BGH · NotZ 12/77 vom 10.04.1978

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Leitsatz / Zusammenfassung

Wegen der mit seinen Kriegsverletzungen verbundenen Beschwer bestellte der Antragsgegner dem Antragsteller erstmals im Jahre 1964 einen ständigen Vertreter gemäß § 39 Abs BNotO, dann aber laufend bis einschließlich 1975. In d sem Jahre entschloß sich der Antragsgegner, von seiner bisherigen großzügigen Übung bei der Bestellung eines ständigen Vertreters abzugehen, und teilte das den betroffenen Notaren, auch dem Antragsteller, mit Rundschreiben vom 19. Den Antrag des Antragstellers, ihm auch für das Jahr 1977 einen ständigen Vertreter zu bestellen, lehnt der Antragsgegner durch Bescheid vom 23. März 1977 mit der Begründung ab, bei den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers handle es sich um dauernde Folgen seiner Kriegsbeschädigung, die seine Arbeitskraft allgemein einschränkten. 1. Der Senat hatte sich mit der vom Antragsgegner seit 1975 geänderten Übung bei der Bestellung ständiger Vertreter für Notare gemäß § 39 Abs. 1 Halbsatz 2 BNotO bereits in seinem Beschluß vom 8. Eine vorübergehende Verhinderung liegt aber dann nicht vor, wenn der Notar aus gesundheitlichen Gründen gehalten ist, seine berufliche Tätigkeit auf Dauer in erheblichem Umfang einzuschränken. Es war insbesondere nicht ermessensfehlerhaft, daß der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid vor allem darauf abgehoben hat, daß der Antragsteller selbst im Jahre 1976, als ihm ab März ein ständiger Vertreter noch einmal bestellt worden war, sein Amt als Notar ganz überwiegend nicht persönlich versehen hat. Das ist mit dem Grundsatz, daß der Notar sein Amt soweit wie möglich persönlich auszuüben hat (BGHZ 67, 296), nicht mehr zu vereinbaren. Es kommt deshalb nicht entscheidend darauf an, inwieweit den vom Antragsteller vorgelegten ärztlichen Zeugnissen entnommen werden kann, ob eine weitere Besserung seines Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Nachdem der Antragsteller schon in den Jahren 1973 bis 1975 sein Amt als Notar ganz überwiegend nicht persönlich versehen und sich daran auch 1976 nichts geändert hatte, entsprach es pflichtgemäßem Ermessen, wenn der Antragsgegner von der Bestellung eines ständigen Vertreters für das Jahr 1977 absah. Er durfte unter den gegebenen Umständen davon ausgehen, daß es im wesentlichen bei dem bisherigen Krankheitsbild des Antragstellers bleibt, mag auch eine gewisse Verminderung seiner Beschwerden möglich sein. Eine solche Vertreterbestellung ist auch in Eilfällen möglich und dem Antragsteller durchaus zuzu demuten, da er seine Kanzlei mit dem Notariat in unmittelbarer Nähe des Landgerichtsgebäudes unterhält. Je nachdem kann der Antragsgegner zu gegebener Zeit gehalten sein, gerade entsprechend seiner seit 1975 verfolgten Übung dem Antragsteller wieder einen ständigen Vertreter zu bestellen. Wie der Senat bereits in BGHZ 67, 296, 299 dargelegt hat, gelten die für die Bestellung eines ständigen Vertreters entwickelten Grundsätze auch für Schwerbehinderte. Die vom Antragsteller behauptete Zusage bei seiner Ernennung zu dem Notar im Jahre 1954, die Frage der Bestellung eines ständigen Vertreters in seinem Falle stets wohlwollend zu handhaben, hinderte den Antragsgegner nicht, die Vertreterbestellung .jetzt zu verweigern. Die Zusicherung konnte der Antragsteller - schon ihrem behaupteten Inhalt nach - nicht dahin verstehen, daß ihm auf unabsehbare Zeit, auch noch 23 Jahre später, ein ständiger Vertreter selbst dann bestellt würde, wenn er bereits seit mehreren Jahren nicht mehr in der Lage ist, sein Amt als Notar zu demindest überwiegend persönlich zu versehen.

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

2024 039 BUNDESGERICHTSHOF Notz 12/77 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts und Notars Walter UflBBstr« H 9 Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Justizministerium Baden-Württemberg, latz^R Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Bestellung eines ständigen Vertreters yf Der Bundesgerichtshof, Senat für NotarSachen, hat am 10. April 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Dr. Girisch und Dr. Gribbohm sowie die Notare Dr. Groth und Dr. Lamers beschlossen: Die Gerichtskosten in beiden Rechtszügen werden dem Antragsteller auferlegt. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten. Der Beschwerdewert wird auf 10.000 DM festgesetzt. Gründe : I. Der am 1912 geborene Antragsteller ist seit Juni 1949 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht Stuttgart zugelassen. Am 12. November 1954 ist er zu dem Anwaltsnotar mit dem Amtssitz in Stuttgart bestellt worden. Der Antragsteller ist schwerkriegsbeschädigt und dadurch zu 70 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Er hat Verletzungen am linken Knie und an der rechten Hand erlitten. Das linke Knie ist infolge eines Zertrümmerungsbruchs versteift. Durch eine subakut verlaufende Knochenmarkseiterung bilden sich immer wieder Geschwüre, die zu fieberhaften Entzündungen führen. Die rechte Hand ist in ihrer Beweglichkeit so vermindert, daß der Antragsteller beim Schreiben erheblich behindert ist. Die dem Antragsteller übertragene Notarstelle war nur für Schwerkriegsbeschädigte ausgeschrieben. Wegen der mit seinen Kriegsverletzungen verbundenen Beschwer bestellte der Antragsgegner dem Antragsteller erstmals im Jahre 1964 einen ständigen Vertreter gemäß § 39 Abs BNotO, dann aber laufend bis einschließlich 1975. In d sem Jahre entschloß sich der Antragsgegner, von seiner bisherigen großzügigen Übung bei der Bestellung eines ständigen Vertreters abzugehen, und teilte das den betroffenen Notaren, auch dem Antragsteller, mit Rundschreiben vom 19. September 1975 mit. Gleichwohl bestellte er dem Antragsteller für das Jahr 1976 noch eir. mal einen ständigen Vertreter in der Annahme, daß der Antragsteller nach der ärztlich verordneten Schonung seiner rechten Hand wieder in vermehrtem Umfang beurkunden könne• Den Antrag des Antragstellers, ihm auch für das Jahr 1977 einen ständigen Vertreter zu bestellen, lehnt der Antragsgegner durch Bescheid vom 23. März 1977 mit der Begründung ab, bei den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers handle es sich um dauernde Folgen seiner Kriegsbeschädigung, die seine Arbeitskraft allgemein einschränkten. Das damit verbundene übei wiegende Tätigwerden des ständigen Vertreters sei mit dem Grundsatz der persönlichen Amtsausübung des Notars nicht zu vereinbaren. Dagegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Durch Beschluß vom 5. September 1977 hat das Oberlandesgericht den Antrag zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Nach Ablauf des Jahres 1977 haben beide Parteien die Hauptsache den . 1 ie- 1- e r- für erledigt erklärt und beantragen, die Kosten des Verfahrens Jeweils dem Gegner aufzuerlegen, II. Nachdem beide Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Gerichtskosten in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO nach billigem Ermessen zu befinden; die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten ist § 13 a FGG zu entnehmen (Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 1966 - NotZ 1-2/69 = DNotZ 1970, 56; vom 15. Juli 1969 - NotZ 4/71 = DNotZ 1970, 56; vom 2. Oktober 1972 - NotZ 4/71 = DNotZ 1973, 438; vom 29. Oktober 1973 - NotZ 6/72 = DNotZ 1975, 47; vom 10, Januar 1975 - NotZ 2/74; vom 28, November 1977 - NotZ 7/77). Dabei sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Jeweiligen Rechtsmittels oder sonstigen Begehrens zu berücksichtigen (so auch der Anwaltssenat BGHZ 50, 197, 199; 66, 297, 300 mit weiteren Nachweisen). Die Erfolgsaussicht des Hauptbegehrens wird Jedoch nur summarisch überprüft (Senatsbeschluß BGHZ 67, 343, 345 mit weiteren Nachweisen). Diese Überprüfung führt hier dazu, daß der Antragsteller auch im zweiten Rechtszug unterlegen wäre. 1. Der Senat hatte sich mit der vom Antragsgegner seit 1975 geänderten Übung bei der Bestellung ständiger Vertreter für Notare gemäß § 39 Abs. 1 Halbsatz 2 BNotO bereits in seinem Beschluß vom 8. November 1976 zu befassen, und zwar gerade in einem Fall eines Schwerkriegsbeschädigten (BGHZ 67, 296 = NJW 1977, 435 Nr. 8). Er hat die sich an das Rundschreiben des Antragsgegners vom 19. September 1975 anschließende Praxis des Antragsgegners nicht beanstandet, insbesondere nicht, daß der Antragsgegner die Bestellung eines ständigen Vertreters u.a. davon abhängig macht, daß der Notar die Notariatsgeschäfte trotz Beiordnung des Vertreters überwiegend selbst tätigt. Denn die Bestellung eines ständigen Vertreters scheidet aus, wenn eine nicht nur vorübergehende Verhinderung zu erwarten ist. Eine vorübergehende Verhinderung liegt aber dann nicht vor, wenn der Notar aus gesundheitlichen Gründen gehalten ist, seine berufliche Tätigkeit auf Dauer in erheblichem Umfang einzuschränken. Dann handelt es sich nicht mehr um ein Zusammentreffen einzelner Verhinderungsfälle, sondern um eine voraussehbare ständige Einschränkung der persönlichen Tätigkeit, die im Ergebnis einer "Teilzeitarbeitw gleichkommt. Die Bestellung eines ständigen Vertreters stellt Jedoch kein gesetzlich zulässiges Mittel dar, um einen durch Alter, Krankheit oder Krankheitsfolgen eingetretenen Rückgang der Arbeitskraft eines Notars auszugleichen. Im Falle BGHZ 67, 296 war der Notar nur noch in der Lage, halbtags tätig zu sein. 2. An diese Grundsätze haben sich sowohl der Antragsgegner wie das Oberlandesgericht gehalten. Mit Recht gehen sie davon aus, daß "Teilzeitarbeit" im Sinne der angeführten Senatsentscheidung nicht nur dann anzunehmen ist, wenn der Notar nur halbtags tätig sein kann, sondern auch dann, wenn er in anderer Weise dauernd im Einsatz seiner Arbeitskraft erheblich eingeschränkt ist. Es war insbesondere nicht ermessensfehlerhaft, daß der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid vor allem darauf abgehoben hat, daß der Antragsteller selbst im Jahre 1976, als ihm ab März ein ständiger Vertreter noch einmal bestellt worden war, sein Amt als Notar ganz überwiegend nicht persönlich versehen hat. Nach seinen eigenen Vierteljahresberichten stand er von 254 Werktagen (einschließlich Samstagen) nur an 79 Werktagen voll zur Verfügung. An 113 Werktagen hat sein ständiger Vertreter ganz, an weiteren 62 Werktagen zeitweise die Notariatsgeschäfte geführt. Längere Zeit in unmittelbarer Aufeinanderfolge war der Antragsteller überhaupt nur im Oktober 1976 (nämlich 22 Werktage) tätig. Das ist mit dem Grundsatz, daß der Notar sein Amt soweit wie möglich persönlich auszuüben hat (BGHZ 67, 296), nicht mehr zu vereinbaren. Es kommt deshalb nicht entscheidend darauf an, inwieweit den vom Antragsteller vorgelegten ärztlichen Zeugnissen entnommen werden kann, ob eine weitere Besserung seines Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Nachdem der Antragsteller schon in den Jahren 1973 bis 1975 sein Amt als Notar ganz überwiegend nicht persönlich versehen und sich daran auch 1976 nichts geändert hatte, entsprach es pflichtgemäßem Ermessen, wenn der Antragsgegner von der Bestellung eines ständigen Vertreters für das Jahr 1977 absah. Er durfte unter den gegebenen Umständen davon ausgehen, daß es im wesentlichen bei dem bisherigen Krankheitsbild des Antragstellers bleibt, mag auch eine gewisse Verminderung seiner Beschwerden möglich sein. Die Entscheidung des Antragsgegners ist umso weniger zu beanstanden, als der Antragsteller damit lediglich darauf verwiesen worden ist, sich für jeden einzelnen Verhinderungsfall gemäß § 39 Abs. 1 Halbsatz 1 BNotO einen Vertreter bestellen zu lassen, wie es ohnehin in der Regel sein soll. Eine solche Vertreterbestellung ist auch in Eilfällen möglich und dem Antragsteller durchaus zuzu demuten, da er seine Kanzlei mit dem Notariat in unmittelbarer Nähe des Landgerichtsgebäudes unterhält. Der Antragsteller kann denn auch nicht geltend machen, seine Amtsführung werde im ganzen in einer die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigenden Weise gestört, wenn ihm kein ständiger Vertreter für ein Kalenderjahr im voraus, sondern jeweils nur ein Vertreter im einzelnen Verhinderungsfall oder über kürzere Zeiträume bestellt wird. Im Jahre 1977 ist es jedenfalls insoweit zu keinerlei Unzuträglichkeiten gekommen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Verhältnisse weiter entwickeln. Je nachdem kann der Antragsgegner zu gegebener Zeit gehalten sein, gerade entsprechend seiner seit 1975 verfolgten Übung dem Antragsteller wieder einen ständigen Vertreter zu bestellen. 3. Daß der Antragsteller schwerkriegsbeschädigt ist, ändert an der Beurteilung nichts. Wie der Senat bereits in BGHZ 67, 296, 299 dargelegt hat, gelten die für die Bestellung eines ständigen Vertreters entwickelten Grundsätze auch für Schwerbehinderte. Daran ist festzuhalten. Es kann insbesondere nicht davon abgesehen werden, daß auch schwerbehinderte Notare ihr Amt überwiegend persönlich versehen. Dabei macht es keinen Unterschied, daß die vom Antragsteller innegehaltene Notarstelle eigens für einen Schwerkriegsbeschädigten geschaffen worden ist. Daraus mag in mancherlei Hinsicht die Pflicht des Antragsgegners zu erhöhter Rücksichtnahme herzuleiten sein. Es kann aber nicht darauf verzichtet werden, daß der Schwer- 8 beschädigte, einmal zu dem Notar bestellt, sein Amt zu demindest überwiegend persönlich ausübt. 4. Die vom Antragsteller behauptete Zusage bei seiner Ernennung zu dem Notar im Jahre 1954, die Frage der Bestellung eines ständigen Vertreters in seinem Falle stets wohlwollend zu handhaben, hinderte den Antragsgegner nicht, die Vertreterbestellung .jetzt zu verweigern. Die Zusicherung konnte der Antragsteller - schon ihrem behaupteten Inhalt nach - nicht dahin verstehen, daß ihm auf unabsehbare Zeit, auch noch 23 Jahre später, ein ständiger Vertreter selbst dann bestellt würde, wenn er bereits seit mehreren Jahren nicht mehr in der Lage ist, sein Amt als Notar zu demindest überwiegend persönlich zu versehen. III. Nach alldem wäre der Antragsteller ohne die Erledigung der Hauptsache im Beschwerdeverfahren unterlegen. Dann entspricht es auch der Billigkeit, daß er die Gerichtskosten beider Rechtszüge trägt, dagegen ^eder Partei ihre eigenen außergerichtlichen Auslagen zur Last fallen (§ 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG)• Vogt Girisch Gribbohm Groth Lamers