BGH · NotZ 11/92 vom 29.03.1993

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Tropf und Wiechers sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Lintz am 29. Mai 1978 bestellte ihn der Hessische Minister der Justiz für die Dauer seiner Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Gelnhausen und dem Landgericht Hanau zu dem Notar für den Bezirk des Öberlandesgerichts Frankfurt am Main mit dem Amtssitz in Gründau. Juli 1991 hat die Antragsgegnerin die Bestellung des Antragstellers zu dem Notar im Land Berlin abgelehnt. 1. Das für die Entscheidung über die Notarbewerbung des Antragstellers maßgebliche Recht ist seit der Antragstellung zweimal geändert worden. September 1990 bei dem Minister der Justiz der DDR seine Bestellung zu dem Notar "in Ostberlin" beantragte, galt dort die Verordnung der DDR über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis (NotVO) vom 20. III Nr. 28 g des Einigungsvertrages ist als Übergangsregelung bestimmt, daß die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts * anhängigen Verfahren in der Lage, in der sie sich befinden, nach den in Kraft gesetzten Vorschriften fortgesetzt werden. Die Bestimmungen der Bundersnotarordnung über die Bestellung zu dem Notar sind durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist in diesem Fall über den Verpflichtungsantrag des Notarbewerbers grundsätzlich nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Recht zu erkennen; das im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides geltende Recht ist der gerichtlichen Entscheidung jedoch ausnahmsweise dann zugrundezulegen, wenn die Bewerbung bei ordnungsgemäßer Handhabung des bisherigen Rechts bis zu dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften hätte Erfolg haben müssen (u.a. Beschlüsse vom 28. cc) Der Antragsteller ist darüberhinaus der Ansicht, daß in seinem Fall nach der Verordnung der DDR über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis (aaO) zu entscheiden sei, soweit diese für ihn günstiger sei als die Bundesnotarordnung; ihm dürfe nicht zu dem Nachteil gereichen, daß der Minister der Justiz der DDR ihn nicht mehr zu dem Notar bestellt habe. stellt werden wie die Rechtsanwälte, die zu dem Zeitpunkt des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland im Ostteil Berlins zu Notaren in eigener Praxis bestellt waren. Der Antragsteller kann sich insoweit allerdings nicht auf die angeführte Rechtsprechung des Senats berufen. Diese ermöglicht den Rückgriff auf Recht, das zwischen dem Erlaß des angefochtenen Bescheides und der gerichtlichen Entscheidung ohne eine Übergangsregelung geändert worden ist. Hier geht es dem Antragsteller dagegen um den Rückgriff auf Recht, das zwischen Antragstellung und Erlaß des angefochtenen Bescheides mit einer Übergangsregelung geändert worden ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob gleichwohl entgegen der Übergangsregelung in Anl. I aaO des Einigungsvertrages über d^e Notarbewerbung des Antragstellers aufgrund der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis zu entscheiden ist. Nach dieser konnte der Antragsteller nicht zu dem Notar bestellt werden (dazu unter 2). Nach der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis konnte der Antragsteller nicht zu dem Notar im Ostteil Berlins bestellt werden, weil er die hierzu erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllte. August 1990 (aaO) insoweit auch die Befähigung zu dem Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz ausreichte, über die der Antragsteller verfügt. Nach § 3 Abs.3 Satz 1 Notvo wurden jedoch - anders als in der übrigen DDR - in dem Zuständigkeitsbereich des Stadtgerichts Berlin, in dem auch der Antragsteller als Notar bestellt werden wollte, ausschließlich Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Zulassung zur gleichzeitigen Berufsausübung als Notar neben dem Beruf des Rechtsanwalts (Anwaltsnotar) bestellt. Die Zulassung als Rechtsanwalt, die der Antragsteller ebenso wie seine Bestellung zu dem Notar beantragt hatte, konnte ihm aber nicht erteilt werden, da er die hierzu erforderliche Befähigung nicht besaß. 3. Nach der Bundesnotarordnung in der zu dem Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung hat das Begehren des Antragstellers ebenfalls keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin ist danach nicht verpflichtet, den Antragsteller zu dem Notar zu bestellen oder - dies hat der An- Dezember 1991 - NotZ 2/91 - BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Bedürfnisprüfung 9) begründet die Bundesnotarordnung grundsätzlich kein Recht auf Bestellung zu dem Notar. Die Gerichte, die nach § 111 BNotO gegen eine ablehnende Entscheidung angerufen werden können, dürfen die Ermessensentscheidung nur darauf prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO). Ein Anspruch auf Bestellung zu dem Notar kommt nur in Betracht, wenn die Landesjustizverwaltung durch Verwaltungsvorschriften oder ständige Übung ihr Ermessen derart gebunden hat, daß ein Bewerber zu dem Notar zu bestellen ist, falls neben den gesetzlichen die von der Landesjustizverwaltung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antragsteller erfüllt weder die gesetzlichen noch die von der Antragsgegnerin durch Verwaltungsvorschriften festgelegten Voraussetzungen für die Bestellung zu dem Notar. Aus diesem Grund hat die Antragsgegnerin die Bewerbung des Antragstellers in dem angefochtenen Bescheid ohne Ermessensfehler abgelehnt. aa) Nach § 3 Abs. 2 BNotO und der oben unter II 1 a erwähnten Maßgabe zur Bundesnotarordnung in Anl. I Kap. III Sachgeb. IV Nr. 1 b des Einigungsvertrages werden im Land Berlin ausschließlich Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Zulassung bei einem bestimmten Gericht als Notare zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt (Anwaltsnotar). Die beantragte Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht ist ihm noch nicht erteilt worden. Sie kann ihm nach § 33 Abs. 1 BRAO erst erteilt werden, wenn er auf die Rechte aus der bisherigen Zulassung bei dem Landgericht Hanau und dem Amtsgericht Gelnhausen verzichtet hat. bb) Selbst wenn der Antragsteller antragsgemäß als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht zugelassen wäre, könnte er nicht zu dem Notar bestellt werden, weil er die von der Antragsgegnerin festgelegten Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt. (1) Diese waren zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides in der Allgemeinen Verfügung der Antragsgegnerin über Angelegenheiten der Notare (AVNot) vom 5. I Nr. 4 AVNot a.F. konnte diese Frist bei Bewerbern, die außerhalb des Landes Berlin in der Bundesrepublik Deutschland mindestens zwei Jahre das Amt des Notars ausgeübt hatten, bis auf ein Jahr abgekürzt werden. I Nr. 5 AVNot a.F. konnte ein Rechtsanwalt, der u.a. diese Voraussetzungen nicht erfüllte, nur zu dem Notar bestellt werden, wenn die Zurückweisung des Antrags für ihn eine besondere Härte bedeutet hätte. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BNotO a.F. konnten die LandesJustizverwaltungen die Bestellung zu dem Anwaltsnotar u.a. insbesondere vom Ablauf einer Wartezeit abhängig machen. Die Wartezeiten (allgemeine und örtliche) waren nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich ein taugliches Mittel, um den Zugang zu dem Beruf des Anwaltsnotars so zu steuern, daß eine geordnete Rechtspflege im Sinne des § 4 Abs. 1 BNotO a.F. gewährleistet war (Beschlüsse vom 5. Die auch nach der Änderung der Bundesnotarordnung durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (aaO) unveränderte Bedeutung der örtlichen Wartezeit für eine geordnete Rechtspflege wird dadurch unterstrichen, daß sie nunmehr nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO n.F. gesetzliche Regelvoraussetzung für die Bestellung zu dem Anwaltsnotar ist. Zu Recht weist das Kammergericht darauf hin, daß der örtlichen*Wartezeit gerade nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland in Berlin besondere Bedeutung zukommt, weil dort die Ausübung des Notaramtes, namentlich bei einer im Ostteil der Stadt eingerichteten Geschäftsstelle, in der gegenwärtigen Situation im besonderen Maße Vertrautheit mit den weitgehend noch nicht einheitlichen Oibensverhältnissen und dem in nicht unerheblichem Umfang fortgeltenden Recht der DDR erfordert. Sie schreiben der LandesJustizverwaltung für die Ausübung ihres Ermessens bei der Bestellung von Notaren ausschließlich objektive Kriterien vor, die gleichermaßen auf alle Bewerber anwendbar sind, unabhängig von ihrer Eignung für das Amt des Notars (vgl. (2) Der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen für die Bestellung zu dem Notar nach Abschn. An die aufgrund des § 4 Abs. 2 BNotO a.F. erlassenen Verwaltungsvorschriften ist die LandesJustizverwaltung bei der Ausübung ihres Verwaltungsermessens gebunden. August 1991 geltenden Fassung hat das Rechtsbegehren des Antragstellers bereits deshalb keinen Erfolg, weil die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Bescheidung der Notarbewerbung nicht gegeben sind.

Volltext der Entscheidung

2024 067 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 11/92 vom 29. März 1993 in dem Verfahren des Rechtsanwalts und Notars Hans-Joachim Straße Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Senatsverwaltung für Justiz, Bl Straße Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Bestellung zu dem Notar 2 A Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Tropf und Wiechers sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Lintz am 29. März 1993 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 4. März 1992 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gibchäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt. ,/ Gründe: I. Der am (HHHHP 1940 in geborene Antragsteller wurde am 2. November 1971 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Hanau und dem Landgericht Hanau zugelassen. Mit Verfügung vom 31. März 1978 wurde er unter Aufrechterhaltung seiner Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Hanau anderweitig als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Gelnhausen zugelassen. Mit Urkunde vom 3. Mai 1978 bestellte ihn der Hessische Minister der Justiz für die Dauer seiner Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Gelnhausen und dem Landgericht Hanau zu dem Notar für den Bezirk des Öberlandesgerichts Frankfurt am Main mit dem Amtssitz in Gründau. Mit Schreiben vom 25. September 1990 beantragte der Antragsteller Joei dem Minister der Justiz der DDR, ihn "in Ostberlin !'zu dem Rechtsanwalt und Notar zu bestellen". Der Minister der Justiz der DDR beschied diese Anträge bis zu dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 nicht mehr. Mit Schreiben vom 9. November 1990 wandte sich der Antragsteller an die Antragsgegnerin und bat sie um Bescheidung. Nach mehrfachem Schriftwechsel mit der Antragsgegnerin beantragte der Antragsteller unter dem 3. Juni 1991, ihm die anderweitige Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht zu erteilen. Über diesen Antrag hat die Antragsgegnerin noch nicht entschieden. 4 Mit Bescheid vom 19. Juli 1991 hat die Antragsgegnerin die Bestellung des Antragstellers zu dem Notar im Land Berlin abgelehnt. Den rechtzeitig gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat für Notarsachen des Kammergerichts zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt, verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn zu dem Notar im Land Berlin zu bestellen. II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Kammergericht hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zu Recht zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin ist rechtmäßig. 1. Das für die Entscheidung über die Notarbewerbung des Antragstellers maßgebliche Recht ist seit der Antragstellung zweimal geändert worden. a) Als der Antragsteller mit Schreiben vom 25. September 1990 bei dem Minister der Justiz der DDR seine Bestellung zu dem Notar "in Ostberlin" beantragte, galt dort die Verordnung der DDR über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis (NotVO) vom 20. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 475) in der Fassung der Verordnung vom 22. August 1990 (GBl. DDR I S. 1328). Diese Verordnung trat gemäß Anlage II Kap. III Sachgeb. A Abschn. IV Nr. 1 b des Einigungsvertrages vom / 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) mit dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 im Ostteil Berlins - anders als im übrigen Beitrittsgebiet (vgl. Anl. II aaO Abschn. III Nr. 2 des Einigungsvertrages) - außer Kraft. Zugleich trat nach Art. 8 Anl. I Kap. Ill Sachgeb. A Abschn. IV Nr. 1 b des Einigungsvertrages mit der dort genannten Maßgabe auch im Ostteil Berlins die bereits im Westteil geltende Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer. 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 7. August 1991 (BGBl. I S. 803) in Kraft. In Anl. I aaO Abschn. IV Nr. 4 i.V.m. Abschn. III Nr. 28 g des Einigungsvertrages ist als Übergangsregelung bestimmt, daß die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts * anhängigen Verfahren in der Lage, in der sie sich befinden, nach den in Kraft gesetzten Vorschriften fortgesetzt werden. b) Die zweite Änderung erfolgte nach Erlaß des angefochtenen. Bescheides vom 19. Juli 1991. Die Bestimmungen der Bundersnotarordnung über die Bestellung zu dem Notar sind durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150) mit Wirkung vom 1. August 1991 geändert worden. Dieses Gesetz enthält keine Übergangsregelung. c) Für die Frage, welches Recht hier anzuwenden ist, ergibt sich danach: aa) Für die erste Rechtsänderung zwischen Antragstellung und Erlaß des angefochtenen Bescheides besteht in 6 Anl. I aaO Abschn. IV Nr. 4 i.V.m. Abschn. III Nr. 28 g des Einigungsvertrages eine Übergangsregelung. Danach gilt die Bundesnotarordnung. bb) Für die zweite Rechtsänderung zwischen Erlaß des angefochtenen Bescheides und gerichtlicher Entscheidung fehlt es dagegen an einer Übergangsregelung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist in diesem Fall über den Verpflichtungsantrag des Notarbewerbers grundsätzlich nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Recht zu erkennen; das im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides geltende Recht ist der gerichtlichen Entscheidung jedoch ausnahmsweise dann zugrundezulegen, wenn die Bewerbung bei ordnungsgemäßer Handhabung des bisherigen Rechts bis zu dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften hätte Erfolg haben müssen (u.a. Beschlüsse vom 28. Mai 1962 - NotZ 1/62 - BGHZ 37, 179, 181 f und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 19/90 - BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 3) . Demgemäß ist die Notarbewerbung des Antragstellers nicht nur nach der Bundesnotarordnung in der jetzt geltenden Fassung (dazu unter 4), sondern auch nach der Bundesnotarordnung in der zu dem Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung (dazu unter 3) zu prüfen. cc) Der Antragsteller ist darüberhinaus der Ansicht, daß in seinem Fall nach der Verordnung der DDR über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis (aaO) zu entscheiden sei, soweit diese für ihn günstiger sei als die Bundesnotarordnung; ihm dürfe nicht zu dem Nachteil gereichen, daß der Minister der Justiz der DDR ihn nicht mehr zu dem Notar bestellt habe. Der Antragsteller will damit letztlich so ge- 7 y [ stellt werden wie die Rechtsanwälte, die zu dem Zeitpunkt des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland im Ostteil Berlins zu Notaren in eigener Praxis bestellt waren. Diese Rechtsanwälte werden nach der oben unter II 1 a erwähnten Maßgabe zur Bundesnotarordnung in Anl. I Kap. III Sach-geb. A Abschn. IV Nr. 1 b des Einigungsvertrages nach ihrer Zulassung bei einem Gericht in Berlin zu Anwaltsnotaren nach der Bundesnotarordnung bestellt. Der Antragsteller kann sich insoweit allerdings nicht auf die angeführte Rechtsprechung des Senats berufen. Diese ermöglicht den Rückgriff auf Recht, das zwischen dem Erlaß des angefochtenen Bescheides und der gerichtlichen Entscheidung ohne eine Übergangsregelung geändert worden ist. Hier geht es dem Antragsteller dagegen um den Rückgriff auf Recht, das zwischen Antragstellung und Erlaß des angefochtenen Bescheides mit einer Übergangsregelung geändert worden ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob gleichwohl entgegen der Übergangsregelung in Anl. I aaO des Einigungsvertrages über d^e Notarbewerbung des Antragstellers aufgrund der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis zu entscheiden ist. Nach dieser konnte der Antragsteller nicht zu dem Notar bestellt werden (dazu unter 2). 2. Nach der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis konnte der Antragsteller nicht zu dem Notar im Ostteil Berlins bestellt werden, weil er die hierzu erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllte. Der Antragsteller besaß zwar die Befähigung zu dem Notar nach § 4 Buchstabe b NotVO, da nach dessen Änderung durch 8 die Verordnung vom 22. August 1990 (aaO) insoweit auch die Befähigung zu dem Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz ausreichte, über die der Antragsteller verfügt. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Notvo wurden jedoch - anders als in der übrigen DDR - in dem Zuständigkeitsbereich des Stadtgerichts Berlin, in dem auch der Antragsteller als Notar bestellt werden wollte, ausschließlich Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Zulassung zur gleichzeitigen Berufsausübung als Notar neben dem Beruf des Rechtsanwalts (Anwaltsnotar) bestellt. Die Zulassung als Rechtsanwalt, die der Antragsteller ebenso wie seine Bestellung zu dem Notar beantragt hatte, konnte ihm aber nicht erteilt werden, da er die hierzu erforderliche Befähigung nicht besaß. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Rechtsanwaltsgesetzes (RAG) der DDR vom 13. September 1990 (GBl. DDR I s. 1504) konnte zur Rechtsanwaltschaft in der DDR nur zugelassen werden, wer ein umfassendes juristisches Hochschulstudium in der DDR absolviert und mit dem akademischen Grad eines Diplom-Juristen abgeschlossen hatte. Diese formalen Voraussetzungen erfüllte der Antragsteller nicht. Die Befähigung zu dem Richteramt nach dem Deutschen Richterge-setz steht dem, soweit das Rechtsanwaltsgesetz - anders als im Ostteil Berlins (vgl. Anl. II aaO Abschn. IV Nr. 1 a des Einigungsvertrages) - im übrigen Beitrittsgebiet fortgilt, erst aufgrund der Maßgabe in Anl. II aaO Abschn. III Nr. 1 e des Einigungsvertrages gleich. 3. Nach der Bundesnotarordnung in der zu dem Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung hat das Begehren des Antragstellers ebenfalls keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin ist danach nicht verpflichtet, den Antragsteller zu dem Notar zu bestellen oder - dies hat der An- 9 tragsteiler zwar nicht ausdrücklich beantragt, ist aber von seinem weitergehenden Verpflichtungsantrag mitumfaßt (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Dezember 1989 - NotZ 20/89 - DNotZ 1991, 82, 84) - neu zu bescheiden. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (u.a. Beschlüsse vom 13. Oktober 1986 - NotZ 13/86 - BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1 = DNotZ 1988, 124 und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 - BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Bedürfnisprüfung 9) begründet die Bundesnotarordnung grundsätzlich kein Recht auf Bestellung zu dem Notar. Vielmehr regelt sie nur die Voraussetzungen, unter denen ein Bewerber zu dem Notar bestellt werden kann, ohne zugleich einen Anspruch darauf zu verleihen. Dies folgt aus der besonderen Natur der Notarbestellung als Akt staatlicher Organisationsgewalt. Der Beruf des Notars gehört zu den "staatlich gebundenen Berufen", die der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dienen (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 7/82 - DNotZ 1983, 236, 237). Wegen seiner Nähe zu dem öffentlichen Dienst (Art. 33 Abs.t 4 und 5 GG, vgl. BVerfGE 17, 371, 376 ff) ist es der organisatorischen Entscheidungsgewalt des Staates Vorbehalten, über die Zahl der Notariate zu befinden. Maßstab für das dabei von den zuständigen Stellen auszuübende Organisationsermessen (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1982 aaO) sind entsprechend der Regelung in § 4 Abs. 1 BNotO a.F. die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege. In dem dadurch festgelegten Rahmen entscheidet die Landesjustizverwaltung, ob das Bedürfnis für die Bestellung eines Notars besteht. Die daraus notwendigerweise folgende Begrenzung des Grundrechts der Notarbewerber auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) ist verfassungsrecht- 10 lieh zulässig (vgl. BVerfGE aaO; Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 10/82 - DNotZ 1983, 241, 242). Für die Berufswahl ist im Sinne eines gleichen Zugangs für alle nur insoweit Raum, als es die Ämterorganisation erlaubt, die der Staat zur Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege geschaffen hat (vgl. BVerfGE 73, 280, 292). Regelmäßig hat daher ein Bewerber nur einen Anspruch darauf, daß die Landesjustizverwaltung bei der Entscheidung über sein Gesuch das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausübt. Die Gerichte, die nach § 111 BNotO gegen eine ablehnende Entscheidung angerufen werden können, dürfen die Ermessensentscheidung nur darauf prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO). Ein Anspruch auf Bestellung zu dem Notar kommt nur in Betracht, wenn die Landesjustizverwaltung durch Verwaltungsvorschriften oder ständige Übung ihr Ermessen derart gebunden hat, daß ein Bewerber zu dem Notar zu bestellen ist, falls neben den gesetzlichen die von der Landesjustizverwaltung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. b) Dies ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller erfüllt weder die gesetzlichen noch die von der Antragsgegnerin durch Verwaltungsvorschriften festgelegten Voraussetzungen für die Bestellung zu dem Notar. Aus diesem Grund hat die Antragsgegnerin die Bewerbung des Antragstellers in dem angefochtenen Bescheid ohne Ermessensfehler abgelehnt. 11 / A aa) Nach § 3 Abs. 2 BNotO und der oben unter II 1 a erwähnten Maßgabe zur Bundesnotarordnung in Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. IV Nr. 1 b des Einigungsvertrages werden im Land Berlin ausschließlich Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Zulassung bei einem bestimmten Gericht als Notare zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt (Anwaltsnotar). Diese gesetzliche Voraussetzung erfüllt der Antragsteller bislang nicht. Die beantragte Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht ist ihm noch nicht erteilt worden. Sie kann ihm nach § 33 Abs. 1 BRAO erst erteilt werden, wenn er auf die Rechte aus der bisherigen Zulassung bei dem Landgericht Hanau und dem Amtsgericht Gelnhausen verzichtet hat. Das hat der Antragsteller bislang nicht getan. bb) Selbst wenn der Antragsteller antragsgemäß als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht zugelassen wäre, könnte er nicht zu dem Notar bestellt werden, weil er die von der Antragsgegnerin festgelegten Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt. •-■^1K" (1) Diese waren zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides in der Allgemeinen Verfügung der Antragsgegnerin über Angelegenheiten der Notare (AVNot) vom 5. Februar 1985 (ABI. S. 587), zuletzt geändert durch die Verwaltungsvorschriften vom 13. Mai 1991 (ABI. S. 1038) geregelt (seit dem 1. April 1991 gilt die AVNot der Antragsgegnerin vom 1. Juli 1991, ABI. S. 1515). Nach Abschn. I Nr. 1 d AVNot a.F. konnte ein Rechtsanwalt nur zu dem Notar bestellt werden, wenn er während der letzten drei Jahre in Berlin als Rechtsanwalt tätig gewesen war. 12 Gemäß Abschn. I Nr. 4 AVNot a.F. konnte diese Frist bei Bewerbern, die außerhalb des Landes Berlin in der Bundesrepublik Deutschland mindestens zwei Jahre das Amt des Notars ausgeübt hatten, bis auf ein Jahr abgekürzt werden. Nach Abschn. I Nr. 5 AVNot a.F. konnte ein Rechtsanwalt, der u.a. diese Voraussetzungen nicht erfüllte, nur zu dem Notar bestellt werden, wenn die Zurückweisung des Antrags für ihn eine besondere Härte bedeutet hätte. Die Verwaltungsvorschriften der Antragsgegnerin hatten ihre gesetzliche Grundlage in § 4 Abs. 2 BNotO a.F.. Danach waren die LandesJustizverwaltungen ermächtigt, im Bereich des Anwaltsnotariats zur Ausführung des § 4 Abs. 1 BNotO a.F. nähere Bestimmungen zu treffen. Die Bestimmungen über die örtliche Wartezeit in Abschn. I Nrn. 1 b und 4 AVNot a.F. hielten sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BNotO a.F. konnten die LandesJustizverwaltungen die Bestellung zu dem Anwaltsnotar u.a. insbesondere vom Ablauf einer Wartezeit abhängig machen. Die Wartezeiten (allgemeine und örtliche) waren nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich ein taugliches Mittel, um den Zugang zu dem Beruf des Anwaltsnotars so zu steuern, daß eine geordnete Rechtspflege im Sinne des § 4 Abs. 1 BNotO a.F. gewährleistet war (Beschlüsse vom 5. November 1962 - NotZ 10/62 - BGHZ 38, 221, 224 f und vom 9. Dezember 1991 aaO, BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Wartezeit 4). Sie ermöglichten es, durch einfach zu handhabende, schematisierte Beschränkungen, von denen alle Bewerber gleichmäßig betroffen waren, die Bedürfnisfrage generell zu beantworten (Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1986 - NotZ 10/86 -DNotZ 1987, 445, 446). Dabei sollte die örtliche Wartezeit 13 A sicherstellen, daß der Bewerber mit den örtlichen Verhältnissen für die Ausübung des Notaramtes hinreichend vertraut war und sich die erforderliche wirtschaftliche Grundlage für die Notarpraxis geschaffen hatte (st.Rspr. des Senats, u.a. Beschlüsse vom 29. Oktober 1973 - NotZ 6/73 - DNotZ 1975, 48, 49 und vom 9. Mai 1988 - NotZ 1/88 - BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Wartezeit 2 = DNotZ 1989, 318, 320). Die auch nach der Änderung der Bundesnotarordnung durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (aaO) unveränderte Bedeutung der örtlichen Wartezeit für eine geordnete Rechtspflege wird dadurch unterstrichen, daß sie nunmehr nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO n.F. gesetzliche Regelvoraussetzung für die Bestellung zu dem Anwaltsnotar ist. Zu Recht weist das Kammergericht darauf hin, daß der örtlichen*Wartezeit gerade nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland in Berlin besondere Bedeutung zukommt, weil dort die Ausübung des Notaramtes, namentlich bei einer im Ostteil der Stadt eingerichteten Geschäftsstelle, in der gegenwärtigen Situation im besonderen Maße Vertrautheit mit den weitgehend noch nicht einheitlichen Oibensverhältnissen und dem in nicht unerheblichem Umfang fortgeltenden Recht der DDR erfordert. Soweit ein Notarbewerber das Notaramt bereits anderenorts längere Zeit ausgeübt hatte, trug dem die Regelung in Abschn. I Nr. 4 AVNot a.F. angemessen Rechnung. Die Regelungen in den Verwaltungsvorschriften der Antragsgegnerin über die örtliche Wartezeit waren nicht verfassungswidrig. Wie bereits oben unter II 3 a dargelegt worden ist, ist der Staat aufgrund seiner Organisationsgewalt befugt, die Zahl der Notarämter nach den Erfordernis- 14 sen einer geordneten Rechtspflege festzusetzen. Daß der Gesetzgeber die nähere Ausgestaltung des in § 4 Abs. 1 BNotO a.F. festgelegten Maßstabs in § 4 Abs. 2 BNotO a.F. der Regelung durch Verwaltungsvorschriften der LandesJustizverwaltungen überlassen hatte, begründete keinen Verstoß gegen den sog. Gesetzesvorbehalt in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG (st.Rspr. des Senats, u.a. Beschlüsse vom 28. Mai 1962 aaO S. 185 f und vom 9. Dezember 1991 aaO). Regelungen, die aufgrund objektiver, am Bedarf orientierter Kriterien, die Zulassung von Notaren steuern, berühren die Freiheit der Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 GG nicht (BVerfGE 73, 280, 292). Verfassungswidrig sind Verwaltungsvorschriften nur insoweit, als sie subjektive Zulassungsvoraussetzungen regeln (BVerfGE 80, 257, 263 f). Derartige subjektive Zulassungsvoraussetzungen enthalten die Regelungen über die örtliche Wartezeit jedoch nicht. Sie schreiben der LandesJustizverwaltung für die Ausübung ihres Ermessens bei der Bestellung von Notaren ausschließlich objektive Kriterien vor, die gleichermaßen auf alle Bewerber anwendbar sind, unabhängig von ihrer Eignung für das Amt des Notars (vgl. Senatsbeschluß vom 30. Juli 1990 - NotZ 24/89 - DNotZ 1991, 91, 93). (2) Der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen für die Bestellung zu dem Notar nach Abschn. I Nrn. 1 b und 4 AV-Not a.F. nicht. Er hat die zu demindest einjährige örtliche Wartezeit nicht zurückgelegt. Aus diesem Grund hat die Antragsgegnerin seine Bewerbung ohne Ermessensfehler abgelehnt. An die aufgrund des § 4 Abs. 2 BNotO a.F. erlassenen Verwaltungsvorschriften ist die LandesJustizverwaltung bei der Ausübung ihres Verwaltungsermessens gebunden. Sie kann /! hiervon nicht mehr beliebig abweichen, und zwar weder zu Lasten noch zugunsten eines bestimmten Bewerbers (st.Rspr. des Senats, u.a. Beschlüsse vom 28. Mai 1962 aaO S. 185 und vom 30. Juli 1990 aaO S. 92). Auf die Einhaltung der örtlichen Wartezeit könnte nach Abschn. I Nr. 5 AVNot a.F. nur verzichtet werden, wenn die Zurückweisung seiner Notarbewerbung für den Antragsteller eine besondere Härte bedeuten würde. Dies ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 4. Nach der Bundesnotarordnung in der seit dem 1. August 1991 geltenden Fassung hat das Rechtsbegehren des Antragstellers bereits deshalb keinen Erfolg, weil die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Bescheidung der Notarbewerbung nicht gegeben sind. Stellt die Bestellungsbehörde fest, daß gemäß § 4 BNotO ein Bedürfnis für die Bestellung eines (weiteren) Notars besteht, sind die Bewerber nach § 6 b BNotO durch Ausschreibung zu ermitteln. Erst die Ausschreibung eröffnet die Möglichkeit der Bewerbung. Vor einer Ausschreibung, an der es hiife fehlt, ist eine Bewerbung unstatthaft (Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 1991 - NotZ 19/90 und NotZ 2/91 - aaO, insoweit in BGHR nicht abgedruckt, und vom 16 13. Juli 1992 - NotZ 16/91 = NJW 1993, 131; zu dem Verfahren der Antragsgegnerin vgl. deren Allgemeine Verfügung über Angelegenheiten der Notare vom 1. Juli 1991 aaO, Abschn. II und III). Krohn Tropf Wiechers Schierholt Lintz