BGH · NotZ 13/95 vom 24.06.1996

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Leitsatz / Zusammenfassung

wegen Anfechtung einer aufsichtsbehördlichen Weisung Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 19. Die Anträge der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 28. Auf die Anträge auf gerichtliche Entscheidung hat das Kammergericht die Bescheide des Antragsgegners mit der Begründung^aufgehoben, daß aufgrund der Neuregelung der Bundesrechtsanwaltsordnung durch das Gesetz vom 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 64, 214; 75, 296; BGHR BNotO § 8 Wirtschaftsprüfer 1 - 4), die auch die Billigung des Bundesverfassungsgerichts gefunden hat (BVerfGE 54, 237; 80, 269, 280), ist dem Anwaltsnotar die Verbindung mit einem Wirtschaftsprüfer zur gemeinsamen Berufsausübung untersagt. Dieser Anschein kann aber bereits durch das Eingehen einer Sozietät zwischen Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer entstehen und setzt nicht voraus, daß auf diese ausdrücklich hingewiesen wird. An dem Verbot der Sozietät zwischen Anwaltsnotaren und Wirtschaftsprüfern hat sich - entgegen der Auffassung des Kammergerichts und der Antragsteller - durch das Inkrafttreten des mit dem Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 2. Soweit sie meinen, die Untersagung einer Sozietät von Anwaltsnotaren und Wirtschaftsprüfern habe schon vor dem Inkrafttreten des § 59a BRAO mangels ausreichender gesetzlicher Verbotsregelung ihr Grundrecht aus Art. 12 GG verletzt und ferner gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, haben sie keine neuen - vom Bundesverfassungsgericht noch nicht gewürdigten - Gesichtspunkte aufgezeigt: Es verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, Anwaltsnotaren die Sozietät mit einem Rechtsanwalt oder Steuerberater zu gestatten, sie ihnen aber mit einem Wirtschaftsprüfer zu untersagen. Auf das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) können die Antragsteller sich nicht berufen. Denn jedenfalls die gesetzlichen Regelungen der Bundesnotarordnung und des Beurkundungsgesetzes, aus denen sich die Unzulässigkeit einer Sozietät mit einem Wirtschaftsprüfer ergibt, haben keine Änderung erfahren, die dieses Verbot berühren könnte. Eine für die verfassungsrechtliche Beurteilung wesentliche Änderung ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Inkrafttreten des S 59a BRAO. Eine erkennbare Weiterentwicklung der Vorstellungen des Gesetzgebers in Richtung auf die Zulassung der Sozietät zwischen Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer kann dieser Vorschrift entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht entnommen werden. Sie enthält für das notarielle Berufsrecht gerade keine Grundsatzentscheidung für die Zulässigkeit der Verbindung eines Anwaltsnotars mit einem Wirtschaftsprüfer; vielmehr stellt § 59a Abs. 1 Satz 3 BRAO lediglich klar, daß aus der Sicht des anwaltlichen Berufsrechts keine Bedenken gegen eine solche Sozietät bestehen, deren Zulassung aber letztlich von einer entsprechenden Änderung der gesetzli- September 1995 - NotZ 45/94 - BB 1995, September 1995 - NotZ 45/94 - BB 1995,

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Volltext der Entscheidung

BGHR: J 2050 047 sty BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 13/95 vom 24. Juni 1996 in dem Verfahren desPräsidenten des Landgerichts Berlin, Weg ■■■B, 61 Antragsgegner und Beschwerdeführer gegen 1. Rechtsanwalt 2. Rechtsanwalt 3. Rechtsanwalt 4. Rechtsanwalt 5. Rechtsanwalt 6. Rechtsanwalt 7. RechtsanwaXÜ' 8. Rechtsanwalt und Notar Klaus und Notar Hans-Hermann R und Notar Dr. Gerold Be, und Notar Klaus-Michael und Notar Dr. Lutz Z und Notar Nikolaus und Notar Klaus und Notar Alexander alle: Antragsteller und Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. md Partner in i wegen Anfechtung einer aufsichtsbehördlichen Weisung Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Tolksdorf und Wiechers sowie die Notare Dr. Grantz und Dr. Lintz beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 19. Januar 1995 aufgehoben. Die Anträge der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 28. Juli 1994 - D IV M 204 - SH I -werden zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 40.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Die Antragsteller sind Rechtsanwälte und Notare mit Amtssitz in Bfli. Sie gehören einer überörtlichen Sozietät von Rechtsanwälten und Steuerberatern an. Mehrere Mitglieder dieser Sozietät sind zugleich als Wirtschaftsprüfer bestellt: in die Rechtsan- wälte und Steuerberater Dr. Welf M^|^ und Dr. Manfred sowie der Steuerberater und Dipl.-Kaufmann Hermann in MflH^Pdie Steuerberater Dipl. -Kaufmann Dr. Elisabeth St^^^, Dipl.-Volkswirt Günter und Dipl. -Kaufmann Dieter HeflHBBl sowie in der Steuerberater Dipl.-Kaufmann Dr. Ulrich P( Mit gleichlautenden Bescheiden vom 28. Juli 1994 gab der Antragsgegner den Antragstellern auf, die Sozietät mit den genannten Mitgliedern zu beenden. Auf die Anträge auf gerichtliche Entscheidung hat das Kammergericht die Bescheide des Antragsgegners mit der Begründung^aufgehoben, daß aufgrund der Neuregelung der Bundesrechtsanwaltsordnung durch das Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I s. 2278) das Verbot der Sozietät zwischen Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer nicht mehr bestehe. Gegen den ihm am 24. März 1995 zugestellten Beschluß richtet sich die am 30. März 1995 beim Kammergericht eingegangene sofortige Beschwerde des Antragsgeg- 4 II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 111 Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 4 BRAO). Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die Weisungen des Antragsgegners vom 28. Juli 1994 sind rechtmäßig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 64, 214; 75, 296; BGHR BNotO § 8 Wirtschaftsprüfer 1 - 4), die auch die Billigung des Bundesverfassungsgerichts gefunden hat (BVerfGE 54, 237; 80, 269, 280), ist dem Anwaltsnotar die Verbindung mit einem Wirtschaftsprüfer zur gemeinsamen Berufsausübung untersagt. Das gilt auch dann, wenn - wie im Falle der Antragsteller - auf die sozietätsmäßige Verbindung weder durch die Gestaltung des Briefkopfes noch in anderer Weise durch die äußere Präsentation der Sozietät hingewiesen wird. Zweck des Sozietätsverbots ist es, schon dem Anschein einer Gefährdung des durch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gekennzeichneten Leitbildes des Notaramtes zu begegnen. Dieser Anschein kann aber bereits durch das Eingehen einer Sozietät zwischen Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer entstehen und setzt nicht voraus, daß auf diese ausdrücklich hingewiesen wird. Die sozietätsmäßige Verbindung als solche birgt - unbeschadet dessen, daß auch Wirtschaftsprüfer gemäß § 43 Abs. 1 WPO zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet sind - die Gefahr von Interessenkonflikten, die mit dem Berufsbild des Notars unvereinbar sind und dem Ansehen des Notaramtes schaden können. An dem Verbot der Sozietät zwischen Anwaltsnotaren und Wirtschaftsprüfern hat sich - entgegen der Auffassung des Kammergerichts und der Antragsteller - durch das Inkrafttreten des mit dem Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) in die Bundesrechtsanwaltsordnung eingefügten § 59a BRAO nichts geändert (Senat, Beschluß vom 18. September 1995 - NotZ 45/94 - BB 1995, 2525 = NJW 1996, 392). Auch die verfassungsrechtlichen Einwände der Antragsteller geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Soweit sie meinen, die Untersagung einer Sozietät von Anwaltsnotaren und Wirtschaftsprüfern habe schon vor dem Inkrafttreten des § 59a BRAO mangels ausreichender gesetzlicher Verbotsregelung ihr Grundrecht aus Art. 12 GG verletzt und ferner gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, haben sie keine neuen - vom Bundesverfassungsgericht noch nicht gewürdigten - Gesichtspunkte aufgezeigt: Die von den Antragstellern vermißte hinreichend erkennbare und bestimmte, den Anforderungen des Gesetzesvorbehaltes genügende Regelung der Berufsausübung ergibt sich - wie das Bundesverfassungsgericht bereits in der Entscheidung BVerfGE 54, 237, 247 klargestellt und noch im Jahre 1989 ausdrücklich bestätigt hat (BVerfGE 80, 269, 279) - aus der Gesamtregelung der Bundesnotarordnung und des Beurkundungsgesetzes unter Berücksichtigung ihrer Auslegung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. auch Beschluß des BVerfG vom 16. Juni 1993 - 1 BvR 970/89 - 6 DNotZ 1993, 748) . Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 84, 212, 226 f. und 87, 287, 316 f. eine grundsätzliche, auch das notarielle Berufsrecht erfassende Verschärfung der verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht zu entnehmen. Es verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, Anwaltsnotaren die Sozietät mit einem Rechtsanwalt oder Steuerberater zu gestatten, sie ihnen aber mit einem Wirtschaftsprüfer zu untersagen. Die Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers, dessen beruflicher Wirkungskreis im wesentlichen auf dem Gebiet betriebswirtschaftlicher Unternehmensprüfung liegt, unterscheidet sich von der beratenden Tätigkeit des Rechtsanwalts wie auch von der des Steuerberaters grundlegend. Dem entspricht es, daß das Bundesverfassungsgericht gerade in der Entscheidung, in der es die Verfassungswidrigkeit des Sozietätsverbots zwischen Anwaltsnotar und "Nur-Steuerberater" (BVerfGE 80, 269) wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot festgestellt hat, an die Entscheidung BVerfGE 54, 237 anknüpft und die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Verbots der gemeinsamen Berufsausübung zwischen einem Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer noch einmal ausdrücklich bestätigt (BVerfGE 80, 269, 280). Auf das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) können die Antragsteller sich nicht berufen. Dieses Grundrecht kann einem gemeinsam verfolgten Zweck keinen weitergehenden Schutz vermitteln als einem indivi- 7 / duell verfolgtem; es kann hier deshalb nicht weiter reichen als Art. 12 Abs. 1 GG (BVerfGE 54, 237, 251; Senat BGHZ 127, 83, 95). Eine Änderung des Berufsbildes des Notars, die nach Auffassung der Antragsteller zu einer geänderten Beurteilung der verfassungsrechtlichen Fragen führen muß, vermag der Senat nicht festzustellen. Insofern kann auf sich beruhen, ob und inwieweit die Beratungstätigkeit des Notars an Bedeutung gewonnen hat, wie die Antragsteller geltend machen. Denn jedenfalls die gesetzlichen Regelungen der Bundesnotarordnung und des Beurkundungsgesetzes, aus denen sich die Unzulässigkeit einer Sozietät mit einem Wirtschaftsprüfer ergibt, haben keine Änderung erfahren, die dieses Verbot berühren könnte. Eine für die verfassungsrechtliche Beurteilung wesentliche Änderung ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Inkrafttreten des S 59a BRAO. Eine erkennbare Weiterentwicklung der Vorstellungen des Gesetzgebers in Richtung auf die Zulassung der Sozietät zwischen Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer kann dieser Vorschrift entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht entnommen werden. Sie enthält für das notarielle Berufsrecht gerade keine Grundsatzentscheidung für die Zulässigkeit der Verbindung eines Anwaltsnotars mit einem Wirtschaftsprüfer; vielmehr stellt § 59a Abs. 1 Satz 3 BRAO lediglich klar, daß aus der Sicht des anwaltlichen Berufsrechts keine Bedenken gegen eine solche Sozietät bestehen, deren Zulassung aber letztlich von einer entsprechenden Änderung der gesetzli- 8 chen Regelungen des Notarrechts abhängen soll (Senat, Beschluß vom 18. September 1995 - NotZ 45/94 - BB 1995, 2525 = NJW 1996, 392) . Rinne Grantz Tolksdorf Wiechers Lintz