BGH · NotZ 15/62 vom 11.03.1963

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Leitsatz / Zusammenfassung

a. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 111 BNotO hat - in Übereinstimmung mit der Grundregel des § 24 Abs» 1 ICfr - nicht kraft Gesetzes die Aufschiebung der Vollziehung des angegriffenen Verv/altungsaktes zur Folge« - Das Oberlandesgericht ist jedoch in sinngemäßer Anwendung des § 24 Abs.3 FGG befugt, die Vollziehung des angegriffenen Vcrv/altungcaktos bis zur Entscheidung über den Hauptantrag auszusetzen. Der Antragsteller beantragte durch eine am 29* September 1962 beim Oberlandesgericht eingegangene Antragsschrift Aufhebung der Verfügung des Antragsgegners vom 28* August 1962c Außerdem beantragte er, den Vollzug der Verfügung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Hauptantrag auszusetzeno Das Oberlandesgericht hat über den letztgenannten Antrag durch Beschluß vom 30o Oktober 1962 vorab entschieden und ihn als unbegründet zurückgewieaen. Dezember 1962 beim Oberlandesgericht nsofortige Beschwerde" mit dem Antrag eingelegt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und anzuordnen, daß die vom Antragsgegner angeordnete Verweserbost c-1-lung für das Notariat des Antragstellers in Ludwigshafen 1 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Hauptantrag vom 28. Eine Beschwerde ist vom Gesetz für den vorliegenden Pall nicht sugelasseii. 1. Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, daß der vom Antragsteller betriebene Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht bereits von Gesetzeswegen die Wirkung hatte, die Vollziehung der angegriffenen Verv/eserbestellung aufzu-schieben. Bei der strittigen Anordnung handelt es sich sonach um einen Verv/altungoakt, der nach der BNotO ergangen ist und folglich gemäß § 111 Abs. 1 BNotO durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung angegriffen werden konnte. Das Gesetz hat - in Übereinstimmung mit der Grundregel des § 24 Abs. 1 FGG - davon abgesehen, einem derartigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung aufschiebende Wirkung beizulegen. eine auf schiebende Y/irkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vorgesehen«» Erst die sofortige Beschwerde ist durch § 42 Abs« 4 BRAO, der nach § 111 Abs0 4 BNotO auch in Notarsachen Anwendung findet, mit aufschiebender Wirkung ausgestattet worden« Es fehlt sonach an einer Rechtsgrundlage für die Annahme, Anträge aus § 111 Abs«’ 1, 2 BNotO auf gerichtliche Entscheidung führten bereits kraft Gesetzes zu einer Aufschiebung der Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes (ebenso Soybold-Kornig, Anm« 34 zu § 111 BNotO)« Ob eine Hemmungs-v/irkung etwa abweichend von dieser Grundsatzregelung dann bejaht werden müßte, v/enn es sich bei dem angegriffenen Verwaltungsakt um einen Eingriff vön lebenswichtiger Bedeutung - ähnlich der Zurücknahme der Zulassung in §§ 16 Abs.5, 40 BRAO, 24 Abo. 2 PGG grundsätzlich für befugt gehalten, di Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakteo bis zur Entscheidung über den Hauptantrag auszusetzen; es hat indessen von dieser Möglichkeit für den vorliegenden Pall deshalb, weil es die Erfolgsaussichton des Hauptantrageo vorneint hat, also aus materiellen Gründen, keinen Gebrauch gemacht. Im Rahmen des § 111 BNotO nimmt das mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung befaßte Obcrlan-dosgericht im Verhältnis zu der den angefochtenen Verv/al-tungsakt erlassenden Behörde die Stellung einer Beschwerde-instanz ein, so daß sich seine Aussetzungs-Befugnis aus entsprechender Anwendung des § 24 Abs« 3 FGG ergibt. Januar I960 für die gerichtliche Nachprüfung von Akten der Justizverwaltung an, daß auf das Verfahren vor dem Zivilsenat des Oberlandesgerichts die Vorschriften des PGG "über das Beschwerdeverfahren" sinngemäß anzuwendon sind. 3« Das Rechtsmittel, welches der Antragsteller gegen die vom Oberlandeogericht in sinngemäßer Anv/endung des § 24 Abs.3 FGG gefüllte Zv/ischenentscheidung eingelegt hat, kann nicht auf § 111 Abs.4 BNotO gestützt werden. geschränkte Verweisung des § 111 Abs«, 4 BNotO nicht mit für das Verwaltungsotreitverfahren in Notarsaehen übernommen worden» Daraus kann indessen für den Bereich der ENotO nicht die Schlußfolgerung gezogeri-Uverden, hier hätte ein allumfassender Beschwerdeweg eröffnet werden sollen» Denn durch die Aufzählung des § 42 Abs» 1 BRAO, welche übrigens auch für § 223 Abs» 3 BRAO übernommen worden ist, wird in erster Linie eine Einschränkung des Rechtsmittels auf Sachentscheidungen von existenzwichtiger Bedeutung (vgl. Diese Ein-schrünkung ist allerdings gemäß § 111 Abs.4 BNotO für das Kotarrecht nicht übernommen worden, so daß hier die sofortige Beschwerde auch unabhängig von einer Existenzgefährdung zugelassen i3t. Das berührt indessen nicht die davon ganz unabhängige Y/illensäußerung des Gesotzgebers, daß das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 111 Abs.4 BNotO - insoweit ganz in Übereinstimmung mit § 42 Abs. 1 BRAO, der die sofortige Beschwerde nur "gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs" vorsieht, - ausschließlich gegenüber der inctanzbcendcnden Gerichtsentscheidung in der Hauptsache statthaft sein soll» 4» Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung auch selber eingeräumt, daß das von ihm eingelegte Rechtsmittel wohl nicht auf § 111 Abs.4 BNotO gestützt werden kann. Sätzen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für statthafte Auf die in § 19 FGG vorgesehene Beschwerdemöglichkeit gegen alle ’’Verfügungen des Gerichts” kann sich der Antragsteller indessen im vorliegenden Palle schon deshalb nicht berufen, weil die Ablehnung eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 24 Abs« 3 PGG nach einhelliger Auffassung selbst bei unmittelbarer Anwendung dieser Gesetzesbestimmung nicht mit einer Beschwerde angegriffen werden kann (vgl« u«a* BayOblG JMB1« 1951, 153; BayOblG 1961, 166; OLG München,JPG 15, 13; OLG Köln, MDR I960, 683; Keidel, 7. § 24 PGG; Schlegelberger, 7« Aufl« Anm« 11 zu § 24 PGG)» Diese Rechtsprechung beruht auf der zutreffenden Überlegung, daß mit § 24 Abs« 3 PGG (ebenso v/ie mit § 572 Abs« 3 ZPO, vgl« OLG 40, 17) bezweckt ist, dem Beschwerdegericht eine Handhabe :zu bieten, um einen gesicherten, rechtlich geordneten Zustand für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu schaffen« Mit diesem Gesetzeszweck wäre es unveieinbar; , wenn es die Parteien in der Hand hätten, auch über die Art und YJeise der Erledigung dieses Zwischenzustandes eine Entscheidung der höheren Instanz herbeizuführen und dadurch die zu beseitigende Ungewißtheit und 'Unsicherheit zu verlängern«

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja 2034 025 BllotO § 111; FCrGr §§ 19, 24; BRAO § 40 Abs. 4 a. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 111 BNotO hat - in Übereinstimmung mit der Grundregel des § 24 Abs» 1 ICfr - nicht kraft Gesetzes die Aufschiebung der Vollziehung des angegriffenen Verv/altungsaktes zur Folge« - Ob eine Ausnahme hiervon für Eingriffe der Verwaltung von lebenswichtiger Bedeutung zu machen wäre, bleibt offen. b. Das Oberlandesgericht ist jedoch in sinngemäßer Anwendung des § 24 Abs. 3 FGG befugt, die Vollziehung des angegriffenen Vcrv/altungcaktos bis zur Entscheidung über den Hauptantrag auszusetzen. c. Entscheidungen, die das Oberlandesgericht gemäß § 24 Abs. 3 EGG trifft, sind weder mit der sofortigen Beschwerde nach § 111 Abs. 4 BNotO noch mit der einfachen Beschwerde nach § 19 EGO anfechtbar. BGH, Beschl. v. 11. März 1963 - NotZ 15/62 - OLG Neustadt/ Weinstraße In dem Verfahren L des Notars Justizrat Prof* Br. Johan traße Antragstellers und Beschwerdeführers, - Prozeßbcvollmächtigter: ~~ ' ‘ ' ‘ ' * ' ' ‘ ' :>f den P&Lnister der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz in Mi wegen Aussetzung der Vollziehung der Bestellung eines Notarverv/eoors hat der Bundesgerichtshof, Senat für NotarSachen, am 11o Harz 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, der Rechtsanwälte und Notare Br. Becker und Wolff I, sowie der Bundesrichter Br» Schumacher und Br. Spengler nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Bio Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Nouotadt/Woinstraße vom 30o Oktober 1962 wird als unzulässig verworfen. gegen Antragsgegner und Beschwerdegegner, - Prozeßbcvollmächtigter: 2 Die Kosten der Rechtsmittelinstanz, einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Antragsgegners, werden dem Antragsteller auferlegt. Der Geschäftsv/ert wird auf 10 000 DM festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller ist seit 1946 zu dem Notar in Ludwigshafen bestellt und wurde im Jahre 1954 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu dem ordentlichen Professor an der Johannes-Gutenberg-Universität in Mainz ernannt. Der Justizminister von Rheinland-Pfalz (= Rh.-Pf.) erteilte ihm zunächst fUr die Dauer eines Jahres eine Ausnahmegenehmigung von dem Verbot des § 9 Abs. 1 NotO Rh.-Pf., wonach ein Notar nicht zugleich besoldeter Beamter sein durfte. Diese Ausnahmegenehmigung wurde dreimal für begrenzte Zeit und zuletzt durch ministerielle Verfügung vom 21. Oktober 1959 "bis auf weiteres" verlängert. Für den Antragsteller war in den Jahren, in denen er seine Professur wahrnahm, im Notariat ein Vertreter bestellt. Durch Verfügung des Antragsgegners vom 28. August 1962 wurde für den Antragsteller, entsprechend einer Vorankündigung vom 13. November 1961, ein Verweser des Notariats bestellt. Über diese Maßnahme wurde der Antragsteller durch Schreiben des Antragsgegners vom 7. September 1962 unterrichtet. Die Scatallungaurkünde ist dem Verweser am 2. November 1962 ausgohändigt worden. i Der Antragsteller beantragte durch eine am 29* September 1962 beim Oberlandesgericht eingegangene Antragsschrift Aufhebung der Verfügung des Antragsgegners vom 28* August 1962c Außerdem beantragte er, den Vollzug der Verfügung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Hauptantrag auszusetzeno Das Oberlandesgericht hat über den letztgenannten Antrag durch Beschluß vom 30o Oktober 1962 vorab entschieden und ihn als unbegründet zurückgewieaen. Ä 1 Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluß, dessen Tenor in der Sitzung vom 30. Oktober 1962 in seiner Gegenwart zu Protokoll verkündet wurde und dessen mit schriftlicher Begründung versehene Ausfertigung ihm am 29« November 1962 zu Händen seiner Prozoßbevollmächtigton zugeotellt wurde, am 12. Dezember 1962 beim Oberlandesgericht nsofortige Beschwerde" mit dem Antrag eingelegt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und anzuordnen, daß die vom Antragsgegner angeordnete Verweserbost c-1-lung für das Notariat des Antragstellers in Ludwigshafen 1 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Hauptantrag vom 28. öeptember 1962 auszusetzen sei. m Der Antragsgegner hat beantragt, die sofortige Beschwert als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zu-rückzuv/ciaen. II. Eine Beschwerde ist vom Gesetz für den vorliegenden Pall nicht sugelasseii. 1. Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, daß der vom Antragsteller betriebene Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht bereits von Gesetzeswegen die Wirkung hatte, die Vollziehung der angegriffenen Verv/eserbestellung aufzu-schieben. Gesetzliche Grundlage des im Hauptverfahren angegriffenen Verwaltungsaktcs vom 2%o August 1962 ist § 56 Abs« 1 in Verbindung mit § 8 Abs«. 1 Satz 2 BNotO» Diese Vorschriften besagen folgendes: § f3-Abs. 1s "Der Notar darf nicht zugleich Inhaber eines besoldeten Amtes sein. Die LandesJustizverwaltung kann im Einzclfallo' nach Anhörung der Notarkammer jederzeit widerrufliche Ausnahmen zulasson; der Notar darf in diesem Falle sein Amt nicht persönlich ausüben.” § 56 Abs«, 1: 11 .... übt im Fall des § 8 Abs. 1 Satz 2 ein zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellter Notar sein Amt nicht persönlich aus, so soll in der Regel an seiner Stelle ein Ifotarassessor oder .... damit betraut worden, das Amt des Notars vorübergehend wahrzunehmen (Notariatsverv/eaer). ” Bei der strittigen Anordnung handelt es sich sonach um einen Verv/altungoakt, der nach der BNotO ergangen ist und folglich gemäß § 111 Abs. 1 BNotO durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung angegriffen werden konnte. Das Gesetz hat - in Übereinstimmung mit der Grundregel des § 24 Abs. 1 FGG - davon abgesehen, einem derartigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung aufschiebende Wirkung beizulegen. Denn es ordnet in § 111 Abs. 4 die entsprechende Anwendung der Ver-fahronsvorachriften in §§ 57, 39 Abs. 1 und §§ 40, 41 und 42 Abs. 4 bis 6 BRAO an. In keiner dieser angezogenen Vorschriften der BRAO ist (ebensowenig wie nach § 223 BRAO für den allgemeinen Rechtsweg gegen Verwaltungsakte; abweichend nur die SonderbcStimmungen in § 16 Abs. 5 und § 35 Abs. 2 BRAO) eine auf schiebende Y/irkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vorgesehen«» Erst die sofortige Beschwerde ist durch § 42 Abs« 4 BRAO, der nach § 111 Abs0 4 BNotO auch in Notarsachen Anwendung findet, mit aufschiebender Wirkung ausgestattet worden« Es fehlt sonach an einer Rechtsgrundlage für die Annahme, Anträge aus § 111 Abs«’ 1, 2 BNotO auf gerichtliche Entscheidung führten bereits kraft Gesetzes zu einer Aufschiebung der Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes (ebenso Soybold-Kornig, Anm« 34 zu § 111 BNotO)« Ob eine Hemmungs-v/irkung etwa abweichend von dieser Grundsatzregelung dann bejaht werden müßte, v/enn es sich bei dem angegriffenen Verwaltungsakt um einen Eingriff vön lebenswichtiger Bedeutung - ähnlich der Zurücknahme der Zulassung in §§ 16 Abs. 5, 35 Abs. 2 BRAO - handeln würde, braucht im vorliegenden Verfahren nicht untersucht zu werden. Denn ein Pall von dieser Tragweite ist hier nicht gegeben; die Bestellung eines Verwesers wegen Ausübung eineö solchen besoldeten Amtes entzieht dem betroffenen Notar keineswegs die Existenzgrundlage o 2. Gerade im Hinblick auf die fehlende Hemmungowirkung des ihm vorliegenden Antrages auf gerichtliche Entscheidung^ hat sich das Oborlandeogericht auf Grund der §§ 111 BNotO, 40 BRAO, 24 Abo. 2 PGG grundsätzlich für befugt gehalten, di Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakteo bis zur Entscheidung über den Hauptantrag auszusetzen; es hat indessen von dieser Möglichkeit für den vorliegenden Pall deshalb, weil es die Erfolgsaussichton des Hauptantrageo vorneint hat, also aus materiellen Gründen, keinen Gebrauch gemacht. 6 Auch in diesem Ausgangspunkt ist dem Oberlandesgericht im Ergebnis beizutreten, wenngleich die auch von Seybold/ Hornig (Anin. 34 zu § 111 BNotO) befürwortete Zulassung einer Aussetzung der Vollziehung nicht aus entsprechender Anwendung des § 24 Abs» 2 FGG, sondern aus entsprechender Anwendung dos § 24 Abo«. 3 EGG hcrzuleiten ist. § 24 Abs. 2 EGG enthält eine Aussetzungs-Ermächtigung zugunsten desjenigen Gerichts, dessen Verfügung angefochten ist (judex a quo), § 24 Abs« 3 EGG hingegen eine solche zugunsten des Beschwerdegerichts (judex ad quem). Im Rahmen des § 111 BNotO nimmt das mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung befaßte Obcrlan-dosgericht im Verhältnis zu der den angefochtenen Verv/al-tungsakt erlassenden Behörde die Stellung einer Beschwerde-instanz ein, so daß sich seine Aussetzungs-Befugnis aus entsprechender Anwendung des § 24 Abs« 3 FGG ergibt. Biese Auffassung deckt sich mit Regelungen, die der Gesetzgeber neuerdings für zwei vergleichbare Verfahren int Hinblick auf die Nachprüfung von Verwaltungsakten durch ordentliche Gerichte getroffen hat. So ist im Familionrechtsände-rungogeaetz vom 11. August 1961 (BGBl I 1221) bestimmt worden, daß das Oberlandesgericht gegenüber Entscheidungen der Justizverwaltung, durch die die Anerkennung eines ausländischen Ehcurtoils abgelehnt worden ist, im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entscheidet. Babei haben Anträge auf gerichtliche Entscheidung gemäß Art. 7, § 1 Abs. 6 FRÄGes. keine auf schiebende Y/irkung, jedoch gilt § 24 Abs. 3. FGG sinngemäß.- Weiterhin ordnet § 29 EG GVG in der Passung des § 179 der VwGO vom 21. Januar I960 für die gerichtliche Nachprüfung von Akten der Justizverwaltung an, daß auf das Verfahren vor dem Zivilsenat des Oberlandesgerichts die Vorschriften des PGG "über das Beschwerdeverfahren" sinngemäß anzuwendon sind. - Bemcntsprechond ist auch im Rahmen des Verfahrens nach § 111 BNotO die Stellung des Oberlandesgerichts, das über die Rechtmäßigkoit einer fremden Vorent- 7 Scheidung zu befinden hat, eher der eines ßeschv/crdcgcrichta (§24 Abs. 3 FGG) als der eines “Gerichts, dessen Verfügung angefochten wird” (§ 24 Abs, 2 FGG), zu vergleichen. 3« Das Rechtsmittel, welches der Antragsteller gegen die vom Oberlandeogericht in sinngemäßer Anv/endung des § 24 Abs. 3 FGG gefüllte Zv/ischenentscheidung eingelegt hat, kann nicht auf § 111 Abs. 4 BNotO gestützt werden. Denn diese Vorschrift eröffnet den Weg der sofortigen Beschwerde nur gegen solche Entscheidungen des Oberlandesgerichts, welche auf Grund der Absätze 1 bis 3 des § 111 BNotO ergehen, d.h. also, welche sich als die abschließende Entscheidung über den angefochte nen Verwaltungsakt darstellon, § 111 Abs. 4 BNotO spricht nämlich nur von einer sofortigen Beschwerde “gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts”. Diese an die voraufgehenden Absätze derselben Gesetzesbestimmung anknüpfende Formulierung läßt erkennen, daß nur an den Rechtsmittelzug gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt und nicht an eine allgemeine Anrufung des Bundesgerichtshofs gegenüber sämtlichen “Verfügungei (so § 19 FGG) oder “Entscheidungen” (30 § 27 FGG) der ersten Gerichtsinstanz gedacht ist. Vielmehr ist aus dem GeoamtDU3am-menhang dos § 111 BNotO zu ersehen, daß für den Regelfall in jedem Verfahren nur mit einer beschwerdefähigen Entscheidung gerechnet wird, d.h. daß sich die Beschwerdewöglichkeit nicht auf verfahrensmäßige Zwischenstreite, sondern nur auf den endgültigen Gerichtsausspruch, der die Instanz abschließt, beziehen soll. lit Dieses Auologungsproblem konnte im Bereich der früher in Kraft getretenen BundesrechtsanwaltsOrdnung garnicht auftauchen, weil diese in § 42 Abs. 1 BRAO einen abschließenden Katalog aller zugelassenen Besehwerdcfälle enthält. Diese Vorschrift des § 42 Abs. 1 BRAO ist allerdings durch die ein- 8 / geschränkte Verweisung des § 111 Abs«, 4 BNotO nicht mit für das Verwaltungsotreitverfahren in Notarsaehen übernommen worden» Daraus kann indessen für den Bereich der ENotO nicht die Schlußfolgerung gezogeri-Uverden, hier hätte ein allumfassender Beschwerdeweg eröffnet werden sollen» Denn durch die Aufzählung des § 42 Abs» 1 BRAO, welche übrigens auch für § 223 Abs» 3 BRAO übernommen worden ist, wird in erster Linie eine Einschränkung des Rechtsmittels auf Sachentscheidungen von existenzwichtiger Bedeutung (vgl. BGHZ 34, 244, 251; AnwZ (B) 41/61 vom 22» Januar 1962) bewirkt. Diese Ein-schrünkung ist allerdings gemäß § 111 Abs. 4 BNotO für das Kotarrecht nicht übernommen worden, so daß hier die sofortige Beschwerde auch unabhängig von einer Existenzgefährdung zugelassen i3t. Das berührt indessen nicht die davon ganz unabhängige Y/illensäußerung des Gesotzgebers, daß das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 111 Abs. 4 BNotO - insoweit ganz in Übereinstimmung mit § 42 Abs. 1 BRAO, der die sofortige Beschwerde nur "gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs" vorsieht, - ausschließlich gegenüber der inctanzbcendcnden Gerichtsentscheidung in der Hauptsache statthaft sein soll» Ergänzend ist schließlich noch darauf hinzuweisen, daß die fristgobundenc sofortige Bcschv/erde ihrer Natur nach wenig zur Anfechtung von Zwiachencntscheidungon geeignet wäre, weil diese dann von dem erlassenden Gericht nach § 18 Abs. 2 EGG nicht mehr geändert werden könnten. Eine Zwischenrege-lung sollte aber jederzeit einem geänderten Bedürfnis angepaßt werden können. 4» Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung auch selber eingeräumt, daß das von ihm eingelegte Rechtsmittel wohl nicht auf § 111 Abs. 4 BNotO gestützt werden kann. Er hält es aber als einfache Beschwerde nach den Grund- I Sätzen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für statthafte Auf die in § 19 FGG vorgesehene Beschwerdemöglichkeit gegen alle ’’Verfügungen des Gerichts” kann sich der Antragsteller indessen im vorliegenden Palle schon deshalb nicht berufen, weil die Ablehnung eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 24 Abs« 3 PGG nach einhelliger Auffassung selbst bei unmittelbarer Anwendung dieser Gesetzesbestimmung nicht mit einer Beschwerde angegriffen werden kann (vgl« u«a* BayOblG JMB1« 1951, 153; BayOblG 1961, 166; OLG München,JPG 15, 13; OLG Köln, MDR I960, 683; Keidel, 7. Aufl. Anm. 6 zu, § 24 PGG; Schlegelberger, 7« Aufl« Anm« 11 zu § 24 PGG)» Diese Rechtsprechung beruht auf der zutreffenden Überlegung, daß mit § 24 Abs« 3 PGG (ebenso v/ie mit § 572 Abs« 3 ZPO, vgl« OLG 40, 17) bezweckt ist, dem Beschwerdegericht eine Handhabe :zu bieten, um einen gesicherten, rechtlich geordneten Zustand für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu schaffen« Mit diesem Gesetzeszweck wäre es unveieinbar; , wenn es die Parteien in der Hand hätten, auch über die Art und YJeise der Erledigung dieses Zwischenzustandes eine Entscheidung der höheren Instanz herbeizuführen und dadurch die zu beseitigende Ungewißtheit und 'Unsicherheit zu verlängern« Es entspricht also durchaus einer gesunden Verfahrenskonzentration, Entscheidungen des Beschwerdegerichts nach § 24 Abo« 3 PGG - ebenso wie solche nach § 572 Abs« 3 ZPO, für die ebenfalls keine Beschwerdemöglichkeit gegeben ist - als unanfechtbar zu behandeln« Dieses Auslegungsergebnis kann auch nicht etv/a aus allgemeinen Erv/ägungen als ungewöhnlich oder unbillig ange-zweifclt werden. Denn in verschiedenen neueren Verfahrens-Ordnungen kommt der Y/ille des Gesetzgebers zu dem Ausdruck, insbesondere in Vorwaltungsstreitsachen die Anrufung des Bundesgerichtshofs, sei es mit der Beschwerde, sei es mit der Rochtobeschv/erde, auf Prägen von besonderem Gewicht zu L 10 beschränken» So beschränken einzelne Gesetze die Anfechtbarkeit auf die vom Oberlandesgericht "in der Hauptsache" erlassenen Beschlüsse (so § 73 des Gesetzes gegen Y/ettbc-v/erbsbe Schränkungen, vgl. BGHZ 34? 47; ferner § 24 Abs. 1 Lv/VG, vgl. BGHZ 21, 221). Andere Gesetze erklären Entscheidungen der Oberlandesgerichte, soweit sie als erste (und einzige) Instanz über die Rechtmäßigkeit bestimmter Verwaltungsakte zu befinden haben, sogar allgemein für endgültig (vgl. § 29 EG GVG; Art. 7 § 1 Abs. 6 Familionrochtsändcrungs-geaetz). Derartige Einschränkungen von Rechtsmitteln dienen der Verfahrensbeschleunigung und entspringen zugleich der Vorsorge des Gesetzgebers, die oberen Gerichte nicht mit Entscheidungen über Nebenpunkte zu belasten. Es liegt durchaus im Zuge dieser allgemeinen Bestrebung, daß der Bundesgerichtshof nicht im Bcschv/ordezuge mit der Nachprüfung einer einstweiligen Anordnung befaßt werden kann, die der Notarsenat am Oberlande3gericht gemäß § 24 Abs. 3 EGG entweder getroffen ©-der abgelehnt hat. Hiernach mußte das als sofortige Beschwerde eingelegte Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § in Verbindung mit § 201 Abs«, 1 BRAO, § 1*'GG, die V/ertfestsetzung aus § 111 Abs, dung mit § 202 Abs, 2 3RA0, § 30 Abs» 2 Glanzmann Becker 111 Abs» 4 BNotO 13a Abs» 1 Satz 2 4 BRotO in Vorhin-Satz 1 KostO» Wolff Spengler Dr o S chumache r