BGH · NotZ 11/83 vom 26.09.1983

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Leitsatz / Zusammenfassung

in dem Verfahren des Landes Hessen - Landesjustizverwaltung vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Antragsgegner s und Beschwerdeführers, Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Im Juli 1975 richtete der Antragsteller, der sich mit der Einstellung des auf seine Anzeige eingeleiteten Ermittlungsverfahrens gegen die an den Auseinandersetzungen im November 1973 beteiligten Polizeibeamten nicht abfand, ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft, in dem es abschließend hieß: "Ich warne Herrn Oberstaatsanwalt Dr. R^p". Hierauf reagierte der Antragsteller mit heftigen Angriffen auf den Oberstaatsanwalt, die Notarkammer und den Landgerichtspräsidenten und mit einem an die "Herren Richter, Staatsanwälte und Kollegen" gerichteten Rundschreiben vom 10. Auf seinen gegen die Untersuchungsanordnung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung kam es vor dem Senat für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht zu einer Einigung dahin, daß sich der Antragsteller freiwillig von Prof. November 1976 kam der Sachverständige erneut zu dem Ergebnis, daß eine dauernde Amtsunfähigkeit des Antragstellers wegen einer Schwäche seiner geistigen Kräfte nicht gegeben sei. März 1978 ein Verweis erteilt wurde, sowie in einem Antrag auf Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens gegen die Polizeibeamten richtete der Antragsteller weitere Angriffe u.a. gegen Außerdem wandte er sich in Rundschreiben vom Mai 1978 erneut an die "Richter, Staatsanwälte und Kollegen" sowie an die "Bürger der Stadt Frankfurt/Main". Oktober 1978 eine neue psychiatrische Begutachtung an; den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Senat für NotarSachen bei dem Oberlandesgericht zurück. März 1980 erstellte Gutachten der Sachverständigen Dr. Bauer und Dr. Kleineidam kam zu dem Ergebnis, der Antragsteller sei dienstfähig und leide nicht an einer Schwäche seiner geistigen Kräfte. Mai 1982 hat der Antragsgegner dem Antragsteller eröffnet, daß er beabsichtige, ihn seines Amtes als Notar zu entheben. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe in mehreren Schreiben aus dem Jahre 1981 an das Justizministerium derart maß- und hemmungslose Angriffe gegen den Justizminister gerichtet, daß er - jedenfalls unter Einbeziehung früherer Vorfälle - in seinem Amt untragbar erscheine. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller um Feststellung gebeten, daß die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO nicht vorliegen. Diesem Begehren hat der Senat für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main durch Beschluß vom 25. Zutreffend hat der Senat für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO als nicht erfüllt angesehen. Die ermittelten, insbesondere die Eigenschaften und das Verhalten des Antragstellers betreffenden Tatsachen vermögen hiernach die Annahme einer dauernden Unfähigkeit des Notars zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes nicht zu tragen. Dabei sind einerseits die Auswirkungen der - inzwischen abgeklungenen - endogen-manischen Psychose aus dem Jahre 1973 und andererseits das verantwortungsbewußte und gewissenhafte Verhalten des Antragstellers in seiner Berufsausübung zu berücksichtigen. Die Erledigung der eigenen Angelegenheiten hat daher für die Ausübung des Amtes nicht die von der Beschwerde angenommene Bedeutung. Ebensowenig wendet sie sich gegen die Würdigung der mündlichen Äußerung des Antragstellers vom September 1981 durch das Oberlandesgericht (S. Der beschließende Senat hält die Würdigung für zutreffend, daß sich aus dieser Äußerung keine Gefährdung des Ministers ergibt.

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NotarOberlandesgerichtBeschwerdeAmt

Volltext der Entscheidung

J? BUNDESGERICHTSHOF 2°25 008 NotZ 11/83 BESCHLUSS in dem Verfahren des Landes Hessen - Landesjustizverwaltung vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Antragsgegner s und Beschwerdeführers, gegen den Rechtsanwalt und Notar Gerhard ZI Antragsteller und Beschwerdegegner, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt wegen Amtsenthebung /• 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 26. September 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Prof. Dr. Windisch und Dr. Gribbohm sowie die Notare Dittmar und Dr. Lamers ohne mündliche Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Januar 1983 wird zurückgewiesen. Gebühren und Auslagen für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Antragsgegner hat die dem Antragsteller im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Beschwerdewert wird auf 50.000,— DM festgesetzt. 3 Gründe : 1. Der 1921 geborene Antragsteller ist seit 1961 als. Anwalt zugelassen? seit 1971 ist er auch Notar. In der Nacht vom 6. zu dem 7. November und vor allem am frühen Morgen des 10. November 1973 hatte er Auseinandersetzungen mit Polizeibeamten, deren Hergang im einzelnen später nicht aufgeklärt wurde. Es kam zu einer vorläufigen Festnahme des Antragstellers sowie zu einer Durchsuchung seiner Praxis und seiner Wohnung. Er und die Polizisten beschuldigten sich gegenseitig der Tätlichkeiten und der Beleidigung. Der Antragsteller stand bei dieser Auseinandersetzung - nach späteren Angaben wegen einer Ehekrise - unter Einfluß von Alkohol; außerdem gab er an, Beruhigungsmittel eingenommen zu haben. Wenige Tage nach dem Vorfall vom 10. November 1973 gab der Antragsteller eine Mitteilung hierüber an die Deutsche Presseagentur? er wandte sich weiter beschwerdeführend an den Polizeipräsidenten, an den Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt/Main und an den Bundespräsidenten. Am 27. November 1973 konsultierte er den Leiter der Universitäts-Nervenklinik Prof. Dr. B vom 30. November bis 20. Dezember 1973 war er in dessen Klinik zu stationärer Behandlung. Nachdem Prof. Dr. B in einem Attest vom 9. Januar 1974 und in einer gutachtlichen Stellungnahme vom 4 18. März 1974 festgestellt hatte, daß eine akute psychische Erkrankung des Antragstellers - und zwar eine gutartige endogen-manische Psychose - inzwischen abgeklungen sei und daß bei dem Vorfall am 10. November 1973 Zurechnungsunfähigkeit bestanden habe, wurde ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller am 1. April 1974 wegen des Fehlens strafrechtlicher Verantwortlichkeit eingestellt. Nach einem von Prof. Dr. am 17. März 1975 erstatteten Gutachten war der Antragsteller berufsfähig und sollte sich wegen des besonders verantwortungsvollen Berufs vorerst periodischen Nachuntersuchungen im Abstand von jeweils 6 Monaten unterziehen. Im Juli 1975 richtete der Antragsteller, der sich mit der Einstellung des auf seine Anzeige eingeleiteten Ermittlungsverfahrens gegen die an den Auseinandersetzungen im November 1973 beteiligten Polizeibeamten nicht abfand, ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft, in dem es abschließend hieß: "Ich warne Herrn Oberstaatsanwalt Dr. R^p". Zugleich teilte er in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten vor dem Amts- und Landgericht Frankfurt/Main mit, daß er dort in aufschiebbaren Terminen nicht mehr auftreten werde, solange Dr. R^^ noch im Amt sei. Durchschriften des Schreibens legte er im Anwaltszimmer des Gerichtsgebäudes aus mit dem Vermerk: "Den Herrn Kollegen mit der Bitte um Kenntnisnahme". 5 - Der Landgerichtspräsident ordnete - nachdem die Notarkammer dringend eine vorläufige Amtsenthebung angeregt hatte - am 4. September 1975 eine weitere Untersuchung des Antragstellers auf seine Dienstfähigkeit an. Hierauf reagierte der Antragsteller mit heftigen Angriffen auf den Oberstaatsanwalt, die Notarkammer und den Landgerichtspräsidenten und mit einem an die "Herren Richter, Staatsanwälte und Kollegen" gerichteten Rundschreiben vom 10. November 1975. Auf seinen gegen die Untersuchungsanordnung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung kam es vor dem Senat für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht zu einer Einigung dahin, daß sich der Antragsteller freiwillig von Prof. Dr. untersuchen ließ. In seinem Gut- achten vom 3. November 1976 kam der Sachverständige erneut zu dem Ergebnis, daß eine dauernde Amtsunfähigkeit des Antragstellers wegen einer Schwäche seiner geistigen Kräfte nicht gegeben sei. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 9. November 1976 Schadensersatzklage gegen die Stadt Frankfurt/Main, das Land Hessen, die Universität Frankfurt/Main, den Gutachter Prof. Dr. B^m^^^und den Präsidenten der Notarkammer erhoben. Im Verlauf dieses Rechtsstreits, in einem im Oktober 1977 gegen ihn eingeleiteten ehrengerichtlichen Verfahren, in dem ihm am 11. März 1978 ein Verweis erteilt wurde, sowie in einem Antrag auf Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens gegen die Polizeibeamten richtete der Antragsteller weitere Angriffe u.a. gegen 6 den Landgerichtspräsidenten und die mit dem Zivilprozeß befaßten Richter, gegen den Leitenden Oberstaatsanwalt und gegen den Präsidenten der Notarkammer. Außerdem wandte er sich in Rundschreiben vom Mai 1978 erneut an die "Richter, Staatsanwälte und Kollegen" sowie an die "Bürger der Stadt Frankfurt/Main". Am 5. Oktober 1978 verteilte er vor dem Eingang des Gerichtsgebäudes Abschriften eines offenen Briefes, den er am 18. September 1978 an den Hessischen Justizminister gerichtet hatte. 0 Der Landgerichtspräsident ordnete mit Verfügung vom 10. Oktober 1978 eine neue psychiatrische Begutachtung an; den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Senat für NotarSachen bei dem Oberlandesgericht zurück. Das daraufhin am 14. März 1980 erstellte Gutachten der Sachverständigen Dr. Bauer und Dr. Kleineidam kam zu dem Ergebnis, der Antragsteller sei dienstfähig und leide nicht an einer Schwäche seiner geistigen Kräfte. a J Am 15. Mai 1981 erhob der Antragsteller in einem an den Justizminister gerichteten Schreiben schwere Vorwürfe; weitere Angriffe enthalten seine Schreiben an den Minister vom 22. Juni und vom 1. September 1981. Im September 1981 erklärte der Antragsteller schließlich im Gespräch mit einem Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht nach dessen Mitteilung, der Justiz-minister werde "so oder so abgeschossen" (oder "abgeschoben"); //# 7 - er - der Antragsteller - habe zwar im Krieg nicht auf Menschen geschossen, so gehe das jetzt aber nicht weiter. Mit Bescheid vom 21. Mai 1982 hat der Antragsgegner dem Antragsteller eröffnet, daß er beabsichtige, ihn seines Amtes als Notar zu entheben. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe in mehreren Schreiben aus dem Jahre 1981 an das Justizministerium derart maß- und hemmungslose Angriffe gegen den Justizminister gerichtet, daß er - jedenfalls unter Einbeziehung früherer Vorfälle - in seinem Amt untragbar erscheine. Da er nach seiner Äußerung vom September 1981 sogar dazu neige, gegenüber dem Minister eine lebensbedrohliche Haltung einzunehmen, verstoße er in unerträglicher Weise gegen seine Amtspflichten und begehe - objektiv betrachtet - schwere und schwerste Dienstvergehen. Hierfür könne er disziplinarisch nicht belangt werden, da ihm wegen einer geistigen Erkrankung in akuten manischen Phasen die Zurechnungsfähigkeit fehle; es bleibe deshalb nur der Weg einer Amtsenthebung aus Gründen dauernder Dienstunfähigkeit wegen einer Schwäche seiner geistigen Kräfte. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller um Feststellung gebeten, daß die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO nicht vorliegen. 8 Diesem Begehren hat der Senat für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main durch Beschluß vom 25. Januar 1983 entsprochen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners. 2. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Zutreffend hat der Senat für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO als nicht erfüllt angesehen. Er hat dabei die Ergebnisse der ärztlichen Gutachten vollständig berücksichtigt, insbesondere auch die von der Beschwerde in den Vordergrund gerückte gutachterliche Annahme einer partiellen Geschäftsunfähigkeit sowie deren Ursachen und Folgen. Die ermittelten, insbesondere die Eigenschaften und das Verhalten des Antragstellers betreffenden Tatsachen vermögen hiernach die Annahme einer dauernden Unfähigkeit des Notars zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes nicht zu tragen. Dabei sind einerseits die Auswirkungen der - inzwischen abgeklungenen - endogen-manischen Psychose aus dem Jahre 1973 und andererseits das verantwortungsbewußte und gewissenhafte Verhalten des Antragstellers in seiner Berufsausübung zu berücksichtigen. Die Belastung durch die Psychose hat den Antragsteller nicht außer- 9 - Stande gesetzt, zwischen dem persönlichen Verhältnis zu den eigenen Problemen und den Rechtsproblemen seiner Klienten zu unterscheiden und die Behandlung dieser Problemkreise voneinander zu trennen. Die Erledigung der eigenen Angelegenheiten hat daher für die Ausübung des Amtes nicht die von der Beschwerde angenommene Bedeutung. Die Beschwerde hat nur die allgemeine Vermutung geäußert, aber nicht Tatsachen dafür vorgetragen, daß die partielle Geschäftsunfähigkeit des Antragstellers über die eigene Streitsache hinaus sich auf das sonstige, im besonderen dienstliche Verhalten des Antragstellers ausgewirkt hat. Nach den überzeugenden Ausführungen der Gutachter Dr. Bauer und Dr. Kleineidam liegen die Grenzen der Nachwirkungen der Psychose fest, eine Ausweitung ist nicht zu erwarten, eine Wiederholung der akuten Erkrankung ist nicht sehr wahrscheinlich, ihr könnte rechtzeitig so begegnet werden, daß wesentliches berufliches Fehlverhalten ausgeschlossen ist. Hinzu kommt, daß der Antragsteller sich - anders als früher - nicht mehr an die Öffentlichkeit oder an seine Standeskollegen gewandt hat und daß nur noch Personen betroffen sind, die aufgrund ihrer Erfahrungen und ihrer Kenntnisse der Vorgeschichte die Äußerungen des Antragstellers mit der gebotenen Distanz zu würdigen wissen. Dies zieht die Beschwerde nicht in Zweifel. Ebensowenig wendet sie sich gegen die Würdigung der mündlichen Äußerung des Antragstellers vom September 1981 durch das Oberlandesgericht (S. 11, 12 des 10 angefochtenen Beschlusses). Der beschließende Senat hält die Würdigung für zutreffend, daß sich aus dieser Äußerung keine Gefährdung des Ministers ergibt. Insgesamt kann jedenfalls nicht festgestellt werden, daß eine dauernde Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes vorliegt. Die Entwicklung im Verhalten des Antragstellers läßt vielmehr die Erwartung zu, daß er immer seltener von sich aus auf die persönlichen Probleme zurückkommen und sich insbesondere dann zurückhalten wird, wenn er*}, sich keinen neuen Angriffen ausgesetzt fühlt. Der Senat vermag entgegen der Auffassung der Beschwerde diesem Fall keine grundsätzliche Bedeutung beizu demessen. Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall, dessen Umstände weder die Sicherstellung einer geordneten Rechtspflege noch die Amtsführung gegenüber den Rechtsuchenden allgemein berühren und auch sonst keine über den Fall hinausgehende Bedeutung haben. 11 Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus den §§ 111 Abs. 4 BNotO, 201 Abs. 2 BRAO, 13a Abs. 1 PGG. Krohn Wind isch Gr ibbohm Dittmar Lamers *