BGH · NotZ 12/91 vom 13.07.1992

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Leitsatz / Zusammenfassung

Nachdem gegen den Antragsteller bei einer Geschäftsprüfung im März 1985 der Verdacht wiederholter Falschbeurkundung im Amt entstanden und ihm vom Präsidenten des Landgerichts Siegen deswegen die Einleitung von disziplinären Vorermittlungen mit dem Ziel der Entfernung aus dem Amt angekündigt worden war, beantragte er mit Schreiben vom 18. Auf Grund des bei der Geschäftsprüfung ermittelten Sachverhalts verhängte das Amtsgericht Siegen gegen den Antragsteller durch Strafbefehl vom 7. Der Schuldvorwurf war darauf gestützt, daß der Antragsteller in der Zeit von Anfang 1982 bis August 1984 in vier Fällen Entwürfe von Niederschriften über notarielle Verhandlungen sowie in einem anderen Fall einen Beglaubigungsvermerk den Beteiligten zur Unterzeichnung übersandt und die Urkunden dann nach Rückgabe vervollständigt hatte; in drei weiteren Beglaubigungsfällen war es nur deshalb nicht zu gleichgelagerten Falschbeurkundungen gekommen, weil die Beteiligten trotz anderslautender Aufforderung des Antragstellers in dessen Kanzlei zur ordnungsgemäßen Unterschriftsleistung erschienen waren. gen und wegen Mängeln in seinen Rechtskenntnissen, die zu einer größeren Anzahl von Schadensersatzprozessen von Mandanten wegen Verletzung seiner Pflichten als Notar und Rechtsanwalt geführt hätten, derzeit für das Amt eines Notars nicht geeignet sei. Gegen die Ablehnung seiner Bewerbung hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel gestellt, den Antragsgegner zur Notarbestellung zu verpflichten. anderem geltend, daß der vom Antragsgegner eingenommene Standpunkt in deutlichem Widerspruch zur aufsichtsrechtlichen Behandlung von anderen Fällen stehe, in denen vergleichbare oder schwerere Verfehlungen eines Notars nicht zu dessen Entfernung aus dem Amt geführt hätten. Das Oberlandesgericht hat zu Recht angenommen, daß die Ablehnung des Antragsgegners, den Antragsteller erneut zu dem Notar zu bestellen, keinen rechtlichen Bedenken unterliegt. Die diese Anforderung - auch für sogenannte Anwaltsnotare - festlegende Vorschrift des § 6 BNotO hat durch ihre Neufassung auf Grund des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29. Danach darf der anzulegende Maßstab wegen der besonderen Bedeutung und Schwierigkeit der Aufgaben, die der Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amts zu erfüllen hat, nicht zu milde sein (vgl. Vielmehr müssen die mit der Amtsführung verbundenen Pflichten, die den Notar auch dann, wenn er sie neben seiner freiberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt erfüllt, in die nächste Nachbarschaft zu dem öffentlichen Dienst rücken, bei der Eignungsbeurteilung nach § 6 Abs. 1 BNotO im Sinne gesteigerter Anforderungen mit berücksichtigt werden (BGHR BNotO § 6 Eignung 3 mit Nachweisen). Der Antragsteller hat sich durch das im Strafbefehl festgestellte, von ihm nicht in Abrede gestellte Verhalten in vier Fällen dadurch der Falschbeurkundung im Amt schuldig gemacht, daß er rechtsgeschäftliche Verhandlungen der Wahrheit zuwider als vor ihm geschehen notariell beurkundet und damit falsche Urkunden im Sinne des S 348 StGB hergestellt hat (vgl. Auch in dem Fall der Beglaubigung von Unterschriften, die nicht in seiner Gegenwart vollzogen oder anerkannt waren, hat der Antragsteller eine Falschbeurkundung im Amt begangen. Mit diesem sich über geraume Zeit erstreckenden Verhalten hat der Antragsteller unmittelbar in Ausübung seines Amts als Notar in schwerwiegender Weise gegen elementare Dienstpflichten verstoßen. Falschbeurkundung im Amt ist, wie der Bundesgerichtshof wiederholt betont hat, zu den schwersten Dienstvergehen zu rechnen, die ein Notar überhaupt begehen kann (vgl. Solche Verfehlungen offenbaren einen in der Persönlichkeit des Notars begründeten Eignungsmangel, der in aller Regel so tiefgreifend ist, daß eine nachhaltige, sich über geraume Zeit bewährende Entwicklung zu dem Positiven notwendig ist, um die Bedenken gegen die Geeignetheit zu dem Notarberuf auszuräumen. Daß der Antragsgegner die seit der Tatbegehung verstrichene Zeitspanne auf Grund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Falles dafür noch nicht für ausreichend gehalten hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Von einem Notar muß aber besonders in Zeiten wirtschaftlicher Schwierigkeiten infolge Rückgangs des Ge-schäftsaufkommens erwartet werden, daß er der Versuchung widersteht, sich durch Unkorrektheiten oder gar schwerwiegende Pflichtverletzungen wie hier Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Die vom Antragsteller hervorgerufene Tatsache des "freiwilligen” Ausscheidens aus dem Amt reicht daher weder für sich noch in einer Gesamtschau mit anderen zu seinen Gunsten sprechenden umständen aus, um die notwendige Dauer des WohlVerhaltens und der Bewährung in seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt wesentlich abzukürzen. Zu Recht hat der Antragsteller nämlich in die vorzunehmende Gesamtwürdigung auch die auffallende Häufung von Schadenersatzprozessen einbezogen, in denen der Antragsteller, wie in den Gründen des angefochtenen Beschlusses im einzelnen zutreffend dargestellt ist, wegen Pflichtverletzung als Rechtsanwalt und als Notar in Anspruch genommen worden ist. S. 11 des angefochtenen Beschlusses unter Ziff.4) ihren Grund entweder darin haben, daß der Antragsteller bei der Bewältigung seiner beruflichen Aufgaben nicht die erforderliche Sorgfalt hat walten lassen, oder aber darin, daß ihm die notwendigen Rechtskenntnisse fehlten. Daß die Schadensersatzansprüche zu einem erheblichen Teil anwaltliche Tätigkeiten des Antragsteller betrafen, steht ihrer Berücksichtigung bei der Prüfung der Eignung zu dem Notar nicht entgegen (vgl. Die nachteilige Berücksichtigung von auffallenden Fehlleistungen als Rechtsanwalt ist aber jedenfalls dann zulässig, wenn u.a. Examensergebnisse, Lebensalter und Zahl der Vorkommnisse die Annahme eines nur gelegentlichen Versagens ausschließen (vgl. Die damit begründeten Bedenken gegen die fachliche Eignung des Antragstellers tragen mit dazu bei, die Notwendigkeit einer länger dauernden, noch nicht verstrichenen Zeit der beanstandungsfreien Berufsausübung als Rechtsanwalt zu Mit dem Einwand, daß der Antragsgegner ihm gegenüber ungleich strengere Maßstäbe anlege als bei anderen Rechtsanwälten und Notaren mit vergleichbarem oder gar schwerwiegenderem Fehlverhalten, dringt der Antragsteller nicht durch, ohne daß es dazu weiterer Erhebungen durch den Senat bedarf.Der Antragsgegner hat eine solche Ungleichbehandlung unter Hinweis auf eine seinem Vorgehen in vorliegender Sache entsprechende Handhabung in anderen Fällen verneint. Schließlich ist auch der Hinweis des Antragstellers auf die seiner Meinung nach geringeren Zulassungschancen nach neuem Zulassungsrecht nicht geeignet, rechtliche Bedenken gegen die Bewerbungsablehnung zu begründen. grundsatzes bei der Frage, welche Dauer des Wohlverhaltens notwendig ist, um einen in früheren Verfehlungen begründeten Eignungsmangel zuverlässig auszuräumen, nicht außer Betracht bleiben, ob die anzunehmende Frist nicht etwa definitiv dazu führt, daß ein Bewerber auf Dauer vom Notaramt ausgeschlossen ist (vgl. Die in § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO festgelegte Altersgrenze gilt nur für Erstbestellungen und kann den von ihr noch deutlich entfernten Antragsteller nicht betreffen. Soweit die Möglichkeit besteht, daß sich in Zukunft das Lebensalter des Antragstellers in Konkurrenz mit anderen Bewerbern unter dem Gesichtspunkt "einer geordneten Altersstruktur des Anwaltsnotariats" (vgl.

Schlagwörter

VerfehlungNotarAntragsgegnerNotaramtFallFehlverhaltenAmt

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 12/91 vom 13. Juli 1992 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Hans-Joachim Straße® S| Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, ■Platz^fc, DI Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Bestellung zu dem Anwaltsnotar 2 Der Bundesgerichtshof - Senat für Notarsachen - hat am 13. Juli 1992 unter der Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Krohn, der Richter Tropf und Dr. Blauth sowie der Notare Dr. Becker-Flügel und Dr. Schierholt beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln - Senat für Notarsachen - vom 18. Juni 1991 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der 54 Jahre alte Antragsteller wurde Ende 1968 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Siegen zugelassen. Die zweite juristische Staatsprüfung hatte er im Oktober 1968 nach Wiederholung bestanden und dabei ebenso wie bereits im ersten Examen die Note "ausreichend" erzielt. Durch Urkunde vom 27. Dezember 1971 bestellte ihn der Antragsgener außerdem zu dem Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm mit dem Amtssitz 3 in Siegen. Nachdem gegen den Antragsteller bei einer Geschäftsprüfung im März 1985 der Verdacht wiederholter Falschbeurkundung im Amt entstanden und ihm vom Präsidenten des Landgerichts Siegen deswegen die Einleitung von disziplinären Vorermittlungen mit dem Ziel der Entfernung aus dem Amt angekündigt worden war, beantragte er mit Schreiben vom 18. April 1985 seine Entlassung aus dem Amt des Notars. Diesem Antrag entsprach der Antragsgegner mit Wirkung vom 9. Mai 1985. Auf Grund des bei der Geschäftsprüfung ermittelten Sachverhalts verhängte das Amtsgericht Siegen gegen den Antragsteller durch Strafbefehl vom 7. November 1985 (rechtskräftig seit 20. November 1985) wegen Falschbeurkundung im Amt in fünf Fällen und wegen versuchter Falschbeurkundung im Amt in drei Fällen eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 100 DM. Der Schuldvorwurf war darauf gestützt, daß der Antragsteller in der Zeit von Anfang 1982 bis August 1984 in vier Fällen Entwürfe von Niederschriften über notarielle Verhandlungen sowie in einem anderen Fall einen Beglaubigungsvermerk den Beteiligten zur Unterzeichnung übersandt und die Urkunden dann nach Rückgabe vervollständigt hatte; in drei weiteren Beglaubigungsfällen war es nur deshalb nicht zu gleichgelagerten Falschbeurkundungen gekommen, weil die Beteiligten trotz anderslautender Aufforderung des Antragstellers in dessen Kanzlei zur ordnungsgemäßen Unterschriftsleistung erschienen waren. Mit Schreiben vom 5. Februar 1990 beantragte der Antragsteller, ihn erneut zu dem Notar zu bestellen. Durch Bescheid vom 13. November 1990 lehnte der Antragsgegner diesen Antrag mit der Begründung ab, daß der Antragsteller wegen der durch Strafbefehl geahndeten strafrechtlichen Verfehlun- gen und wegen Mängeln in seinen Rechtskenntnissen, die zu einer größeren Anzahl von Schadensersatzprozessen von Mandanten wegen Verletzung seiner Pflichten als Notar und Rechtsanwalt geführt hätten, derzeit für das Amt eines Notars nicht geeignet sei. Eine weitere Bewährung des Antragstellers mindestens für die Zeit von drei Jahren hielt der Antragsgegner unbedingt für erforderlich. Gegen die Ablehnung seiner Bewerbung hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel gestellt, den Antragsgegner zur Notarbestellung zu verpflichten. Er hat nicht in Abrede gestellt, daß die von ihm eingeräumten Straftaten seinerzeit Bedenken gegen die Zuverlässigkeit seiner Amtsführung begründeten. Er hat jedoch die Auffassung vertreten, daß wegen Zeitablaufs aus dem beanstandeten Verhalten nunmehr keine nachteiligen Schlußfolgerungen auf gegenwärtige Eignungsmängel gezogen werden könnten. Dies gelte, so hat der Antragsteller ausgeführt, um so mehr, als Schwierigkeiten im persönlichen Bereich zu den Verfehlungen beigetragen hätten und er sein Amt im übrigen beanstandungsfrei geführt habe. Daß di^ zivilrechtlichen Verfahren ihre Ursache in lückenhaften Rechtskenntnissen hatten, hat der Antragsteller bestritten. Er hat schließlich noch geltend gemacht, daß wegen der Neuregelung des Zulassungsrechts ein weiteres Zuwarten mit der Neubestellung praktisch die endgültige Verweigerung der Wiederzulassung bedeute. Durch Beschluß vom 18. Juni 1991 hat das Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Mit seiner dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde wiederholt der Antragsteller im wesentlichen sein Vorbringen in erster Instanz. Ergänzend macht er unter 5 anderem geltend, daß der vom Antragsgegner eingenommene Standpunkt in deutlichem Widerspruch zur aufsichtsrechtlichen Behandlung von anderen Fällen stehe, in denen vergleichbare oder schwerere Verfehlungen eines Notars nicht zu dessen Entfernung aus dem Amt geführt hätten. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. II. Die nach § 111 Abs. 4 BNotO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat zu Recht angenommen, daß die Ablehnung des Antragsgegners, den Antragsteller erneut zu dem Notar zu bestellen, keinen rechtlichen Bedenken unterliegt. Zu Notaren sind nur solche Bewerber zu bestellen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für das Amt geeignet sind. Die diese Anforderung - auch für sogenannte Anwaltsnotare - festlegende Vorschrift des § 6 BNotO hat durch ihre Neufassung auf Grund des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl I S. 150) in dieser Hinsicht keine inhaltliche Änderung erfahren (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO n.F.; vgl. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung, BT-Drucksache 11/6007 S. 10; Bohrer, DNotZ 1991, 3, 11/12; vgl. ferner § 16 Abs. 1 lit. a der AVNot NW vom 24. Juni 1991 - JMBl NW S. 157). Die bisher geltenden Grundsätze zur näheren Bestimmung des Begriffs der Eignung zu dem Notarberuf können daher weiterhin angewendet werden. Danach darf der anzulegende Maßstab wegen der besonderen Bedeutung und Schwierigkeit der Aufgaben, die der Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amts zu erfüllen hat, nicht zu milde sein (vgl. BGH DNotZ 1989, 322 = BGHR BNotO S 6 Eignung 1 und DNotZ 1972, 313/314). Vielmehr müssen die mit der Amtsführung verbundenen Pflichten, die den Notar auch dann, wenn er sie neben seiner freiberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt erfüllt, in die nächste Nachbarschaft zu dem öffentlichen Dienst rücken, bei der Eignungsbeurteilung nach § 6 Abs. 1 BNotO im Sinne gesteigerter Anforderungen mit berücksichtigt werden (BGHR BNotO § 6 Eignung 3 mit Nachweisen). Erscheint der Einstellungsbehörde nach pflichtgemäßer Prüfung aller Umstände zweifelhaft, ob der Bewerber die erforderlichen Eigenschaften besitzt, darf sie ihn nicht oder noch nicht zu dem Notar bestellen (BGHR aaO). In die Beurteilung darf und muß gegebenenfalls auch ein Fehlverhalten des Bewerbers während einer früheren Notartätigkeit einbezogen werden. In einem solchen Fall kommt es entscheidend darauf an, ob sdch aus den zurückliegenden Verfehlungen noch nachteilige Schlüsse für den Zeitpunkt ziehen lassen, in dem über die Bestellung zu befinden ist. Dabei läßt sich die Frage, welche Zeit seit dem Fehlverhalten verstrichen sein muß, damit von wiedergewonnener Eignung zu dem Notaramt ausgegangen werden kann, nicht allgemein beantworten. Je länger allerdings die Verfehlungen zurückliegen und der Bewerber zwischenzeitlich Wohlverhalten gezeigt hat, um so geringer wird das Fehlverhalten gewichtet werden können. Die in der Rechtsprechung zur Wiederzulassung als Rechtsanwalt in der Regel für notwendig erachteten Zeiträume korrekter Berufsausübung (vier bis fünf Jahre in leichteren Fällen, bis zu 7 15 oder 20 Jahre bei schwerwiegenden Verfehlungen; vgl. BGHR BRAO § 7 Nr. 5 Wiederzulassung 1, 2 und 4, jeweils mit weiteren Nachweisen) können bei Berücksichtigung der Berufsunterschiede keine weitergehende Bedeutung im Notarberufsrecht haben als die einer allgemeinen Orientierung. Ausschlaggebend kann stets nur eine an den Besonderheiten des einzelnen Falles ausgerichtete Gesamtwürdigung der Verfehlung, der Persönlichkeit sowie des früheren und des späteren Verhaltens des Bewerbers sein (vgl. BGHR BNotO § 6 Eignung 3? BGH DNotZ 1989, 322, 323; 1985, 500, 501; 1974, 757, 758; BGH, Beschluß vom 17. Februar 1986 - NotZ 8/85). Diesen Grundsätzen wird die angefochtene Entscheidung des Antragsgegners gerecht. Er hat insbesondere zu Recht darauf abgehoben, daß das strafrechtlich geahndete Fehlverhalten einen tiefgreifenden Mangel in der für die Ausübung des Notarberufs unabdingbaren Zuverlässigkeit und Gewissenhaftigkeit offengelegt hat. Der Antragsteller hat sich durch das im Strafbefehl festgestellte, von ihm nicht in Abrede gestellte Verhalten in vier Fällen dadurch der Falschbeurkundung im Amt schuldig gemacht, daß er rechtsgeschäftliche Verhandlungen der Wahrheit zuwider als vor ihm geschehen notariell beurkundet und damit falsche Urkunden im Sinne des S 348 StGB hergestellt hat (vgl. BGHZ 38, 347, 353). Auch in dem Fall der Beglaubigung von Unterschriften, die nicht in seiner Gegenwart vollzogen oder anerkannt waren, hat der Antragsteller eine Falschbeurkundung im Amt begangen. Die abweichende Auffassung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 22, 32 war auf § 183 FGG a.F. gestützt; sie ist durch die Neuregelung in § 40 BeurkG überholt (OLG Frankfurt DNotZ 1986, 421, 422; OLG Köln DNotZ 1977, 763; OLG Celle NdsRpfl 1986, 199; 7 Tröndle in LK StGB 10. Aufl. § 348 Rdn. 10; Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 348 Rdn. 7; vgl. auch BGH DNotZ 1988, 259, 260). In drei weiteren Fällen hat der Antragsteller zu solchen "Fernbeglaubigungen" angesetzt und sich dadurch jedenfalls eines Dienstvergehens schuldig gemacht. Mit diesem sich über geraume Zeit erstreckenden Verhalten hat der Antragsteller unmittelbar in Ausübung seines Amts als Notar in schwerwiegender Weise gegen elementare Dienstpflichten verstoßen. Die Beurkundungs- und Beglaubigungstätigkeit gehört zu dem Kernbereich notarieller Amtsausübung, in dem unbedingte Gewissenhaftigkeit zu dem Schutz des Rechtsverkehrs und des einzelnen Rechtsuchenden besonders gefordert ist (vgl. BGH DNotZ 1988, 259, 260). Seine Verfehlungen waren daher in erhöhtem Maße geeignet, das Ansehen des Notarstandes zu beeinträchtigen. Falschbeurkundung im Amt ist, wie der Bundesgerichtshof wiederholt betont hat, zu den schwersten Dienstvergehen zu rechnen, die ein Notar überhaupt begehen kann (vgl. BGHSt 19, 90, 91; BGH DNotZ 1988, 259, 260). Solche Verfehlungen offenbaren einen in der Persönlichkeit des Notars begründeten Eignungsmangel, der in aller Regel so tiefgreifend ist, daß eine nachhaltige, sich über geraume Zeit bewährende Entwicklung zu dem Positiven notwendig ist, um die Bedenken gegen die Geeignetheit zu dem Notarberuf auszuräumen. Daß der Antragsgegner die seit der Tatbegehung verstrichene Zeitspanne auf Grund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Falles dafür noch nicht für ausreichend gehalten hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. 9 Insbesondere steht die infolge Fristablaufs eingetretene Tilgungsreife der Eintragung über die Bestrafung im Bundeszentralregister einer Berücksichtigung der Verfehlungen im vorliegenden Verfahren nicht entgegen (§ 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG; vgl. BGH DNotZ 1974, 757, 758). Es liegen auch keine Umstände vor, die das Fehlverhalten in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen könnten. Dafür reichen die durch gesundheitliche Beschwerden bedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in denen sich der Antragsteller nach seiner Darstellung befand, ebensowenig aus wie die von ihm geschilderten persönlichen Spannungen im Verhältnis zu seinem damaligen Sozius. Es drängt sich auf, daß sich der Antragsteller deshalb zu sogenannten Fernbeurkundungen und Fernbeglaubigungen entschlossen hat, weil er seinen Mandanten die mit dem Aufsuchen seiner Kanzlei verbundenen Zeitaufwendungen und Unbequemlichkeiten ersparen und ihnen gegenüber als kulant und entgegenkommend erscheinen wollte. Von einem Notar muß aber besonders in Zeiten wirtschaftlicher Schwierigkeiten infolge Rückgangs des Ge-schäftsaufkommens erwartet werden, daß er der Versuchung widersteht, sich durch Unkorrektheiten oder gar schwerwiegende Pflichtverletzungen wie hier Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Gerade in solch schwierigen Situationen müssen sich die für das Notaramt vorausgesetzte Zuverlässigkeit und persönliche Integrität bewähren. Die strafrechtliche Ahndung des Fehlverhaltens (nur) durch Geldstrafe sowie die Tatsache, daß die Staatsanwaltschaft anders als das Gericht zunächst sogar eine Verfahrenseinstellung gemäß § 153 a StPO nach Zahlung einer - be- trächtlichen - Geldbuße für vertretbar hielt, geben keinen Anlaß, die Verfehlungen als Dienstvergehen von geringerem Gewicht einzustufen. Die Grundsätze strafrechtlicher Strafzu demessung und die Beurteilung einer Verfehlung unter Standes rechtlichen Gesichtspunkten sind nicht deckungsgleich, sondern unterscheiden sich in wesentlichen Bereichen. Der Antragsteller hat sich zwar nach Aufdeckung der Verfehlungen insofern einsichtig gezeigt, als er um seine Entlassung aus dem Notaramt nachsuchte. Es liegt aber bei der Eindeutigkeit der Sachlage nahe, daß diese Einsicht wesentlich durch die Erkenntnis der Unausweichlichkeit des Ausscheidens aus dem Notaramt bestimmt war. Die vom Antragsteller hervorgerufene Tatsache des "freiwilligen” Ausscheidens aus dem Amt reicht daher weder für sich noch in einer Gesamtschau mit anderen zu seinen Gunsten sprechenden umständen aus, um die notwendige Dauer des WohlVerhaltens und der Bewährung in seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt wesentlich abzukürzen. Dies gilt um so mehr, als Bedenken gegen seine Eignung zu dem Notaramt nicht nur unter dem Gesichtswinkel dervj?ersönlichen Zuverlässigkeit, sondern auch dem der Befähigung begründet sind. Zu Recht hat der Antragsteller nämlich in die vorzunehmende Gesamtwürdigung auch die auffallende Häufung von Schadenersatzprozessen einbezogen, in denen der Antragsteller, wie in den Gründen des angefochtenen Beschlusses im einzelnen zutreffend dargestellt ist, wegen Pflichtverletzung als Rechtsanwalt und als Notar in Anspruch genommen worden ist. Die Verfahren haben entweder durch Verurteilung oder durch Klagerücknahme nach Zahlung oder aber durch vergleichsweise Anerkennung eines Teils des Klaganspruchs geendet. Die geltend gemachten Ersatzforderun- 11 gen können von einer Ausnahme abgesehen (vgl. S. 11 des angefochtenen Beschlusses unter Ziff. 4) ihren Grund entweder darin haben, daß der Antragsteller bei der Bewältigung seiner beruflichen Aufgaben nicht die erforderliche Sorgfalt hat walten lassen, oder aber darin, daß ihm die notwendigen Rechtskenntnisse fehlten. Beides begründet gleichermaßen Bedenken gegen seine Eignung zu dem Notar. Der Hinweis des Antragstellers, sein Haftpflichtversicherer habe in einzelnen Fällen auf Durchführung des Rechtsstreits bestanden, geht ins Leere. Daraus ist vielmehr zu entnehmen, daß der Antragsteller selbst Einwendungen gegen die Schadensersatzforderung offenbar nicht für aussichtsreich ansah. Daß die Schadensersatzansprüche zu einem erheblichen Teil anwaltliche Tätigkeiten des Antragsteller betrafen, steht ihrer Berücksichtigung bei der Prüfung der Eignung zu dem Notar nicht entgegen (vgl. BGH DNotZ 1985, 502, 503/504). Hat ein Bewerber die juristischen Staatsprüfungen bestanden, so kann er zwar nicht schon auf Grund ungünstiger Examensnoten seiner Leistungen wegen als ungeeignet angesehen werden. Die nachteilige Berücksichtigung von auffallenden Fehlleistungen als Rechtsanwalt ist aber jedenfalls dann zulässig, wenn u.a. Examensergebnisse, Lebensalter und Zahl der Vorkommnisse die Annahme eines nur gelegentlichen Versagens ausschließen (vgl. BGH DNotZ 1986, 305). So liegen, wie das Oberlandesgericht im einzelnen zutreffend dargelegt hat, die Dinge hier. Die damit begründeten Bedenken gegen die fachliche Eignung des Antragstellers tragen mit dazu bei, die Notwendigkeit einer länger dauernden, noch nicht verstrichenen Zeit der beanstandungsfreien Berufsausübung als Rechtsanwalt zu 12 rechtfertigen, damit eine ausreichend sichere Beurteilungsgrundlage dafür erlangt wird, daß die Eignungsmängel voraussichtlich auf Dauer behoben sind. Mit dem Einwand, daß der Antragsgegner ihm gegenüber ungleich strengere Maßstäbe anlege als bei anderen Rechtsanwälten und Notaren mit vergleichbarem oder gar schwerwiegenderem Fehlverhalten, dringt der Antragsteller nicht durch, ohne daß es dazu weiterer Erhebungen durch den Senat bedarf. Der Antragsgegner hat eine solche Ungleichbehandlung unter Hinweis auf eine seinem Vorgehen in vorliegender Sache entsprechende Handhabung in anderen Fällen verneint. Da die Würdigung eines zurückliegenden Fehlverhaltens, auch was die Frage des disziplinarrechtlichen Einschreitens angeht, stets von der Berücksichtigung gerade der Fallbesonderheiten abhängt, ist die Behandlung eines einzelnen Falles, auch wenn er äußerlich in mancher Beziehung vergleichbar erscheint, von vornherein nur von beschränkter Aussagekraft für andere Sachverhalte. Hinzu kommt, daß daraus, daß sich der Antragsgegner - wofü^ allerdings objektiv keine Anhaltspunkte bestehen - in anderen Fällen unvertretbar nachsichtig gezeigt und damit pflichtwidrig verhalten hätte, ohnehin nichts zu Gunsten des Antragstellers hergeleitet werden könnte. Denn ein Anspruch auf Wiederholung von Pflichtwidrigkeiten, auf sogenannte Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht. Schließlich ist auch der Hinweis des Antragstellers auf die seiner Meinung nach geringeren Zulassungschancen nach neuem Zulassungsrecht nicht geeignet, rechtliche Bedenken gegen die Bewerbungsablehnung zu begründen. Zwar darf wegen des verfassungsrechtlich verankerten Verhältnismäßigkeits- 13 grundsatzes bei der Frage, welche Dauer des Wohlverhaltens notwendig ist, um einen in früheren Verfehlungen begründeten Eignungsmangel zuverlässig auszuräumen, nicht außer Betracht bleiben, ob die anzunehmende Frist nicht etwa definitiv dazu führt, daß ein Bewerber auf Dauer vom Notaramt ausgeschlossen ist (vgl. dazu für das Anwaltsrecht BVerfGE 66, 337, 359 f.; 72, 51, 63 f.). Eine solche Erwägung könnte es jedoch angesichts des hohen Rangs des Schutzguts einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege andererseits nicht rechtfertigen, einen Notarbewerber, dessen Geeignetheit (noch) schwerwiegenden Bedenken unterliegt, im Sinne einer letzten Chance zu dem Notaramt zuzulassen. Sie kann nur ein Bemessungsfaktor neben anderen für die abwägende Beurteilung sein, welche Dauer des WohlVerhaltens im Einzelfall zur Feststellung wieder erlangter Zuverlässigkeit notwendig ist. Ein Fall, in dem mit der Ablehnung der Bewerbung der endgültige Ausschluß aus dem Notaramt feststünde, ist hier ohnehin nicht gegeben. Die in § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO festgelegte Altersgrenze gilt nur für Erstbestellungen und kann den von ihr noch deutlich entfernten Antragsteller nicht betreffen. Die möglchen Erschwernisse, die sich aus der von der Eignungsbeurteilung unabhängigen Bedürfnisprüfung in Zukunft ergeben können, muß der Antragsteller dagegen hinnehmen (vgl. BGHR BNotO § 1 Notar Zulassung 2) . Ein Anspruch auf Zulassung zu dem Notaramt besteht auch im Falle einer Neubewerbung nach wiederhergestellter Eignung nicht (BGHR aaO). Soweit die Möglichkeit besteht, daß sich in Zukunft das Lebensalter des Antragstellers in Konkurrenz mit anderen Bewerbern unter dem Gesichtspunkt "einer geordneten Altersstruktur des Anwaltsnotariats" (vgl. § 4 Satz 2 BNotO n.F.; Bohrer, Das Berufsrecht der Notare, 1991, S. 81) nachteilig 14 auswirkt, wird von der Bestellungsbehörde unter der Voraussetzung, daß die vorhandenen Eignungsmängel dann zuverlässig ausgeräumt sind, angemessen mitzuberücksichtigen sein, daß eine faktische Zulassungssperre auf Dauer als Folge zurückliegender Verfehlungen möglichst vermieden werden soll. Krohn Richter Tropf hat Urlaub Blauth und kann daher nicht unterschreiben Krohn Becker-Flügel Schierholt