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NotZ 12/84
BESCHLUSS
in dem Verfahren
des Rechtsanwalts und Notars
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Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigtes
gegen
den Präsidenten des Landgerichts Duisburg, vertreten, durch den General Staatsanwalt in RI
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Antragsgegner und Beschwerdegegner,
wegen Entfernung eines Amtsschildes
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 12. November 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Prof. Dr. Windisch und Dr. Gribbohm sowie die Notare Dittmar und Dr. Rendtorff nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Juni 1984 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe :
A.
Der Antragsteller ist Anwaltsnotar in Wjg|^. Er hat sich mit dem Rechtsanwalt und Notar Herbert M| zu gemeinsamer Berufsausübung verbunden. Das an ihrem
Büro angebrachte Amtsschild enthält unter dem Landeswappen die Aufschrift ‘'Notariat”, die Namen Herbert MflBBpund Horst sowie die Berufsbezeichnung
"Rechtsanwälte". Nachdem dieses Schild bei einer Geschäft sprüfung am 10. Januar 1984 beanstandet worden war, hat der Antragsgegner den Antragsteller unter Hinweis auf die einschlägigen Verwaltungsvorschriften mit Schreiben vom 8. Februar 1984 gebeten, an seiner - des Antragstellers - Dienststelle ein vorschriftsgemäßes Amtsschild anzubringen und ihm - dem Antragsgegner - die Erledigung bis zu dem 15. März 1984 anzuzeigen. Der Antragsteller erklärte, daß er diese Bitte als bloßen Hinweis verstehe und ihr nicht nach-kommen werde. Daraufhin hat ihn der Antragsgegner durch Verfügung vom 27. Februar 1984 angewiesen, das bisher angebrachte Amtsschild mit der Aufschrift "Notariat" zu entfernen und durch ein Amtsschild mit der Aufschrift "Notar" zu ersetzen. Hierfür hat er dem Antragsteller eine Frist bis zu dem 31. März 1984 gesetzt und sie mit der Aufforderung verbunden, ihm die Erledigung der Weisung bis zu dem 7. April 1984 anzuzeigen. Mit Schreiben vom 1. März 1984 bat der Antragsteller den Antragsgegner zu beachten, daß nicht nur die Aufschrift "Notariat" oder "Notar" (auf dem Amtsschild) "zur Diskussion stehe", sondern wegen der Sozietät des Antragstellers auch noch die Aufschrift "Notare". Mit Schreiben vom 9. März 1984 hat der Antragsgegner erwidert, im Gegensatz zu Angaben im Namensschild häte er die Pluralform ("Notare") im Amtsschild für unzulässig.
s/g
Der Antragsteller hat wegen der Verfügung vom 27. Februar 1984 gerichtliche Entscheidung beantragt mit dem Begehren, sie insoweit aufzuheben, als er angewiesen worden sei, das bisher angebrachte Amtsschild mit der Aufschrift "Notariat” zu entfernen.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde, mit der er seinen im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiterverfolgt.
B.
Das Rechtsmittel ist nach § 111 Abs. 4 BNotO in Verbindung mit § 42 Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg.
I. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist in rechter Form und Frist gestellt worden.
1. Das Oberlandesgericht hat den angefochtenen Verwaltungsakt (§ 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO) zutreffend erst in der Verfügung vom 27. Februar 1984 gesehen, die der Antragsgegner als "Weisung" bezeichnet hat. Allerdings enthielt schon das Schreiben vom 8. Februar 1984 die Aufforderung an den Antragsteller, am Büro ein vorschriftsmäßiges Amtsschild anzubringen, d.h. unter den gegebenen Umständen auch, das vorhandene zu beseitigen. Es kann aber auf sich beruhen, ob diese in die Form einer Bitte gekleidete Aufforderung trotz der damit verbundenen Fristsetzung die von den
Beteiligten nicht angegriffene Auslegung des Oberlandesgerichts zuläßt, der Antragsgegner habe den Einzelfall mit diesem Schreiben noch nicht förmlich regeln, also einen Verwaltungsakt nicht erlassen wollen, etwa aus der Erwägung, der Antragsteller werde nach einem belehrenden Hinweis auf die einschlägigen Verwaltungsvorschriften der Beanstandung von sich aus abhelfen (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Mai 1930 - NotZ 9/79 - DNotZ 1980, 708 = NJW 1980, 2466).
Denn Jedenfalls ist die Verfügung vom 27. Februar 1984, vom Antragsgegner wegen des Widerspruchs des Antragstellers erkennbar so gewollt, eine neue, den Fall abschließende verbindliche Regelung. Das ergibt sich nicht nur daraus, daß die Aufforderung förmlich als Weisung bezeichnet wurde, sondern auch aus ihrer inhaltlichen Präzisierung (Entfernung des alten und Anbringung eines neuen Amtsschildes) und aus der Bestimmung einer anderen Frist. Das weitere Schreiben des Antragsgegners vom 9. März 1984 enthält demgegenüber keine zusätzliche oder andere Anordnung. Es stellt lediglich klar, daß das neue Amtsschild die schon zuvor verlangte Aufschrift "Notar" zu tragen habe, auch wenn der Sozietät des Antragstellers ein weiterer Notar angehöre.
2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist am 16. März 1984 innerhalb der Monatsfrist des § 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO bei dem gemäß § 3 der Verordnung vom 14. März 1961 (GVB1. NW S. 163) zuständigen Oberlandesgericht Köln eingegangen, nachdem der angefoch-tene Bescheid dem Antragsteller am 29. Februar 1984 zugestellt worden war.
II. Der Senat hat auf die sofortige Beschwerde nur zu prüfen, ob der Antragsgegner zu Recht vom Antragsteller verlangt, das bisher angebrachte Amtsschild mit der Aufschrift •‘Notariat" zu entfernen.
Die weitere Frage, ob er auch dessen Ersetzung durch ein Amtsschild mit der Aufschrift "Notar" fordern kann, ist nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Der Antragsteller hat den zunächst ohne Einschränkung gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung schon vor dem Oberlandesgericht in zulässiger Weise (§39 Abs. 2 Satz 2 BRAO in Verbindung mit § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO) auf den Teil der angefochtenen Verfügung beschränkt, der die Entfernung des vorhandenen Amtsschildes betrifft.
III. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, weil die angegriffene Anordnung den Antragsteller nicht in seinen Rechten beeinträchtigt.
1. Der Antragsgegner war als Aufsichtsbehörde (§ 92 Nr. 1, § 93 Abs. 1 BNotO) für ihren Erlaß zuständig (vgl. Senatsbeschluß vom 26. September 1983 - NotZ 7/83 = DNotZ 1984, 246; ferner Beschluß vom 5. Mai 1980 - NotZ 9/79 - DNotZ 1980, 708 = NJW 1980, 2466).
2. Die Aufsichtsbehörden haben die Befugnis, auf die Amtsführung des Notars durch Verwaltungsvorschriften und Weisungen im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen Einfluß zu nehmen, soweit dies die Unabhängigkeit des ihm übertragenen Amtes nicht berührt. Sie halten sich im Rahmen ihres Ermessens, wenn ihre Maßnahmen mit dem das gesamte Notariatsrecht beherrschen-
den Grundsatz der Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege im Einklang stehen (Senatsbeschluß vom 26* September 1983 - NotZ 7/83 = DNotZ 1984, 246).
Das ist hier der Fall.
a) Der Senat (aaO) hat schon entschieden, daß zu den die äußere Amtsführung des Notars betreffenden, seine Unabhängigkeit nicht berührenden Angelegenheiten ebenso wie die Regelung seiner Amtsbezeichnung die Kennzeichnung seiner Geschäftsstelle gehört. Es entspricht den Erfordernissen einer ge- ®
ordneten Rechtspflege, daß der Notar als Träger eines öffentlichen Amtes in sich überall gleich darstellender Weise nach außen in Erscheinung tritt. Die Anordnung des Antragsgegners, das vorhandene Amtsschild - ein aus einem kombinierten Amts- und Namensschild bestehendes "Praxisschild" - mit der Aufschrift "Notariat" zu entfernen, dient der Durchsetzung der einschlägigen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und damit den Interessen einer geordneten Rechtspflege. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 DONot hat das Amtsschild das Landeswappen und die Aufschrift "Notar" zu enthalten. Die Verwendung der Bezeichnung "Nota- (
riat", mit oder ohne Beifügung des Namens, ist nicht vorgesehen. Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen hat vielmehr in Nr. 2 c der AV vom 9. Juli 1970 (JMB1. NRW S. 177) ergänzend besonders bestimmt, daß die Aufschrift unter dem Landeswappen (Bezeichnung der Dienststelle im Sinne des § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Führung des Landeswappens vom 16. Mai 1956 - GS NW S. 140) "Notar" lautet, und zwar ohne Beifügung des Namens. Der Senat (aaO) hat unter anderem
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im Hinblick auf § 3 Abs. 1 DONot bereits ausgesprochen, daß die Aufsichtsbehörde berechtigt ist, dem Anwaltsnotar die Verwendung der Bezeichnung "Notariat" zu untersagen. Daran ist auch für den vorliegenden Fall festzuhalten. Die Ausführungen im Beschluß vom 26. September 1983 - NotZ 7/83 - haben entgegen der Auffassung des Antragstellers Bedeutung nicht lediglich für den Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart. Der Senat hat darin zur Unterstützung seiner Rechtsansicht nur mehr am Rande auf die Verwechslungsgefahr hingewiesen, die bei einer Bezeichnung der Geschäftsstelle eines Anwaltsnotars als "Notariat" in jenem Bezirk aus dem Nebeneinander der Institutionen des Notariats nach der BundesnotarOrdnung und des Bezirksnotariats nach baden-württembergischen Landesrecht geschaffen würde.
b) Die Verwaltungsvorschriften sind nicht etwa deshalb ermessensfehlerhaft, weil sie für Sozietäten oder Bürogemeinschaften von Anwaltsnotaren nicht eine Regelung des Inhalts vorsehen, daß ein gemeinschaftliches Amtsschild die Aufschrift "Notariat" oder statt-dessen wenigstens "Notare" tragen darf. Der Notar der Bundesnotarordnung ist Träger eines persönlichen Amtes. Aus der gemeinsamen Berufsausübung mehrerer Notare entsteht kein von der Person abgelöstet "Notariat". Jeder Notar bleibt Inhaber seines eigenen Amtes; er führt sein eigenes Dienstsiegel, seine eigene Urkundenrolle, sein eigenes Verwahrungsbuch und seine eigenen Akten. Im übrigen gestattet die geltende Regelung über Amts- und Namensschilder auch in diesem Fall eine
ausreichende Kennzeichnung der Geschäftsstelle für das rechtsuchende Publikum, ohne daß für jeden Notar einer Sozietät ein besonderes Amtsschild angebracht werden müßte, wie es der Antragsteller anschei nend befürchtet.Der Notar ist nämlich berechtigt, zusätzlich zu dem Amtsschild ein Namensschild zu führen. Haben mehrere Notare ihre Geschäftsstelle in gemeinschaftlichen Räumen, so kann dies unschwer durch Anbringung entsprechender Namensschilder unter einem vorschriftsmäßigen Amtsschild nach außen kundgetan werden. Wie § 3 Abs. 2 Satz 2 DONot zeigt, genügt das Namensschild, um anstelle eines Amtsschildes auf die Geschäftsstelle des Notars hinzuweisen. Diese Hinweisfunktion erfüllt es bei mehreren Anwaltsnotaren einer Sozietät erst recht in Verbindung mit (nur) einem zulässigen Amtsschild. Der Antragsgegner hat im Schreiben vom 9. März 1984 zu erkennen gegeben, daß er die Verwendung der Pluralform "Notare" im Namensschild für zulässig erachtet. Damit wird den praktischen Bedürfnissen allgemein und ebenso den berechtigten Belangen des Antragstellers hinreichend Rechnung getragen. Auf dieser Grundlage kann - entgegen der Ansicht des Antragstellers - von einem Widerstreit zwischen den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege und seinem Interesse "nach mehrheitlicher Kennzeichnung seiner und seines Notariatspartners Tätigkeit" nicht die Rede sein.
c) Die angefochtene Anordnung des Antragsgegners läßt auch im übrigen Ermessensfehler nicht erkennen.
aa) Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der Antragsgegner bei anderen Notaren unzulässige Amtsschilder nicht beanstandet habe. Eine Duldung mit rechtsverbindlicher Wirkung könnte darin schon deshalb nicht liegen, weil dem Antragsgegner die Befugnis fehlt, die bundeseinheitlich geltende Regelung des § 3 DONot und die Vorschrift der Nr. 2 Buchst, c der AV des Justizministers vom 9. Juli 1970 für den Landgerichtsbezirk Duisburg außer Kraft zu setzen.
bb) Erfolglos macht der Antragsteller schließlich geltend: Die angefochtene Anordnung sei auf eine rechtliche Unmöglichkeit gerichtet. Er sei nämlich auf Grund vertraglicher Vereinbarungen gegenüber seinem Sozius M^m^gehalten, (auf dem Praxisschild) eine Gemeinschaftsbezeichnung zu verwenden. Sein Sozius habe ihm nicht erlaubt, die Gemeinschaftsbezeichnung (also die Aufschrift "Notariat" auf dem Amtsschild) zu ändern.
Auf dieses Vorbringen kommt es nicht an. Eine schuldrechtliche Verpflichtung, ein nach § 3 DONot unzulässiges Praxisschild zu führen, wäre - wenn überhaupt wirksam - in diesem Zusammenhang unerheblich.
Nach dem Vortrag des Antragstellers ist allerdings anzunehmen, daß er und der Notar Mm^ Miteigentümer des gemeinschaftlichen Praxisschildes sind. Das Miteigentum oder eine sonstige Nebenberechtigung eines Dritten berührt aber nicht die Rechtmäßigkeit einer nicht auch gegen ihn gerichteten Beseitigungsanordnung; es stellt vielmehr nur ein Hindernis für die
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Befolgung oder den Vollzug der Anordnung dar, das nachträglich durch eine gegen den Dritten gerichtete Verfügung ausgeräumt werden kann (vgl. BVerwGE 40, 101, 103)- Wie sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergeben hat, hat der Antragsgegner inzwischen auch den Notar M^|BPau^efordert, das Amtsschild mit der Aufschrift "Notariat” zu entfernen.
Nach allem ist die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Gribbohm
Krohn
Dittmar
Windisch
Rendtorff