkeit schon von der Einreichung der Klageschrift an bei dem zuständigen Gericht begründet worden sei, eine Folge der (rechtskräftigen) gerichtlichen Entscheidung des unzuständigen Gerichts, welches die Sache abgegeben hat (§ 17 Abs. 3 Satz 3 bis 5 GVG; vgl. Thomas/Putzo, ZPO 11. Aufl. §17 GVG Anm. 5 b; Zoller/Gümmer, ZPO 12. Aufl. § 17 GVG IV 2; Kopp, VwGO 5. Aufl. § 41 Rdn 16 und 17; Eyermann/Fröhler, VwGO 8. Aufl. § 41 Rdn 17 und 18). Eine solche Entscheidung ist hier indes nicht ergangen; der Antragsteller hatte sie auch nicht beantragt. Vielmehr hat der Präsident des Ehrengerichtshofs die AntragsSchrift des Antragstellers im Verwaltungswege über die beteiligten Generalstaatsanwälte formlos an das Oberlandesgericht Köln weitergeleitet. 4. Auch mit der Auffassung, daß die verstrichene Antragsfrist durch die Stellungnahme des Antragsgegners in diesem Verfahren zur Sache geheilt sei, kann der Antragsteller nicht durchdringen. Die Annahme des Oberlandesgerichts, die Stellungnahme des Antragsgegners enthalte keine neue selbständige Regelung, die als Zweitbescheid anfechtbar sein könnte, ist nicht zu beanstanden. Entsprechendes hat der Senat schon für den Fall entschieden, daß die im Dienstaufsichtsver-fahren oder durch Gegenvorstellung angerufene Behörde die Aufhebung oder Änderung eines von ihr selbst oder der nachgeordneten Behörde erlassenen Verwaltungsaktes abgelehnt hat (BGHZ 42, 390, 394 f; Senatsbeschlüße vom 21. Juni 1965 - NotZ 7/64 = DNotZ 1965, 632). Das gleiche muß gelten, wenn der Antragsgegner wie hier im Verfahren lediglich den angefochtenen Verwaltung? akt verteidigt. Nach allem ist die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Girisch Groth Lamers Gribbohm Räfle