BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 14/84 BESCHLUSS
in dem Verfahren
des Rechtsanwalts Leon
Antragstellers und Beschwerde führers.
gegen
4
das Land Hessen - Landesjustizverwaltung, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht F|
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
wegen Bestellung zu dem Anwaltsnotar
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 1. April 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Notare Dr. Kaiser und Dr. Groth nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juli 1984 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerde-r Verfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
Gr ü n de:
Der am 1949 geborene Antragsteller hat am
28. Februar 1980 die große juristische Staatsprüfung bestanden. Seit April 1980 ist er zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er war zunächst Rechtsanwalt beim Landgericht Hanau und danach bei dem Amtsgericht und dem Landgericht
3
Frankfurt am Main. Seit Februar 1981 ist er bei dem Amtsgericht Friedberg und dem Landgericht Gießen zugelassen. Er unterhält seine Kanzlei in Niddatal, einer Stadt mit ca. 8.500 Einwohnern, in deren Einzugsbereich nach seiner Behauptung weitere Ortschaften (Nidderau-Erbstadt und Karben-Burggräfenrode) sowie die Städte Reichelsheim und Florstadt liegen. In Niddatal gibt es keinen Notar. Von dort sind die nächsten Notare im Umkreis von 10 bis 20 km in Karben, Nidderau-Windecken, Altenstadt und Bad Vilbel zu erreichen. Im Amtsgerichtsbezirk Friedberg waren im Februar 1984 insgesamt 16 Notare bestellt. Auf jeden von ihnen entfielen im Jahre 1982 405 und im Jahre
1983 454 Beurkundungsgeschäfte.
Mit Schreiben vom 9. Februar 1984 hat der Antragsteller beantragt, ihn zu dem Notar mit dem Amtssitz am Ort seiner Kanzlei zu bestellen. Der Antragsgegner hat das Gesuch durch Bescheid vom 19. März 1984 abgelehnt, wobei er sich zur Begründung auf seine Ausführungen im Erlaß vom 12. März 1984 bezogen hat. Der Antragsteller hat rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 111 Abs. 4 BNotO in Verbindung mit § 42 Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses jedoch keinen Erfolg. Der Antragsgegner hat das Gesuch des Antrag Stellers ermessensfehlerfrei abgelehnt.
4
A
—\ '
't_
1. Die Voraussetzungen, unter denen nach dem Runderlaß (RdErl.) des Hessischen Ministers der Justiz vom 8. Juni 1979 über Angelegenheiten der Notare (JMB1.
S. 445) die Bestellung eines Rechtsanwalts zu dem Notar möglich ist, liegen beim Antragsteller nicht vor.
Er hat zwar die dreijährige Wartezeit der Ansässigkeit im Amtsgerichtsbezirk des in Aussicht genommenen Amtssitzes (A I 1 b RdErl.), nicht aber die allgemeine Wartezeit erfüllt, die hier nach den festgestellten Geschäftszahlen der Notare zwölf Jahre beträgt (Alia RdErl.). Es ist auch nicht möglich, ihn - unter Abkürzung der allgemeinen Wartezeit auf vier Jahre - gemäß A I 4 RdErl. im Interesse der Rechtspflege vorzeitig zu dem Notar zu bestellen. Ein Bedürfnis für die Bestellung eines weiteren Notars, wie es der Runderlaß in A I 5 a bis d umschreibt, ist weder bezogen auf den ganzen Amtsgerichtsbezirk Friedberg noch in Niddatal vorhanden. Auf jeden der im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag bestellten 16 Notare des Bezirks entfielen in den vorausgegangenen zwei palenderjahren (1982 und 1983) im Durchschnitt nicht - wie in A I 5 a RdErl. vorausgesetzt - mehr als 600 Notariatsgeschäfte. Niddatal, der Ort des vom Antragsteller in Aussicht genommenen Amtssitzes, ist nicht Sitz einer amtsgerichtlichen Zweigstelle (A I 5 c RdErl.). Der Ort hat auch nicht mehr als 10.000 Einwohner mit Hauptwohnsitz im Sinne der melderechtlichen Vorschriften (A I 5 d RdErl.) .
2. Die Tatsachen, auf denen die vorstehenden Ausführungen beruhen, stellt der Antragsteller nicht in Abrede. Soweit er die vom Senat zugrunde gelegten Geschäftszahlen als für ihn "nicht nachprüfbar" bezeichnet, gibt sein Vor-
5
bringen keinen Anlaß zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts. Die vom Antragsgegner ermittelten Zahlen liegen deutlich unter der nach A I 5 a RdErl. erforderlichen Durchschnittszahl von mehr als 600. Anhaltspunkte dafür, daß sie falsch sein könnten, sind weder vom Antragsteller dargetan noch sonst ersichtlich.
Der Antragsteller stützt die sofortige Beschwerde im wesentlichen auf rechtliche Erwägungen. Er meint: Der Antragsgegner und das Oberlandesgericht hätten die Bedürfnis- ^ frage "im Wege extensiver Auslegung" des Runderlasses vom 8. Juni 1979 beurteilen und dabei berücksichtigen müssen, daß der Einzugsbereich Niddatals, aus dem "potentielle Notariatsinteressenten" (d.h. Rechtsuchende) stammten,
20.000 bis 25.000 Einwohner umfasse (a). Die geltende Regelung sei ungeeignet, die betroffene Bevölkerung ausreichend notariell zu versorgen. Es sei unzu demutbar, in ländlichen Gebieten zu verlangen, daß Rechtsuchende bis zu dem nächsten erreichbaren Notar eine Entfernung von 10 bis 20 km zurücklegen müßten (b) .
Mit diesen Erwägungen kann der Antragsteller nicht ^
durchdringen.
a) Soweit er mit der von ihm verlangten extensiven Auslegung eine ihm günstige Entscheidung unter Anwendung der Bestimmungen des Runderlasses vom 8. Juni 1979 erstrebt, verkennt er, daß das die Grenzen zulässiger Auslegung überschreiten würde.
Grundlage der Entscheidung sind die festgestellten Geschäftszahlen der Notare im Amtsgerichtsbezirk Friedberg.
Auf die Zahl der Notariatsgeschäfte, die Einwohner des Bezirks bei Notaren außerhalb vornehmen, kommt es entgegen
6
*2
der Auffassung des Antragstellers nicht an. Sie können nicht maßgebend sein, weil es der Bevölkerung freisteht, sich an jeden Notar ihres Vertrauens zu wenden, und weil nur Geschäftszahlen der Notare im Bezirk den dort tatsächlich vorhandenen Bedarf widerspiegeln (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 10/82 = DNotZ 1983, 241). Auf der Grundlage der festgestellten Geschäftszahlen kommt als anwendbare Bestimmung für die Annahme eines Bedürfnisses hier nur A I 5 d RdErl. in Betracht. Deren Merkmal "Ort mit mehr als 10.000 Einwohnern (mit Hauptwohnsitz im Sinne der melderechtlichen Vorschriften)" kann nicht, wie es der Antragsteller möchte, in "Ort mit einem Einzugsbereich von mehr als 10.000 Einwohnern" umgedeutet werden. Eine solche ümdeutung würde über die Grenzen hinausgehen, die der Auslegung durch den insoweit eindeutigen Wortlaut der Regelung gezogen sind. Nach dem Sprachgebrauch läßt die Anknüpfung an eine bestimmte Mindestzahl von Einwohnern hier keinen Zweifel daran zu, daß nur die in dem betreffenden Ort wohnenden Menschen gemeint sind. Auch wäre die vom Antragsteller erstrebte Umdeutung kaum praktikabel. Denn sie würde 4ßen relativ klaren Ausdruck "Ort", bei dem allen falls zweifelhaft sein mag, ob er nur für politische Gemeinden oder auch für abgegrenzte Gebietsteile eines Amtsgerichtsbezirks oder Ortsteile gilt (Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 1981 - NotZ 2/81 = DNotZ 1982, 375 und vom 26. September 1983 - NotZ 9/83 = DNotZ 1984, 432), durch den gänzlich verschwommenen Begriff "Einzugsbereich" ersetzen, der in der Praxis neue Streitfragen aufwerfen würde.
b) Soweit der Antragsteller die notarielle Versorgung der Bevölkerung in Niddatal und Umgebung im Hinblick auf die Entfernungen bis zu den nächstgelegenen Amtssitzen von Notaren für unzureichend hält, erstrebt er eine ihm gün-
7
stige Entscheidung losgelöst von der Regelung des Runderlasses vom 8. Juni 1979. Damit verkennt er, daß sich der Antragsgegner bei der Ausübung des Verwaltungsermessens, welches ihm bei der Bedürfnisprüfung im Zusammenhang mit der Bestellung von Anwaltsnotaren zusteht (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 10/82 = DNotZ 1983, 241), durch die allgemeine Regelung gebunden hat und daß er davon nur abweichen darf, wenn dies im Interesse der Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege (§ 4 Abs. 1 BNotO) geboten ist (BGHZ 37, 179, 185; Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 1981 - NotZ 2/81 = DNotZ 1982, 375; vom 18. Januar 1982 - NotZ 9/81 = DNotZ 1982, 378 und vom 25. Oktober 1982 - NotZ 10/82 = DNotZ 1983, 241). Die Voraussetzungen für ein Abweichen von den Vorschriften des Runderlasses vom 8. Juni 1979 hat der Antragsgegner - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Antragstellers - ermessensfehlerfrei verneint. Eine geordnete Rechtspflege erfordert nicht, daß dem Publikum an jedem Ort ein Notariat zur Verfügung steht 1;- Es muß nur gewährleistet sein, daß der rechtsuchende Bürger von seinem Wohnsitz aus in zu demutbarer Entfernung einen Notar erreichen kann und daß Notare in einer dem Bedarf entsprechenden Zahl vorhanden sind (Senatsbeschluß vom 22. Juni 1981 NotZ 2/81 = DNotZ 1982, 375). Beides ist hier der Fall. Entfernungen von 10 bis 20 km bis zu dem nächsten Notar, wie sie der Antragsteller behauptet, sind unter den heutigen Verhältnissen auch in ländlichen Gebieten für die Bevölkerung hinnehmbar.
8
Die sofortige Beschwerde erweist sich nach allem als unbegründet.
Krohn
Kaiser
Gribbohm Jähnke
Dr. Groth
4