BGH · NotZ 13/05 vom 05.10.2005

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter Becker, die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die Notare Dr. Ebner und Eule am 5. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 11. Diese erhob beim Antragsteller für den Monat September 2004 Abgaben in Höhe von 11.879 €. Seine sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 11. September 2005 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 10. Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers seinem Beschluss vom 11.

Schlagwörter

abgebenAnhörungsrügeVorbringen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 13/05 vom 5. Oktober 2005 in dem Verfahren wegen Rückerstattung von Abgaben -2- Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter Becker, die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die Notare Dr. Ebner und Eule am 5. Oktober 2005 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens. Gründe: 1 I. Der Antragsteller ist Notar im Tätigkeitsbereich der Antragsgeg- nerin. Diese erhob beim Antragsteller für den Monat September 2004 Abgaben in Höhe von 11.879 €. Vor dem Oberlandesgericht ist sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, gerichtet auf Feststellung der Rechtswidrigkeit, auf Aufhebung des Bescheides und auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Rückzahlung der geleisteten Abgaben zuzüglich gesetzlicher Zinsen, ohne Erfolg geblieben. Seine sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 11. Juli 2005 zurückgewiesen. Gegen diesen, ihm am 1. September 2005 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 10. September 2005 beim Bundesge- -3- richtshof eingegangenen Anhörungsrüge, die er mit einem weiteren, am 20. September 2005 eingegangenen Schriftsatz ergänzt hat. 2 II. Die nach § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit § 40 Abs. 4 BRAO, § 29a FGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. 3 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist jedoch nicht erforderlich, alle Einzelheiten des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers seinem Beschluss vom 11. Juli 2005 in vollem Umfang zugrunde gelegt. Er hat dessen Angriffe gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts sämtlich darauf geprüft, ob sie eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen, sie indes für nicht durchgreifend erachtet. Allein der Umstand, dass der Senat die vom Antragsteller begehrten rechtlichen Schlußfolgerungen nicht gezogen hat, vermag dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht zu verletzen. Schlick Becker Kessal-Wulf Ebner Eule Vorinstanzen: OLG Dresden, Entscheidung vom 06.04.2005 - DSNot 37/04 -