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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 13/96
vom 25. November 1996
in der Notarverwaltungssache
des Notars Dr.'Thomas W|
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Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigte:
gegen
die Notarkammer Sachsen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch die Präsidentin Bettina Ki^^^straß«
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Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Prof. Dr. Thode und Tropf sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Doye
am 25. November 1996
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Februar 1996 - DSNot 10/95 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller -hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 30.000 DM festgesetzt.
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Gründe :
I.
Der Antragsteller begehrt die Aufhebung einer als "Bescheid" angesehenen Erklärung der Antragsgegnerin und darüber hinaus die Feststellung, daß er im gesamten Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden Amtshandlungen vorzunehmen berechtigt sei.
Der Antragsteller ist Notar mit dem Amtssitz in L. Er ist Mitglied der Antragsgegnerin, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
Der Antragsteller teilte der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 2. Februar 1995 mit, daß er auf Bitten einer Mandantin beabsichtige, im Rahmen der Privatisierung von Eigenheimen ca. 300 Kaufverträge über Grundstücke zu beurkunden, die^'in B. gelegen seien. Die Verkäuferin bestehe auf einer Beurkundung durch ihn und sei nicht bereit, diese durch einen in B. ansässigen Notar vornehmen zu lassen. Die Antragsgegnerin erklärte daraufhin nach Rückfrage bei den in B. zugelassenen Notaren H. und T. mit Schreiben vom 27. Februar 1995, daß sie der Auffassung sei, daß die Durchführung von Beurkundungen durch den Antragsteller in B. eine Verletzung des geltenden Berufsrechts darstelle. Die Mitteilung der Antragsgegnerin vom 27. Februar 1995 lautet u.a. wie folgt:
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"... In Beantwortung ihres Schreibens vom 15.02.1995 teile ich Ihnen mit, daß auch die Notarkammer Sachsen ihrerseits an der Rechtsauffassung festhält, wonach alle Notare des Kammerbereiches den gleichen Amtspflichten und beruflichen Verhaltenspflichten unterliegen. Dies gilt auch für die Beachtung des engeren räumlichen Amtsbereichs. Aus Ihrem Schreiben sind keine Gründe ersichtlich, die eine Urkundstätigkeit außerhalb Ihres engeren räumlichen Amtsbereiches rechtfertigen würden. Allein die Tatsache, daß Sie insoweit eine andere Rechtsauffassung vertreten, vermag an der Situation nichts zu ändern.
Wie Sie selbst in ihrem Schreiben vom 02.02.1995 ausführen, sind die insoweit geführten Rechtsstreitigkeiten nicht abgeschlossen - jedenfalls noch nicht im Sinne der von Ihnen als zutreffend reklamierten Rechtsansicht .
Die von Ihnen beabsichtigten Beurkundungen in Borna würden eine Verletzung des geltenden Berufsrechts darstellen. ..."
Gegen dieses Schreiben hat sich der Antragsteller mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewandt und beantragt ,
den Bescheid der Notarkammer Sachsen vom 27. Februar 1995 aufzuheben;
festzustellen, daß der Antragsteller berechtigt ist, Amtshandlungen im gesamten Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichts vorzunehmen.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen das Schreiben der Antragsgegnerin sowie den Feststellungsantrag als unzulässig verworfen.
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Seine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der Antragsteller im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Rechtsansicht der Antragsgegnerin, er beabsichtige unter Mißachtung geltenden Berufsrechts unzulässige Aus-wärtsbeurkundungen vorzunehmen, sei unzutreffend. Die Verordnung für die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis (VONot) kenne keinen Amtsbereich, der von den Notaren zu beachten sei. Er sei berechtigt, Amtshandlungen im gesamten Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichts D. vorzunehmen. Das Schreiben der Antragsgegnerin sei eine Verwaltungsentscheidung im Sinne des § 25 VONot, sie enthalte eine Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen. Der Feststellungsantrag sei unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Gebotes, im Geltungsbereich der VONot einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, zulässig. Es sei ihm nicht zuzu demuten, sich dem Risiko etwaiger standesrechtlicher oder aufsichtsrechtlicher Maßnahmen dadurch auszusetzen, daß er Auswärtsbeurkundungen vornehme.
II.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 25 VONot zulässig, sie ist jedoch unbegründet. Das Oberlandesgericht hat beide Anträge des Antragstellers zu Recht als unzulässig verworfen.
1. Der Anfechtungsantrag, mit dem der Antragsteller sich gegen das Schreiben der Antragsgegnerin vom 27. Febru-
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ar 1995 wendet, ist unzulässig, weil das Schreiben keine Verwaltungsentscheidung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 VONot enthält.
a) Nach der Rechtsprechung des Senates sind die zu
§ 111 BNotO entwickelten Grundsätze auf § 25 VONot übertragbar (vgl. Beschluß vom 25. November 1996 - NotZ 16/96; Beschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 33/93 = NJW-RR 1995,
826) .
Nach diesen Grundsätzen ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur statthaft gegen eine Entscheidung der Justizverwaltung, die eine Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen enthält (st. Rspr. des Senats vgl. Beschluß vom 25. November 1996 - NotZ 16/96 sowie die Nachweise bei Seybold/Schippel, BNotO, 6. Aufl., § 111 Rdn. 2 bis 9). Meinungsäußerungen, Belehrungen und Hinweise der Justizverwaltung sind keine Verwaltungsakte im Sinne des § 111 BNotO (Beschluß vom 25. November 1996 - NotZ 16/96 m.w.N.).
b) Das Oberlandesgericht hat das Schreiben der Antrags-gegnerin zutreffend dahingehend gewürdigt, daß es keine Regelung mit Rechtswirkung nach außen entfaltet, sondern daß es sich lediglich um eine Meinungsäußerung der Antragsgegnerin handelt. In diesem Schreiben hat die Antragsgegnerin ihre auch in anderen Verfahren vertretene Rechtsansicht bestätigt, daß Urkundstätigkeiten außerhalb des engeren räumlichen Amtsbereiches mit dem geltenden Berufsrecht nicht vereinbar seien.
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2. Der Feststellungsantrag des Antragstellers ist unzulässig, weil es an dem für die Zulässigkeit erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers gebietet es der verfassungsrechtliche Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes nicht, dem Antragsteller ausnahmsweise die Möglichkeit eines Feststellungsantrages zu eröffnen.
a) Die im Lande Sachsen als partielles Bundesrecht geltende Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis (DDR-VONot) vom 20. Juni 1990 (zu dem Notarrecht im Beitrittsgebiet vgl. Bohrer, Das Berufsrecht der Notare 1991 Rdn. 378 ff) sieht die Möglichkeit eines Feststellungsantrags nicht vor. Nach § 25 VONot ist ein Notar nur antragsbefugt, wenn er durch eine Verwaltungsentscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt wird. Diese Vorschrift entspricht der Regelung des § 111 BNotO. Die Regelung eröffnet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Rechtsweg grundsätzlich nur insoweit, als ein Verwaltungsakt angefochten oder die Vornahme eines solchen begehrt^'SWird.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 111 BNotO kann der Antragsteller ausnahmsweise dann eine Feststellungsklage erheben (vgl. z.B. Beschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 33/93 = NJW-RR 1995, 826 m.w.N.) oder im Verfahren nach § 111 BNotO entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage übergehen, wenn andernfalls die Rechtsweggarantie des Artikel 19 Abs. 4 GG leerlaufen würde (vgl. Beschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 33/93, aaO, 827 m.w.N.). Das für die Zu-
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lässigkeit der Feststellungsklage bzw. der Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Rechtsschutzinteresse setzt voraus, daß die begehrte Feststellung geeignet ist, die Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Antragstellers durch die Justizverwaltung in dem laufenden oder in einem späteren Verfahren zu verhindern.
b) Nach diesen Grundsätzen, die auch für das Verfahren nach § 25 VONot gelten, fehlt es an dem für die Zulässigkeit der Feststellungsklage erforderlichen Rechtsschutzinteresse des Antragstellers. Dem Antragsteller droht keine irreparable Rechtsbeeinträchtigung, das Verfahren nach § 25 VONot gewährt dem Antragsteller gegen etwaige standesrechtliche oder aufsichtsrechtliche Maßnahmen hinreichenden Rechtsschutz.
c) Das Risiko standesrechtlicher oder aufsichtsrechtlicher Maßnahmen rechtfertigt es nicht, ihm nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen zur Gewährung des effektiven Rechtsschutzes die Möglichkeit der Feststellungsklage zu eröffnen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfordert der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungs-beschwerde es nicht, daß ein Betroffener vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsnorm zunächst eine Zuwiderhandlung begeht und dann im Straf- oder Bußgeldverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend macht (BVerfGE 81, 70, 82) . Ob dieser Grundsatz auf das Verfahren nach § 25 VONot übertragen werden kann, ist zweifelhaft. Mit der genannten Entscheidung
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hat das Bundesverfassungsgericht die Anforderungen an die Zulässigkeit der gesetzlich geregelten Verfassungsbeschwerde für die in der Entscheidung genannten Fallkonstellationen in der Weise modifiziert, daß dem Betroffenen der ihm durch die Verfassungsbeschwerde eröffnete Rechtsschutz in einem früheren Zeitpunkt gewährt wird, als nach den Regelvorausset Zungen für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde. Im Unterschied zu dieser verfahrensrechtlichen Lage stellt die Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis dem Notar den Feststellungsantrag nicht zur Verfügung, so daß die Gewährung von Rechtsschutz durch einen Feststellungsantrag nicht zu einer vorgezogenen Rechtsschutzmöglichkeit durch ein gesetzlich vorgesehenes Rechtsschutzinstrument führt, sondern zur Eröffnung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs, der im Gesetz nicht vorgesehen ist. Die Frage, ob die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze schon deshalb nicht auf die vorliegende Situation übertragbar sind, weil beide Situationen sich grundlegend unterscheiden, kann hier offenbleiben, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Im Unterschied zu Straf- und Bußgeldverfahren, die eine erhebliche rechtliche und soziale Beeinträchtigung des Bürgers zur Folge haben, begründen standesrechtliche oder aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen einen Notar in der Regel keine unzu demutbare Beeinträchtigung für den Betroffenen. Derartige standesrechtliche oder aufsichtsrechtliche Maßnahmen sind mit den Folgen von Straf- und Bußgeldverfahren nicht vergleichbar (Senatsbeschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 33/93 - aaO) .
Die Gewährung von Rechtsschutz für einen Feststellungs-antrag in Fällen der vorliegenden Art würde der in § 25
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VONot enthaltenen Beschränkung auf die in diesen Vorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfe widersprechen. Der Gesetzgeber der Verordnung hat, wie auch schon der Gesetzgeber der Bundesnotarordnung (vgl. Seybold/Schippel, BNotO, 6. Auf1., § 111 Rdn. 24), einen Feststellungsantrag nicht vorgesehen und damit den betroffenen Notaren die Möglichkeit nicht eröffnet, ungeklärte Rechtsfragen klären zu lassen, um dem Risiko standesrechtlicher oder aufsichtsrechtlicher Maßnahmen durch einen Feststellungsantrag zu begegnen.
Rinne
Thode
Tropf
Schierholt
Doye