BGH · NotZ 12/94 vom 08.05.1995

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Leitsatz / Zusammenfassung

Durch ein anonymes Schreiben wurde der Antragsgegnerin bekannt, daß der Antragsteller die Veranstaltung in Hannover bereits frühzeitig verlassen hatte. Mit dem dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, über seine Bewerbung neu zu entscheiden. Der Antragsteller hat geltend gemacht, die Verneinung seiner persönlichen Eignung sei unverhältnismäßig, zu demal er die fragliche Teilnahmebescheinigung nur versehentlich vorgelegt habe, berücksichtige nicht, daß sich bei einer großen Zahl von Mitbewerbern die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen in der Listeneintragung erschöpfe, und verstoße deshalb gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Antragsgegnerin hat die Bewerbung des Antragstellers zu Recht abgelehnt, weil er sie zu täuschen versucht hat und deswegen zur Zeit Bedenken gegen seine persönliche Eignung für das Amt des Notars bestehen. Die persönliche Eignung ist zu bejahen, wenn die inneren und äußeren Eigenschaften des Bewerbers, wie sie sich insbesondere in seinem äußeren Verhalten offenbaren, keinen begründeten Zweifel daran aufkommen lassen, daß er die Aufgaben und Pflichten eines Notars gewissenhaft erfüllen werde. Mit Rücksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Aufgaben, die der Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu erfüllen hat (§ 1 BNotO), darf der an die persönlichen Eigenschaften des Bewerbers anzulegende Maßstab nicht zu milde sein. Januar 1995 (aaO) erwogen hat - im Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Eignungsprüfung bei Beamten der Überprüfung bedarf, kann dahinstehen; denn der ablehnende Bescheid ist unabhängig davon, welche Anforderungen in solchen Fällen an die Prüfungsintensität der richterlichen Kontrolle zu stellen sind, frei von tatsächlichen und rechtlichen Mängeln. 2. Derzeit sind Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers für das Amt des Notars gerechtfertigt. Der Senat nimmt dem Antragsteller nicht ab, daß er die Bescheinigung nur versehentlich überreicht hat. Nach § 6 Abs.3 Satz 1 und Satz 2 BNotO richtet sich die Reihenfolge unter mehreren Bewerbern für das Amt des Anwaltsnotars u.a. nach der fachlichen Eignung, die auch durch die erfolgreiche Teilnahme an Vorbereitungskursen der beruflichen Organisationen nachgewiesen werden kann. b) Bei der gebotenen Anlegung eines nicht zu milden Maßstabes rechtfertigt der Täuschungsversuch des Antragstellers derzeit durchgreifende Bedenken gegen seine persönliche Eignung für das Amt des Notars. Dementsprechend bestimmt § 14 Abs.3 Satz 1 BNotO, daß sich der Notar durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Berufes der Achtung und des Vertrauens, die seinem Beruf entgegengebracht werden, würdig zu zeigen hat. Damit ist es unvereinbar, daß der Antragsteller der Antragsgegnerin die Bescheinigung über seine Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung in Hannover vorgelegt hat, obwohl er diese frühzeitig verlassen hatte. Angesichts dieses Mangels an Wahrhaftigkeit und Redlichkeit bietet der Antragsteller ungeachtet dessen, daß er bislang weder strafrechtlich noch als Rechtsanwalt standesrechtlich in Erscheinung getreten ist, derzeit keine Gewähr dafür, daß er der Pflicht des Notars zur Integrität gerecht wird. Dem steht nicht entgegen, daß auch andere Bewerber für das Amt des Notars die Antragsgegnerin in gleicher Weise über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen getäuscht haben mögen, wenngleich sich derartige Fälle nach den vom Antragsteller nicht bestrittenen Angaben der Antragsgegnerin trotz entsprechender Ermittlungen nicht haben nachwei-sen lassen. Die Verneinung der persönlichen Eignung des Antrag-stellers für das Amt des Notars ist entgegen seiner Auffassung nicht unverhältnismäßig. Der von dem Antragsteller durch seinen Täuschungsversuch gezeigte Mangel an Wahrhaftigkeit und Redlichkeit wiegt im Hinblick auf die große Bedeutung dieser Charaktereigenschaften für das Amt des Notars schwer. Der Senat hat zwar entschieden, daß ein von einer beruflichen Organisation veranstalteter Vorbereitungskurs für das Amt des Anwaltsnotars von der Landesjustizverwaltung zu dem Nachweis der fachlichen Eignung oder bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern nur berücksichtigt werden darf, wenn er Für die Beurteilung des hierdurch gezeigten Eignungsmangels kommt es nicht darauf an, welche Bedeutung der Teilnahme an dem Fortbildungskurs in Hannover heute beizu demessen ist, sondern Der Antragsteller kann jedoch nicht mit den Bewerbern gleichgestellt werden, die zu Notaren bestellt worden sind. Während bewiesen ist, daß der Antragsteller die Antragsgegnerin über seine Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung in Hannover zu täuschen versucht hat, ist den anderen Bewerbern ein solches Verhalten nicht nachzuweisen. Deswegen muß zugunsten der anderen Bewerber, die zu Notaren bestellt worden sind, davon ausgegangen werden, daß sie an den Vorbereitungskursen, für die sie Teilnahmebescheinigungen vorgelegt haben, auch tatsächlich teilgenommen haben. Danach bedarf keiner Entscheidung, ob ein Anspruch des Antragstellers auf Bestellung zu dem Notar unter Berufung auf die Bestellung anderer Bewerber, die die Antragsgegnerin angeblich in gleicher Weise getäuscht haben, auch deswegen ausscheidet, weil kein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" besteht.

Schlagwörter

BewerberHannoverNotarEignungTeilnahmeBNotO

Volltext der Entscheidung

2050 003 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 12/94 vom 8. Mai 1995 in dem Verfahren Rechtsanwalt Thomas S - Verfahrensbevollmächtigter: gegen Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin, IStraße^^HHP' B< Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Bestellung zu dem Notar 2 / Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Blauth und Wiechers sowie die Notarin Dr. Doyd und den Notar Dr. Toussaint am 8. Mai 1995 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 14. Februar 1994 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt. 3 Gründe : I. Der Antragsteller wurde am 29. Dezember 1983 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seitdem ist er ununterbrochen als Rechtsanwalt in Berlin tätig. Mit Schreiben vom 29. November 1992 bewarb er sich um eine der im Amtsblatt für Berlin vom 30. Oktober 1992 (ABI. S. 3263) ausgeschriebenen Notarstellen. In Ergänzung seiner Bewerbung überreichte der Antragsteller mit Schreiben vom 10. Mai 1993 "zwei weitere Teilnahmebestätigungen über durchgeführte notarspezifische Seminare im Sinne der AVNot in Hannover und in Berlin". Durch ein anonymes Schreiben wurde der Antragsgegnerin bekannt, daß der Antragsteller die Veranstaltung in Hannover bereits frühzeitig verlassen hatte. Dies räumte der Antragsteller in einem mit ihm geführten Gespräch am 15. Juni 1993 sowie in einem Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 23. Juni 1993 ein. In diesem Schriftsatz ließ er vortragen, bei der Übersendung der Teilnahmebescheinigung für die Veranstaltung in Hannover habe es sich um ein Versehen gehandelt. Bei Unterzeichnung des von seiner Sekretärin gefertigten Schreibens vom 10. Mai 1993 habe er übersehen, "daß es sich um zwei Teilnahmebescheinigungen gehandelt hatte". Durch Bescheid vom 28. September 1993 lehnte die Antragsgegnerin die Bewerbung des Antragstellers ab, weil ihm derzeit die persönliche Eignung zu dem Notar fehle. Der Antragsteller habe durch Vorlage der Teilnahmebescheinigung 4 für die von ihm frühzeitig verlassene Fortbildungsveranstaltung in Hannover versucht, mit unredlichen Mitteln die Bestellung zu dem Notar zu erreichen. Seine Behauptung, bei der Übersendung der Teilnahmebescheinigung handele es sich um ein Versehen, sei unglaubhaft. Mit dem dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, über seine Bewerbung neu zu entscheiden. Ferner hat er beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache weitere Notarstellen unter seiner Übergehung zu besetzen. Der Antragsteller hat geltend gemacht, die Verneinung seiner persönlichen Eignung sei unverhältnismäßig, zu demal er die fragliche Teilnahmebescheinigung nur versehentlich vorgelegt habe, berücksichtige nicht, daß sich bei einer großen Zahl von Mitbewerbern die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen in der Listeneintragung erschöpfe, und verstoße deshalb gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Das Kammergericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung sowie den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Der Beschluß ist dem Antragsteller am 26. Februar 1994 zugestellt worden. Mit seiner beim Kammergericht am 5. März 1994 eingegangenen sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen erstinstanzlichen Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, über seine Bewerbung neu zu entscheiden, weiter. 5 II. A. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO). Sie ist jedoch nicht begründet. Die Antragsgegnerin hat die Bewerbung des Antragstellers zu Recht abgelehnt, weil er sie zu täuschen versucht hat und deswegen zur Zeit Bedenken gegen seine persönliche Eignung für das Amt des Notars bestehen. 1. Nach § 6 Abs. 1 BNotO sind nur solche Bewerber zu Notaren zu bestellen, die u.a. nach ihrer Persönlichkeit für das Amt des Notars geeignet sind. Die persönliche Eignung ist zu bejahen, wenn die inneren und äußeren Eigenschaften des Bewerbers, wie sie sich insbesondere in seinem äußeren Verhalten offenbaren, keinen begründeten Zweifel daran aufkommen lassen, daß er die Aufgaben und Pflichten eines Notars gewissenhaft erfüllen werde. Mit Rücksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Aufgaben, die der Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu erfüllen hat (§ 1 BNotO), darf der an die persönlichen Eigenschaften des Bewerbers anzulegende Maßstab nicht zu milde sein. Wenn die Justizverwaltung bei der pflichtgemäßen Prüfung aller Umstände begründete Zweifel daran hat, ob der Bewerber diese Eigenschaften besitzt, darf sie ihn nicht oder noch nicht zu dem Notar bestellen. Bei der Prüfung ist der Justizverwaltung keine Ermessensentscheidung überlassen. Ihr steht insoweit nach der Rechtsprechung des Senats auch kein Beurteilungsspielraum zu, der einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen ist; § 6 Abs. 1 BNotO enthält vielmehr eine Generalklausel mit einem unbestimmten Rechtsbegriff, dessen An- 6 Wendung die Gerichte im Verfahren nach § 111 BNotO voll nachzuprüfen haben (zuletzt Beschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 30/93; vgl. auch Beschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 33/92 = BGHR BNotO § 6 Eignung 4 = NJW-RR 1994, 745 zu der wortgleichen Bestimmung des § 6 BNotO a.F., jeweils m.w.Nachw.). Ob dies - wie der Senat im Beschluß vom 9. Januar 1995 (aaO) erwogen hat - im Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Eignungsprüfung bei Beamten der Überprüfung bedarf, kann dahinstehen; denn der ablehnende Bescheid ist unabhängig davon, welche Anforderungen in solchen Fällen an die Prüfungsintensität der richterlichen Kontrolle zu stellen sind, frei von tatsächlichen und rechtlichen Mängeln. 2. Derzeit sind Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers für das Amt des Notars gerechtfertigt. a) Der Antragsteller hat versucht, die Antragsgegnerin zu täuschen, um seine Bewerbungschancen gegenüber den Mitbewerbern zu verbessern. Er hat eine Teilnahmebescheinigung für die Fortbildungsveranstaltung in Hannover vorgelegt, obwohl er diese unstreitig frühzeitig verlassen hatte. Der Senat nimmt dem Antragsteller nicht ab, daß er die Bescheinigung nur versehentlich überreicht hat. Zutreffend weist das Kammergericht in dem angefochtenen Beschluß darauf hin, daß dem Antragsteller bei Unterzeichnung des nur dreizeiligen Schreibens vom 10. Mai 1993 die darin ausdrücklich erwähnte Teilnahmebestätigung für die Veranstaltung in Hannover nicht entgangen sein kann. Da der Antragsteller hierauf in seiner Be- 7 schwerdebegründung nicht mehr zurückkommt, geht der Senat im übrigen davon aus, daß der Antragsteller seine als haltlos erwiesene Schutzbehauptung nicht mehr aufrechterhalten will. Mit der versuchten Täuschung der Antragsgegnerin wollte der Antragsteller seine Bewerbungschancen gegenüber den Mitbewerbern verbessern. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BNotO richtet sich die Reihenfolge unter mehreren Bewerbern für das Amt des Anwaltsnotars u.a. nach der fachlichen Eignung, die auch durch die erfolgreiche Teilnahme an Vorbereitungskursen der beruflichen Organisationen nachgewiesen werden kann. Bei der Ermittlung der fachlichen Eignung der Bewerber nach einem Punktesystem bewertete die Antragsgegnerin jede Teilnahme an einem Fortbildungskurs gemäß Abschn. III Nr. 9 Buchst, c ihrer seinerzeit gültigen Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notare (AVNot) vom 1. Juli 1991 (ABI. S. 1515) mit einer bestimmten Punktzahl. Sie berücksichtigte dabei auch Kurse, die die Bewerber erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist besucht hatten. Jede nachgewiesene Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung erhöhte somit durch zusätzliche Punkte die Chancen eines Bewerbers gegenüber seinen Mitbewerbern. b) Bei der gebotenen Anlegung eines nicht zu milden Maßstabes rechtfertigt der Täuschungsversuch des Antragstellers derzeit durchgreifende Bedenken gegen seine persönliche Eignung für das Amt des Notars. Als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege (§ 1 BNotO) ist 8 der Notar in besonderem Maße zur Integrität verpflichtet (Bohrer, Das Berufsrecht der Notare, Rdnrn. 87, 101 ff). Dementsprechend bestimmt § 14 Abs. 3 Satz 1 BNotO, daß sich der Notar durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Berufes der Achtung und des Vertrauens, die seinem Beruf entgegengebracht werden, würdig zu zeigen hat. Wesentliche Voraussetzungen dafür, daß der rechtsuchende Bürger dem Notar Achtung und Vertrauen entgegenbringen kann, sind uneingeschänkte Wahrhaftigkeit und Redlichkeit (vgl. auch § 14 Abs. 2 BNotO) . Damit ist es unvereinbar, daß der Antragsteller der Antragsgegnerin die Bescheinigung über seine Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung in Hannover vorgelegt hat, obwohl er diese frühzeitig verlassen hatte. Er hat dadurch in wahrheitswidriger und unredlicher Weise versucht, seine Bewerbungschancen gegenüber den Mitbewerbern zu erhöhen. Angesichts dieses Mangels an Wahrhaftigkeit und Redlichkeit bietet der Antragsteller ungeachtet dessen, daß er bislang weder strafrechtlich noch als Rechtsanwalt standesrechtlich in Erscheinung getreten ist, derzeit keine Gewähr dafür, daß er der Pflicht des Notars zur Integrität gerecht wird. Dem steht nicht entgegen, daß auch andere Bewerber für das Amt des Notars die Antragsgegnerin in gleicher Weise über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen getäuscht haben mögen, wenngleich sich derartige Fälle nach den vom Antragsteller nicht bestrittenen Angaben der Antragsgegnerin trotz entsprechender Ermittlungen nicht haben nachwei-sen lassen. Es stand dem Antragsteller frei, die Antragsgegnerin auf das wahrheitswidrige und unredliche Verhalten anderer Bewerber hinzuweisen, um Abhilfe zu schaffen. Es 9 berechtigte den Antragsteller jedoch keinesfalls, es diesen Bewerbern gleich zu tun, um sich - nach eigenem Gutdünken -für vermeintlich erlittene Nachteile Ausgleich zu verschaffen. 3. Die Verneinung der persönlichen Eignung des Antrag-stellers für das Amt des Notars ist entgegen seiner Auffassung nicht unverhältnismäßig. Der von dem Antragsteller durch seinen Täuschungsversuch gezeigte Mangel an Wahrhaftigkeit und Redlichkeit wiegt im Hinblick auf die große Bedeutung dieser Charaktereigenschaften für das Amt des Notars schwer. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller demgegenüber darauf, die - von ihm vorgetäuschte - Teilnahme an dem Fortbildungskurs in Hannover sei tatsächlich und rechtlich bedeutungslos. Der Senat hat zwar entschieden, daß ein von einer beruflichen Organisation veranstalteter Vorbereitungskurs für das Amt des Anwaltsnotars von der Landesjustizverwaltung zu dem Nachweis der fachlichen Eignung oder bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern nur berücksichtigt werden darf, wenn er - was bei dem Fortbildungskurs in Hannover nicht der Fall ist - mit einer Erfolgskontrolle verbunden ist (BGHZ 124, 327, 341 f) und vor Ablauf der Bewerbungsfrist als Beginn des Auswahlverfahrens abgeleistet worden ist (BGHZ 126, 39, 47 ff). Diese Entscheidungen sind jedoch erst am 13. Dezember 1993 bzw. 25. April 1994 und damit lange nach dem Täuschungsversuch des Antragstellers ergangen. Für die Beurteilung des hierdurch gezeigten Eignungsmangels kommt es nicht darauf an, welche Bedeutung der Teilnahme an dem Fortbildungskurs in Hannover heute beizu demessen ist, sondern 10 welche ihr damals nach der Vorstellung des Antragstellers zukam. Danach war die Teilnahme an der Veranstaltung jedoch keineswegs ohne Bedeutung, weil sie - wie oben (unter II 2 a) dargelegt - geeignet war, durch zusätzliche Punkte die Bewerbungschancen des Antragstellers gegenüber seinen Mitbewerbern zu erhöhen. Die derzeitige Verneinung der persönlichen Eignung versperrt dem Antragsteller entgegen seiner Annahme auch nicht in unverhältnismäßiger Weise lebenslänglich den Weg zu dem Notaramt. Vielmehr kann er sich erneut bei einer der jedes Jahr stattfindenden Ausschreibungen bewerben. 4. Die Ablehnung seiner Bewerbung verstößt nicht gegen das Grundrecht des Antragstellers auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet lediglich, Gleiches ungleich zu behandeln. Der Antragsteller kann jedoch nicht mit den Bewerbern gleichgestellt werden, die zu Notaren bestellt worden sind. Während bewiesen ist, daß der Antragsteller die Antragsgegnerin über seine Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung in Hannover zu täuschen versucht hat, ist den anderen Bewerbern ein solches Verhalten nicht nachzuweisen. Die Antragsgegnerin ist entsprechenden Hinweisen pflichtgemäß nachgegangen. Die Vorwürfe haben sich jedoch nur im Fall des Antragstellers beweisen lassen. Deswegen muß zugunsten der anderen Bewerber, die zu Notaren bestellt worden sind, davon ausgegangen werden, daß sie an den Vorbereitungskursen, für die sie Teilnahmebescheinigungen vorgelegt haben, auch tatsächlich teilgenommen haben. , 7/ Danach bedarf keiner Entscheidung, ob ein Anspruch des Antragstellers auf Bestellung zu dem Notar unter Berufung auf die Bestellung anderer Bewerber, die die Antragsgegnerin angeblich in gleicher Weise getäuscht haben, auch deswegen ausscheidet, weil kein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" besteht. B. Mit der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde erledigt sich zugleich der Antrag des Antragstellers auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Rinne Blauth Wiechers Doy6 Toussaint