BGH · NotZ 11/95 vom 31.07.1995

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Tolksdorf sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Grantz am 31. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 20. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner sowie dem weiteren Beteiligten im Rechtsmittelzug entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Mai 1994 teilte der Antragsgegner ihm mit, er könne der Bewerbung nicht entsprechen und beabsichtige, die Stellen anderen Bewerbern, darunter dem punktbesseren weiteren Beteiligten Rechtsanwalt Q^H^^zu übertragen. 1. Zu Recht hat der Antragsgegner es abgelehnt, bei seiner Auswahlentscheidung die vom Antragsteller neben seiner Anwaltstätigkeit ausgeübte umfangreiche Tätigkeit Juli 1994 (NotZ 25/93 - NdsRpf1. Ebensowenig ist zu beanstanden, daß der Antragsgegner dem Antragsteller für dessen Tätigkeit als Syndikusanwalt keine Sonderpunkte (§ 3 Abs. 2 Nds. AVNot) zugebilligt hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers reicht dafür der allgemeine Hinweis auf den Umfang seiner Tätigkeit als freier Rechtsanwalt nicht aus. Der Antragsgegner hat unwidersprochen vorgetragen, er habe sich von der fachlichen Eignung des weiteren Beteiligten auf andere Weise, nämlich aufgrund der von diesem ausgeübten Notarvertretungen und positiver Stellungnahmen sämtlicher angehörten Stellen, überzeugt.

Zitierte Normen

Schlagwörter

RechtsanwaltBeteiligteTätigkeitAntragsgegnerBeschlußBeschwerde

Volltext der Entscheidung

2053 095 02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 11/95 vom 31. Juli 1995 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Gerd Ri Am Hi Antragstellers und Beschwerdeführers , gegen das Niedersächsische Justizministerium, Am Wj^H^^B>lat: Antragsgegner und Beschwerdegegner, weiterer Beteiligter: Rechtsanwalt Volker Q |Straße(B) B wegen Bestellung zu dem Notar 2 n- Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Tolksdorf sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Grantz am 31. Juli 1995 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 20. Februar 1995 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner sowie dem weiteren Beteiligten im Rechtsmittelzug entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt. 3 Gründe I. Der Antragsteller bewarb sich unter dem 24. Juni 1993 um eine der vom Antragsgegner ausgeschriebenen Notarstellen im Amtsgerichtsbezirk. Bersenbrück. Mit Bescheid vom 31. Mai 1994 teilte der Antragsgegner ihm mit, er könne der Bewerbung nicht entsprechen und beabsichtige, die Stellen anderen Bewerbern, darunter dem punktbesseren weiteren Beteiligten Rechtsanwalt Q^H^^zu übertragen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Verpflichtungsbegehren weiter. Außerdem beantragt er, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die noch unbesetzte Notarstelle dem weiteren Beteiligten zu übertragen. II. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. 1. Zu Recht hat der Antragsgegner es abgelehnt, bei seiner Auswahlentscheidung die vom Antragsteller neben seiner Anwaltstätigkeit ausgeübte umfangreiche Tätigkeit 4 als Geschäftsführer des Kreislandvolkverbandes C| e.V. zu berücksichtigen. Die Tätigkeit als Syndikusanwalt erfüllt nicht die Voraussetzungen hauptberuflicher Rechtsanwaltstätigkeit im Sinne der §§ 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO, 3 Abs. 1 Nr. 2 Nds. AVNot, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen. Zur näheren Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluß vom 8. Juli 1994 (NotZ 25/93 - NdsRpf1. 1994, 333). Ebensowenig ist zu beanstanden, daß der Antragsgegner dem Antragsteller für dessen Tätigkeit als Syndikusanwalt keine Sonderpunkte (§ 3 Abs. 2 Nds. AVNot) zugebilligt hat. Dies setzt voraus, daß der Bewerber Kenntnisse, Erfahrungen und Leistungen nachweisen kann, die seine fachliche Eignung als Notar kennzeichnen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers reicht dafür der allgemeine Hinweis auf den Umfang seiner Tätigkeit als freier Rechtsanwalt nicht aus. 2. Daß der Mitbewerber, der weitere Beteiligte Rechtsanwalt einen Erfolgsnachweis für die Grundkurse 1 und 2 nicht erbracht hat, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zu dem Erfolg. Der Antragsgegner hat unwidersprochen vorgetragen, er habe sich von der fachlichen Eignung des weiteren Beteiligten auf andere Weise, nämlich aufgrund der von diesem ausgeübten Notarvertretungen und positiver Stellungnahmen sämtlicher angehörten Stellen, überzeugt. Eine solche Verfahrensweise, die der Senat schon in anderem Zusammenhang für zulässig erachtet hat (BGHZ 126, 39, 43 f), ist nach § 2 Abs. 2 Nds. AVNot grundsätzlich unbedenklich. Umstände, die im vorliegenden Fall eine andere Beurteilung 5 rechtfertigen könnten, zeigt der Antragsteller nicht auf; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. 3. Auch im übrigen läßt der angefochtene Beschluß keinen entscheidungserheblichen Fehler zu dem Nachteil des Antragstellers erkennen. 4. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob der Antragsgegner es zu Recht abgelehnt hat, bei seiner Auswahlentscheidung die Wehrdienstzeit des Antragstellers anzurechnen. Selbst wenn dies geschehen wäre, würde der Antragsteller, wie er selbst nicht bestreitet, punktemäßig immer noch hinter dem weiteren Beteiligten Zurückbleiben. 5. Mit der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung . Rinne Schierholt Tropf Grantz Tolksdorf