BGH · NotZ 12/92 vom 29.03.1993

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Leitsatz / Zusammenfassung

Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Bestellung zu dem Notar Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 29. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 13. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Antragsgegner hat den Antrag mit Bescheid vom 13. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Verpflichtung, den Antragsteller zu dem Notar zu bestellen, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90, BGHR BNotO § 1 - Notarzulassung 3) hat der Antragsteller Anspruch auf Bestellung zu dem Notar oder auf erneute Bescheidung seines Antrags. Juli 1991 geltenden Berufszulassungsrecht (§ 4 BNotO i.d.F. vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991, BGBl I, 150) läßt die Nichtberücksichtigung des Antragstellers keinen Ermessensfehler (§ 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO) erkennen. 38), sah in § 1 Abs. 1 Buchst, a als Voraussetzung für die Bestellung eines persönlich und fachlich geeigneten Rechtsanwalts zu dem Notar vor, daß er 10 Jahre bei einem deutschen Gericht zugelassen war. Diese allgemeine Wartefrist konnte der Antragsteller, auch unter Berücksichtigung seiner Dienstzeit in der Bundeswehr (§ 1 Abs. 2 Buchst, c AV-Not), vor Inkrafttreten des neuen Rechts nicht mehr erreichen. cc) Der Umstand, daß der Antragsteller die Wartezeit des § 1 Abs. 1 Buchst, a und die Bedürfnis-Schlüsselzahl des § 2 AV-Not jeweils nur knapp verfehlt hatte, rechtfertigte es nicht, ihn unter Absehen von diesen Erfordernissen nach § 3 AV-Not vorzeitig zu dem Notar zu bestellen. Auch der Umstand, daß die Ablösung der Wartezeiten als Steuerungsmittel für den Zugang zu dem Beruf des Anwaltsnotars durch ein System ausschließlicher und unmittelbarer Bedürfnisprüfung (§ 4 BNotO n.F.) bevorstand, begründete eine Einzelfallentscheidung nach § 3 AVNot nicht. dd) Der Antragsgegner war durch das Gebot fehlerfreier Ermessensausübung auch nicht gehalten, in einer Übergangszeit vor Inkrafttreten des neuen Rechtes die Wartezeitvoraussetzungen aufzulockern. NotZ 5/81, DNotZ 1982, 372), und dem Mangel gerade durch eine Lockerung der Fristvoraussetzungen hätte abgeholfen werden müssen. Mai 1991 bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil er sich nicht auf eine nach § 6 b BNotO n.F. ausgeschriebene Notarstelle bezog (BGH, Beschl. Der Umstand, daß der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Zulassungsvoraussetzungen keine Übergangsvorschriften zugunsten solcher Notarbewerber getroffen hat, die die allgemeine Wartezeit bereits teilweise erfüllt hatten, verhilft der sofortigen Beschwerde nicht zu dem Erfolg. Der Hinweis des Antragstellers darauf, er habe im Jahre 1986, als im Amtsgerichtsbezirk Geesthacht das Bedürfnis für die Bestellung eines Notars außerhalb der Wartezeiten aufgetreten sei, zugunsten seines Sozius von einer" Bewerbung Abstand genommen, gibt keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung, Eine solche Entscheidung begründete-kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, künftighin bei Erfüllung der nach damaligem Recht bestehenden Wartezeiten zu dem Notar bestellt zu werden.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2024 0662 NotZ 12/92 BESCHLUSS vom 29. März 1993 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Dieter B1 Straße Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister des Landes Schleswig-Holstein, vertreten 4|irch den Generalstaatsanwalt in S| Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Bestellung zu dem Notar Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 29. März 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Tropf und Wiechers sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Lintz beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1991 ergangenen Beschluß des NotarverwaltungsSenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Gesghäftswert wird auf 30.000 DM festgesetzt. G r ünde I. Der am 1955 geborene Antragsteller wurde am 29. März 1983 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Lübeck und dem Amtsgericht Geesthacht 3 zugelassen. Am 17. Mai 1991 beantragte er, ihn zu dem Notar mit dem Amtssitz in Geesthacht zu bestellen. Der Antragsgegner hat den Antrag mit Bescheid vom 13. Juni 1991 abgelehnt. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Verpflichtung, den Antragsteller zu dem Notar zu bestellen, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. II. Die nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 5. März 1992 rechtzeitig, am 18. März 1992, beim Oberlandesgericht eingegangene sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO). Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. 1. Weder nach dem bei Erlaß des ablehnenden Bescheides noch nach dem zu dem Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltenden Recht (zu dem Beurteilungszeitpunkt vgl. Senats-beschl. v. 9. Mai 1988, NotZ 1/88, BGHR BNotO § 111 - Zeitpunkt, maßgebender 1; v. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90, BGHR BNotO § 1 - Notarzulassung 3) hat der Antragsteller Anspruch auf Bestellung zu dem Notar oder auf erneute Bescheidung seines Antrags. 4 a) Gemessen an dem bis 31. Juli 1991 geltenden Berufszulassungsrecht (§ 4 BNotO i.d.F. vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991, BGBl I, 150) läßt die Nichtberücksichtigung des Antragstellers keinen Ermessensfehler (§ 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO) erkennen. aa) Die aufgrund der Ermächtigung in § 4 Abs. 2 BNotO a.F. erlassene Allgemeine Verfügung über die Angelegenheiten der Notare (AV-Not) vom 22. November 1982 (SchlHA S. 189), zuletzt geändert durch AV vom 30. Januar 1987 (SchlHA S. 38), sah in § 1 Abs. 1 Buchst, a als Voraussetzung für die Bestellung eines persönlich und fachlich geeigneten Rechtsanwalts zu dem Notar vor, daß er 10 Jahre bei einem deutschen Gericht zugelassen war. Diese allgemeine Wartefrist konnte der Antragsteller, auch unter Berücksichtigung seiner Dienstzeit in der Bundeswehr (§ 1 Abs. 2 Buchst, c AV-Not), vor Inkrafttreten des neuen Rechts nicht mehr erreichen. Die Wartezeit wäre nicht vor dem 8. November 1991 abgelaufen ggwd’sen; das ist unter den Beteiligten unstreitig. Von der Einhaltung der Wartezeit konnte nicht nach § 2 AV-Not abgesehen werden, denn die dafür erforderliche Bedürfnis-Schlüsselzahl von 400 Notariatsgeschäften war in den beiden dafür maßgeblichen Jahren nicht erreicht; 1989 betrug sie für den Antragsteller 398,6, im darauf folgenden Jahre 435. Auch hierüber streiten die Beteiligten in der Sache nicht mehr. 5 cc) Der Umstand, daß der Antragsteller die Wartezeit des § 1 Abs. 1 Buchst, a und die Bedürfnis-Schlüsselzahl des § 2 AV-Not jeweils nur knapp verfehlt hatte, rechtfertigte es nicht, ihn unter Absehen von diesen Erfordernissen nach § 3 AV-Not vorzeitig zu dem Notar zu bestellen. Nach dieser Bestimmung konnte von der Einhaltung der Wartefrist "in besonders gelagerten Einzelfallen" abgesehen werden. Es mußten also besondere, über die Nichterfüllung der sonst vorgesehenen Wartezeiten hinausgehende Umstände vorliegen; § 3 AV-Not stellte keinen Auffangtatbestand für die Fälle dar, in denen die allgemein für die Bestellung zu dem Notar verlangten Voraussetzungen nicht gegeben waren. Auch der Umstand, daß die Ablösung der Wartezeiten als Steuerungsmittel für den Zugang zu dem Beruf des Anwaltsnotars durch ein System ausschließlicher und unmittelbarer Bedürfnisprüfung (§ 4 BNotO n.F.) bevorstand, begründete eine Einzelfallentscheidung nach § 3 AVNot nicht. Die vorgesehene Neuregelung berührte alle Notariatsbewerber, die die Wartezeit noch nicht erfüllt hatten, gleichermaßen. Sie stellte mithin kein auf den Einzelfall bezogenes Merkmal dar. dd) Der Antragsgegner war durch das Gebot fehlerfreier Ermessensausübung auch nicht gehalten, in einer Übergangszeit vor Inkrafttreten des neuen Rechtes die Wartezeitvoraussetzungen aufzulockern. Ob er hierzu überhaupt befugt gewesen wäre (zur Änderung von Richtlinien, insbesondere der Methode der Bedarfsermittlung aus gegebenem Anlaß vgl. BGH, Beschl. v. 12. November 1984, NotZ 6/84, DNotZ 1985, 507; v. 17. Januar 1983, NotZ 16/82, DNotZ 1983, 445; v. 14. Januar 1991, NotZ 9/90, BGHR BNotO § 4 Abs. 2, Bedürfnisprüfung 8), kann dahinstehen. Eine Verpflichtung, die 6 zeitlichen Zulassungsschranken einstweilen zu senken oder ganz von ihnen abzusehen, bestand jedenfalls nicht. Sie hätte vorausgesetzt, daß das geltende Wartezeitsystem mit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege nicht mehr vereinbar gewesen wäre (BGH, Beschl. v. 22. Juni 1981, NotZ 5/81, DNotZ 1982, 372), und dem Mangel gerade durch eine Lockerung der Fristvoraussetzungen hätte abgeholfen werden müssen. Eine solche Frage hat sich nie gestellt. Zweifelhaft war lediglich geworden, ob im Hinblick auf die zutage getretenen Unzulänglichkeiten des Wartezeitsystems (vgl. Entwurf - eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung, Begründung Allg. Teil, BT-Drucks. 11, 6007, S. 8 f) bereits vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung zu einer gegenüber der Zulassung nach Wartezeiten strikteren Bedürfnisprüfung hätte übergegangen werden müssen; der Senat hat dies im Ergebnis verneint (Beschl. v. 14. Januar 1991, NotZ 9/90, BGHR BNotO § 4 Abs. 2 - Auswahlverfahren 4) . b) Nachdem ab 1. August 1991 geltenden Zulassungs-recht konnte der Antrag vom 17. Mai 1991 bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil er sich nicht auf eine nach § 6 b BNotO n.F. ausgeschriebene Notarstelle bezog (BGH, Beschl. v. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90, BGHR BNotO § 6 b n.F. -Ausschreibung 1). Für den Amtsgerichtsbezirk Geesthacht wurden erst im Juni 1992 zwei Stellen ausgeschrieben. Um sie hat sich der Antragsteller gesondert beworben. Die auf diese Bewerbung ergangene Entscheidung des Antragsgegners vom 11. November 1992 ist nicht Gegenstand des Verfahrens. 7 2. Der Umstand, daß der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Zulassungsvoraussetzungen keine Übergangsvorschriften zugunsten solcher Notarbewerber getroffen hat, die die allgemeine Wartezeit bereits teilweise erfüllt hatten, verhilft der sofortigen Beschwerde nicht zu dem Erfolg. Der Gesetzgeber konnte, ohne verfassungsrechtlich geschützte Positionen der Bewerber zu verletzen, von einer solchen Regelung absehen (BGH, Beschl. v. 13. Juli 1992, NotZ 16/91, BGHR BNotO § 4 n.F., Übergangsregelung 1 = NJW 1993, 131; Beschlüsse v. 14. Dezember 1992, NotZ 5, 9 und 53/92). Der Hinweis des Antragstellers darauf, er habe im Jahre 1986, als im Amtsgerichtsbezirk Geesthacht das Bedürfnis für die Bestellung eines Notars außerhalb der Wartezeiten aufgetreten sei, zugunsten seines Sozius von einer" Bewerbung Abstand genommen, gibt keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung, Eine solche Entscheidung begründete-kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, künftighin bei Erfüllung der nach damaligem Recht bestehenden Wartezeiten zu dem Notar bestellt zu werden. Krohn Schierholt Tropf Lintz Wiechers