2050 076
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
BGHR:____________ja
GG Art. 12 Abs. 1 Satz 2
DDR: NotVO §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 8 Abs. 3, 10 Abs. 1
Die Pflicht des Notars, seine Beurkundungstätigkeit auf einen engeren räumlichen Amtsbereich zu beschränken, besteht auch im Geltungsbereich der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis (VONot).
BGH, Beschluß vom 25. November 1996 - NotZ 14/96 - OLG Dresden
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 14/96
vom 25. November 1996
in der Notarverwaltungssache
des Notars Dr.
Thomas
i- Straße
Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Wr - *'
gegen
die Notarkammer Sachsen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch die Präsidentin Bettina KÄBIfctraß«
Di
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
3£
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Prof. Dr. Thode und Tropf sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Doye
am 25. November 1996
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Februar 1996 - DSNot 29/95 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I.
Der Antragsteller ist Notar mit dem Amtssitz in L. . Er ist Mitglied der Antragsgegnerin.
Nachdem der Antragsteller der Antragsgegnerin mitgeteilt hatte, daß er beabsichtige, Beurkundungen in B. in Sachsen außerhalb des Amtsgerichtsbezirks L. vorzunehmen, forderte die Antragsgegnerin ihn mit Schreiben vom 6. Juli 1995, bei dem Antragsteller eingegangen am 11. Juli 1995, zur Auskunft darüber auf, ob er die angekündigten Auswärts-beurkundungen durchgeführt habe. Für die Beantwortung des Schreibens setzte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Frist bis zu dem 17. Juli 1995. Mit Schriftsatz vom 11. Juli 1995, eingegangen am selben Tage, hat der Antragsteller beim Oberlandesgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt:
Seiner Ansicht nach verletzt ihn das Auskunftsverlangen in seinen Rechten, weil er berechtigt sei, im gesamten Bezirk des Oberlandesgerichts D. Amtshandlungen vorzunehmen. Im Unterschied zur Bundesnotarordnung sei in der im Freistaat S. geltenden Verordnung für die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis (VONot) nicht geregelt, daß der Notar seine Beurkundungstätigkeit nur in einem engeren örtlichen Amtsbereich ausüben dürfe.
4
Nachdem sich das Auskunftsersuchen durch die vom Antragsteller mit Schreiben vom 17. Juli 1995 erteilte Auskunft erledigt hat, hat der Antragsteller beantragt,
festzustellen, daß der Bescheid der Notarkammer S. vom 6. Juli 1995 rechtswidrig war.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der Antragsteller unter anderem wie folgt begründet:
Der Gesetzgeber habe bewußt darauf verzichtet, in die Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis (VONot) eine der Regelung der Bundesnotarordnung entsprechende Beschränkung auf den Amtsbereich aufzunehmen. Der Bundesgesetzgeber habe die unterschiedlichen Regelungen in der Bunde snotarordnung und in der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis in der Weise bestätigt, daß er davon abgesehen habe, in die Verordnung für die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis eine dem § 10 a BNotO entsprechende Regelung aufzunehmen.
II.
Das Rechtsmittel des Antragstellers ist gemäß § 25 VONot zulässig, es ist jedoch unbegründet. Das Oberlandesgericht hat den zulässigen Fortsetzungsfeststellungsantrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht als unbegründet zurückgewiesen .
5
1. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag des Antragstellers ist zulässig, weil der Antragsteller ein berechtigtes Feststellungsinteresse daran hat zu klären, ob das Aus-kunftsersuchen der Antragsgegnerin rechtmäßig war.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ausnahmsweise zulässig, wenn der Antragsteller durch die erledigte Verwaltungsentscheidung möglicherweise in seinen Rechten beeinträchtigt ist, und wenn das Verfahren dazu dient, eine Rechtsfrage zu klären, die sich der Justizverwaltung auch in zukünftigen Fällen stellen wird (Beschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93 = NJW-RR 1995, 1081, 1082 m.w.N.; Beschluß vom 25. November 1996 - NotZ 15/96).
b) Diese Voraussetzungen sind gegeben. Das Auskunftsersuchen der Antragsgegnerin vom 6. Juli 1995 ist eine Verwaltungsentscheidung im Sinne des § 25 Abs. 1 VONot, weil es eine Einzelfallregelung der Auskunftsverpflichtung des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Notar mit unmittelbarer VerpflichtungsWirkung für ihn enthält. Die Antragsgegnerin hat mit diesem Ersuchen die allgemeine Verpflichtung des Notars zur Auskunftserteilung gemäß den
§§ 29 Abs. 1, 37 Abs. 2 Satz 1 VONot hinsichtlich der vom Antragsteller beabsichtigten Beurkundungen in B. konkretisiert. Die Frage, ob ein Auskunftsersuchen der Antragsgegnerin mit dem Ziel, etwaige nach ihrer Ansicht rechtswidrige Auswärtsbeurkundungen des Antragstellers zu ermitteln rechtmäßig ist, wird sich auch in Zukunft stellen, weil der Antragsteller erklärt hat, daß er auch in Zukunft beabsichtige, Auswärtsbeurkundungen durchzuführen.
6
2. Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Antragsgegnerin zu Recht die Auskunft verlangt hat.
a) Die Frage, ob der Antragsteller möglicherweise unter bestimmten Umständen berechtigt sein kann, eine Auskunft über beabsichtigte Auswärtsbeurkundungen auch dann zu verlangen, wenn derartige Beurkundungen rechtmäßig sein sollten, bedurfte keiner Entscheidung. Da die Antragsgegnerin ihr Interesse an der Auskunft damit begründet hat, daß die Auswärtsbeurkundungen rechtswidrig seien, ist das Ersuchen jedenfalls dann rechtmäßig, wenn die beabsichtigten Aus-wärtsbeurkundungen gegen geltendes Berufsrecht verstoßen. Nach § 29 Abs. 1 VONot gehört es unter anderem zu den Aufgaben der Antragsgegnerin, die Aufsichtsbehörden bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen und für eine gewissenhafte und lautere Berufsausübung der Notare zu sorgen. Zur Durchsetzung dieser Befugnisse ist sie nach § 37 Abs. 2 VONot berechtigt, von dem Notar die erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Erklärt ein Notar, daß er eine Amtshandlung beabsichtigt, die gegen geltendes Berufsrecht verstößt, ist die Antragsgegnerin aufgrund der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben berechtigt, Auskunft über die beabsichtigten rechtswidrigen Amtshandlungen zu verlangen, um Maßnahmen der Dienstaufsicht vorbereiten zu können.
b) Die Antragsgegnerin war berechtigt, die Auskunft zu verlangen, weil die von dem Antragsteller beabsichtigten und später auch durchgeführten Auswärtsbeurkundungen gegen das für ihn geltende Berufsrecht verstoßen.
Nach der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis (VONot) ist ein Notar darauf beschränkt, seine Beurkundungstätigkeit in dem von der Landesjustizver-waltung festgelegten engeren Amtsbereich vorzunehmen. Die vom Bundesverfassungsgericht für die Bundesnotarordnung anerkannte Beschränkung auf den engeren räumlichen Amtsbereich (BVerfG, Beschluß vom 16. Juni 1993 - 1 BvR 970/89 = NJW 1994, 243 = DNotZ 1993, 748) gilt auch für die Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis. Die aus dem Regelungszusammenhang der einschlägigen Vorschriften der Bundesnotarordnung vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zur Begründung dieser Beschränkung (1.) sind im Hinblick auf die vergleichbaren Regelungen in der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis auf diese Verordnung übertragbar (2.). Die Entstehungsgeschichte des § 10 a BNotO enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber die Beschränkung auf den engeren Amtsbereich in der BundesnotarOrdnung und in der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis unterschiedlich regeln wollte (3.).
(1.) Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die zur Bundesnotarordnung vor der Einfügung des § 10 a BNotO ergangen ist, ergibt sich ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung in der Bundesnotarordnung eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Beschränkung des Notars aus der Zuweisung des Amtssitzes (§ 10 Abs. 1 Satz 1), an dem die Geschäftsstelle zu halten ist (§ 10 Abs. 2 Satz 1), aus dem Verbot, ohne Genehmigung auswärtige Sprechtage durchzuführen (§ 10 Abs. 4), im Zusammenhang mit der Unabhängigkeit des Notars (§ 1) und aus seiner Pflicht
8
zur Unparteilichkeit (§ 14 Abs. 1 Satz 2) sowie aus dem Erfordernis einer gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Notariaten (§ 4).
Mit seiner Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht die Erwägung des Gesetzgebers für die Regelung des § 10 a BNotO, der durch das Gesetz zur Änderung des Berufs-rechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I, 150) eingefügt worden ist, als wirksame Berufs-ausübungsrege lung im Sinne des Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 GG anerkannt. Der Gesetzgeber hat die Beschränkung der Freiheit der Berufsausübung durch die Einrichtung von Amtsbereichen als unentbehrlich bezeichnet, "um die einzelnen Notarstellen lebensfähig und möglichst gleichbleibend leistungsfähig zu halten und das Notariat insgesamt bedarfsgerecht und flächendeckend zu organisieren" (Beschluß des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 11/8307, S. 18).
(2.) Eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Einrichtung von Amtsbereichen ergibt sich auch aus dem Regelungszusammenhang der Vorschriften in der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis (VONot), die mit den Regelungen vergleichbar sind, auf die das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung zur Bundesnotarordnung gestützt hat. Die Beschränkung der Berufsfreiheit durch die Einrichtung der Amtsbereiche ist aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht anerkannten Erwägungen des Gemeinwohls, der gleichmäßigen Versorgung der rechtsuchenden Bevölkerung mit leistungsfähigen Notariaten und der Verhinderung eines unerwünschten Wettbewerbs zwischen den Notaren auch im Geltungsbereich der Verordnung über die Tätigkeit
9
von Notaren in eigener Praxis gerechtfertigt. Auch dort ist dem Notar ein Amtssitz zugewiesen, an dem er eine Geschäftsstelle zu unterhalten hat (§ 10 Abs. 1). Der Notar ist unabhängig (§ 2 Abs. 1) und zur Unparteilichkeit verpflichtet (§§ 2 Abs. 1, 8 Abs. 3 Satz 1). Maßstab für die Anzahl der zu bestellenden Notare ist das Erfordernis einer geordneten Rechtspflege (§ 3 Abs. 2). Danach besteht für eine Beschränkung der notariellen Amtsausübung auf den engeren räumlichen Amtsbereich eine hinreichende gesetzliche Grundlage, so daß eine dem § 10 a BNotO vergleichbare Regelung in der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis nicht erforderlich ist.
(3.) Die Entstehungsgeschichte des § 10 a BNotO und das Fehlen einer entsprechenden Vorschrift in der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis rechtfertigt nicht die Annahme, der Gesetzgeber habe von der Errichtung der Amtsbereiche im Geltungsbereich der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis bewußt abgesehen. Der § 10 a BNotO ist durch den Rechtsausschuß des Bundestages (BT-Drucks. 11/8307, S. 18) in den Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung (BR-Drucks. 467/89) eingefügt worden. Der Entwurf beruht
auf einer Gesetzesinitiative zur Änderung der Bundesnotarordnung aus dem Jahre 1989, also aus der Zeit vor Erlaß der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis. Gegenstand der Gesetzesinitiative und des Gesetzgebungsverfahrens war ausschließlich die Änderung der Bundes-notarordnung aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 1986 (1 BvR 787/80 = BVerfGE 73, 280; BR-Drucks. 467/89).
Rinne
Thode
Tropf
Schierholt
Doye