BGH · NotZ 13/91 vom 14.12.1992

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Leitsatz / Zusammenfassung

gegen den Präsidehten des Oberlandesgerichts Antragsgegner, wegen vorläufiger Amtsenthebung als Notar Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 14. Der Präsident des Oberlandesgerichts Oldenburg hat durch Verfügung vom 6. Den gegen die vorläufige Amtsenthebung gerichteten Antrag des Notars auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlpidesgericht Celle mit Beschluß vom 30. In dem auf die Anschuldigungsschrift eingeleiteten Hauptverfahren hat das Oberlandesgericht inzwischen den Notar durch Urteil vom 18. Nachdem der Präsident des Oberlandesgerichts Oldenburg als Einleitungsbehörde die vorläufige Amtsenthebung mit Rücksicht auf die im Urteil vom 18. Februar 1992 angeordnete Anrechnung und die erreichte Dauer der Maßnahme durch Verfügung vom 6. Die ausstehende Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist in entsprechender, in Beschwerdeverfahren nach der hier maßgeblichen Bundesdisziplinarordnung (§ 109 BNotO) zulässiger und gebotener Anwendung des § 91 a ZPO zu treffen (Köhler/Ratz BDO § 114 Rdn. 3 m.N.; vgl. Die Voraussetzungen für die vorläufige Amtsenthebung im förmlichen Disziplinarverfahren (§ 91 NDO, § 96 BNotO) waren im Zeitpunkt der Anordnung gegeben und bestanden bis zur Aufhebung der vorläufigen Maßnahme fort. Aus den Gründen der Anschuldigungsschrift und des angefochtenen Beschlusses war bis zur Verhandlung in der Hauptsache der hinreichende Verdacht gerechtfertigt, daß sich der Beschwerdeführer in mehreren Fällen durch die bewußt wahrheitswidrige Beurkundung überhöhter Kaufpreise und tatsächlich nicht geleisteter Vorauszahlungen in Grundstückskaufverträgen so^.e Durch das umfangreiche Verteidigungsvorbringen war dieser Verdacht, jedenfalls soweit es die zeitlich später liegenden sogenannten Überver-briefungsfälle und die Treuhandverletzungen angeht, nicht ausgeräumt; es bedurfte der Klärung in einer Hauptverhandlung. Selbst bei Zugrundlegung des Schuldvorwurfs im verbleibenden Umfang der Verurteilung war zu erwarten, daß das Dienstvergehen zu demindest mit einer befristeten Amtsenthebung von ganz erheblicher Dauer geahndet würde. Die Maßnahme war auch zur Abwehr einer konkreten Gefahr für ein wichtiges Gemeinschaftsgut (vgl. Art, Dauer und besonderer Umfang der zur Last gelegten Pflichtverstöße ließen den Eignungsmangel jedoch als so tiefgreifend erscheinen, daß aus der Sicht der Einleitungsbehörde zukünftige Pflichtwidrigkeiten in der Amtsausübung des Beschwerdeführers auch unabhängig von einem Zusammenwirken mit GflÜfe ernstlich in Betracht gezogen werden mußten. Hier bestand die aus dem Eignungsmangel folgende Gefährdung des Interesses an einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege bis zur Aufhebung der vorläufigen Maßnahme fort.

Schlagwörter

NotarBeschwerdeverfahrenMaßnahmeAmtsenthebungvorläufigBeschwerdeführerBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF NotZ 13/91 BESCHLUSS vom 14. Dezember 1992 in dem Beschwerdeverfahren des Rechtsanwalts und Notars Dr. Hans-Wilken C , Mfll^str.^P 0| Antragstellers, - Verfahrensbevollmächtigter: Prof. Dr. gegen den Präsidehten des Oberlandesgerichts Antragsgegner, wegen vorläufiger Amtsenthebung als Notar Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 14. Dezember 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Thode und Dr. Blauth sowie die Notarin Dr. Doyä und den Notar Dr. Grantz beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren ist erledigt. 2. Der Notar hat die Kosten des Bechwerde-verfahrens zu tragen. Gründe: Der Präsident des Oberlandesgerichts Oldenburg hat durch Verfügung vom 6. November 1987 das förmliche Disziplinarverfahren gegen den (Anwalts-)Notar eingeleitet und ihn durch weitere Verfügung vom 17. Oktober 1988 seines Amtes vorläufig enthoben. Den gegen die vorläufige Amtsenthebung gerichteten Antrag des Notars auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlpidesgericht Celle mit Beschluß vom 30. Mai 1991 zurückgewiesen. Dagegen hat der Notar Beschwerde eingelegt. >- ■ In dem auf die Anschuldigungsschrift eingeleiteten Hauptverfahren hat das Oberlandesgericht inzwischen den Notar durch Urteil vom 18. Februar 1992 wegen fahrlässigen, teils grob fahrlässigen Verstoßes gegen dienstliche Pflichten in insgesamt zehn Fällen eines Dienstvergehens für schuldig befunden und gegen ihn auf Entfernung aus dem Amt für die Dauer von drei Jahren und sechs Monaten erkannt, auf die befristete Amtsenthebung jedoch die Zeit angerechnet, in 3 der er vorläufig seines Amtes enthoben war. In sechs weiteren Anschuldigungspunkten hat es ein schuldhaft pflichtwidriges Verhalten des Notars dagegen verneint. Seine gegen die Verurteilung gerichtete Berufung hat der Notar am 1. Dezember 1992 zurückgenommen. Das Urteil im Hauptverfahren ist damit rechtskräftig. Nachdem der Präsident des Oberlandesgerichts Oldenburg als Einleitungsbehörde die vorläufige Amtsenthebung mit Rücksicht auf die im Urteil vom 18. Februar 1992 angeordnete Anrechnung und die erreichte Dauer der Maßnahme durch Verfügung vom 6. April 1992 mit Wirkung vom 24. April 1992 aufgehoben hatte, haben die Verfahrensbeteiligten das Beschwerdeverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beschwerdegegner beantragt, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Beschwerdeverfahren ist in der Hauptsache erledigt; zur Klarstellung hat der Senat dies förmlich festgestellt. Die ausstehende Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist in entsprechender, in Beschwerdeverfahren nach der hier maßgeblichen Bundesdisziplinarordnung (§ 109 BNotO) zulässiger und gebotener Anwendung des § 91 a ZPO zu treffen (Köhler/Ratz BDO § 114 Rdn. 3 m.N.; vgl. dazu auch Schütz, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder 3. Auf1. Teil D § 114 Rdn. 112 d). Bei Berücksichtigung der Sachund Rechtslage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses entspricht es der Billigkeit, daß der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Die nach § 79 BDO in Verbindung mit § 109 BNotO zulässige Beschwerde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Juli 1984 - NotZ 4/84 - und NotSt (B) 1/84 = DNotZ 1985, 487 und 489, sowie vom 14. Oktober 1985 - NotSt (B) 3/85 = DNotZ 1986, 310) war unbegründet. Die Voraussetzungen für die vorläufige Amtsenthebung im förmlichen Disziplinarverfahren (§ 91 NDO, § 96 BNotO) waren im Zeitpunkt der Anordnung gegeben und bestanden bis zur Aufhebung der vorläufigen Maßnahme fort. Aus den Gründen der Anschuldigungsschrift und des angefochtenen Beschlusses war bis zur Verhandlung in der Hauptsache der hinreichende Verdacht gerechtfertigt, daß sich der Beschwerdeführer in mehreren Fällen durch die bewußt wahrheitswidrige Beurkundung überhöhter Kaufpreise und tatsächlich nicht geleisteter Vorauszahlungen in Grundstückskaufverträgen so^.e durch die mehrfache wissentliche Verletzung von Treuhandpflichten eines vorsätzlichen, den Kernbereich notarieller Tätigkeit betreffenden und damit schwerwiegenden Dienstvergehens schuldig gemacht hatte. Durch das umfangreiche Verteidigungsvorbringen war dieser Verdacht, jedenfalls soweit es die zeitlich später liegenden sogenannten Überver-briefungsfälle und die Treuhandverletzungen angeht, nicht ausgeräumt; es bedurfte der Klärung in einer Hauptverhandlung. Die bereits vorher getroffene Entscheidung über die Nichteröffnung des Hauptverfahrens in dem inhaltlich gleiche Vorwürfe betreffenden Strafverfahren stand der Annahme eines hinreichenden Verdachts vorsätzlicher Pflichtverletzungen 5 nicht schon aus Rechtsgründen entgegen. Der Beschluß über die Nichteröffnung des strafprozessualen Hauptverfahrens (§ 204 StPO) kann im Rahmen der Regelung in § 17 Abs. 5 BDO und § 17 Abs. 5 NDO einem rechtskräftigen strafgerichtlichen Freispruch wegen der unterschiedlichen Rechtskraftwirkungen nicht gleichgestellt werden (h.M.; vgl. Claussen/Janzen BDO 6. Auf 1. § 17 Rdn. 16 a; Köhler/Ratz aaO § 17 Rdn. 15; Behn-ke BDO 2. Auf 1. § 17 Rdn. 40; Schütz aaO § 17 DONW Rdn. 14, jeweils mit weiteren Nachweisen). Selbst bei Zugrundlegung des Schuldvorwurfs im verbleibenden Umfang der Verurteilung war zu erwarten, daß das Dienstvergehen zu demindest mit einer befristeten Amtsenthebung von ganz erheblicher Dauer geahndet würde. Diese Rechtsfolgenerwartung genügte für die Anordnung der vorläufigen Amtsenthebung (BGH, Beschluß vom 14. Oktober 1985 - NotSt (B) 3/85 = DNotZ 1986, 310) . Die Maßnahme war auch zur Abwehr einer konkreten Gefahr für ein wichtiges Gemeinschaftsgut (vgl. BGH aaO) geboten. Die dem Beschwerdeführer im Sinne hinreichenden Verdachts zu dem Vorwurf gemachten Verfehlungen legten die Annahme länger dauernder Ungeeignetheit für das Notaramt nahe. Zwar war eine Wiederholung der Pflichtverstöße im Zusammenwirken mit dem Finanzierungsvermittler nach Einleitung der disziplinären Vorermittlungen jedenfalls nicht wahrscheinlich. Art, Dauer und besonderer Umfang der zur Last gelegten Pflichtverstöße ließen den Eignungsmangel jedoch als so tiefgreifend erscheinen, daß aus der Sicht der Einleitungsbehörde zukünftige Pflichtwidrigkeiten in der Amtsausübung des Beschwerdeführers auch unabhängig von einem Zusammenwirken mit GflÜfe ernstlich in Betracht gezogen werden mußten. Dieser Gefahr galt es im In- teresse einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege, einem Gemeinschaftsgut von hohem Rang, durch die vorläufige Amtsenthebung zu begegnen. Schließlich war die vorläufige Maßnahme bis zu ihrer Aufhebung auch nicht unverhältnismäßig. Angesichts des außerordentlichen Verfahrensumfangs und der Notwendigkeit der Verfahrensaussetzung bis zu dem Abschluß des im wesentlichen inhaltsgleichen Strafverfahrens sind im Ablauf des Hauptverfahrens keine Verzögerungen von solchem Gewicht festzustellen, daß sich daraus Auswirkungen auf die Verhältnismäßigkeit der vorläufigen Amtsenthebung ergeben hätten. Die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme hängt ohnehin wesentlich von der Gefahr für ein wichtiges Gemeinschaftsgut ab, zu dessen Schutz die Anordnung getroffen wird (vgl. dazu BVerfG NJW 1978, 152, 153; BVerwG ZBR 1978, 101). Hier bestand die aus dem Eignungsmangel folgende Gefährdung des Interesses an einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege bis zur Aufhebung der vorläufigen Maßnahme fort. Krohrl Thode Blauth Doyä Grantz