BGH · NotZ 14/02 vom 13.06.2002

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Lintz und Dr. Ebner am 13. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 8. Mai 2001 "gegenständlich beschränkt" auf diese zurückgenommen hat, ist über die sofortige Beschwerde nur noch im Umfang ihrer Aufrechterhaltung zu Nr. Ill und Nr. IV des angefochtenen Beschlusses (vgl. April 1997 - NotZ 7/97) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bundesnotarordnung ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen nach § 24 Abs.3 FGG eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht statthaft (Beschl. Daran hat sich mit dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. Ein möglicher Ausnahmefall, in dem wegen des Erfordernisses effektiven Rechtsschutzes die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung als statthaft zu erachten sein könnte (Sen.Beschl.

Zitierte Normen

Schlagwörter

BeschleinstweiligvorläufigBeschwerdeBeschluß

Volltext der Entscheidung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Lintz und Dr. Ebner am 13. Juni 2002 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 8. Februar 2002 gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts München vom 24. Januar 2002 wird, soweit sie nicht durch Schriftsatz vom 26. April 2002 zurückgenommen worden ist, als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,00 ^festgesetzt* Gründe: I. Nachdem der Antragsteller durch Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 26. April 2002 - dem Senat zugeleitet am 7. Mai 2002 - sein Rechtsmittel gegen die vorläufige Amtsenthebung vom 23. Mai 2001 "gegenständlich beschränkt" auf diese zurückgenommen hat, ist über die sofortige Beschwerde nur noch im Umfang ihrer Aufrechterhaltung zu Nr. Ill und Nr. IV des angefochtenen Beschlusses (vgl. S. 1 f., 13, 14 ff. der Beschwerdebegründung vom 16. Februar 2002) zu entscheiden. II. Die sofortige Beschwerde ist (auch) in diesem Umfang unzulässig. Nach der ständigen, auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligten (Beschl. v. 8. Juli 1997 - 1 BvR 868/97, betreffend den Sen.Beschl. v. 21. April 1997 - NotZ 7/97) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bundesnotarordnung ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen nach § 24 Abs. 3 FGG eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht statthaft (Beschl. v. 14. Juli 1997 - NotZ 24/96 - insoweit in DNotZ 1997, 900 nicht abgedr.; Beschl. v. 14. April 1994 - NotZ 1/94 - BGFIR BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2 Anordnung, einstweilige 4 m.w.N.). Daran hat sich mit dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585) nichts geändert. Ein möglicher Ausnahmefall, in dem wegen des Erfordernisses effektiven Rechtsschutzes die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung als statthaft zu erachten sein könnte (Sen.Beschl. v. 14. April 1994 aaO), ist hier ersichtlich nicht gegeben. Das Oberlandesgericht hat im Rahmen seiner Entscheidung über den vom Antragsteller in mehrfacher Hinsicht begehrten einstweiligen Rechtsschutz ohne sachfremde, objektiv willkürliche Erwägungen sowohl die wiederholte Bescheidung eines inhaltsgleich schon früher gestellten und bereits mit Beschluß vom 9. Juli 2001 abschlägig beschiedenen Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt als auch den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen, dem Antragsgegner unter bestimmten Voraussetzungen eine etwaige künftige erneute vorläufige oder eine endgültige Amtsenthebung zu untersagen (vgl. unter Nr. Ill und IV der Gründe des angefochtenen Beschlusses). Rinne Tropf Kurzwelly Lintz Ebner