2050 002
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 11/94
vom 8. Mai 1995 in dem Verfahren
Rechtsanwältin Sabine
istraße
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin, SHUBfe Straßei
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
wegen Bestellung zur Notarin
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Blauth und Wiechers sowie die Notarin Dr. Doyä und den Notar Dr. Toussaint
am 8. Mai 1995
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 14. Februar 1994 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I. Die Antragstellerin wurde am 21. März 1983 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seitdem ist sie ununterbrochen als Rechtsanwältin in ^fBHfctätig.
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Mit Schreiben vom 19. Juni 1993 bewarb sie sich um eine der im Amtsblatt für Berlin vom 30. Oktober 1992 (ABI.
S. 3263) ausgeschriebenen Notarstellen. Zu diesem Zeitpunkt war die am 30. November 1992 endende Bewerbungsfrist bereits abgelaufen. Zur Entschuldigung der Fristversäumung machte die Antragstellerin geltend, sie habe sich nur deswegen nicht fristgemäß beworben, weil sie den Grundkurs (Einführungskurs Teil I und II) bei Ablauf der Bewerbungsfrist noch nicht habe nachweisen können und sie deswegen ihre Bewerbung für aussichtslos gehalten habe. Inzwischen habe sie jedoch erfahren, daß die Teilnahmebescheinigungen nachgereicht werden könnten.
Die Antragsgegnerin lehnte die Bewerbung der Antragstellerin mit Bescheid vom 29. September 1993 ab, weil sie die Bewerbungsfrist nicht schuldlos versäumt habe. Bei Befragung des zuständigen Sachbearbeiters oder Referenten hätte sie die Auskunft erhalten, daß die Bescheinigungen über die Teilnahme an dem Grundkurs nachgereicht werden könnten.
Mit dem dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat die Antragstellerin die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, sie zur Notarin zu bestellen, hilfsweise über ihre Bewerbung neu zu entscheiden. Ferner hat sie den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt. Die Antragstellerin hat behauptet, wie sie inzwischen erfahren habe, habe eine Mitarbeiterin der Antragsgegnerin der Rechtsanwältin auf telefonische Anforderung der
Bewerbungsunterlagen Ende Oktober 1992 erklärt, mangels Teilnahme an den Einführungskursen benötige sie die Unter-
lagen nicht, weil die Teilnahme Voraussetzung der Bewerbung sei. Dagegen hat die Antragsgegnerin behauptet, keine der Mitarbeiterinnen des zuständigen Referates könne sich erinnern, die fragliche Auskunft erteilt zu haben.
Das Kammergerieht hat die Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen. Gegen den ihr am 1. März 1994 zugestellten Beschluß wendet sich die Antragstellerin mit der am 14. März 1994 beim Kammergericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der sie - nach Rücknahme ihres Rechtsmittels gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung - ihre erstinstanzlichen Anträge im übrigen weiter verfolgt.
II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 brao). Sie ist jedoch nicht begründet. Die Antragsgegnerin hat die Bestellung der Antragstellerin zur Notarin zu Recht abgelehnt, weil ihre Bewerbung erst nach Ablauf der am 30. November 1992 endenden Bewerbungsfrist eingegangen ist und sie die Fristversäumung zu vertreten hat.
1. Die Bewerbung der Antragstellerin vom 19. Juni 1993 war verspätet. Die Antragsgegnerin durfte sie deswegen grundsätzlich nicht mehr berücksichtigen. Nach Abschn. II Nr. 3 der seinerzeit gültigen Allgemeinen Verfügung der Antragsgegnerin über Angelegenheiten der Notare (AVNot) vom 1. Juli 1991 (ABI. s. 1515; im folgenden: AVNot 1991), die gemäß Abschn. II der Verwaltunsvorschriften der Antragsgeg-
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nerin zur Änderung der Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notare vom 8. Dezember 1994 (ABI. S. 4133) für die Besetzung der am 30. Oktober 1992 ausgeschriebenen Notarstellen weiter gilt, ist der Antrag innerhalb der Ausschreibungsfrist einzureichen. Anträge, die erst nach Ablauf der Ausschreibungsfrist eingehen, werden nur berücksichtigt, wenn der Bewerber durch Krankheit oder aus anderen von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Einhaltung der Ausschreibungsfrist gehindert war. Diese Regelung ist rechtmäßig.
a) Sie beruht auf § 6b BNotO, der durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150) in die Bundesnotarordnung eingefügt worden ist, um den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 73, 280) zu dem Auswahlverfahren für die Vergabe von Notarstellen nachzukommen. Danach bedarf dieses Verfahren gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG insoweit einer gesetzlichen Grundlage, als - nach dem Vorbild des § 8 Abs. 1 Satz 1 BBG - zu demindest die Pflicht zur Stellenausschreibung gesetzlich vorgesehen werden muß (BVerfGE aaO, 296). Dieser Vorgabe entsprechend (BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluß vom 22. Oktober 1993 - 1 BvR 1124/93 = NJW 1994, 1718) bestimmt § 6b BNotO im Einklang mit § 8 Abs. 1 Satz 1 BBG, daß die Bewerber durch Ausschreibung zu ermitteln sind. Das Ausschreibungsverfahren regelt § 6b BNotO - wie § 8 Abs. 1 Satz 1 BBG - dagegen nicht. Seine Ausgestaltung steht grundsätzlich im Ermessen der Landesjustizverwaltung (vgl. zu § 8 BBG Plog/Wie-dow/Beck/Lemhöfer, BBG, § 8 Rdnr. 3). Das gilt nach allgemeiner Meinung im Beamtenrecht auch für die Festsetzung von
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Bewerbungsfristen und die Berücksichtigung verspätet eingegangener Bewerbungen (z.B. OVG Koblenz AS 9, 291; Plog/Wie-dow/Beck/Lemhöfer aaO; Schütz, Beamtenrecht, § 7 Rdnr. 8; Ule, Beamtenrecht, § 8 Rdnr. 2). Davon abweichend müssen die Ausschreibungen von Notarstellen in jedem Fall feste Bewerbungsfristen enthalten, um eine willkürliche Einflußnahme auf den Bewerberkreis auszuschalten (BVerfGE aaO, 297 und 299). Ob deswegen die Bewerbungsfrist zwingend als Ausschlußfrist zu gestalten ist, bedarf an dieser Stelle noch keiner Entscheidung. Denn Abschn. II Nr. 3 AVNot 1991 sieht jedenfalls dadurch, daß nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingegangene Bewerbungen nur ausnahmsweise berücksichtigt werden dürfen, eine Ausschlußfrist vor.
b) Die in Abschn. II Nr. 3 AVNot 1991 vorgesehene Ausschlußwirkung der alle Notarbewerber gleich treffenden Bewerbungsfrist verstößt weder gegen das Grundrecht der Bewerber auf freie Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Vielmehr ist sie hierdurch zwingend geboten.
Die Ausschlußwirkung der Bewerbungsfrist (bzw. die sie verhindernde Fristwahrung) ist nicht eine - von den Bewerbern nicht zu beeinflussende - objektive oder - an ihre persönlichen Eigenschaften, Fähigkeiten oder Kenntnisse anknüpfende - subjektive Berufszulassungsvoraussetzung, die in beiden Formen nur aus bestimmten Gründen zulässig ist (BVerfGE 7, 377, 406 f), sondern lediglich eine Regelung des Ausschreibungsverfahrens. Die Verwirklichung des Grundrechts der Notarbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG fordert allerdings auch eine dem Grundrechtsschutz angemessene Ver-
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fahrensgestaltung. Durch diese wird unmittelbar Einfluß auf die Konkurrenzsituation und damit auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung genommen. Deshalb muß das Verfahren gewährleisten, daß tatsächlich von allen potentiellen Bewerbern derjenige gefunden wird, der am ehesten den gesetzten Anforderungen entspricht. Diese Komplementärfunktion des Verfahrens für die Durchsetzung der materiellen Rechte gebietet eine (gesetzlich geregelte) Stellenausschreibung (BVerfGE 73, 280, 296).
Damit ist den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gestaltung des Auswahlverfahrens jedoch noch nicht genüge getan. Wie oben (unter II 1 a) bereits angeführt, müssen die Ausschreibungen von Notarstellen feste Bewerbungsfristen enthalten, um eine willkürliche Einflußnahme auf den Bewerberkreis auszuschließen (BVerfGE aaO, 297 und 299) . Das schließt das Gebot ein, die Bewerbungsfrist als Ausschlußfrist zu gestalten. Anderenfalls hätte es die Justizverwaltung durch eine Verzögerung der Auswahlentscheidung in der Hand, eine Veränderung des Bewerberkreises herbeizuführen. Die durch Art. 3 Abs. 1 GG gebotene Chancengleichheit der Bewerber (vgl. dazu auch Senatsbeschluß BGHZ 126, 39) muß jedoch nicht nur gegenüber einer möglichen Einflußnahme der Justizverwaltung geschützt werden. Selbst bei regelrechtem Verlauf sind Bewerbungsverfahren naturgemäß unterschiedlich lang. Hätte die Bewerbungsfrist keine Ausschlußwirkung, hinge es möglicherweise von der Zufälligkeit der Verfahrensdauer ab, wer zu dem Notar bestellte würde. Da nach § 6 Abs. 2 BNotO in der Regel nur zu dem Anwaltsnotar bestellt werden soll, wer "bei Eingang seiner Bewerbung" bestimmte Wartezeiten zurückgelegt hat, könnte sogar ein
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Bewerber zu dem Zuge kommen, der die BewerbungsvorausSetzungen bei Ablauf der Bewerbungsfrist noch gar nicht erfüllte.
Die durch § 6 Abs. 3 BNotO vorgeschriebene Bestenausle-se nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, die wesentliche Voraussetzungen der bei der Vergabe der Notarstellen durch Art. 3 Abs. 1 gebotenen Chancengleichheit sind (BVerfGE aaO, 295), wird dagegen durch die Ausschlußwirkung der Bewerbungsfrist nicht berührt. Sie beschränkt sich auf die Auswahlentscheidung selbst, von der die Bewerber, die sich nicht fristgemäß beworben haben, aus den vorstehend dargelegten Gründen zwingend ausgeschlossen sind.
2. Die Antragsgegnerin hat die verspätete Bewerbung der Antragstellerin zu Recht auch nicht ausnahmsweise nach Abschn. II Nr. 3 AVNot 1991 berücksichtigt. Die Antragstellern hat nicht dargetan, daß sie durch von ihr nicht zu vertretende Gründe an der Einhaltung der Bewerbungsfrist gehindert war.
a) Derjenige, der ein Verwaltungsverfahren betreibt, muß die Sorgfalt walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den Umständen zu demutbar ist. Diese Anforderungen dürfen im Hinblick auf die durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotene Einräumung der Möglichkeit gerichtlichen Rechtschutzes sowie auf den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht unzu demutbar erschwert werden. Das Maß an Achtsamkeit und Vorsorge, das die Einhaltung der der Rechtsicherheit dienenden Fristvorschriften erfordert, bestimmt sich nach den Umständen des
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einzelnen Falles (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1989 - 6 C 49/87 = Buchholz 316 § 32 VwVfG Nr. 3 S. 2 m.w.Nachw.).
b) Die danach erforderliche Sorgfalt hat die Antragstellerin nicht walten lassen.
Der Senat geht gemäß ihren Angaben davon aus, daß sie sich nur deswegen nicht fristgerecht beworben hat, weil sie den Grundkurs bei Ablauf der Bewerbungsfrist noch nicht abgeleistet hatte und deswegen ihre Bewerbung für aussichtslos hielt. Dem lag die Annahme zugrunde, der - gemäß Abschn. II Nr. 8 AVNot 1991 dem Nachweis der fachlichen Eignung dienende - Grundkurs dürfe nur bei Ableistung vor Ablauf der Bewerbungsfrist Berücksichtigung finden. Diese Annahme war allerdings rechtlich zutreffend, während die Verfahrensweise der Antragsgegnerin, bei der Bewertung der fachlichen Eignung der Bewerber auch die Vorbereitungskurse (einschließlich des Grundkurses) zu berücksichtigen, an denen die Bewerber erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist teil-genommen hatten, rechtsfehlerhaft war. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, ist die Chancengleicheit aller Mitbewerber nur gewahrt, wenn bei der Bewertung ihrer fachlichen Eignung lediglich die bis zu dem Ablauf der Bewerbungsfrist als Beginn des Auswahlverfahrens abgeleisteten Vorbereitungskurse berücksichtigt werden (BGHZ 126, 39, 45,
47 ff). Diese Entscheidung ist jedoch erst am 25. April 1994 und damit lange nach dem Ablauf der hier maßgeblichen Bewerbungsfrist am 30. November 1992 ergangen. Zum damaligen Zeitpunkt war die Rechtslage ungeklärt. Gerichtliche Entscheidungen lagen - soweit ersichtlich - noch nicht vor. Aus den durch das Gesetz vom 29. Januar 1991 (aaO) neu ge-
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faßten Bestimmungen der Bundesnotarordnung über die Bestellung zu dem Notar sowie den Verwaltungsvorschriften der Antragsgegnerin ergab sich insoweit unmittelbar nichts. Da bei Verwaltungsentscheidungen zwar nicht immer, aber in der Regel die Sachlage zu dem Zeitpunkt ihres Erlasses maßgeblich ist (vgl. Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 5. Aufl. 1991, vor § 9 Rdnr. 36 f), war die tatsächliche Verfahrensweise der Antragsgegnerin auch nicht so fernliegend, daß die Antragstellerin sie von vornherein ausschließen durfte.
Die Antragstellerin, die als Rechtsanwältin kein juristischer Laie, sondern rechtskundig ist, hätte erkennen können und müssen, daß die Rechtslage unklar war. Das hätte ihr Veranlassung geben müssen, sich bei der Antragsgegnerin als der die Ausschreibung durchführenden Behörde zu erkundigen. Hätte sie das getan, hätte sie nach den nicht in Zweifel zu ziehenden Angaben der Antragsgegnerin von dem zuständigen Referenten die Auskunft erhalten, daß die Bescheinigungen über die Teilnahme am Grundkurs nachgereicht werden könnten. Die Auffassung der Antragstellerin, eine solche Verfahrensweise sei schon mit dem Wortlaut der AVNot 1991 und der Ausschreibungsunterlagen unvereinbar gewesen, ist ersichtlich unzutreffend. Nichts anderes ergibt sich aus dem - als richtig unterstellten - Vortrag der Antragstellerin, wie sie inzwischen erfahren habe, habe eine Mitarbeiterin der Antragsgegnerin der Rechtsanwältin Häger auf telefonische Anforderung der Bewerbungsunterlagen Ende Oktober 1992 erklärt, mangels Teilnahme an den Einführungskursen benötige sie die Unterlagen nicht, weil die Teilnahme Voraussetzung der Bewerbung sei. Angesichts der großen Bedeutung der Bewerbung für ihr berufliches Fortkommen,
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hätte sich die Antragstellerin gegebenenfalls nicht mit der für sie ungünstigen Auskunft einer nicht näher bekannten Mitarbeiterin der Antragsgegnerin, deren fachliche Kompetenz zweifelhaft war, begnügen dürfen. Vielmehr hätte sie sich in einer für sie so bedeutsamen Angelegenheit an den allein maßgeblichen Referenten wenden müssen, der ihr die oben genannte Auskunft erteilt hätte. Da die Antragstellerin dies unterlassen hat, hat sie die Versäumung der Bewerbungsfrist fahrlässig verschuldet.
3. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hinderte die inhaltliche Bewertung ihrer Bewerbung die Antragsgegnerin nicht, sich auf die Versäumung der Bewerbungsfrist zu berufen. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin bereits wenige Tage nach Eingang ihrer Bewerbung auf die Versäumung der Bewerbungsfrist hingewiesen und einen entsprechenden Bescheid angekündigt. Davon abgesehen lag es im Interesse der Antragstellerin, daß die Antragsgegnerin ihre Bewerbung gleichwohl prüfte, um im Falle eines erfolgreichen Rechtsmittels eine Beurteilungsgrundlage zu schaffen, die eine alsbaldige Bestellung ermöglicht hätte. Der An-
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tragsgegnerin wäre es überdies unbenommen gewesen, die Bewerbung der Antragstellerin gegebenenfalls - auch hilfsweise - aus sachlichen Gründen abzulehnen, um einen Rechtsstreit über die Frage, ob die Versäumung der Bewerbungsfrist von der Antragstellerin zu vertreten ist, zu vermeiden.
Rinne Blauth Wiechers
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Doyä
Toussaint