2024 006
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 15/80
BESCHLUSS
in dem Verfahren
des Rechtsanwalts Hans-Heinrich H ttraße
Antragstellers und Beschwerdeführers,
gegen
den Niedersächsischen Minister der Justiz,
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
wegen Bestellung zu dem Notar
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 19. Januar 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Dr. Girisch und Dr. Gribbohm sowie die Notare Dittmar und Dr. Rendtorff beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 23. Juli 1980 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren notwendig entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Beschwerdewert wird auf 20.000 DM festgesetzt. Gründe :
Der am 1940 geborene Antragsteller
wurde durch Verfügung vom 16. Dezember 1977 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Oldenburg zugelassen. Er wurde am 17. Februar 1978 in die Listen der bei diesen Gerichten zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen. Seitdem unterhält er seine Kanzlei in Hude. Mit Schreiben vom 26. Juli 1979 hat er beantragt, ihn zu dem Notar mit dem Amtssitz in Hude zu bestellen. Durch Bescheid vom 12. Februar 1980 hat der Antragsgegner das Gesuch abgelehnt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet er sich mit der sofortigen Beschwerde. Das Rechtsmittel ist nach § 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO zulässig. Es hat aber keinen Erfolg.
I. Der Antragsteller hat die Wartezeiten des § 1 der AV vom 2. Dezember 1974 Uber Angelegenheiten der Notare - AVNot (Nds Rpfl. S. 293) noch nicht erfüllt. Auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 AVNot, der auf das Bedürfnis in dem Bezirk des Amtsgerichts abstellt, liegen nicht vor. Deshalb wäre eine Bestellung des Antragstellers zu dem Notar derzeit nur nach § 2 Abs. 1, Abs. 3 AVNot möglich.
II. Nach diesen Vorschriften kann, soweit sie hier in Betracht kommen, von der Einhaltung der Wartezeiten |] abgesehen werden, wenn als Amtssitz ein Ort von größerer eigener, vom Sitz des Amtsgerichts unabhängiger Wirtschaft licher Bedeutung in Aussicht genommen ist, an welchem bisher kein Notar seinen Amtssitz hat. In Hude gibt es gegenwärtig zwar keinen Notar. Der Antragsgegner ist in dem angefochtenen Bescheid aber ohne Ermessens fehl er zu dem Ergebnis gelangt, daß Hude kein "Ort von größerer eigener, vom Sitz des Amtsgerichts unabhängiger Wirtschaft licher Bedeutung" ist.
1. Ob diese Merkmale des § 2 Abs. 3 AVNot im Einzel-
fall erfüllt sind, hat die Justizverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen (BGH, Beschluß vom ^
13. Oktober 1980 - NotZ 10/80). Der Senat kann die Entscheidung nur auf Ermessens fehl er überprüfen, nicht aber das Ermessen der Verwaltung durch Ausübung eigenen Ermessens ersetzen.
2. Der Antragsgegner ist nach seiner Verwaltungsübung davon aus gegangen, daß eine Gemeinde als besonderer Ort im Sinne des § 2 Abs. 3 AVNot nur dann angesehen werden könne, wenn sie raumordnerisch mindestens als Grundzentrum eingestuft sei, sich gegenüber anderen
gleichrangigen Orten des Amtsgerichtsbezirks eindeutig abhebe und im Vergleich zu dem Sitz des Amtsgerichts eine unabhängige wirtschaftliche Bedeutung habe. Unter Ermessensgesichtspunkten ist das nicht zu beanstanden, auch insoweit nicht, als der Antragsgegner an die Einstufung der Orte nach ihrer zentralen Bedeutung (Grundzentrum, Mittel Zentrum, Oberzentrum) anknüpft, wie sie auf Grund des Niedersächsischen Gesetzes über Raumordnung und Landesplanung (NROG), jetzt in der Fassung vom 2. Januar 1978 (GVB1. S. 1), in den regionalen Raumordnungsprogrammen vorgenommen wird. Denn die nach den Raumordnungsprogrammen bezweckte schwerpunktmäßige Fortentwicklung öffentlicher Einrichtungen ist auf Orte zugeschnitten, die tatsächlich schon eine zentrale Bedeutung innerhalb des jeweiligen Regionalbereichs haben (§§ 1, 4 NROG), und eine solche Bedeutung hängt im allgemeinen auch von der wirtschaftlichen Ausstrahlungskraft dieser Orte ab (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1980 -NotZ 10/80).
3. Die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts auf Grund der dargelegten Verwaltungsübung läßt gleichfalls Ermessensfehler nicht erkennen.
a) Wie sich aus einem Schreiben des Gemeindedirektors der Gemeinde Hude vom 16. Juli 1979 ergibt, ist die Gemeinde nach dem Landesraumordnungsprogramm vom 3. April 1973 im Bereich der Bezirksregierung Weser-Ems als zentraler Ort mit der Funktion eines Grundzentrums ausgewiesen. Sie ist dem Oberzentrum Oldenburg und dem Mittelzentrum Delmenhorst zugeordnet. Die Festsetzungen des Landesraumordnungsprogramms sind in das regionale Raumordnungsprogramm für den Verwaltungsbezirk Oldenburg
vom 6. Dezember 1976 und in das landesplanerische Rahmenprogramm für die Gemeinde Hude vom 20, April 1977 übernommen worden. Gleichwohl durfte der Antragsgegner eine herausgehobene wirtschaftliche Bedeutung Hudes verneinen. Denn die Raumordnungspläne nehmen auch auf zukünftige Entwicklungen Bedacht. Für die Entscheidung des Antragsgegners hatten aber in erster Linie die gegenwärtigen Verhältnisse maßgebend zu sein, die er u.a. durch Einholung von Stellungnahmen der Handwerkskammer Oldenburg, der Oldenburgischen Industrie-und Handelskammer, des Oberkreisdirektors des Landkreises Oldenburg, der Bezirksregierung Weser-Ems und der Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg erforscht hat.
b) Zu Unrecht meint der Antragsteller, der ange-fochtene Bescheid sei ermessensfehlerhaft, weil der Antragsgegner infolge einer Fehleinschätzung den Charakter Hudes als Schwerpunkt im Sinne des regionalen Raumordnungsprogramms nicht oder nicht genügend gewürdigt habe.
aa) Knüpft man - wie es hier der Antragsgegner getan ^ hat - bei dem Vergleich der Orte an deren Einstufung nach den Raumordnungsprogrammen an, so wäre es in der Tat verfehlt, wesentliche Unterschiede außer Betracht zu lassen, die sich aus den Raumordnungsprogrammen ergeben. Nach dem Landesraumordnungsprogramm für das Land Niedersachsen sind Schwerpunkträume zu bestimmen, in denen schon heute eine stärkere Verdichtung besteht und in deren Einzugsbereich (Arbeitsmarktbereich) mehr als einhunderttausend Einwohner wohnen oder die auf Grund ihrer Lage, Ausstattung und bisherigen Entwicklung gegenwärtig EntwicklungsChancen haben. In den Schwerpunkträumen sollen Orte als Schwerpunkte für Arbeitsund
Wohnstätten vorrangig gesichert und entwickelt werden. In solchen Schwerpunkten sollen die Ansiedlung und Erweiterung von Arbeitsstätten sowie Maßnahmen des Städtebaus und Wohnungsbaus vorrangig mit öffentlichen Mitteln gefördert werden. Wie der Antragsteller zutreffend vorträgt, ist Hude - neben Achim, Brake, Delmenhorst, Elsfleth, Nordenham, Osterhol z-Scharmbeck und Syke - als Schwerpunkt für den Schwerpunktraum Bremen/Unterweser ausgewiesen, und zwar mit den besonderen Entwicklungsauf gaben Wohnen, gewerbliche Wirtschaft und Erholung. Von diesen Schwerpunktorten sind Achim (Landgerichtsbezirk Verden), Brake, Delmenhorst und Nordenham (alle Landgerichtsbezirk Oldenburg) sowie Osterholz-Scharmbeck und Syke (beide Landgerichtsbezirk Verden) Sitz eines Amtsgerichts, was für ihre herausgehobene Stellung sprechen mag. Die gleiche Einstufung Hudes als Schwerpunktort könnte Rückwirkungen auf die Beurteilung der Frage haben, ob es als Ort von größerer eigener wirtschaftlicher Bedeutung anzusehen ist. Im Schwerpunktraum Oldenburg gibt es nur die Schwerpunkte Oldenburg und Rastede.
Der Antragsgegner hat die Bedeutung Hudes als Schwerpunkt im angefochtenen Bescheid nicht ausdrücklich gewürdigt, sondern das Ergebnis des von ihm vorgenommenen Vergleichs mit anderen Orten in dem Satz zusammengefaßt, die Gemeinde Hude hebe sich weder von den gleichrangig eingestuften Orten des Amtsgerichtsbezirks (Rastede, Wiefelstede und alle Gemeinden des Landkreises Oldenburg außer Dötlingen) ab, noch habe sie gegenüber dem Oberzentrum Oldenburg eine eigene, unabhängige wirtschaftliche Bedeutung. Das besagt aber nicht, daß der Antragsgegner die Eigenschaft Hudes als Schwerpunkt im Sinne der Raumordnung verkannt hätte.
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Das Gegenteil ergibt sich aus seinem Hinweis auf Hdie eingeholten Stellungnahmen". Denn von diesen Stellungnahmen weisen die der Bezirksregierung Weser-Ems und des Oberkreisdirektors des Landkreises Oldenburg auf die Eigenschaft Hudes als Schwerpunktort ausdrücklich hin. Die Stellungnahmen der Oldenburgischen Industrie- und Handelskammer und der Handwerkskammer Oldenburg sprechen die besonderen Entwicklungsaufgaben an, die für Hude (als Schwerpunk tort) vorgesehen sind.
Das gleiche gilt von dem Schreiben des Gemeindedirektors der Gemeinde Hude vom 16. Juli 1979» das der Antrag- )| steiler dem Antragsgegner mit dem Antrag vom 26. Juli 1979 vorgelegt hat. Schließlich hat der Antragsgegner im angefochtenen Bescheid hervorgehoben, daß die Stellungnahme des Landkreises Oldenburg, Wildeshausen, Hude, Wardenburg und Ganderkesee kämen als Sitz für Notariate im Landkreis Oldenburg "in Betracht", an der Beurteilung des Falles nichts ändere. Unter diesen Umständen hat der Senat keinen Anhalt dafür, daß der Antragsgegner bei seiner Entscheidung die Schwerpunkteigenschaft Hudes nicht bedacht hätte.
bb) Ein Ermessensfehler liegt auch nicht darin, daß der Antragsgegner trotz dieser Eigenschaft eine größere ™ eigene, vom Sitz des Amtsgerichts unabhängige wirtschaftliche Bedeutung Hudes verneint hat. Da auch bei der Einstufung eines Ortes als Schwerpunkt bloße Entwicklungschancen eine Rolle spielen, denen durch Zuweisung besonderer Entwicklungsauf gaben Rechnung getragen wird,
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kann die tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung einer solchen Gemeinde im Einzelfall gegenwärtig den Anforde*» rungen des § 2 Abs. 3 AVNot noch nicht genügen. Der Sachverhalt liegt hier nicht so, daß die Srmessensent-scheidung in dem vom Antragsteller erstrebten Sinn hätte ausfallen müssen.
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c) Daraus, daß in Barnsdorf, Weyhe und Bassum Notare gemäß § 2 Afcs. 3 AVNot bestellt worden sind, kann der Antragsgegner nichts für sich herleiten. Die örtlichen Verhältnisse sind nicht vergleichbar. Es kommt jeweils auf die Besonderheiten des Einzelfalles an.
Vogt Girisch Gribbohm
Dittmar
Rendtorff