Nachschlagewerk: Ja BGH?;____________Ja
2024 009
BNotO § 50
Nach rechtskräftigem Abschluß des Vorschaltverfahrens nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 7, Abs. 3 Satz 3 BNotO kann der Notar die darauf ausgesprochene Amtsenthebung auch dann nicht mehr mit der Begründung anfechten, die Voraussetzungen für seine Amtsenthebung lägen nicht vor, wenn es zu einer gerichtlichen Prüfung der Amtsenthebungsgründe nicht gekommen ist, weil der Notar den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht oder nicht fristgerecht gestellt hat (im Anschluß an BGHZ 44, 65, 72; BGH DNotZ 1979, 373 u. Beschl. vom 13. Oktober 1980 - NotZ 7/80 - zu dem Abdruck in BGHZ bestimmt).
BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1980 - NotZ 11/80 - OLG Koblenz
BUNDESGERICHTSHOF
Motz 11/80 BESCHLUSS
in den Verfahren
- Antragstellers und Beschwerdeführers
gegen
das Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz,
Straß
- Antragsgegner und Beschwerdegegner
wegen Amtsenthebung des Notars
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Der Bundesgerichtshof, Senat fUr Notarsachen, hat an 13. Oktober I960 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Dr. Girisch und Dr. Räfle sowie die Notare Dr. Groth und Dr. Lamers nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers und seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung werden der Beschluß des Notarsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20« Juni 1980 und der Bescheid des Antragsgegners vom 26. Juni 1979 insoweit aufgehoben, als dem Antragsteller die Aushändigung des Berichts des PrUfungsbe-auftragten Uber die am 16./17* Mai 1979 durchgeführte Sondergeschäftsprüfung der Amtstätigkeit des Antragstellers verweigert worden 1st. Der Antragsgegner ist verpflichtet, dem Antragsteller eine Ausfertigung dieses Berichts zu überlassen.
Im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen*
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten«
Der Beschwerdewert wird auf 20*000 DM festgesetzt.
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Gründe :
I.
Der am HHHHP 1930 geborene Antragsteller ist seit 1966 Inhaber der Notarstelle in Stromberg/Hünsrück. Durch Bescheid vom 16. März 1976 eröffnet© ihm der Antragsgegner, daß er beabsichtige, ihn nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO seines Amtes zu entheben, weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten. Dagegen hat der Antragsteller verspätet Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Durch Beschluß vom 21. Juli 1978
- Not 2/76 - hat das Oberlandesgericht die Wiedereinsetzung versagt und den Antrag als unzulässig verworfen.
Die dagegen vom Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde blieb erfolglos (Senatsbeschluß vom 11. Dezember 1978
- NotZ 3/78 * DNotZ 1979, 373).
Durch Bescheid vom 8. Februar 1979 enthob der Antragsgegner den Antragsteller seines Amtes. Er nahm Bezug auf das vom Antragsteller gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO betriebene, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren. Seit Zustellung des Bescheids am 14. Februar 1979 wird das Amt van einem Notariatsverweser wahrgenommen. Gegen die Amtsenthebung hat der Antragsteller rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung eingereicht. Auf Anregung des Antragstellers hat am 16./17* Mai 1979 eine Sondergeschäftsprüfung seiner Notariatsführung bis 15. Februar 1979 stattgefunden. Dabei hat der Antragsteller zwar Gelegenheit erhalten, den Prüfungsbericht einzusehen. Durch
Bescheid vom 26« Juni 1979 hat es der Antragsgegner aber abgelehnt, ihm den Prüfungsbericht auch auszuhändigen und den Bericht nach den Wünschen des Antragstellers richtigzustellen bzw. zu ergänzen. Der Antragsteller hat rechtzeitig seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch darauf erstreckt. Zuletzt hat er beantragt.
1« den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Februar 1979 aufzuheben und ihm ein anderes, dem Notariat in Stromberg vergleichbares Notariat zuzuweisen;
2. den Bescheid des Antragsgegners vom 26. Juni 1979 aufzuheben und dem Antragsgegner aufzugeben, einen ordnungsmäßigen und vollständigen Bericht erstellen zu lassen und dem Antragsteller auszuhändigen.
Durch Beschluß vom 20. Juni 1980 hat das Oberlandesgericht den Antrag in vollem Umfang zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist nach den §§ 111 Abs. 4 BNotO,
42 Abs. 4 BRAO zulässig, im wesentlichen aber unbegründet.
1. Der Antragsteller wendet sich ohne Erfolg gegen seine Amtsenthebung nach § 30 Abs. 1 Nr. 7» Abs. 3 Satz 1 BNotO.
a) Werden in einem Verfahren nach § 30 Abs. 3 Satz 3 BNotO die Voraussetzungen für die Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 7 rechtskräftig festgestellt, so kann der Notar in dem sich anschließenden endgültigen
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Amt sea the bungs verfahren nicht mehr geltend machen» die Voraussetzungen lägen in Wahrheit nicht vor (Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1980 - NotZ 7/80 » zu dem Abdruck in BGHZ bestimmt; vgl* Seybold/Hornig, BNotO, 5. Aufl.,
§ 50 Rdn. 27). Mit dem Verfahren nach § 30 Abs. 3 Satz 3 BNotO wird für den Notar kein von der späteren Amtsenthebung unabhängiger Rechtszug eröffnet. Die gerichtliche Prüfung der in diesen Fällen oft schwierig zu beurteilenden Amtsenthebungsgründe wird vielmehr zu dem Schutze des Notars, aber auch im Interesse einer geordneten Rechtspflege, vorverlegt, um übereilte Entscheidungen über die Amtsenthebung und die mit einem verfrühten Vollzug verbundenen Mißhelligkeiten zu vermeiden.
Es findet in diesem Verfahren aber nicht eine nur vorläufige Prüfung der AmtsenthebungsgrUnde statt. Darüber, ob die Amtsenthebung des Notars aus den von der LandesJustizverwaltung in ihrer Entschließung angekündigten Gründen gerechtfertigt ist, wird vielmehr endgültig entschieden (vgl. auch BVerfG NJW 1977, 1959, I960), Deshalb muß die Eröffnung der LandesJustizverwaltung an den Notar? daß und aus welchem Grunde seine Amtsenthebung in Aussicht genommen ist, auch so konkret und umfassend sein, daß sich der Notar ein eigenes, zutreffendes Bild davon machen kann, warum er seines Amtes enthoben werden soll, und sich dazu sachgerecht äußern kann (Senatsbeschluß vom 11. Dezember 1978 - NotZ 3/78 * DNotZ 1979, 373).
b) Der Notar, dem eröffnet worden ist, daß seine Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BNotO beabsichtigt sei, und der dann den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung nicht oder nicht fristgerecht stellt, kann auch in einem solchen Fall die darauf ausgesprochene Amtsenthebung nicht mehr mit der Begründung anfechten, die Voraussetzungen dieser Bestimmungen lägen nicht vor (Senatsbeschlüsse BGHZ 44, 65, 72 und DNotZ 1979 , 373; Seybold/Homig aaO; Saage BNotO § 50 Anm. 12). Das Unterlassen oder Versäumen des rechtzeitigen Antrags steht der rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung des Amtsenthebungsgrundes gleich. So ist es hier.
aa) Diese Rechtsfolge entspricht allein dem Zweck des Vorschaltverfahrens. Wäre es nicht zu durchlaufen, wie in den Fällen der Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 - 5 BNotO, würde also die Amtsenthebung ohne Vorschal tverf ähren ausgesprochen, so könnte der Notar, der es versäumt hat, dagegen rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen, die Amtsenthebung auch nicht mehr mit der Begründung anfechten, sie sei ungerechtfertigt. Dasselbe gilt für die Ankündigung der Amtsenthebung, durch deren gesonderte Anfechtbarkeit der gerichtliche Rechtsschutz nur vorverlegt, nicht aber verdoppelt wird. Die Rechtsfolgen der Säumnis sind in allen Fällen des § 50 Abs. 1 gleich. Andernfalls stünden die Notare, die aus den in § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BNotO geregelten Gründen ihres Amts enthoben werden sollen, besser als die,gegen die AmtsenthebungsgrUnde des § 50 Abs. 1 Nr. 1-5 vorliegen. Das wäre nicht gerechtfertigt und entspräche auch nicht dem Sinn des Vorschaltverfahrens.
bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlicher Sicht. Für die Rechtsweggarantie des Artikel 19 Abs. 4 GG genügt es, wenn dem Betroffenen
in irgendeinem gerichtlichen Verfahren die Überprüfung von Eingriffen der Öffentlichen Gewalt in seine Rechte ermöglicht wird (BVerfGE 31» 364, 368). Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, daß der Rechtsschutz nur befristet gewährt wird, vorausgesetzt, daß der Betroffene ausreichend Gelegenheit hat, sich den Rechtsschutz tatsächlich zu verschaffen. Das alles ist hier der Fall.
Das Verfahren nach § 111 BNotO ist mit allen verfassungsrechtlichen Garantien für die Notare ausgestattet. Gegen schuldhafte Säumnisse geschützt zu werden, ist verfas-sungsrechtlich nicht geboten, auch nicht aus dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs (vgl. neuerdings BVerfG NJW 1980, 1737).
Daß es sich hier um Eingriffe von lebenswichtiger Bedeutung für den Notar handelt, macht keinen Unterschied. Die Rechtsordnung bietet auch sonst in solchen Fällen nicht selten nur befristeten Rechtsschutz, beispielsweise bei der Rücknahme der Zulassung als Rechtsanwalt gemäß §§ 16, 35 BRAO oder bei der Klage gemäß § 4 des Kündigungsschutzgesetzes. Immer steht der, der die jeweilige Frist schuldhaft versäumt hat, demjenigen gleich, zu dessen Ungunsten eine gerichtliche Sachentscheidung ergangen ist.
c) Es kann offenbleiben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang gleichwohl ausnahmsweise beim Ausspruch der Amtsenthebung eine Änderung der Sach- oder Rechtslage seit Abschluß des Vorschaltverfahrens zugunsten des Notars berücksichtigt werden kann oder muß. Eine solche Ausnahme kommt hier nicht in Betracht, da keine derartige Änderung eingetreten ist.
aa) Der Antragsteller behauptet allerdings, seine wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich inzwischen in einzelnen Punkten geändert. Es sei ihm gelungen, einen Teil seiner Schulden zu tilgen. Laufende Aufwendungen hätten sich verringert. Er habe Grundbesitz ver-
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äußert und dabei mehr erlöst, als früher angenommen worden sei. Auch sonst hätten sich nicht alle negativen Prognosen erfüllt. Das alles kann keinesfalls genügen, um eine beachtliche Änderung der Sachund Rechtslage zu bejahen»
Die Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO erfolgt, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse des Notars oder die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Recht suchenden gefährden. Es liegt in der Natur schlechter, ungeordneter wirtschaftlicher Verhältnisse, daß sie ständigen Veränderungen unterworfen sind, insbesondere einzelne Verbindlichkeiten getilgt, dafür aber andere begründet werden. Deshalb kommt es stets auf das Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse an. Wollte man nachträglich jeder Einzelveränderung nachgehen, so würde praktisch in eine erneute Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Notars eingetreten. Damit würde der Zweck des Vorschaltverfahrens gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO verfehlt.
bb) Der Antragsteller macht weiter geltend, erst nach der Ankündigung des Antragsgegners vom 16. März 1978 über die beabsichtigte Amtsenthebung sei die Entscheidung des Bundesgerichtshofs NJW 1978, 1054 * DNotZ 1978, 344 bekannt geworden. Diese lasse die Beurkundungspraxis des Antragstellers in Sachen der Ferienheim-
Rolf Peltzer-KG in einem anderen Licht erscheinen. Auch das rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Die Gestaltung der Verträge dieser Bauträgerfirma mit ihren Interessenten durch den Antragsteller ist nur einer von mehreren Umständen, aus denen der Antragsgegner die Abhängigkeit des Antragstellers von diesem Bauträger aufgrund seiner schlechten wirtschaftlichen Lage herleitet. An dieser Abhängigkeit, die befürchten läßt, der Antragsteller könne nicht unparteiisch und damit in seinen Handlungen nicht so frei sein, wie es seine Amtstätigkeit erfordert, hat sich nichts dadurch geändert, daß seine Beurkundungspraxis nach der angeführten BGH-Entscheidung möglicherweise keine Umgehung der Makler-und Bauträgerverordnung vom 11. Juni 1975 (BGBl I 1352) darstellt. Gerade durch die Abhängigkeit des Antragstellers von der genannten Bauträgerfirma werden die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet.
cc) Der Antragsteller vermag auch nicht darzutun, daß sich zwischenzeitlich an der aus seiner Wirtschaftsführung herzuleitenden Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden etwas geändert hätte, geschweige, daß diese Gefährdung beseitigt wäre. Auf diese Gefährdung hatte der Antragsgegner maßgeblich abgestellt. Das hätte für sich allein schon die Amtsenthebung gemäß § 50 Abs, 1 Nr. 7 BNotO gerechtfertigt.
dd) Im Kern gehen die Einwendungen des Antragstellers nach wie vor dahin, es hätten von Anfang an die Voraussetzungen für seine Amtsenthebung nicht vorgele-
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gen. Gerade damit kann er aber wegen der Rechtskraft der im Vorschaltverfahren ergangenen Entscheidung nicht mehr gehört werden.
2. Mit Recht wendet sich der Antragsteller dagegen» daß es der Antragsgegner abgelehnt hatte, ihm den Bericht über die in seinem Notariat am 16./17. Mai 1979 durchgeführte Sondergeschäftsprüfung auszuhändigen*
a) Die Verweigerung des Berichts ist ein Verwaltungsakt, gegen den gerichtliche Entscheidung nach § 111 BNotO beantragt werden kann. Für die Anordnung der Geschäftsprüfung hat der Senat das bereits entschieden (Beschluß vom 26. März 1973 - NotZ 1/73 -DNotZ 1974, 372). Für Maßnahmen zur Abwicklung einer Geschäftsprüfung muß dasselbe gelten, soweit dadurch der Notar in seinen Rechten beeinträchtigt wird. Das ist hier der Fall.
Dabei spielt keine Rolle, daß der Antragsteller bereits seines Amtes enthoben ist. Die Amtsenthebung war bisher nicht rechtskräftig. Der Antragsteller war bis zur Zustellung dieses Beschlusses noch Inhaber der Notarstelle. Im übrigen geht es bei der Sonderprüfung gerade um seine Führung des Notariats vor der Amtenthebung.
b) Die Prüfung der Amtsführung der Notare soll zwar den Aufsichtsbehörden die Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht (§93 BNotO) ermöglichen und ihnen die Entschließung erleichtern, welche Maßnahmen gemäß § 32 Abs. 3 DONot zu ergreifen sind. Diese Aufsichtspflicht
obliegt den Behörden ausschließlich im öffentlichen Interesse, um eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, nicht etwa im Interesse des Notars und grundsätzlich auch nicht im Interesse bestimmter Dritter (Seybold/ Hornig, aaO § 93 Rdn. 8),
Der Notar ist aber zu dem über seine Amtsführung erstellten Prüfungsbericht zu hören (Arndt, BNotO § 93 Anm. II 3)* Er muß selbst beurteilen können, ob sich die Geschäftsprüfung in den Grenzen hält, die der Aufsichtsbehörde durch den Grundsatz der Unabhängigkeit des Notars gezogen sind (vgl. dazu z.B. Senatsbeschluß BGHZ 57, 351, 35*0. Von dem Recht auf Gehör kann der Notar sinnvoll nur Gebrauch machen, wenn ihm der Bericht über die Geschäftsprüfung ausgehändigt wird. Er muß etwaigen Beanstandungen nachgehen und sie mit den jeweiligen Unterlagen vergleichen können. Das würde ihm unzu demutbar erschwert, wenn er nur Einsicht in den Bericht, diesen aber nicht ausgehändigt erhalten würde.
Er kann nicht alle Urkunden im Kopf haben. Ist dem Notar ohnehin Einsicht in den Prüfungsbericht zu gewähren, wie es der Antragsgegner auch getan hat, besteht kein Grund, ihm die Aushändigung des Berichts zu verweigern.
Dafür, daß der Antragsteller den Prüfungsbericht mißbräuchlich verwenden würde, fehlt es an hinreichendem Anhalt. Dazu genügt weder, daß der Antragsteller möglicherweise erwägt, irgendwelche strafrechtlichen Schritte zu unternehmen, noch daß er in eine erneute Erörterung mit dem Antragsgegner über seine frühere Beurkundungspraxis in Sachen der Firma B|m eintret en möchte. Es ist nicht zu erkennen, warum ihm
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gerade deswegen die Aushändigung des Prüfungsberichts verweigert werden müßte, nachdem ihm doch die Einsicht in den Bericht bereits gestattet worden ist.
c) Der Antragsteller kann allerdings nur verlangen, daß ihm der Bericht so überlassen wird, wie er erstellt ist. Er kann dann zu dem Bericht Stellung nehmen und seine Beanstandungen dazu anbringen. Das genügt zur Wahrung seiner Interessen. Er hat dagegen keinen Anspruch darauf, daß der Bericht vom Antragsgegner "richtig gestellt", "ergänzt" oder "ordnungsgemäß und vollständig erstellt" werde. Dazu könnte der Antragsgegner auch schon deswegen nicht verpflichtet werden, weil diese von ihm geforderte Amtshandlung zu unbestimmt ist.
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III.
Nach alledem hat die sofortige Beschwerde nur in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 111 Abs. 4 BNotO, 201 Abs. 1, 202 Abs. 3 BRAO, 13a Abs. 1 Satz 2 FGG. Der Nebenstreit um die Aushändigung des Prüfungsberichts fällt kostenmäßig nicht ins Gewicht.
Vogt
Groth
Girisch
Lamers
Räfle