BGH · NotZ 12/86 vom 13.10.1986

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Goydke und Winter sowie die Notare Dr. Beckhoff und Dr. Schierholt am 13. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Einen von ihm im Jahre 1982 gestellten Antrag auf vorzeitige Bestellung zu dem Notar lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 6. Im Juli 1984 beantragte der Antragsteller erneut seine Bestellung zu dem Notar und begehrte seine bevorzugte Behandlung nach § 48 Schwerbehindertengesetz (SchwbG). Dezember 1984 auf, weil der Antragsgegner das ihm in § 3 Abs. 1 AVNot vom 22. Juli 1985 hat der Antragsgegner den Antragsteller erneut beschieden und den Antrag auf vorzeitige Bestellung zu dem Notar wiederum abgelehnt. Der Antragsgegner hat die ihm in § 3 Abs. 1 AVNot in Verbindung mit § 48 SchwbG eingeräumte Möglichkeit, im Einzelfall die Wartefristen des § 1 Abs. 1 AVNot zu verkürzen, erwogen und mit rechtsfehlerfreier Begründung davon abgesehen, im vorliegenden Fall von ihr Gebrauch zu machen. Er ist dabei von der vom Antragsteller selbst vorgetragenen Art der Behinderung ausgegangen und hat deren Auswirkungen auf die Berufsausübung des Antragstellers geprüft. Der Antragsgegner hat die Schwerbehinderteneigenschaft des Antragstellers nicht in Frage gestellt, sondern ist von ihr ausgegangen und hat ihre konkreten Auswirkungen auf die Berufsausübung des Antragstellers geprüft. § 1 Rdn. 4); die Behinderung im tatsächlich ausgeübten Beruf wird dadurch nicht hinreichend zu dem Ausdruck gebracht (Senatsbeschluß vom 2. Bei dem gleichen Prozentsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit (im allgemeinen) können die Auswirkungen auf die Berufsausübung je nach Art der Beeinträchtigung und den Anforderungen des jeweiligen Berufes sehr verschieden sein. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist daher mit der Kostenfolge aus § 111 Abs.4 BNotO, §§ 201, 202 BRAO, § 13 a FGG zurückzuweisen.

Schlagwörter

AVNotSchwbGNotarAntragsgegnerEinzelfallBNotO

Volltext der Entscheidung

2033 012 BUNDESGERICHTSHOF NotZ 12/86 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Wilhelm WflHB» RiMfcstraße®, Antragstellers und Beschwerdeführers gegen den Justizminister des Landes Schleswig-Ho^tein, vertreten durch den General Staatsanwalt in Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Bestellung zu dem Notar 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Goydke und Winter sowie die Notare Dr. Beckhoff und Dr. Schierholt am 13. Oktober 1986 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarverwaltung sSachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20. Januar 1986 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,— DM festgesetzt. Gründe : I. Der Antragsteller ist seit April 1978 als Rechtsanwalt zugelassen und seit Juli 1981 in der Liste der bei dem Amtsgericht Lübeck zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen. Einen von ihm im Jahre 1982 gestellten Antrag auf vorzeitige Bestellung zu dem Notar lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 6. Juli 1982 ab. Im Juli 1984 beantragte der Antragsteller erneut seine Bestellung zu dem Notar und begehrte seine bevorzugte Behandlung nach § 48 Schwerbehindertengesetz (SchwbG). Bei ihm besteht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 % infolge eines angeborenen Leidens (Fehlen sämtlicher Finger der linken Hand mit Muskelver-schmächtigung und Verkürzung des linken Armes). Der Antragsgegner lehnte eine vorzeitige Bestellung durch Erlaß vom 15. August 1984 ab. Das Oberlandesgericht hob diese Entscheidung durch Beschluß vom 19. Dezember 1984 auf, weil der Antragsgegner das ihm in § 3 Abs. 1 AVNot vom 22. November 1982 (SchlHA S. 189) eingeräumte Ermessen, in besonders gelagerten Einzelfällen von der Einhaltung der Wartefristen nach § 1 Abs. 1 abzusehen, gar nicht gesehen und damit fehlerhaft nicht ausgeübt habe. Durch Erlaß vom 12. Juli 1985 hat der Antragsgegner den Antragsteller erneut beschieden und den Antrag auf vorzeitige Bestellung zu dem Notar wiederum abgelehnt. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO). Es hat jedoch keinen Erfolg. Die Anfechtung einer ErmessensentScheidung kann nur darauf gestützt werden, daß die Landes Justizverwaltung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht habe (§ 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO). Ein derartiger Ermessensfehler ist, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, weder vom Antragsteller dargetan noch sonst ersichtlich. Der Antragsgegner hat die ihm in § 3 Abs. 1 AVNot in Verbindung mit § 48 SchwbG eingeräumte Möglichkeit, im Einzelfall die Wartefristen des § 1 Abs. 1 AVNot zu verkürzen, erwogen und mit rechtsfehlerfreier Begründung davon abgesehen, im vorliegenden Fall von ihr Gebrauch zu machen. Er ist dabei von der vom Antragsteller selbst vorgetragenen Art der Behinderung ausgegangen und hat deren Auswirkungen auf die Berufsausübung des Antragstellers geprüft. Seine Bewertung, daß der Antragsteller infolge seiner Behinderung nicht deutlich in seiner Berufsausübung beeinträchtigt sei, läßt Fehler nicht erkennen und wird vom Antragsteller auch nicht im einzelnen angegriffen. Der Antragsteller ist vielmehr der Ansicht, der Antragsgegner habe unzulässigerweise mitgeprüft, ob die von Ärzten festgestellte Schwerbehinderteneigenschaft überhaupt vorliege, und habe diese im Ergebnis verneint. Dieses Vorbringen ist unzutreffend. Der Antragsgegner hat die Schwerbehinderteneigenschaft des Antragstellers nicht in Frage gestellt, sondern ist von ihr ausgegangen und hat ihre konkreten Auswirkungen auf die Berufsausübung des Antragstellers geprüft. Das ist nicht zu beanstanden. Der gemäß § 1 SchwbG zuerkannte Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit stellt nämlich in erster Linie auf die Fähigkeit zur Behauptung im allgemeinen Erwerbsleben und nicht (so sehr) im ausgeübten Beruf ab (Wilrodt/Neumann, SchwbG 5. Aufl. § 1 Rdn. 26; Jung/Cramer, SchwbG 2. Aufl. § 1 Rdn. 4); die Behinderung im tatsächlich ausgeübten Beruf wird dadurch nicht hinreichend zu dem Ausdruck gebracht (Senatsbeschluß vom 2. Juli 1984 - NotZ 20/83). Bei dem gleichen Prozentsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit (im allgemeinen) können die Auswirkungen auf die Berufsausübung je nach Art der Beeinträchtigung und den Anforderungen des jeweiligen Berufes sehr verschieden sein. Es ist deshalb nicht sachwidrig, sondern sogar geboten, wenn solchen Unterschieden bei der Abwägung im Einzelfall Rechnung getragen wird (vgl. BGHZ 47, 84, 86; Senatsbeschluß vom 2. Juli 1984 - NotZ 20/83). Daß nicht in allen Bundesländern eine solche Einzelfallprüfung vorgenommen wird, sondern beispielsweise in Nordrhein-Westfalen allein aufgrund der Schwerbehinderteneigenschaft eine Verkürzung der Wartezeit erfolgt (vgl. § 14 AVNot vom 24. Oktober 1974 - JMB1, NW S. 266), berührt die Rechtmäßigkeit der vom Antragsgegner geübten Praxis nicht; denn in der Ausgestaltung der Einzelheiten des Prüfungsverfahrens nach § 4 Abs. 2 BNotO haben die LandesJustizverwaltungen im Rahmen der Zweckbestimmung des § 4 Abs. 1 BNotO grundsätzlich freie Hand (BGHZ 38, 221, 224; Seybold/Hornig, BNotO 5. Aufl. § 4 Rdn. 17). Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist daher mit der Kostenfolge aus § 111 Abs. 4 BNotO, §§ 201, 202 BRAO, § 13 a FGG zurückzuweisen. Krohn Beckhoff Goydke Dr. Schierholt Winter