BGH · NotZ 13/98 vom 31.10.1998

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für NotarSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Toussaint am 30. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Kammergerichts vom 10. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Antragstellerin hat ihr juristisches Studium in Leipzig im Juli 1981 mit dem akademischen Grad einer Diplom-Juristin abgeschlossen. Oktober 1997 teilte ihr die Antragsgegnerin mit, sie in dem Auswahlverfahren nach § 6 Abs.3 BNotO nicht berücksichtigen zu können, weil ihr die Befähigung zu dem Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz fehle (§ 5 BNotO i.V. Die Antragstellerin hat mit dem Ziel der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren gerichtliche Entscheidung und den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt. Das Kammergericht hat die Anträge durch Beschluß vom 10. Dies hat der Senat im Beschluß vom 20. Auf die Gründe dieses Beschlusses, der den Verfahrensbeteiligten bekanntgegeben worden ist, wird Bezug genommen. Durch Art. 13 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. Der Senat sieht unter diesen Umständen keinen Anlaß, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG herbeizuführen oder die Entscheidung über die Verfassungsbeschwer-

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Diplom-JuristenKammergerichtBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 13/98 vom 3 0. November 1998 in dem Verfahren wegen Bestellung zur Notarin 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für NotarSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Toussaint am 30. November 1998 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Kammergerichts vom 10. März 1998 wird zurückgewiesen . Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin hat ihr juristisches Studium in Leipzig im Juli 1981 mit dem akademischen Grad einer Diplom-Juristin abgeschlossen. Durch Verfügung des Mini- 3 sters der Justiz der ehemaligen DDR vom 15. März 1990 wurde sie zu dem 1. April 1990 als Rechtsanwältin im früheren Ostteil der Stadt B. zugelassen. Seit Ende 1990 ist sie als Rechtsanwältin bei dem Landgericht B. und seit November 1995 auch beim Kammergericht zugelassen. Die Antragstellerin hat sich um eine der im Amtsblatt von B. vom 25. Oktober 1996 ausgeschriebenen 58 Notarstellen beworben. Mit Bescheid vom 30. Oktober 1997 teilte ihr die Antragsgegnerin mit, sie in dem Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 3 BNotO nicht berücksichtigen zu können, weil ihr die Befähigung zu dem Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz fehle (§ 5 BNotO i.V. mit § 5 Abs. 1 DRiG). Die Antragstellerin hat mit dem Ziel der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren gerichtliche Entscheidung und den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie meint, die gesetzliche Regelung verletze Art. 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG. Die Ungleichbehandlung der B. Diplom-Juristen sei im Vergleich zu den vor dem 3. Oktober 1990 in B. (Ost) zu Notaren bestellt gewesenen Diplom-Juristen, deren Zulassung nach dem Beitritt wirksam geblieben ist, und den Diplom-Juristen im übrigen Beitrittsgebiet sachlich nicht gerechtfertigt. Das Kammergericht hat die Anträge durch Beschluß vom 10. März 1998 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Sie verfolgt den auf Teilnahme am Bewerbungsverfahren gerichteten Antrag 4 weiter und beantragt erneut den Erlaß einer einstweiligen Anordnung. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die gesetzliche Regelung und ihre Auslegung durch die Antragsgegnerin und das Kammergericht sind nicht verfassungswidrig. Es verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz und verletzt nicht das Grundrecht der Berufsfreiheit, wenn im Land B. Diplom-Juristen nur unter den Voraussetzungen des § 5 BNotO i.V. mit § 5 Abs. 1 DRiG zu Anwaltsnotaren zugelassen werden. Dies hat der Senat im Beschluß vom 20. Juli 1998 (NotZ 7/98, zur Veröffentlichung bestimmt) eingehend dargelegt. Auf die Gründe dieses Beschlusses, der den Verfahrensbeteiligten bekanntgegeben worden ist, wird Bezug genommen. Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen des Kammergerichts verwiesen. Ob den in B. als Rechtsanwälten zugelassenen Diplom-Juristen der Zugang zu dem Notariat auf Dauer verwehrt werden kann, hat vorrangig der Gesetzgeber zu entscheiden. Durch Art. 13 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585) hat sich insoweit an der Rechtslage nichts geändert. Der Senat sieht unter diesen Umständen keinen Anlaß, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG herbeizuführen oder die Entscheidung über die Verfassungsbeschwer- de gegen den Beschluß des Senats vom 20. Juli 1998 abzuwarten . III. Mit der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung . Rinne Streck Seiffert Schierholt Toussaint