^025 C63
BUNDESGERICHTSHOF
Notz 14/76 BESCHLUSS
in dem Verfahren
des Notars Karl
- Antragstellers und Beschwerdeführers
gegen
die Landesnotarkämmer Bayern, Präsidenten, in
vertreten durch ihren
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
wegen Anfechtung eines Verwaltungsaktes
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Der Bundesgerichtshof, Senat für NotarSachen, hat am 21. März 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler und Dr. Girisch sowie die Notare Dr. Becker und Dittmar
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts München - Senat für Notarsachen - vom 29. Juli 1976 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die Auslagen zu erstatten, die dieser im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind.
Der Geschäftswert wird für die Beschwerde auf 200 DM festgesetzt.
Gründe :
Der Antragsteller hat im Dezember 1974 das Oberlandesgericht wegen wAnfechtung eines Verwaltungsakts der Landesnotarkammer Bayern11 gemäß § 111 BNotO um gerichtliche Entscheidung angerufen. Im Februar 1976 haben beide Parteien das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat darauf mit dem angefochtenen Beschluß die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Wie der Senat erst kürzlich (NJW 1977, 4^6) entschieden hat, ist gegen Kostenentscheidungen eines NotarSenats des Oberlandesgerichts, die in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO ergangen sind, nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht statthaft. Daran ist festzuhalten.
Die vom Antragsteller nachträglich erklärte Anfechtung seiner Erledigungserklärung ist unbeachtlieh. Die Erledigungserklärung ist eine Prozeßhandlung, die nicht angefochten werden kann.
Vogt Börtzler Girisch
Becker Dittmar