2053 072
A
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 11/93
vom 18. Juli 1994
in dem Verfahren
des Rechtsanwalts Gerhard
Antragstellers und Beschwerdeführers,
>straße
gegen
das Land Hessen, Landesjustizverwaltung, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Fl
Antragsgegner und Beschwerdeführer,
wegen Bestellung zu dem Notar
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 18. Juli 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Tolksdorf und Wiechers sowie die Notare Dr. Grantz und Dr. Doyd beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 3. Dezember 1992 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der 1948 geborene Antragsteller wurde am
29. Juli 1976 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Frankfurt am Main zugelassen. Am 22. Februar 1989 wurde er als Rechtsanwalt bei dem Landgericht und dem Amtsgericht Hanau zugelassen. Nach Verlegung seiner Kanzlei nach Wächtersbach nahm er am 13. Juli 1989 seine Zulassung beim Amtsgericht Hanau zurück und beantragte seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem für Wächters-
3
bach zuständigen Amtsgericht Gelnhausen. Durch Verfügung vom 25. August 1989 wurde der Antragsteller bei dem Amtsgericht Gelnhausen zugelassen und in der dortigen Anwaltsliste am 29. September 1989 oder 5. Oktober 1989 eingetragen.
Am 10. März 1991 beantragte er seine Bestellung zu dem Notar mit Amtssitz in Wächtersbach. Mit Bescheid vom 8. Juli 1991 lehnte der Antragsgegner die Bestellung des Antragstellers zu dem Notar ab, weil die dreijährige Wartefrist der Ortsansässigkeit vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung des Systems der Notarzulassung nicht mehr erfüllt sein werde.
Gegen den ablehnenden Bescheid stellte der Antragsteller erfolglos Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt er die Anträge auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Verpflichtung des Antragsgegners, über den Bestellungsantrag neu zu entscheiden, fort. Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Die nach § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Weder nach dem bei Erlaß des ablehnenden Bescheides noch nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltenden Recht (zu den BeurteilungsZeitpunkten bei Verpflichtungsanträgen vgl. Senatsbeschl. v. 9. Mai 1988, NotZ 1/88,
4
BGHR BNotO § 111 Zeitpunkt, maßgebender 1; v. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90, BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 3) hat der Antragsteller Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrags .
a) Im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag auf Bestellung zu dem Notar durch den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Juli 1991 konnte dem Begehren des Antragstellers nicht entsprochen werden. Die Bundesnotarordnung gewährte bereits vor Inkrafttreten der durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I, S. 150) mit Wirkung vom 1. August 1991 neu gefaßten Zulassungsvorschriften keinen Anspruch auf Bestellung zu dem Notar (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschl. v. 13. Oktober 1986, NotZ 13/86, BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1 m.w.N.; v. 2. August 1993, NotZ 30/92, BGHR BNotO § 4 Abs. 2, Auswahlverfahren 7; v. 13. Dezember 1993, NotZ 50/92). Dem Bewerber stand lediglich ein Anspruch auf fehlerfreien Ermessensgebrauch durch die Justizverwaltung zu. Machte diese, wie der Antragsgegner durch den Runderlaß über die Angelegenheiten der Notare vom 1. März 1990 (JMB1 Seite 225 ff), von der ihr nach § 4 Abs. 2 BNotO a.F. eingeräumten Ermächtigung Gebrauch, nähere Bestimmungen über die Bestellung von Anwaltsnotaren zu treffen, war sie an die von ihr erlassenen Richtlinien allerdings gebunden. Sie konnte in diesem Falle grundsätzlich weder zugunsten noch zu Lasten eines Bewerbers von der einmal getroffenen Regelung abweichen (st. Rspr.; Senatsbeschlüsse v. 22. Juni 1981, NotZ 5/81, DNotZ 1982, 372; v. 12. November 1984,
NotZ 6/84, DNotZ 1985, 507; v. 14. Januar 1991, NotZ 9/90; v. 13. Juli 1992, NotZ 16/91, BGHR BNotO § 4 n.F. Über-
5
gangsregelung 1 = NJW 1993, 131; v. 13. Dezember 1993, NotZ 50/92).
Nach dem Runderlaß über die Angelegenheiten der Notare des Antragsgegners kam eine Bestellung des Antragstellers zu dem Notar nicht in Frage. Der Antragsteller hatte, was unter den Beteiligten unstreitig ist, die unter A I 1 b des Notarerlasses vorgesehene Wartezeit der Ortsansässigkeit nicht erfüllt und konnte sie auch bis zu dem Inkrafttreten des neuen Zulassungsrechts nicht mehr erfüllen. Daß im Sinne der Regelung zu A I 6 des Runderlasses im Interesse der Rechtspflege ein Bedürfnis für die Bestellung eines weiteren Notars in Wächtersbach bestanden habe und deswegen die Wartezeit der Ortsansässigkeit gemäß A I 5 entfallen sei, hat der Antragsteller nicht dargelegt; es ist auch sonst nicht ersichtlich.
b) Auch die Berücksichtigung des am 1. August 1991 in Kraft getretenen Zulassungsrechts könnte der sofortigen Beschwerde nicht zu dem Erfolg verhelfen. Insofern sind bereits die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Bestellung des Antragstellers zu dem Notar nicht gegeben. Nach § 6 b BNotO n.F. müssen nach der Feststellung der zu besetzenden Stellen durch die Landesjustizverwaltung die Bewerber durch Ausschreibung ermittelt werden. Vorher ist ein Bestellungsantrag unstatthaft (Senatsbeschlüsse v. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90 und 2/91; v. 13. Juli 1992, NotZ 16/91, BGHR BNotO § 4 n.F. Übergangsregelung 1 = NJW 1993, 131).
2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Zulassungsvoraussetzun-
6
gen für das Anwaltsnotariat verfassungsrechtlich nicht gehalten, Übergangsregelungen zugunsten derjenigen Bewerber zu erlassen, die die nach altem Recht vorgesehene Wartezeit bereits teilweise erfüllt hatten (Senatsbeschlüsse v. 13. Juli 1992, NotZ 16/91, NJW 1993, 131 = BGHR BNotO § 4 n.F., Übergangsregelung 1; v. 19. März 1993, NotZ 12/92, 15/92, 16/92, 17/92 und 18/92? v. 13. Dezember 1993 , 37/92 und 50/92; vgl. auch Nichtannahmebeschluß der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Oktober 1993, 1 BvR 1124/93 = NJW 1994, 1718). Das Absehen von solchen Übergangsregelungen stellt, wie der Senat in seinem - dem Antragsteller bekannten - Beschluß vom 13. Juli 1992 (NotZ 16/91, BGHR BNotO § 4 n.F. Übergangsregelung 1 = NJW 1993, 131) im einzelnen ausgeführt hat, keinen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Bewerber dar und ist auch weder mit Blick auf die aus dem Rechtsstaatsgrundsatz hergeleiteten Gebote der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes noch unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu beanstanden.
3. Entgegen der Ansicht des Antragstellers erweist es sich auch nicht als ermessensfehlerhaft, daß der Antragsgegner den Bestellungsantrag ungeachtet des Fehlens einer gesetzlichen Übergangsregelung nach Maßgabe seines Runderlasses vom 1. März 1990 wegen Nichterfüllung der Wartezeit der Ortsansässigkeit abgelehnt hat. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, waren die Landesjustizverwaltun-gen nicht verpflichtet, zugunsten der Bewerber, die bis zu dem Inkrafttreten des neuen Rechts eine Wartezeit nicht mehr erfüllen konnten, die Zulassungsvoraussetzung während einer Übergangsfrist aufzulockern (Senatsbeschlüsse v. 29. März
7
1993, NotZ 12/92 und 17/92). Besondere Umstände, die für seinen Antrag eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte, hat der Antragsteller nicht vorgetragen.
Schließlich kann der Antragsteller auch nicht damit gehört werden, daß in anderen Bundesländern - wie er im übrigen ohne nähere Darlegungen geltend macht - vor dem Inkrafttreten des neuen Zulassungsrechts Rechtsanwälte noch als Notare zugelassen worden seien, obwohl die Voraussetzungen hierzu nicht Vorgelegen hätten. Die Organisation des Notariats ist Aufgabe der Länder (§§ 1, 12 BNotO). Selbst wenn andere Bundesländer die Zulassungsvoraussetzungen für eine Übergangsfrist aufgelockert hätten, könnte dies den Antragsgegner nicht binden.
Rinne Tolksdorf Wiechers
Grantz Doyd