BGH · NotZ 12/97 vom 16.03.1998

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für NotarSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Kurzwelly und Seiffert sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Grantz am 16. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Kammergerichts vom 25. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat das Kammergericht mit Beschluß vom 25. April 1997 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt, die am Nachmittag des 18. mit § 42 Abs.4 Satz 1 BRAO war die sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht einzulegen; der Eingang beim Bundesgerichtshof reichte zur Fristwahrung nicht aus (Senatsbeschluß vom 14. Das Beschwerdevorbringen gibt dem Senat keinen Anlaß, seine ständige Rechtsprechung zur Auslegung von § 111 Abs.4 Satz 2 BNotO zu ändern. Die Antragstellerin beruft sich auch ohne Erfolg auf § 21 Abs. 1 FGG, wonach die Beschwerde wahlweise beim Ausgangsoder beim Beschwerdegericht eingelegt werden kann. Mit der Verwerfung der sofortigen Beschwerde hat sich der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Anordnung erledigt.

Schlagwörter

BundesgerichtshofMärzBerlinBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 12/97 vom 16. März 1998 in dem Verfahren wegen Bestellung zur Notarin und einstweiliger Anordnung 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für NotarSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Kurzwelly und Seiffert sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Grantz am 16. März 1998 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Kammergerichts vom 25. März 1997 wird als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin, eine nach dem Recht der früheren DDR ausgebildete Diplomjuristin, wurde am 1. Mai 1990 als Rechtsanwältin im ehemaligen Ostteil Berlins zugelassen und ist seither als Rechtsanwältin in Berlin 3 tätig. Im Dezember 1990 erhielt sie die Zulassung bei dem Landgericht Berlin und im März 1996 bei dem Kammergericht. Im November 1995 hat sie sich um eine der im Amtsblatt von Berlin vom 27. Oktober 1995 ausgeschriebenen 56 Notarstellen beworben. Mit Bescheid vom 25. September 1996 hat die Antragsgegnerin den Antrag abgelehnt, weil die Antragstellerin nicht die nach § 5 BNotO erforderliche Befähigung zu dem Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitze. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat das Kammergericht mit Beschluß vom 25. März 1997 zurückgewiesen. Gegen diesen ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 4. April 1997 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt, die am Nachmittag des 18. April 1997 beim Bundesgerichtshof eingegangen und am darauf folgenden Montag, dem 21. April 1997, zur Geschäftsstelle des Senats für Notarsachen gelangt ist. II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Nach § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V. mit § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO war die sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht einzulegen; der Eingang beim Bundesgerichtshof reichte zur Fristwahrung nicht aus (Senatsbeschluß vom 14. August 1989 - NotZ 13/88 - DNotZ 1990, 517 f.). Das Beschwerdevorbringen gibt dem Senat keinen Anlaß, seine ständige Rechtsprechung zur Auslegung von § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO zu ändern. Die Antragstellerin beruft sich auch ohne Erfolg auf § 21 Abs. 1 FGG, wonach die Beschwerde wahlweise beim Ausgangsoder beim Beschwerdegericht eingelegt werden kann. Die Frage, wo die sofortige Beschwerde einzulegen ist, ist hier in § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO ausdrücklich anders geregelt. § 21 Abs. 1 FGG ist daneben nicht anwendbar (vgl. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO). Mit der Verwerfung der sofortigen Beschwerde hat sich der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Anordnung erledigt. Rinne Seiffert Kurzwelly Schierholt Grantz