BGH · NotZ 14/92 vom 29.03.1993

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Tropf und Wiechers sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Lintz am 29. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 24. September 1991 eingegangen, hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel einer unbefristeten Befreiung von der Residenzpflicht gestellt. Zugleich hat es das hilfsweise angebrachte Gesuch des Antrag-^ Stellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist zurückgewiesen. 1. Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zu Recht wegen Verspätung als unzulässig verworfen. Der Antrag kann nur binnen eines Monats nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Verfügung dem Betroffenen bekanntgemacht worden ist (§ 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO). Er ist bei dem Oberlandesgericht einzureichen (§§ 111 Abs.4 Satz 2 BNotO, 37 BRAO); der Eingang bei der Verwaltungsbehörde reicht danach nicht aus (Beschlüsse des Senats vom 11. Im Land Nordrhein-Westfalen ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anfechtung von Verwaltungsakten nach der Bundesnotarordnung dem Oberlandesgericht Köln übertragen (§§ 111 Abs.3 Satz 3, 100 BNotO i.V. m. b) Hier hat der Antragsteller die Antragsfrist des 2. Das Oberlandesgericht hat das Gesuch des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO ebenfalls zu Recht zurückgewiesen. Juli 1964 - AnwZ (B) 2/64, DNotZ 1964, 701 zu dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach der Bundesrechtsanwaltsordnung; Beschlüsse des Senats vom 11. Danach ist einem Antragsteller, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Antragsfrist des § 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO einzuhalten, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er diesen aa) Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, er habe die landesweite Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Köln zur Entscheidung über die Anfechtung von Verwaltungsakten nach der Bundesnotarordnung nicht gekannt. Es gereicht jeder rechtsunkundigen Partei zu dem Verschulden, wenn sie sich nicht über Form und Frist eines Rechtsbehelfs unterrichtet (BGH, Beschluß vom 13. Der Notar kann sich auf Unkenntnis der für ihn maßgebenden Gesetze und Dienstvorschriften nicht berufen; mindestens ist ihm insoweit eine fahrlässige Unterlassung vorzuwerfen (Seybold/Hornig, Bundesnotarordnung, Gerade wenn dem Antragsteller gemäß seiner Behauptung das Rechtsmittel des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 BNotO nicht vertraut Sonst hätte er bereits dem Wortlaut des Gesetzes (§§ 111 Abs.3 Satz 1, Abs.4 Satz 2 BNotO-, 37 BRAO) entnehmen können und müssen, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht an den Antragsgegner, sondern an "das Oberlandesgericht" zu richten ist. Weiter hätte er bereits dem Wortlaut der Bundesnotarordnung (§§ 111 Abs.3 Satz 3, 100) entnehmen können und müssen, daß in einem Land, in dem - wie in Nordrhein-Westfalen -mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, die Zuständigkeit einem Oberlandesgericht übertragen werden kann. Schließlich hätte der Antragsteller den einschlägigen Kommentaren zur Bundesnotarordnung entnehmen können und müssen, daß in Nordrhein-Westfalen das Oberlandesgericht Köln landesweit zuständig ist (Seybold/Hornig aaO, § 100 Rdnr. bb) Die schuldhafte Verursachung der Fristversäumung durch den Antragsteller wird entgegen seiner Ansicht nicht dadurch ausgeräumt, daß der Antragsgegner die Antragsschrift nicht noch am Tage des Eingangs, dem letzten Tag der Antragsfrist, an das Oberlandesgericht Köln weitergeleitet oder den Antragsgegner angeregt hat, dies selbst zu - VII ZR 215/89, BGHR ZPO § 233 Verschulden 5), ist der vom Antragsteller gegen den Antragsgegner erhobene Vorwurf einer Fürsorgepflichtverletzung auch unbegründet. Der Antragsgegner hat - wie der Antragsteller nicht in Zweifel zieht - die Antragsschrift vom 25. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein angegangenes unzuständiges Gericht nicht verpflichtet, außerhalb des normalen ordnungsmäßigen Geschäftsgangs Maßnahmen zu ergreifen, um den rechtzeitigen Eingang einer Rechtsmittelschrift bei dem zuständigen Gericht zu gewährleisten (z.B. Beschlüsse vom 22.

Schlagwörter

OberlandesgerichtAntragsgegnerBeschlußBundesnotarordnungBNotOVerschulden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 14/92 vom 29. März 1993 in dem Verfahren des Rechtsanwalts und Notars Karlheinz Straße Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Cfl^Hikallee M Dl Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Befreiung von der Residenzpflicht 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Tropf und Wiechers sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Lintz am 29. März 1993 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Februar 1992 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird aufr5.000 DM festgesetzt. 3 Gründe : I. Der Antragsteller ist Anwaltsnotar in Mülheim an der Ruhr. Er wohnt außerhalb seines Amtssitzes in Heiligenhaus-Isenbügel. Durch Bescheid vom 26. August 1991 gestattete ihm der Antragsgegner, seinen Wohnsitz bis zu dem 30. Juni 1992 beizubehalten; eine weitergehende Befreiung von der Residenzpflicht lehnte er ab. Der Bescheid wurde dem An-I tragsteiler am 30. August 1991 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 25. September 1991, gerichtet "an den Präsidenten des Oberlandesgerichts" in Düsseldorf und bei diesem am 30. September 1991 eingegangen, hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel einer unbefristeten Befreiung von der Residenzpflicht gestellt. Der Antragsgegner leitete den Schriftsatz mit Verfügung vom 2. Oktober 1991 an das Oberlandesgericht Köln - Senat für Notarsachen - weiter, wo er am 7. Oktober 1991 einging. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen Verspätung als unzulässig verworfen. Zugleich hat es das hilfsweise angebrachte Gesuch des Antrag-^ Stellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist nach §§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 42 Abs. 4, 40 Abs. 4 BRAO, 22 Abs. 2 Satz 3 FGG zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg. 4 1. Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zu Recht wegen Verspätung als unzulässig verworfen. a) Verwaltungsakte nach der Bundesnotarordnung - wie hier der Bescheid des Antragsgegners vom 26. August 1991 -können durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung an-gefochten werden (§ 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO). Der Antrag kann nur binnen eines Monats nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Verfügung dem Betroffenen bekanntgemacht worden ist (§ 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO). Er ist bei dem Oberlandesgericht einzureichen (§§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 37 BRAO); der Eingang bei der Verwaltungsbehörde reicht danach nicht aus (Beschlüsse des Senats vom 11. Dezember 1978 - NotZ 3/78, DNotZ 1979, 373, 375 und vom 1. April 1985 - NotZ 13/84). Im Land Nordrhein-Westfalen ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anfechtung von Verwaltungsakten nach der Bundesnotarordnung dem Oberlandesgericht Köln übertragen (§§ 111 Abs. 3 Satz 3, 100 BNotO i.V.m. § 3 Satz 2 der Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung vom 14. März 1961, GVB1. NW S. 163). b) Hier hat der Antragsteller die Antragsfrist des § 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO nicht gewahrt. Der angefochtene Bescheid ist ihm am 30. August 1991 zugestellt worden. Die Antragsschrift hätte danach bis zu dem Ablauf des 30. September 1991 beim Oberlandesgericht Köln eingehen müssen. Sie ist dort jedoch erst am 7. Oktober 1991, mithin verspätet eingegangen. 5 H c) Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller auf § 58 Abs. 2 VWGO. Nach dieser Vorschrift kann ein Rechtsbehelf im Verwaltungsgerichtsverfahren zwar noch innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung der angefochtenen Entscheidung angebracht werden, wenn die vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben ist. Die Vorschrift greift hier aber weder unmittelbar noch sinngemäß ein. Eine Rechtsmittelbelehrung ist bei den nach der Bundesnotarordnung ergehenden Verwaltungsakten nicht vorgeschrieben und wegen der Rechtskunde der Beteiligten auch nicht erforderlich. Wird sie unterlassen, so ist dies ohne Einfluß auf den Lauf der Frist (st.Rspr. des Senats, BGHZ 42, 390, 391, zuletzt Beschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 8/91). 2. Das Oberlandesgericht hat das Gesuch des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO ebenfalls zu Recht zurückgewiesen. a) Das-^Gesuch ist gemäß §§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 40 Abs. 4 BRAO in entsprechender Anwendung des § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG statthaft (vgl. Beschluß des Senats für Anwaltssachen vom 13. Juli 1964 - AnwZ (B) 2/64, DNotZ 1964, 701 zu dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach der Bundesrechtsanwaltsordnung; Beschlüsse des Senats vom 11. Dezember 1978 aaO S. 337 und zuletzt vom 9. Dezember 1991 - NotZ 14/91). Danach ist einem Antragsteller, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Antragsfrist des § 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO einzuhalten, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er diesen 6 Antrag und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses gestellt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft gemacht hat (Beschluß des Senats vom 9. Dezember 1991 aaO). b) Hier war der Antragsteller nicht ohne sein Verschulden verhindert, die Antragsfrist einzuhalten. aa) Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, er habe die landesweite Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Köln zur Entscheidung über die Anfechtung von Verwaltungsakten nach der Bundesnotarordnung nicht gekannt. Ein Rechtsirrtum entschuldigt die Fristversäumung nur, wenn er unvermeidbar war (allg.M., z.B. MünchKomm. zur ZPO-Feiber, § 233 Rdnr. 33). Das ist hier nicht der Fall. Es gereicht jeder rechtsunkundigen Partei zu dem Verschulden, wenn sie sich nicht über Form und Frist eines Rechtsbehelfs unterrichtet (BGH, Beschluß vom 13. Juli 1987 - II ZB 48/87, BGHR ZPO § 233 Rechtsmittel 1). Um so mehr gilt dies für den rechtskundigen Notar, der für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und anderen Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege bestellt ist (§ 1 BNotO) und den insoweit selbst Prüfungsund Belehrungspflichten treffen (§ 17 BeurkG). Der Notar kann sich auf Unkenntnis der für ihn maßgebenden Gesetze und Dienstvorschriften nicht berufen; mindestens ist ihm insoweit eine fahrlässige Unterlassung vorzuwerfen (Seybold/Hornig, Bundesnotarordnung, 5. Aufl., § 95 Rdnr. 5). Gerade wenn dem Antragsteller gemäß seiner Behauptung das Rechtsmittel des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 BNotO nicht vertraut 7 4 war, hätte er sich mit ihm vertraut machen müssen. Das hat er jedoch ersichtlich nicht getan. Sonst hätte er bereits dem Wortlaut des Gesetzes (§§ 111 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 BNotO-, 37 BRAO) entnehmen können und müssen, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht an den Antragsgegner, sondern an "das Oberlandesgericht" zu richten ist. Weiter hätte er bereits dem Wortlaut der Bundesnotarordnung (§§ 111 Abs. 3 Satz 3, 100) entnehmen können und müssen, daß in einem Land, in dem - wie in Nordrhein-Westfalen -mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, die Zuständigkeit einem Oberlandesgericht übertragen werden kann. Schließlich hätte der Antragsteller den einschlägigen Kommentaren zur Bundesnotarordnung entnehmen können und müssen, daß in Nordrhein-Westfalen das Oberlandesgericht Köln landesweit zuständig ist (Seybold/Hornig aaO, § 100 Rdnr. 2, § 111 Rdnr. 40; Arndt, Bundesnotarordnung, 2. Auf1., § 100 Anm. II.2, § 111 Anm. II.5.1). Zu Recht sieht das Oberlandesgericht darin keine Überspannung der Anforderungen an das Verschulden, dessen Fehlen Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i'StT. Der Antragsteller ist daher auch nicht in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt (vgl. auch BVerfG Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 1990 - 1 BvR 1287/89). bb) Die schuldhafte Verursachung der Fristversäumung durch den Antragsteller wird entgegen seiner Ansicht nicht dadurch ausgeräumt, daß der Antragsgegner die Antragsschrift nicht noch am Tage des Eingangs, dem letzten Tag der Antragsfrist, an das Oberlandesgericht Köln weitergeleitet oder den Antragsgegner angeregt hat, dies selbst zu 8 tun. Abgesehen davon, daß auch im Fall eines Mitverschuldens des Antragsgegners an der Fristversäumung das Verschulden des Antragstellers mitursächlich geblieben wäre und deswegen eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. November 1986 - IVb ZB 127/86, BGHR ZPO § 233 Verschulden 2 und vom 5. April 1990 - VII ZR 215/89, BGHR ZPO § 233 Verschulden 5), ist der vom Antragsteller gegen den Antragsgegner erhobene Vorwurf einer Fürsorgepflichtverletzung auch unbegründet. Der Antragsgegner hat - wie der Antragsteller nicht in Zweifel zieht - die Antragsschrift vom 25. September 1991 im Rahmen des normalen ordnungsmäßigen Geschäftsgangs an das Oberlandesgericht Köln weitergeleitet. Zu mehr war er nicht verpflichtet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein angegangenes unzuständiges Gericht nicht verpflichtet, außerhalb des normalen ordnungsmäßigen Geschäftsgangs Maßnahmen zu ergreifen, um den rechtzeitigen Eingang einer Rechtsmittelschrift bei dem zuständigen Gericht zu gewährleisten (z.B. Beschlüsse vom 22. Oktober 1986 - VIII ZB 40/86, BGHR ZPO § 233 Verschulden 1 = VersR 1987, 357, 358 = NJW 1987, 440, 441 und vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 99/87, VersR 1988, 251, 252; vgl. auch Beschluß des Senats vom 22. Juni 1981 - NotZ 4/81, DNotZ 1982, 381, 382). Für die - hier gegebene - Einreichung der Antragsschrift bei einer unzuständigen Verwaltungsbehörde gilt nichts anderes. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße 9 Einlegung eines Rechtsmittels obliegt nach dem Verfahrensrecht allein dem Rechtsuchenden. Sie würde aber dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde überbürdet, wenn diese zu dem Zwecke der Wahrung der Rechtsmittelfrist zu außerordentlichen Maßnahmen verpflichtet wären. Krohn Tropf Wiechers Schierholt Lintz