BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 13/88
BESCHLUSS
in dem Verfahren
des Rechtsanwalts H<
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Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
den Niedersächsischen Minister der Justiz,
r
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
wegen Bestellung zu dem Notar
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 14. August 1989 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Gribbohm und Goydke sowie die Notare Dr. Beckhoff und Dr. Schierholt beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zu gewähren, wird zurückgewiesen .
Seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 12. Oktober 1988 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Der am 14. Februar 1945 geborene Antragsteller ist seit 1974 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht zugelassen. Mit Schreiben vom 25. Februar
1982 hat er beantragt, ihn zu dem Notar mit dem Amtssitz in
zu bestellen. Nachdem die Entscheidung über diesen Antrag im Hinblick auf ein Ermittlungs- und Strafverfahren, das mit einem Freispruch endete, längere Zeit ausgesetzt war, hat ihn der Antragsgegner durch Bescheid vom 14. Januar 1988 mit der Begründung abgelehnt, die persönliche Eignung des Antragstellers für das Amt des Notars sei jedenfalls zur Zeit nicht festzustellen. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Durch den angefochtenen Beschluß vom 12. Oktober 1988 hat das Oberlandesgericht den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Das Rechtsmittel und der hilfsweise gestellte Wiedereinsetzungsantrag haben keinen Erfolg. Die sofortige Beschwerde ist wegen Verspätung unzulässig.
1. Der angefochtene Beschluß wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 23. November 1988 in der Kanzlei zugestellt. Der Verfahrensbevollmächtigte hat die sofortige Beschwerde durch Schriftsatz vom 5. Dezember 1988 an den Bundesgerichtshof - Senat für Notarsachen -gerichtet; sie ist am 7. Dezember 1988 beim Bundesgerichtshof eingegangen und von dort am 12. Dezember 1988, d.h. nach Ablauf der Beschwerdefrist, an das Oberlandesgericht gelangt. Sie hätte aber gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO innerhalb von zwei
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Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses (also bis zu dem 7. Dezember 1988) bei dem Qberlandesqericht eingegangen sein müssen (BGH, Beschluß 22. Juni 1981 - NotZ 4/81, DNotZ 1982, 381; Arndt BNotO 2. Aufl. § 111 II 7.1)
a) Der Antragsteller beruft sich für seine Auffassung, daß der Eingang beim Bundesgerichtshof zur Fristwahrung genüge, zu Unrecht auf den Wortlaut des § 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO. Dort heißt es zwar, daß gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts "die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof zulässig" sei. Damit wird jedoch nur die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs als zur Entscheidung berufenes Beschwerdegericht bestimmt. Im übrigen verweist § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO "für das Verfahren" auf entsprechend anzuwendende Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung, darunter auch auf § 42 Abs. 4 BRAO, der für Zulassungssachen nach jenem Gesetz ausdrücklich vorschreibt, daß die sofortige Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist schriftlich bei dem (dem Oberlandesgericht gleichstehenden) Ehrengerichtshof einzulegen sei. Im Zusammenhang mit § 42 Abs. 4 BRAO ist also eindeutig, daß der Eingang des Rechtsmittels beim Bundesgerichtshof zur Fristwahrung nicht ausreicht (vgl. Jessnitzer BRAO 4. Aufl. § 42 Rdn. 12).
b) Für den Lauf der Beschwerdefrist kommt es nicht darauf an, daß dem angefochtenen Beschluß eine Rechtsmittelbelehrung nicht beigefügt war. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BGHZ 42, 390, 391f.; Beschluß vom 10. August 1987 - NotZ 7/87, BGHR BNotO § 111 Abs. 2 S. 1 - Fristablauf 1) ist das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung bei
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Verwaltungsstreitsachen, die in den Bereich der Bundesnotarordnung fallen, ohne Einfluß auf den Fristenlauf. Das gilt nicht nur für die Anfechtung des Verwaltungsakts, sondern auch für die gerichtlicher Entscheidungen des ersten Rechtszugs (BGH, Beschluß vom 2. Oktober 1972 - NotZ 4/72, DNotZ 1973, 494; Beschluß vom 17. Januar 1983 - NotZ 22/82; Arndt aaO § 111 II 7.1).
c) Zu Gunsten des Antragstellers läßt sich schließlich nichts daraus herleiten, daß die Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs die Beschwerdeschrift nach deren Eingang, also möglicherweise noch am letzten Tag der Beschwerdefrist, "gemäß tel. Rücksprache" an das Oberlandesgericht weitergeleitet hat. Zur Wahrung der Schriftform, die in der Regel eine handschriftlich Unterzeichnete Anfechtungserklärung erfordert (BGHZ 87, 63, 64), genügt zwar die Übermittlung der Beschwerde durch Fernschreiben (BGHSt 31, 7, 9), durch Tele-brief (BGHZ 87, 63) oder durch Telegramm, auch wenn es fernmündlich durchgegeben wird (BGHZ 87, 63, 64f.; BGH, Beschluß vom 5. November 1984 - AnwZ (B) 22/84). Die fernmündliche Benachrichtigung der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts, daß eine Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof eingegangen sei, kann deren Eingang bei dem Oberlandesgericht jedoch nicht gleichgeachtet werden, so daß dadurch die Beschwerdefrist selbst unter Berücksichtigung einer solchen telefonischen Mitteilung nicht gewahrt wäre.
2. Der hilfsweise gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gilt § 22 FGG sinngemäß (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 42
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Abs. 6 Satz 2 BRAO) . Danach ist einem Beschwerdeführer unter bestimmten Voraussetzungen Wiedereinsetzung zu erteilen, wenn er ohne sein Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten (§ 22 Abs. 2 Satz 1 FGG). Eine Versäumung der Frist, die in einem Verschulden eines Vertreters ihren Grund hat, wird als unverschuldet aber nicht angesehen (§ 22 Abs. 2 Satz 2 FGG). Dem Antragsteller kann die beantragte Wiedereinsetzung deshalb nicht gewährt werden. Daß der angefochtene Beschluß keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, ist auch in diesem Zusammenhang unbeachtlich (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 12. Aufl. § 22 Rdn. 23). Denn der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hätte sich als Rechtsanwalt unschwer über die Art und Weise der Anfechtung nach § 111 Abs. 4 BNotO unterrichten können (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Juni 1981 - NotZ 4/81, DNotZ 1982, 381; Beschluß vom 17. Januar 1983 - NotZ 22/82 - mit weiteren Nachweisen; vgl. Keidel/Kuntze/Winkler aaO § 22 FGG Rdn. 21). In dem Kommentar von Seybold/Hornig (BNotO 5. Aufl.), der dem Verfahrensbevollmächtigten ersichtlich zur Verfügung stand, wird (in Rdn. 53 zu § 111 BNotO) allerdings nicht ausdrücklich hervorgehoben, daß die Beschwerde nur bei dem Oberlandesgericht eingelegt werden könne. Doch wird dort im Zusammenhang mit der Einlegung des Rechtsmittels immerhin auf die Bestimmung des § 42 Abs. 4 BRAO hingewiesen, die vor Rdn. 1 auch abgedruckt ist und schon nach ihrem Wortlaut keinen Raum für Zweifel läßt, ob die Beschwerde bei dem Gericht des ersten oder zweiten Rechtszugs einzureichen ist.
(vgl. Abs . 6
Krohn
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. Dieser Beschluß ergeht ohne mündliche Verhandlung § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 42 BRAO; BGHZ 44, 25, 27).
Gribbohm Goydke
Beckhoff Dr. Schierholt