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C 92
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BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 12/90
BESCHLUSS
in dem Verfahren
des Rechtsanwalts und Notars Einhard-A. Straße
Antragstellers und Beschwerdeführers
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt und Notar a.D. Dr jur. E.
gegen
das Land Hessen - LandesjustizVerwaltung vertreten durch
den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht
Antragsgegner und Beschwerdegegner
wegen Anfechtung einer Untersuchungsanordnung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Gribbohm und Dr. Blauth sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Doy6 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 1991 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main - Senat für NotarSachen - vom 28. September 1989 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten .
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit Juli 1969 als Rechtsanwalt zugelassen. Im Juli 1978 wurde er als Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main mit Amtssitz in Darmstadt bestellt.
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Im Rahmen einer kostenrechtlichen Geschäftsprüfung, die der zuständige Bezirksrevisor im Auftrag des Präsidenten des Landgerichts Darmstadt durchführte, wurde festgestellt, daß der Antragsteller eine Beurkundung außerhalb des Amtsgerichtsbezirks Darmstadt vorgenommen hatte. Wegen eines sich daraus ergebenden Dienstvergehens (schuldhafter Verstoß gegen die Amtspflichten aus § 14 Abs. 1 BNotO, § 8 Abs. 1 der Allgemeinen Richtlinien für die Berufsausübung der Notare) leitete der Landgerichtspräsident daraufhin disziplinarische Vorermittlungen ein. Sie führten im Ergebnis dazu, daß dem Antragsteller ein Verweis erteilt wurde.
Im Zusammenhang mit dem disziplinarrechtlichen Vorgehen gegen ihn erstattete der Antragsteller Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung gegen den Präsidenten des Landgerichts Darmstadt. Ihr gab die zuständige Staatsanwaltschaft keine Folge. Auffälligkeiten in zahlreichen Eingaben und schriftlichen Stellungnahmen, die der Antragsteller im Rahmen dieser Verfahren eingereicht hatte, weckten bei dem Landgerichtspräsidenten in Darmstadt wegen Hinweisen auf eine Beeinträchtigung der geistigen Kräfte Zweifel an dessen Dienstfähigkeit. Durch Verfügung vom 11. Januar 1989 erteilte er daher dem Notar die Weisung, sich amtsärztlich auf seine Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller mit dem gleichzeitigen Begehren nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 28. September 1989 zwar Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, den Antrag selbst jedoch als unbegründet zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung des Antrags wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO zulässig. In der Sache selbst bleibt es ohne Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht als zulässig beurteilt. Die Antragsschrift vom 20. Februar 1989, mit welcher der Antragsteller der Sache nach auf gerichtliche Entscheidung angetragen hat, wird den formellen Anforderungen nach § 111 Abs. 4 BNotO in Verbindung mit § 39 Abs. 2 BRAO (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 30. Juli 1990 - NotZ 25/89) noch gerecht. Insbesondere läßt sie bei sinn- und interessengerechter Auslegung das Anfechtungsziel hinreichend genau erkennen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung entspricht auch im übrigen den inhaltlichen Zulässigkeitserfordernissen. Die Weisung, mit welcher der Landgerichtspräsident die amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers auf dessen Dienstfähigkeit angeordnet hat, ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 111 Abs. 1 BNotO, weil sie eine von einer Verwaltungsbehörde getroffene hoheitliche Maßnahme zur rechtsverbindlichen Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des Notarberufsrechts darstellt (vgl. Senatsbeschluß vom 5. April 1976 - NotZ 9/75, DNotZ 1976, 504, 506; vgl. für die entsprechende Anordnung im Beamtenrecht:
Schütz Beamtenrecht 5. Aufl. Teil C § 45 LBG NRW Rdn. 13 mit Rechtsprechungsnachweisen).
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2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jedoch unbegründet. Die angegriffene Verfügung beeinträchtigt den Antragsteller, wie das Oberlandesgericht zutreffend fest-gestellt hat, nicht in rechtswidriger Weise in seinen Rechten.
a) Obwohl die Bundesnotarordnung keine Vorschrift darüber enthält, daß die die Aufsicht führenden Stellen befugt sind, bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit eines Notars dessen ärztliche Untersuchung anzuordnen, ermangelt die angefochtene Maßnahme nicht der notwendigen Rechtsgrundlage. Regelungen der Berufsausübung, um die es hier geht, stehen allerdings unter dem Vorbehalt des Gesetzes (Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Eine dem Gesetzes Vorbehalt genügende Grundlage im Sinne des Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 GG kann sich jedoch.^ bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift auch aus dem Rege lungs Zusammenhang eines Gesetzes und auf Grund der durch Auslegung ermittelten Grundsätze ergeben (vgl. BVerfGE 37, 67, 77; 54, 224, 234/235; 54, 237, 247). So liegt es auch hier.
Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 5. April 1976 - NotZ 9/75 (DNotZ 1976, 504) mit näheren Darlegungen entschieden und mit Beschluß vom 26. März 1979 - NotZ 9/78 (BGHZ 74, 184) der Sache nach bestätigt hat, kann die Weisung zur ärztlichen Untersuchung eines Notars auf die rechtsanaloge Anwendung der in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder enthaltenen Bestimmungen gestützt werden, nach denen ein Beamter verpflichtet ist, sich auf
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Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen zu lassen, wenn Zweifel über seine Dienstfähigkeit bestehen (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 3 BBG, § 51 Abs. 1 Satz 3 HBG, § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW; weitere Hinweise bei Schütz Beamtenrecht 5. Aufl. Teil C § 45 LBG NRW). Daran ist weiterhin festzuhalten. Der Notar ist zwar nicht Beamter im staatsrechtlichen Sinne, er ist jedoch als Träger eines öffentlichen Amtes in seiner dienstrechtlichen Stellung der eines Beamten in bestimmten Beziehungen angenähert. Dies wird insbesondere in den Regelungen über das Erlöschen des Amts (§§ 47 ff. BNotO), die Aufsicht (§§ 92 f. BNotO) und das Disziplinarverfahren (§§ 95 ff. BNotO) deutlich (vgl. auch § 8 Abs. 2 BNotO). Dem RegelungsZusammenhang dieser Vorschriften läßt sich angesichts der "Nähe" des Notaramts zu dem öffentlichen Dienst der Wille des Gesetzgebers entnehmen, daß dienstrechtliche Vorschriften des Beamtenrechts entsprechende Geltung für Notare haben sollen, sofern die einschlägigen Vorschriften der Bundesnotarordnung für sich allein nicht sinnvoll und sachgerecht anwendbar sind. Dies ist der Fall, soweit es die Handhabung der staatlichen Aufsicht über die Notare angeht. Zu ihr gehört notwendig auch die Überprüfung der Dienstfähigkeit. Es würde den schützenswerten Interessen der Rechtsuchenden an einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege zuwiderlaufen, wenn die Aufsichtsbehörde bei Klärung der Dienstfähigkeit trotz erheblicher Hinweise auf eine Beeinträchtigung auf unverbindliche Bitten an den Notar um eine entsprechende ärztliche Untersuchung angewiesen wäre und gegebenenfalls die in einem unter Umständen langwierigen Disziplinarverfahren
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erlangten Untersuchungsergebnisse (vgl. § 96 BNotO in Verbindung mit § 53 HDO) abwarten müßte, um erst dann eine Entschließung über vorläufige Maßnahmen zur Dienstenthebung (§§ 50 Abs. 1 Nr. 6, 54 Abs. 1 Nr. 2, 92 BNotO) treffen zu können. An die Dienstfähigkeit der Notare und deren Feststellung können keine geringeren Anforderungen gestellt werden als an Träger eines öffentlichen Amts, die Beamte sind (Senatsbeschluß vom 5. April 1976 - NotZ 9/75, DNotZ 1976, 504). Da sich aus den Diensthandlungen eines trotz Dienstunfähigkeit weiter amtierenden Notars, allerdings nur unter ganz besonderen Umständen, eine staatliche Haftung wegen Verletzung der Aufsichtspflicht ergeben kann (vgl. dazu BGHZ 35, 44 ff.; BGH DNotZ 1964, 184; Arndt BNotO 2. Auf1. § 19 Anm. II 1.1 und § 50 Anm. II 1.7; Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 19 Rdn. 91; Staudinger-Schäfer BGB 12. Aufl. § 839 Rdn. 245; Palandt-Thomas BGB 49. Aufl. § 839 Anm. 15), muß der Aufsichtsbehörde auch die entsprechende Befugnis zugestanden werden, dieser Haftung gegebenenfalls durch eine effektive Überprüfung (auch) der Dienstfähigkeit des Notars vorzubeugen. Dies kann durch die nach dem RegelungsZusammenhang der §§ 47 ff.,
92 f. und §§ 95 ff. BNotO gebotene entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Regelungen über die Anordnung ärztlicher Untersuchung erreicht werden.
b) Die angegriffene Verfügung, für deren Erlaß der Präsident des Landgerichts Darmstadt als Aufsichtsbehörde, die über die vorläufige Amtsenthebung eines Notars ihres Bezirks wegen Dienstunfähigkeit zu befinden hat (§§ 50 Abs. 1 Nr. 6, 54 Abs. 1 Nr. 2, 92 BNotO), zuständig war
(Senatsbeschluß vom 5. April 1976 - NotZ 9/75, DNotZ 1976, 504), ist in Anwendung der dargelegten Rechtsgrundlage auch sachlich gerechtfertigt.
aa) Bei der Beurteilung der Frage, welches Gewicht die Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Notars haben müssen, um als Grund für die Anordnung ärztlicher Untersuchung dienen zu können, sind die Belange der Rechtsuchenden und die Interessen des einzelnen Notars am Schutz seiner Person vor unnötigen Eingriffen in seine Intimsphäre gegeneinander abzuwägen. Die Bedeutung der öffentlichen Aufgaben, die ein Notar wahrzunehmen hat, aber auch die Gefahr beträchtlicher Schäden, die von einem wegen Beeinträchtigung seiner Geisteskräfte nicht voll dienstfähigen Notar verursacht werden können (vgl. dazu BGHZ 74, 185, 187 f.), verlangen im Interesse der rechtsuchenden Bevölkerung eine möglichst effektive Ausgestaltung der auch die Überprüfung der Dienstfähigkeit umfassenden staatlichen Aufsicht. Zu diesem Zweck muß der Aufsichtsbehörde ein grundsätzlich weiter Beurteilungsspielraum bei der Bewertung eingeräumt werden, welche tatsächlichen Anhaltspunkte Zweifel an der Dienstfähigkeit begründen (vgl. für das Beamtenrecht OVG Münster NJW 1975, 504; Schütz Beamtenrecht 5. Aufl. Teil C § 45 LBG NRW Rdn. 13; Crisolli/Schwarz HBG § 51 Anm. 8 a). Andererseits können wegen der Erheblichkeit des Eingriffs, den eine ärztliche Untersuchung, zu demal wenn sie zur Überprüfung der geistigen Kräfte dienen soll, bedeuten kann, nicht schon geringe und entfernte Zweifel an der Dienstfähigkeit genügen (Senatsbeschluß vom 5. April 1976 - NotZ 9/75, DNotZ 1976, 504; vgl. dazu auch Plog/Wiedow/Beck BBG § 42 Rdn. 11; noch
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enger bad.-württ. VGH bei Schütz Beamtenrecht 5. Aufl. Entscheidungssammlung E III 1 Nr. 8). Die Gefahr unverhältnismäßiger und willkürlicher Untersuchungsanordnungen muß in jedem Falle ausgeschlossen werden.
bb) Diesen Grundsätzen wird die angefochtene Weisung des Landgerichtspräsidenten in Darmstadt gerecht. Sie hält sich in den Grenzen des ihm bei der Feststellung von Zweifeln an der Dienstfähigkeit des Notars zustehenden Beurteilungsspielraums .
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Aufsichtsbehörde aus den zahlreichen Eingaben und Stellungnahmen des Antragstellers im Zusammenhang mit der kostenrechtlichen Geschäftsprüfung, dem Disziplinarverfahren und der Strafanzeige Zureichende Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung seiner geistigen Kräfte entnommen und die Notwendigkeit einer Klärung durch ärztliche Untersuchung bejaht hat. Zwar kann aus der erkennbaren Neigung des Antragstellers, sich umständlich in verschroben und gestelzt wirkenden Wendungen auszudrücken, allein noch nicht auf geistige Mängel geschlossen werden, die so erheblich sind, daß sie eine ordnungsgemäße Ausübung des Notaramts unmöglich machen. Auch reicht das in der Strafanzeige gegen den Landgerichtspräsidenten bestehende Fehlverhalten für sich genommen dafür nicht aus. Die Auffälligkeiten gehen jedoch darüber hinaus und lassen inhaltliche Störungen des Gedankengangs erkennen. So hat sich der Antragsteller mehrmals auf eine 40jährige
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Berufspraxis berufen, die er angesichts seines Lebensalters ganz offensichtlich nicht haben kann; er hat wiederholt für sich in Anspruch genommen, "rheinischer Notar" zu sein, der nie etwas falsch mache. Auch sind unmotivierte Abirrungen in der Gedankenfolge festzustellen: Er kommt in seinem Schreiben vom 17. August 1988 im Verlauf von sachbezogenen Ausführungen zu den disziplinarrechtlichen Beanstandungen ohne erkennbaren Zusammenhang auf den Fall eines "Kollegen" zu sprechen, "in dem dieser als Rechtsanwalt verleitet wurde, Pflichtteilsansprüche nicht innerhalb der vorgegebenen drei Jahresfrist bei Gericht anzu demelden". Es heißt weiter, daß der betreffende "Kollege" nach dem Eintritt der Verjährung veranlaßt worden sei, in eine politische Partei einzutreten, damit dieser Fall nicht Gesprächsstoff werde. In ähnlicher Weise geht er dann ohne ersichtlichen Bezug zu seiner Stellungnahme zu den disziplinarrechtlichen Vorermittlungen auf ein nicht näher bezeichnetes "Negativ-Verfahren" ein und erwähnt, daß er mit einem Verwarnungsgeld wegen Falschparkens habe belegt werden sollen, dies aber von der zuständigen Behörde nicht weiter verfolgt worden sei.
Auch wenn diese und weitere in der angefochtenen Verfügung geschilderte Auffälligkeiten jeweils für sich genommen dafür nicht ausreichen mögen, erscheint es jedoch auf Grund einer Gesamtbetrachtung nachvollziehbar, daß die Aufsichtsbehörde Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers unter dem Gesichtspunkt einer Beeinträchtigung der Geisteskräfte hegt und im Interesse der Rechtsuchenden eine Klärung durch amtsärztliche Untersuchung für geboten hält. Die Schwelle der bloß geringen und entfernten Zweifel an der Dienstfähigkeit ist deutlich überschritten. Die Beeinträchtigung der geistigen Kräfte, die zur Dienstunfähigkeit
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führen kann, muß im übrigen keineswegs eine Folge einer geistigen Erkrankung im engeren Sinne sein (vgl. BGHR BNotO § 50 I Nr. 6 Geistesschwäche 1 und BRAO § 14 I Nr. 4 Berufsunfähigkeit 1; Arndt BNotO 2. Aufl. § 50 Anm. II 1.6 c; Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 50 Rdn. 14).
Auch der Umstand, daß der Antragsteller, von dem zu dem Verweis führenden Disziplinarverfahren abgesehen, bisher in seiner Amtsausübung - soweit bekannt - nicht nachteilig aufgefallen ist, rechtfertigt keine ihm günstigere Beurteilung. Angesichts der unter Umständen gravierenden, oft erst nach geraumer Zeit zutage tretenden Folgen, die für die Rechtsuchenden aus dem Tätigwerden eines wegen Nachlassens der geistigen Kräfte dienstunfähigen Notars entstehen können, kann die Aufsichtsbehörde nicht darauf verwiesen werden, ein entsprechendes offenkundiges Versagen bei der Amtsausübung abzuwarten.
Schließlich sind nach Erlaß der angefochtenen Verfügung auch keine Umstände eingetreten, die geeignet wären, die auf Grund des Verhaltens des Antragstellers bestehenden Zweifel an seiner Dienstfähigkeit zu beseitigen. Vielmehr gehen auch aus seinen Schriftsätzen, mit denen er sich selbst gegen die ihm erteilte Weisung gewandt und die er im Verlauf des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht eingereicht hat, auffallende Besonderheiten in Diktion und Gedankengang hervor, die eine Klärung durch ärztliche Untersuchung geboten erscheinen lassen. So ist er erkennbar unter deutlichem Realitätsverlust der Auffassung, im Zusammenhang mit den ihn betreffenden Verfahren "personelle Umstellungen'' beim Landgericht
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Darmstadt erreicht zu haben, und droht mit Schreiben vom 6. Februar 1989 (S. 2) weitere an. Im selben Schriftsatz verweist er auf einen Vorfall im Jahr 1947, als die amerikanische Besatzungsmacht die Untersuchung deutscher Beamter wegen einer angeblichen Epidemie angeordnet und das Gesundheitsamt sich dem widersetzt habe. Nach wie vor beharrt er darauf, "daß ein rheinischer Notar alles richtig macht" (Schreiben vom 20. März 1989). Er greift eine frühere, ohne sachlichen Bezug gemachte Bemerkung auf, wonach man kaum zu Gericht kommen könne, ohne daß man mindestens "eine dreier Gruppe" irgendwo reden sehe (Schreiben vom 17. August 1988, S. 4), und bietet Zeugenbeweis dafür an, "daß es nun zwischenzeitlich aufgehört hat, daß bei Gericht in einer dreier Gruppe geredet wird" (Schreiben vom 20. März 1989, S. 2). Anlaß, sie als Hinweise auf vorhandene Wahnideen zu werten, geben seine Ausführungen zu einem angeblich von seiner Ehefrau veranlaßten Eingreifen des Werkschutzes der Firma Merck, der bei der Behörde des Generalstaatsanwalts "die in Frage kommenden Unterlagen" herausverlangt, die Vorgänge überprüft und dem Bundeskanzleramt vorgelegt habe (Schreiben vom 7. August 1989 S. 2/3, 4).
Der Antragsteller hat zwar inzwischen einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie konsultiert. Eine fundierte ärztliche Stellungnahme hat er jedoch nicht vorgelegt und dies durch Erklärung seines Verfahrensbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat damit begründet, daß der zu Rate gezogene Arzt sich außerstande sehe, sich allein auf Grund des mit ihm geführten Gesprächs gutachtlich zu äußern. Unter diesen Umständen ist von der bereits
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im Verfahren vor dem Oberlandesgericht beantragten Anhörung dieses Arztes keine weitere Aufklärung zu erwarten; dem entsprechenden Beweisangeböt brauchte schon aus diesem Grunde nicht entsprochen zu werden. Die in diesem Zusammenhang in Fotokopie zu den Akten gereichten stichwortartigen Aufzeichnungen medizinischen Inhalts sind ihrer genauen Herkunft nach unklar. Sie sind nicht geeignet, die vorhandenen Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers zu zerstreuen.
Der Eindruck, den der Senat aufgrund des Auftretens des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, genügt dafür ebenfalls nicht. Dem Antragsteller ist es insbesondere nicht gelungen, die Auffälligkeiten in Diktion und Gedankengang -ln einer Weise zu erläutern, daß dadurch die Bedenken gegen seine Dienstfähigkeit ausgeräumt oder doch abgeschwächt worden wären. Die Erkenntnis, daß es mit einer Entschuldigung gegenüber dem Landgerichtspräsidenten und wiederholten Erklärungen zu seinen Rechtsauffassungen zu kostenrechtlichen Beanstandungen im Rahmen der Geschäftsprüfung nicht getan ist, ist ihm ersichtlich verschlossen.
Die angeordnete Untersuchung durch einen Amtsarzt des Gesundheitsamts Darmstadt ist dem Antragsteller auch zu demutbar. Sie kann bei entsprechender Mitwirkung durch ihn so
diskret durchgeführt werden, daß sich mögliche persönliche Beeinträchtigungen in tragbaren Grenzen halten (vgl. Senats-beschluß vom 5. April 1976 - NotZ 9/75, DNotZ 1976, 504).
Die notwendige Klärung ist zudem nicht nur aus der Sicht der Rechtsuchenden geboten, sondern auch im Interesse des Antragstellers selbst angezeigt, weil sie dazu führen kann, daß die Zweifel an seiner Dienstfähigkeit ausgeräumt werden.
Die angefochtene Verfügung hat demnach Bestand. Die sofortige Beschwerde ist kostenpflichtig als unbegründet zurückzuweisen.
Krohn Gribbohm
Schierholt
Doyö
Blauth