Beglaubigte Abschrift
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BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 11/88
BESCHLUSS
in dem Verfahren
des Rechtsanwalts und Notars Manfred s sa 9*
Antragstellers und Beschwerdeführers,
gegen
den Präsidenten des Oberlandesgerichts in Celle, »latz M
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
wegen vorläufiger Amtsenthebung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Gribbohm und Winter, sowie die Notare Dittmar und Dr. Lamers
am 5. Dezember 1988 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 6. September 1988 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antragsgegner enthob den Antragsteller durch Bescheid vom 18. Mai 1988 vorläufig seines Amtes als Notar.
Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung
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verwarf das Oberlandesgericht als unzulässig. Der Beschluß wurde dem Antragsteller am 9. September 1988 zugestellt. Dieser legte dagegen durch einen am 27. September 1988 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde ein.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Sie war gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 42 Abs. 4 BRAO binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Oberlandesgericht schriftlich einzulegen. Diese Frist hat der Antragsteller versäumt. Sie begann mit dem Zeitpunkt, in welchem der ange-fochtene Beschluß dem Antragsteller bekanntgemacht worden ist (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, § 22 Abs. 1 Satz 2 FGG), also mit der Zustellung des Beschlusses am Freitag, dem 9. September 1988 (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, § 16 Abs. 2 Satz 1 FGG), sie endete demgemäß am Freitag, dem 23. September 1988 (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, § 17 FGG,
§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Die sofortige Beschwerde ist erst nach Fristende bei dem Oberlandesgericht eingegangen.
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Die danach gebotene Verwerfung der sofortigen Beschwerde als unzulässig kann der Senat ohne mündliche Verhandlung aussprechen (vgl. Arndt BNotO 2. Aufl. § 111 Erläuterung II 7.4. m.w.N.).
Krohn Gribbohm
Dittmar
Lamers
Winter
Beglaubigt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle