BGH · NotZ 11/98 vom 20.07.1998

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für NotarSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Pfister sowie die Notare Dr. Doye und Dr. Lintz am 20. Die Beschwerde des Notars gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 24. Gegenstand des Verfahrens waren ursprünglich (u.a.) acht Verstöße des Notars gegen seine Pflichten bei der Beurkundung und treuhänderischen Abwicklung von Kaufverträgen, schwerpunktmäßig aus dem Jahre 1992. Oktober 1997 hat der Untersuchungsführer die Untersuchung (u.a.) auf 17 Verstöße, wiederum schwerpunktmäßig aus dem Jahre 1992, ausgedehnt. Der hiergegen gerichtete, vom Notar nicht begründete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. Zu Recht hat das Oberlandesgericht die vorläufige Amtsenthebung des Notars aufrechterhalten. § 91 NDO kann die Landesjustizverwaltung einen Notar vorläufig seines Amtes entheben, wenn das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist. a) Bei den Verstößen, die bereits der Einleitungsverfügung zugrunde lagen (Abschnitt I Nrn. 1-8 der Gründe der vorläufigen Amtsenthebung) handelt es sich im wesentlichen um drei Fallgruppen. -GmbH auf (vorbereitete) Kaufanträge beurkundet, in denen von einem "Gesamtaufwand" der Käufer die Rede war, der sich aus dem nicht näher bezeichneten Kaufpreis, Grunderwerbsteuer, Grundbuchkosten und (pauschalen) Notarkosten zusammensetzte. Aus der bei dem Notar hinterlegten Treuhandsumme von 950.000 DM überwies dieser auf Anweisung des Verkäufers Ha. und He. 231.000 DM an die Käuferin Hä. Im Falle Nr. 8 (Massen 2/96 und 62/95/Ur.-Nrn. 474/95 und 475/95) beurkundete der Notar am selben Tage Kaufverträge über ein Grundstück zu Preisen von Zum Verstoß Nr. 1 macht er aber geltend, in der von dem Untersuchungsführer durchgeführten Beweisaufnahme hätten die Käufer erklärt, ihnen sei vor der Beurkundung des Angebotes Zugleich hat er aber darauf hingewiesen, von der Aufteilung des Kaufpreises, die der Notar seiner Vollzugstätigkeit zugrunde legte, keine Ahnung gehabt zu haben. b) Abschnitt II der Gründe der vorläufigen Amtsenthebung stützt sich auf 17 Verstöße, die der Untersuchungsführer mit Zustimmung des Beteiligten vom 13. Bevollmächtigter der Käufer des zweiten Geschäfts war der Geschäftsführer der K.I.V. Aus der hierbei erlösten Summe führte der Notar 41.318,74 DM an die K.I.V. ab. Die Fälle Verstöße Nrn. 2-6 stellen einen Ausschnitt aus der Zusammenarbeit des Notars mit der Firma M.Ltd. dar. Hierbei beschaffte Firma M.Käufer und ließ sich von den Verkäufern jeweils maßgebliche Teile des Kaufpreises abtreten (Nr. 2: 43.014,54 DM aus 125.730 DM; Nr. 3: 65.406,50 DM aus 165.420 DM; Nr. 4: 71.964,55 DM aus 234.350 DM für zwei Objekte; Nr. 5: 152.981,29 DM aus 452.844 DM für drei Objekte; Nr. 6: 58.603,83 DM aus 143.550 DM). Zu den weiteren Verstößen Nrn. 7-17, denen auch nach Auffassung des Notars die gleiche Konstellation zugrunde liegt, wird auf Abschnitt II der Begründung der vorläufigen Amtsenthebung Bezug genommen. c) Die von dem Untersuchungsführer schließlich ermittelten 54 Verstöße aus den Jahren 1991 bis 1997 liegen der vorläufigen Amtsenthebung vom 6. Die Untersuchungsergebnisse verbreitern und vertiefen das Bild der Rechtsverstöße und zeigen weitere Systemvarianten bei der Verschiebung von Masseanteilen an Vermittler auf.Der Beteiligte hat zu dem Schwerpunkt der Vorfälle (Wohnungsverkäufe) ausgeführt: Der Notar nahm die Zahlungen unter Verstoß gegen § 11 Abs. 1 DONot entgegen und führte von dem Betrag eine "Kostenpauschale" in Höhe von 6.000,— DM oder aber 4,5 % des Kaufpreises auf eines seiner Geschäftskonten ab. Hierzu ließ er sich durch die beurkundeten Erklärungen der Beteiligten entgegen § 12 Abs.3 Satz 5 DONot anweisen und verletzte dadurch gleichfalls seine Dienstpflichten, da eine Kostenrechnung im Sinne des § 154 KostO zu dem Zeitpunkt der Umbuchung nicht vorlag. Als dubios muß bezeichnet werden, daß der Notar den vollen Kaufpreis im Anschluß hieran erneut einnahm und zwar stets durch Überweisung aus der die zweite Phase des Geschäfts (Weiterveräußerung) betreffenden Masse, zu dem Teil auch unter erneuter Entnahme der "Kostenpauschale". Der Notar kehrte den bei ihm hinterlegten Kaufpreis sodann nach den Anweisungen der K.I.V. GmbH aus, wobei wiederum beträchtliche Provisionen bzw. Den Käufern war anhand der Kaufverträge nicht ersichtlich, daß Vermittlungsprovisionen aus dem Kaufpreis zu entrichten waren." Die Verteidigung des Notars konzentriert sich darauf, er habe die Unlauterkeit der Geschäfte nicht erkannt. Der Notar verdient keinen Glauben mit der Behauptung, er sei davon ausgegangen, daß der Abführung von Kaufpreisanteilen an einen immer wieder auftauchenden Personenkreis, der zu dem Teil untereinander die Verkäufer- und Vermittlerrolle austauschte, reale Verbindlichkeiten zugrunde lagen. zu verteilen seien, wird zu dem Teil offen von "Provisionen" gesprochen (z.B. Verstoß Abschnitt I Nr. 1 der Gründe der vorläufigen Amtsenthebung: "Provision 41.698 DM"; Verstoß III 2: 2.390 DM sowie 15.491,80 DM "Provision an Firma F.I.B."). "Provision" war nichts anderes als das von den beteiligten Vermittlern an den Notar gegebene Losungswort, den Kauferlös in bestimmter Weise aufzuteilen. Dem Notar kann auch nicht abgenommen werden, daß er in den zahlreichen anderen Fällen, in denen an die mit dem Vermittler He. verbundene B. Eine Übervorteilung der mit dem örtlichen Grundstücksmarkt nicht vertrauten Käufer durch aufgeblähte Kaufpreise und die Aufteilung der unredlichen Erlöse an "Provisionsberechtigte" war offenkundig. Dezember 1995) hielten es die Beteiligten, als sie sich des Notars bedienten, noch nicht einmal für nötig, äußerlich den Schein eines redlichen Geschäfts zu wah- Damit ist, ohne daß es weiterer Ausführungen bedürfte, die endgültige Amtsenthebung des Notars zu erwarten, die einstweilige Maßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtspflege geboten und nicht außerhalb der Verhältnismäßigkeit .

Schlagwörter

GeschäftKäuferNotarKIVVerstoßVermittlerAmtsenthebungKaufpreis

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF NotZ 11/98 BESCHLUSS vom 20. Juli 1998 in dem Disziplinarverfahren gegen wegen vorläufiger Amtsenthebung 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für NotarSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Pfister sowie die Notare Dr. Doye und Dr. Lintz am 20. Juli 1998 beschlossen: Die Beschwerde des Notars gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 24. Februar 1998 wird zurückgewiesen. Gründe : I. Gegen den Notar, der seit 1969 Rechtsanwalt und seit 1978 Notar mit dem Amtssitz W. ist, hat der Betei- ligte am 30. Januar 1997 das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet. Gegenstand des Verfahrens waren ursprünglich (u.a.) acht Verstöße des Notars gegen seine Pflichten bei der Beurkundung und treuhänderischen Abwicklung von Kaufverträgen, schwerpunktmäßig aus dem Jahre 1992. Mit Zustimmung des Beteiligten vom 13. Oktober 1997 hat der Untersuchungsführer die Untersuchung (u.a.) auf 17 Verstöße, wiederum schwerpunktmäßig aus dem Jahre 1992, ausgedehnt. Schließlich hat der Beteiligte am 11. März 1998 der weiteren Ausdehnung der Untersuchung auf 54 Verstöße aus den Jahren 1991 bis 1997 zugestimmt . 3 Mit Verfügung vom 6. November 1997 hat der Beteiligte den Notar vorläufig seines Amtes enthoben. Der hiergegen gerichtete, vom Notar nicht begründete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. Mit der Beschwerde verfolgt der Notar sein Begehren, die Verfügung über die Amtsenthebung aufzuheben, weiter. Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die Beschwerde ist zulässig (§ 105 BNotO i.V.m. § 79 BDO), hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Oberlandesgericht die vorläufige Amtsenthebung des Notars aufrechterhalten. Nach § 96 BNotO i.V.m. § 91 NDO kann die Landesjustizverwaltung einen Notar vorläufig seines Amtes entheben, wenn das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist. Nähere Vorschriften über das hierbei auszuübende Ermessen enthält das niedersächsische Disziplinarrecht nicht. Maßgeblich sind die vom Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur vorläufigen Amtsenthebung eines Notars entwickelten allgemeinen Grundsätze. Danach setzt die vorläufige Amtsenthebung voraus, daß die endgültige, wenn auch nur befristete Amtsenthebung zu erwarten ist, die Maßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist und daß sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (Beschl. v. 25. April 1994, NotZ 15/93, BGHR BNotO § 96, Disziplinarverfahren 4; vgl. auch Beschl. v. 14. Dezember 1992, NotZ 13/91, aaO, Diszipli- 4 narverfahren 2). Diese Voraussetzungen waren bei der Anordnung der Maßnahme gegeben und bestehen fort. 1. Der Notar ist dringend verdächtig, bei der Beurkundung und Abwicklung unlauterer Grundstücksgeschäfte mitgewirkt zu haben (vorsätzlicher Verstoß gegen seine Pflichten aus § 14 Abs. 2 BNotO, § 4 BeurkG). Darüber hinaus besteht Grund zu der Annahme, daß er hierbei zu Betrugshandlungen unseriöser Vermittler Beihilfe geleistet hat (§§ 27, 263 StGB). Bei den dem Notar vorgeworfenen Verstößen handelt es sich in den Grundzügen darum, daß in W. und Umgebung gele- gene Grundstücke von Vermittlern oder durch solche (Firma F.I.B., P. /Ch. ; Firma K.I.V., I. -V. GmbH, D. ; Firma 0. -GmbH; Firma "Hä. -I. ", B. ; Firma M. Ltd., B. ; T. He. und die mit ihm zusammenarbeitende B. Hä. , J. Ha. u.a.) an auswärtige Interessenten verkauft wurden, wobei den Vermittlern bis über 50 v.H. der von den Käufern aufgewandten Summen als verdeckte Provisionen zuflos-sen. Die Käufer wurden durch überhöhte Kaufpreise geschädigt. a) Bei den Verstößen, die bereits der Einleitungsverfügung zugrunde lagen (Abschnitt I Nrn. 1-8 der Gründe der vorläufigen Amtsenthebung) handelt es sich im wesentlichen um drei Fallgruppen. Einmal hat der Antragsteller Annahmeerklärungen der 0. -GmbH auf (vorbereitete) Kaufanträge beurkundet, in denen von einem "Gesamtaufwand" der Käufer die Rede war, der sich aus dem nicht näher bezeichneten Kaufpreis, Grunderwerbsteuer, Grundbuchkosten und (pauschalen) Notarkosten zusammensetzte. Auf Erklärungen der K.I.V., die die 0. -GmbH bei der Annahmeverhandlung vertrat, und der F.I.B. führte der Notar von einem Gesamtaufwand von 143.500 DM (Ver- 5 stoß Nr. 1, Masse 26/92/UR.-Nr. 109/92) bzw. 124.000 DM (Verstoß Nr. 2, Masse 27/92/UR.-Nr. 110/92) "Provisionen" in Höhe von 41.698 DM bzw. 2.390 DM und weiterer 15.491,80 DM an die F.I.B. ab. Die gleiche Struktur weisen die Verstöße Nr. 4 (Masse 70/92/UR.-Nr. 435/92), Nr. 5 (UR.-Nr. 468/92), Nr. 6 (Masse 8/93/UR.-Nr. 469/92) und Nr. 7 (UR.-Nr. 470/92) auf. Vermittler und/oder Begünstigte waren hier T. He. , B. Hä. bzw. die Firma "Hä. -Immobilien". Auf Erklärung der 0. -GmbH und He. zahlte der Notar im Falle Nr. 4 aus einer von der Käuferin zu erbringenden Summe von 89.000 DM an B. Hä. eine Provision von 35.500 DM aus; in den Fällen Nr. 5, 6 und 7 waren aus 87.000 DM, 113.300 DM und 96.000 DM Provisionen in Höhe von 26.000 DM, 31.500 DM und 30.000 DM an B. Hä. abzuführen. Im Falle Nr. 5 wurde das Geschäft nicht durchgeführt. Im Falle Nr. 3 (Masse 50/92/UR.-Nr. 228/92) war He. als Vertreter von sechs Käufern aufgetreten. Aus der bei dem Notar hinterlegten Treuhandsumme von 950.000 DM überwies dieser auf Anweisung des Verkäufers Ha. und He. 231.000 DM an die Käuferin Hä. zurück. Im Falle Nr. 8 (Massen 2/96 und 62/95/Ur.-Nrn. 474/95 und 475/95) beurkundete der Notar am selben Tage Kaufverträge über ein Grundstück zu Preisen von 650.000 DM und 995.000 DM. Käuferin war zunächst die K.I.V., sie trat im zweiten Vertrag als Verkäuferin auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Abschnitt I der Begründung der Amtsenthebung Bezug genommen. Der Notar räumt den äußeren Sachverhalt im wesentlichen ein. Zum Verstoß Nr. 1 macht er aber geltend, in der von dem Untersuchungsführer durchgeführten Beweisaufnahme hätten die Käufer erklärt, ihnen sei vor der Beurkundung des Angebotes 6 eine Aufstellung über die Zusammensetzung des Gesamtaufwands vorgelegt worden. Dies trifft indessen nicht zu. Der beteiligte Ehemann hat zwar bekundet, von dem Beauftragten der F.I.B. eine Kostenaufstellung erhalten zu haben. Zugleich hat er aber darauf hingewiesen, von der Aufteilung des Kaufpreises, die der Notar seiner Vollzugstätigkeit zugrunde legte, keine Ahnung gehabt zu haben. Wenn ihm die Provision von 41.698 DM bekannt gewesen wäre, hätte er von dem Kauf abgesehen. b) Abschnitt II der Gründe der vorläufigen Amtsenthebung stützt sich auf 17 Verstöße, die der Untersuchungsführer mit Zustimmung des Beteiligten vom 13. Oktober 1997 in die Untersuchung einbezogen hat. Der Verstoß Nr. 1 (Masse 11/92/UR.-Nr. 10/92) ähnelt in der Struktur dem Verstoß Abschnitt I Nr. 8. Begünstigte war hier die K.I.V., die zur Urkunde des Notars vom 13. Dezember 1991 ein Objekt für 60.000 DM ankaufte und zu dessen weiterer Urkunde am 8. Januar 1992 für 109.000 DM verkaufte. Bevollmächtigter der Käufer des zweiten Geschäfts war der Geschäftsführer der K.I.V. Aus der hierbei erlösten Summe führte der Notar 41.318,74 DM an die K.I.V. ab. 60.000 DM gingen an die Erstverkäufer. Die Fälle Verstöße Nrn. 2-6 stellen einen Ausschnitt aus der Zusammenarbeit des Notars mit der Firma M. Ltd. dar. Hierbei beschaffte Firma M. Käufer und ließ sich von den Verkäufern jeweils maßgebliche Teile des Kaufpreises abtreten (Nr. 2: 43.014,54 DM aus 125.730 DM; Nr. 3: 65.406,50 DM aus 165.420 DM; Nr. 4: 71.964,55 DM aus 234.350 DM für zwei Objekte; Nr. 5: 152.981,29 DM aus 452.844 DM für drei Objekte; Nr. 6: 58.603,83 DM aus 143.550 DM). Die abgetretenen Summen führte der Notar an die Firma M. ab. 7 Auch in diesen Fällen vermag der Notar dem äußeren Tatgeschehen nichts Wesentliches hinzuzufügen. Zu den weiteren Verstößen Nrn. 7-17, denen auch nach Auffassung des Notars die gleiche Konstellation zugrunde liegt, wird auf Abschnitt II der Begründung der vorläufigen Amtsenthebung Bezug genommen. c) Die von dem Untersuchungsführer schließlich ermittelten 54 Verstöße aus den Jahren 1991 bis 1997 liegen der vorläufigen Amtsenthebung vom 6. März 1997 noch nicht zugrunde. Sie können aber vom Senat ergänzend herangezogen werden, denn über die Fortdauer der Amtsenthebung ist nach dem Stand der Untersuchungen zu dem Zeitpunkt seiner Entscheidung zu befinden. Der Beteiligte hat das Untersuchungsergebnis am 6. Mai 1998 in das Beschwerdeverfahren eingeführt. Der Notar hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Untersuchungsergebnisse verbreitern und vertiefen das Bild der Rechtsverstöße und zeigen weitere Systemvarianten bei der Verschiebung von Masseanteilen an Vermittler auf. Der Beteiligte hat zu dem Schwerpunkt der Vorfälle (Wohnungsverkäufe) ausgeführt: "Die Wohnungen wurden ... in einem ersten Schritt von dem Eigentümer H. S. an H. Ha. veräußert, die jedoch niemals Eigentümerin wurde. Sie wurden vielmehr zuvor in einem zweiten Schritt durch H. Ha. zu einem weit höheren Kaufpreis an Dritte verkauft, wobei auf diese Weise die Gewinnmargen zur Abschöpfung verdeckter Provisionen erzeugt wurden. Kennzeichnend für die erste Phase dieser Geschäfte ist, daß der Bauunternehmer J. D. den Kaufpreis "für H. Ha. " auf das betreffende Notaranderkonto überwies, 8 und zwar ohne daß hierfür ein Grund ersichtlich wäre. Ein Treuhandauftrag wurde nicht erteilt; ebensowenig finden sich sonstige, die Zahlung betreffenden Unterlagen bei den Akten. Der Notar nahm die Zahlungen unter Verstoß gegen § 11 Abs. 1 DONot entgegen und führte von dem Betrag eine "Kostenpauschale" in Höhe von 6.000,— DM oder aber 4,5 % des Kaufpreises auf eines seiner Geschäftskonten ab. Hierzu ließ er sich durch die beurkundeten Erklärungen der Beteiligten entgegen § 12 Abs. 3 Satz 5 DONot anweisen und verletzte dadurch gleichfalls seine Dienstpflichten, da eine Kostenrechnung im Sinne des § 154 KostO zu dem Zeitpunkt der Umbuchung nicht vorlag. Des weiteren überwies er den gesamten Restbetrag an das Bauunternehmen J. D. GmbH und zwar mit dem Verwendungszweck "Abtretung S. ", wobei sich eine derartige Abtre- tungserklärung gleichfalls in keinem Fall bei den Akten befindet. Die Auszahlungen stellten hierbei zudem gravierende Treuhandverletzungen dar. Nach den Bestimmungen der von ihm beurkundeten Kaufverträge durfte er nur bei Gewährleistung lastenfreier Eigentumsübertragung über Kaufpreisteile verfügen. Diese Voraussetzung war jedoch nicht gegeben. Als dubios muß bezeichnet werden, daß der Notar den vollen Kaufpreis im Anschluß hieran erneut einnahm und zwar stets durch Überweisung aus der die zweite Phase des Geschäfts (Weiterveräußerung) betreffenden Masse, zu dem Teil auch unter erneuter Entnahme der "Kostenpauschale". Dieser zweite Kaufpreis wurde sogleich wiederum an die Firma J. D. GmbH ausgekehrt. Es muß vermutet werden, daß die Notaranderkon-ten auf diese Weise gleichsam als "Durchlauf-station" von verdeckten Zuwendungen J. D. an sein Bauunternehmen mißbraucht wurden und der Notar hierbei Hilfestellung leistete. Die zweite Phase des Geschäfts ist durch die Weiterveräußerung der Eigentumswohnung durch H. Ha. an Dritte gekennzeichnet, wo- bei der Weiterverkaufswert stets beträchtlich 9 über dem Kaufpreis der vorausgehenden Stufe lag und unter Einschaltung der K.I.V. GmbH erfolgte. Der Notar kehrte den bei ihm hinterlegten Kaufpreis sodann nach den Anweisungen der K.I.V. GmbH aus, wobei wiederum beträchtliche Provisionen bzw. ein erheblicher "freier Gewinnanteil" der K.I.V. GmbH anfielen. Den Käufern war anhand der Kaufverträge nicht ersichtlich, daß Vermittlungsprovisionen aus dem Kaufpreis zu entrichten waren." Der Senat schließt sich dem nach Überprüfung an. 2. Die Verteidigung des Notars konzentriert sich darauf, er habe die Unlauterkeit der Geschäfte nicht erkannt. Aus den ihm übermittelten Angeboten und aus Informationen der Beteiligten habe sich ihm erschlossen, daß der jeweilige Kaufpreis dem Wert der Immobilie entsprochen habe. Anderenfalls hätten sich die Käufer nicht zu dem Ankauf, die Banken nicht zur Finanzierung entschlossen. Unter "Provision" habe er eine zusätzlich zu dem Kaufpreis übernommene Zahlung des Käufers an einen Dritten verstanden. Hierum habe es sich in den beanstandeten Fällen nicht gehandelt. Er habe vielmehr weisungsgemäß Teile des Kaufpreises an Dritte abgeführt. Dabei habe er davon ausgehen können, daß die Zahlungen der Tilgung von Verbindlichkeiten der jeweiligen Käufer gedient hätten. Dies überzeugt nicht. Der Notar verdient keinen Glauben mit der Behauptung, er sei davon ausgegangen, daß der Abführung von Kaufpreisanteilen an einen immer wieder auftauchenden Personenkreis, der zu dem Teil untereinander die Verkäufer- und Vermittlerrolle austauschte, reale Verbindlichkeiten zugrunde lagen. In den dem Notar an die Hand gegebenen Hinweisen, wie die Kauferlöse 10 zu verteilen seien, wird zu dem Teil offen von "Provisionen" gesprochen (z.B. Verstoß Abschnitt I Nr. 1 der Gründe der vorläufigen Amtsenthebung: "Provision 41.698 DM"; Verstoß III 2: 2.390 DM sowie 15.491,80 DM "Provision an Firma F.I.B."). Daß es sich hierbei nicht um verdiente Maklerprovisionen handelte, führt der Notar selbst aus; dieser Rechtsgrund kam angesichts der Höhe der Beträge im Verhältnis zu den von den Käufern aufzubringenden Mitteln von vornherein nicht in Betracht. "Provision" war nichts anderes als das von den beteiligten Vermittlern an den Notar gegebene Losungswort, den Kauferlös in bestimmter Weise aufzuteilen. Dem Notar kann auch nicht abgenommen werden, daß er in den zahlreichen anderen Fällen, in denen an die mit dem Vermittler He. verbundene B. Hä. wesentliche Kaufpreisteile abgeführt wurden, davon ausging, dem lägen reale Verbindlichkeiten zugrunde. Bei den Geschäften, bei denen als Verkäufer unverdächtige Privatleute aus den verschiedensten Teilen der Bundesrepublik auftraten (vgl. z.B. Verstöße Abschnitt I Nr. 4, Abschnitt II Nrn. 3-5), bleibt es rätselhaft, aus welchem Grunde diese Hä. oder in anderen Fällen der M. Ltd. jeweils ca. ein Drittel oder mehr des Kaufpreises schuldig gewesen sein sollten. Eine Übervorteilung der mit dem örtlichen Grundstücksmarkt nicht vertrauten Käufer durch aufgeblähte Kaufpreise und die Aufteilung der unredlichen Erlöse an "Provisionsberechtigte" war offenkundig. Im Falle Abschnitt I Nr. 3 (Rückzahlung knapp eines Drittels des Kaufpreises an die Käuferin H. ) und Abschnitt I Nr. 8 (Kauf- verträge vom 1. Dezember 1995) hielten es die Beteiligten, als sie sich des Notars bedienten, noch nicht einmal für nötig, äußerlich den Schein eines redlichen Geschäfts zu wah- ren. Wegen der weiteren Würdigung der Verteidigung des Notars schließt sich der Senat den überzeugenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses des Oberlandesgerichts vom 1. April 1998 an. Nach dem gegenwärtigen Stand der Untersuchungen geht der rechtliche Schwerpunkt der Verstöße über die Zuwiderhandlung gegen die Amtspflichten nach § 14 Abs. 2 BNotO, § 4 BeurkG hinaus und liegt beim Vorwurf der Beihilfe zu dem Betrug. 3. Damit ist, ohne daß es weiterer Ausführungen bedürfte, die endgültige Amtsenthebung des Notars zu erwarten, die einstweilige Maßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtspflege geboten und nicht außerhalb der Verhältnismäßigkeit . Rinne Tropf Pfister Doye Lintz