BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 12/93
vom 24. Juni 1996
in dem Notarverwaltungsverfahren
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz - Landesjustizverwaltung vertreten durch den Minister der Justiz des Freistaates Sachsen, A^MBStraße^P Dl
Antragsgegners und Beschwerdeführers ,
gegen
den Notar Manfred Ul i^H^straße
Antragsteller und Beschwerdegegner ,
- Verfahrensbevollmächtigter:
wegen Amtsenthebung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Tolksdorf und Wiechers sowie die Notare Dr. Grantz und Dr. Lintz am 24. Juni 1996
beschlossen:
Der Antragsgegner hat die dem Antragsteller im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
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Gründe
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 40 Abs. 4 BRAO, § 13 a FGG i.V.m. Art. 21 des Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278; vgl. Schip-pel in Seybold/Schippel, BNotO, 6. Aufl. § 111 Rn. 60). Die Anordnung der Kostenerstattung entspricht der Billigkeit. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (vgl. § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. § 201 Abs. 2 BRAO; Schippel aaO Rn. 55).
2. Den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 202 Abs. 2 BRAO, § 30 Abs. 2 KostO festgesetzt. Dabei darf der vom Gesetz vorgegebene Wertrahmen (200 DM bis 1 Mio. DM) nicht überschritten werden, so daß der Vorstellung des Antragstellers, der Geschäftswert betrage mehr als 6 Mio. DM, schon aus diesem Grunde nicht entsprochen werden kann.
Für Streitigkeiten über die Bestellung zu dem Notar oder die Amtsenthebung setzt der Senat den Geschäftswert, unter deutlicher Überschreitung des gesetzlichen Regelwertes von
5.000 DM, mit Rücksicht vor allem auf die wirtschaftliche Bedeutung der Sachen regelmäßig auf 50.000 DM (früher
30.000 DM) fest. Dieser Wert ist im vorliegenden Fall wegen der schwerwiegenden Nachteile, die der Antragsteller infolge seiner Amtsenthebung geltend macht, - auch nach Auffassung des Antragsgegners - zu verdoppeln. Eine weitere, am konkret berechneten Schaden ausgerichtete Erhöhung, die der Antragsteller erstrebt, ist dagegen im Rahmen des § 30
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Abs. 2 KostO, der für die Festsetzung des Geschäftswertes einen besonders weiten Beurteilungsspielraum einräumt, nicht geboten. Ob es im Blick auf die Ausführungen des Senats für Anwaltssachen in BGHZ 39, 110 zulässig wäre, der Festsetzung des Geschäftswertes den konkret zu ermittelnden Schaden des Antragstellers zugrunde zu legen, ist hier nicht zu entscheiden.
3. Der Senat geht davon aus, daß es für den ersten Rechtszug bei der Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts verbleibt.
Rinne Tolksdorf Wiechers
Grantz Lintz