2025 007
Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein
BNotO § 10 Abs. 2
Zu den Voraussetzungen der Befreiung von der Residenzpflicht bei einem Anwaltsnotar, der ein Eigenheim außerhalb seines Amtssitzes bewohnt, das im Amtsbereich eines Nurnotars liegt.
BGH, Beschl. v. 6. Februar 1984 - NotZ 13/83 - OLG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
Hotz 13/63 BESCHLUSS
in dem Verfahren
des Notars Berthold F
Am G
Antragstellers und Beschwereführers
gegen
den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Köln, ,
Antragsgegner und Beschwerdegegner
wegen Befreiung von der Residenzpflicht
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Der Blind es gerichtshof, Senat flir Notarsachen, hat am 6. Februar 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Notare Dr. Kaiser und Dr. Rendtorff nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Mai 1983 und der Bescheid des Antragsgegners vom 28. September 1982 -IF 523 - aufgehoben.
Der Antragsgegner ist verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Gerichtskosten sind nicht zu erheben. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000.- DM festgesetzt.
Gründe :
1. Der am WEKKEK9 ^^3 geborene Antragsteller ist seit 23- Dezember 1971 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Duisburg-Hamborn und bei dem Landgericht Duisburg zugelassen. Durch Urkunde vom 3* März 1982 ist er zu dem
Notar mit Amtssitz in dem Teil der Stadt Duisburg, der zu dem Bezirk des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn gehört, bestellt worden.
Der Antragsteller wohnt in Düsseldorf. Mit Schreiben vom 22. März 1982 hat er beantragt, ihm von der Pflicht, am Amtssitz Wohnung zu nehmen, Befreiung zu erteilen.
Der Antragsgegner hat dies durch Bescheid vom 28. September 1982 abgelehnt. Den hierauf angebrachten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO) und führt zu dem Ausspruch der Verpflichtung, den Antragsteller neu zu bescheiden (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO,
§ 41 Abs. 3 Satz 2 BRAO).
Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BNotO hat der Notar am Amtssitz seine Wohnung zu nehmen; dies gilt auch für Anwaltsnotare (§2 BNotO). Die Aufsichtsbehörde kann dem Notar Jedoch gestatten, außerhalb des Amtssitzes zu wohnen. Voraussetzung für eine Befreiung von dieser sog. Residenzpflicht ist das Vorliegen "besonderer Gründe”; sind solche Gründe gegeben, hat die Justizverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu befinden, ob sie für eine Befreiung Anlaß geben.
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Der Antragsgegner stützt seine ablehnende Entscheidung darauf, daß der Antragsteller sein Wohnhaus in Düsseldorf-Hubbelrath 1976 in Kenntnis und unter Berücksichtigung des Umstandes erworben hat, daß er als Notar der Residenzpflicht unterliegen werde.
Er habe daher den Umstand, den er als Grund für sein Begehren anführt, selbst geschaffen. Dies könne ni^rt, als "besonderer Grund" gelten, da sonst die Residenzpflicht beliebig ausgehöhlt werden könnte. Der Antrags-gegner verneint hiernach die rechtlichen Voraussetzungen der Befreiung von der Residenzpflicht; sein Ermessen hat er bisher nicht ausgeübt. Diese vom Oberlandesgericht geteilte Rechtsauffassung ist jedoch zu eng.
a) Was als "besonderer Grund" gilt, ist im Gesetz nicht erläutert. Auch der Senat hat sich mit der Frage noch nicht befaßt. Aufschluß hierüber geben jedoch die mit der Residenzpflicht verfolgten Zwecke. Von ihnen her ist der Begriff des besonderen Grundes, der eine Befreiung rechtfertigt, zu bestimmen. Dabei ist auch zu beachten, daß die Residenzpflicht als Regelung der Berufsausübung den Grund rechts schranken des Art. 12 GG unterliegt (BVerfG, Beschluß vom 4. Oktober 1983 -1 BvR 1633/82).
§ 10 Abs. 2 Satz 2 BNotO war bereits als § 11 Abs. 2 Satz 2 in der früheren Reichsnotarordnung vom 13. Februar 1937 (RGBl I S. 191) enthalten. Die Vorschrift hob sich zwar im Wortlaut von dem um dieselbe Zeit geschaffenen § 19 des Deutschen Beanrtengesetzes
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vom 26. Januar 1937 (RGBl I S. 39) ab, der den Beamten wie heute (vgl. § 74 BBG) verpflichtete, seine Wohnung so zu nehmen, daß er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. Sachlich ergab sich zur beamtenrechtlichen Regelung jedoch nur in einem Punkt ein Unterschied. Seinerzeit wurde allgemein die Einführung des Nurnotariats angestrebt (vgl. JW 1937, 777); daher wurde dem Gedanken des Konkurrenzschutzes, der im Beamtenrecht keine Rolle spielte, besondere Bedeutung beigemessen. Bereits die zur Ausführung der Reichsnotarordnung erlassene Allgemeinverfügung (AVNot vom 14. Juni 1937, DJ S. 914) bestimmte deshalb unter C I 2 b: ’’Die Genehmigung soll nur aus wichtigen Gründen erteilt werden; sie ist zu versagen, wenn zwischen den Wohn- und Geschäftsräumen des Notars keine angemessenen Verkehrsverbindungen bestehen oder ihm der Wettbewerb mit einem anderen Notar wesentlich erleichtert würde”. Die nordrhein-westfälische AVNot vom 24. Oktober 1974 (JMB1 NW S. 266) enthält dieselbe Regelung mit nahezu identischem Wortlaut (§ 27). Nunmehr hat die Rheinische Notarkammer gemeinsam mit der Justizverwaltung Nordrhein-Westfalen "Grundsätze zur Residenzpflicht’’ erarbeitet und durch Sammelschreiben Nr. 18/1982 vom 24. September 1982 bekanntgegeben. In ihnen sind als Zwecke der Residenzpflicht die Sicherstellung der ständigen Amtsbereitschaft der Notare, die Verhinderung unangemessenen Wettbewerbs und unzulässiger Auswärtsbeurkundungen sowie die Gewährleistung der Kenntnis des Notars von den örtlichen Lebens Verhältnis sen und Bedürfnissen der Bevölkerung bezeichnet. Damit sind die mit der Residenzpflicht verfolgten Ziele ersichtlich erschöpfend aufgeführt.
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b) Ob ein "besonderer Grund" vorliegt, richtet sich in erster Linie danach, ob und in welchem Ausmaß durch eine Befreiung die mit der Residenzpflicht verfolgten, rechtlich anerkannten Zwecke beeinträchtigt würden.
Der Antragsgegner macht nicht geltend, daß im Streitfall eine derartige Beeinträchtigung zu besorgen sei. Eine solche ist auch nicht erkennbar. Die Amtsbereitschaft des Antragstellers ist, wie die Notarkammer in ihrer Stellungnahme zu seinem Begehren ausdrücklich hervorgehoben hat, gewährleistet. Damit ist dem wichtig st Anliegen des § 10 Abs. 2 Satz 2 BNotO genügt. In welchem Umfang der Gedanke des Konkurrenzschutzes rechtliche Anerkennung verdient, braucht der Senat nicht allgemein zu entscheiden. Denn der Antragsteller ist Anwaltsnotar. Unter Anwaltsnotaren kann dem Zweck des Konkurrenzschutzes, wie auch in den "Grundsätzen" ausgeführt ist, keine maßgebende Bedeutung zukommen. Im Gebiet des Anwaltsnotariats gilt nicht das Prinzip der zahlenmäßig begrenzten, kontinuierlich fortzuführenden Amtsstellen, das Bestands- und Wettbewerbsschütz zugunsten der einzelnen Notarstelle erfordern kann. Vielmehr steht hier grundsätzlich jedem Rechtsanwalt, der bestimmte Wartefristen abgeleistet hat, der Zugang zu dem Notariat offen. Damit wäre ein umfassender Schutz der Amtsinhaber vor Wettbewerb durch neu zugelassene Anwaltsnotare nicht vereinbar.
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Allerdings wohnt der Antragsteller nicht im Bezirk des Anwaltsnotariats. Sein Wohnort Düsseldorf-Hubbelrath befindet sich vielmehr im Bereich des Nurnotariats. Inwieweit dieser Umstand einer Befreiung von der Residenzpflicht im Wege stehen kann, bedarf der Prüfung an Hand der konkreten Situation. Dabei ist zu beachten, daß zur Rechtfertigung einer Berufs-ausübungsregelung "vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls" dargetan sein müssen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist (vgl. Maunz/Dürig/ Herzog/Scholz GG Art. 12 Rdn. 326 ff). Angesichts der empfindlichen Folgen, die eine Versagung der Befreiung von der Residenzpflicht in disziplinarrechtlicher oder sonst persönlicher Hinsicht für den Antragsteller hätte, reicht hier die bloß abstrakte Möglichkeit eines Wettbewerbs mit an seinem Wohnsitz amtierenden Nurnotaren nicht aus. Es bedarf vielmehr konkreter Anhaltspunkte für drohende Beeinträchtigungen rechtlich geschützter Belange der in Betracht kommenden Nurnotare. Solche Anhaltspunkte sind bisher nicht dargetan. Es fällt im Gegenteil auf, daß der Notar Cramer, zu dessen Amtsbezirk der Ort des Wohnsitzes des Antragstellers gehört, keine Einwendungen gegen dessen Begehren erhoben hat. Im übrigen wäre zu prüfen, ob unzulässigen Beurkundungen an auswärtigen Wohnsitz im Aufsichtswege begegnet werden könnte.
Daß der Anwaltsnotar mit den Verhältnissen und Bedürfnissen der Bevölkerung vertraut sein soll, schließt die Befreiung von der Residenzpflicht hier
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ebenfalls nicht aus. Nach § 12 Abs. 1 Buchst, b AVNot setzt die Bestellung zu dem Anwaltsnotar voraus, daß der Bewerber mindestens während der letzten drei Jahre ununterbrochen an dem in Aussicht genommenen Amtssitz als Rechtsanwalt tätig war. Diese Wartefrist der Ortsansässigkeit soll gewährleisten, daß der sich um eine Notarstelle bewerbende Notar mit den Örtlichen Verhält-nissen für die Ausübung des Notaramts hinreichend vertraut ist (Senatsbeschlüsse vom 21. Marz 1977 - NotZ 12/76 -DNotZ 1977, 486; vom 18. Januar 1982 - NotZ 9/81 =
DNotZ 1982, 378>. Der Antragsteller hat diese Voraussetzung erfüllt und ist darüber hinaus seit 1971 in Duisburg-Hamborn als Rechtsanwalt tätig. Einer weiteren Vertiefung seiner Ortskenntnisse bedarf es nicht.
c) Ist das Begehren des Antragstellers somit nicht unvereinbar mit den vom Gesetzgeber in § 10 Abs. 2 BNotO verfolgten Zielen, so gewinnt der für den Befreiungsantrag angeführte Grund maßgebliches Gewicht. Daß Eigentum an einem Hausgrundstück ein in der Person des Notars liegender, rechtlich beachtlicher Gesichtspunkt sein kann, bedarf insoweit keiner näheren Ausführungen. Er verliert seine Beachtlichkeit hier aber auch nicht deshalb, weil der Antragsteller das Grundstück 1976 in Kenntnis und unter Berücksichtigung der Regelung in § 10 Abs. 2 BNotO erworben hat.
Der Antragsteller hat sein Eigenheim, wie er unwidersprochen vorträgt, aus guten Gründen erworben.
Er konnte eine ähnlich gute Wohnlage am Amtssitz nicht finden. Der Erwerb fand nicht in urwit re': barem zeitlichem Zusammenhang mit seiner Bestellung zu dem Notar oder gezielt in der Absicht einer Umgehung der Bestimmungen des Notarrechts statt. Er geschah vielmehr zu einem Zeitpunkt, als die Möglichkeit einer Bestelllang des Antragstellers zu dem Notar noch in beträchtlicher Ferne lag. Daß der Antragsteller in jenem Zeitpunkt der Befriedigung seines Wohnungsbedarfs Vorrang vor damals noch ungewissen beruflichen Entwicklungen einräumte, kann ihm nicht zu dem Vorwurf gemacht werden (vgl. zur Verlängerung der allgemeinen Wartefristen Senatsbeschluß vom 17. Januar 1983 - NotZ 16/82 =
DNotZ 1983, 445). Dabei ist auch zu beachten, daß er seine Amtsbereitschaft für den Fall der Bestellung als gewährleistet ansehen durfte und im übrigen die mit der Residenzpflicht verbundenen Zwecke nicht erkennbar beeinträchtigte. Hiernach ist es rechts-fehlerhaft, die Befreiung von der Residenzpflicht schon deshalb zu versagen, weil der Antragsteller den geltend gemachten Befreiungsgrund selbst geschaffen habe. In seiner Person ist vielmehr ein besonderer Grund gegeben, der das gestellte Begehren rechtfertigen kann.
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3. An einer abschließenden Entscheidung hierüber ist der Senat jedoch gehindert. Die Befreiung ist nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BNotO eine ErmessensentScheidung des Antragsgegners, die ihm Vorbehalten ist und vom Gericht nicht ersetzt werden kann. Gemäß § 111 Abs. A BNotO, § Al Abs. 3 Satz 2 BRAO ist daher die Verpflichtung des Antragsgegners auszusprechen, den Antragsteller neu zu bescheiden.
Krohn Gribbohm Jähnke
Kaiser
Rendtorff