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Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________ja
BNotO § 3
In dem gemäß § 3 BNotO dem rheinischen Nurnotariat vorbehaltenen Gebiet in seiner am 1. April 1961 bestehenden Ausdehnung dürfen auch nach der kommunalen Raumneuordnung im Lande Nordrhein-Westfalen Anwaltsnotare nicht bestellt werden*
BGH, Beschl• v. 21. März 1977 - NotZ 11/76 - OLG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
notz ii/76 BESCHLUSS
in dem Verfahren
des Rechtsanwalts Lothar
Straße
Antragstellers und Beschwerdeführers
gegen
den Justizminister des Lan Westfalen .
N o r d r h -Platz
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Antragsgegner und Beschwerdegegner,
wegen Bestellung zu dem Notar
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Der Bundesgerichtshof, Senat fUr Notar Sachen, hat am 21. März 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler und Dr« Girisch sowie die Notare Dr. Becker und Dittmar
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts in Köln, Senat für Notarangelegenheiten, vom 10. August 1976 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die Auslagen zu erstatten, die diesem im Beschwerdeverfahren notwendig entstanden sind.
Der Geschäftswert wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I.
Der am mH|r1930 geborene Antragsteller bestand am 14. Januar I960 die Große juristische Staatsprüfung. Ab Februar I960 wurde er als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Moers und beim Landgericht Kleve zugelassen. Seine Kanzlei richtete er in der damals selbständigen Stadt Homberg/Niederrhein ein.
Im Zuge der kommunalen Neuordnung im Lande Nordrhein-Westfalen sind zu dem 1. Januar 1973 die ehemals selbständigen Gemeinden Duisburg» Homberg» Rheinhausen und Walsum zu der neuen politischen Gemeinde Stadt Duisburg zusammengeschlossen worden. Das Gebiet der früher selbständigen Stadt Homberg gehörte bis 31 . Dezember 1973 zunächst weiterhin dem Amtsgerichtsbezirk Moers und Land-gerichtsbezirk Kleve an. Seit 1. Januar 1976 ist es dem Amtsgerichtsbezirk Duisburg-Ruhrort und damit dem Landgerichtsbezirk Duisburg zugeordnet. Seitdem ist der Antragsteller kraft Gesetzes (§ 33 a BRAO) anderweitig bei dem Amtsgericht Duisburg-Ruhrort und dem Landgericht Duisburg zugelassen. Er ist außerdem gemäß § 227 a BRAO bis zunächst 31 . Dezember 1983 auch beim Landgericht Kleve zugelassen worden. Seine Kanzlei betreibt er nach wie vor in der früheren Stadt Homberg» nunmehr Duisburg-Homberg.
Die ehemalige Stadt Homberg gehörte zu dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bundesnotarordnung am 1. April 1961 bis 31« Dezember 1973 wie auch der Amtsgerichtsbezirk Moers und der Landgerichtsbezirk Kleve - mit Ausnahme des Amtsgerichtsbezirks Etemerich - zu einem Gebiet» in dem ausschließlich Notare zur hauptberuflichen Ausübung auf Lebenszeit (Nurnotare) - § 3 Abs. 1 BNotO -bestellt waren.
Demgegenüber waren am 1. April 1961 im gesamten Landgerichtsbezirk Duisburg» in seinem Bestand bis 31« Dezember 1973 vor der Neugliederung» ausschließlich Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Zulassung bei einem bestimmten Gericht als Notare zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts (Anwaltsnotare) - § 3 Abs. 2 BNotO - bestellt.
Im Oktober 1973 ersuchte der Antragsteller, ihn ab 1. Januar 1976 zu dem Anwaltsnotar mit Amtssitz in Duisburg-Homberg zu bestellen, da die Gemeinde von diesem Zeitpunkt an zu einem Amts- und Landgerichtsbezirk gehöre, in dem am 1 . April 1961 das Amt des Notars nur im Nebenberuf ausgeübt worden sei« Der Antragsgegner lehnte das mit der Begründung ab, gemäß § 1 Abs* 1 Satz 3 AVNot NW vom 24* Oktober 1974 (JMB1* NW S* 266) sei für die Grenzen der Gerichtsbezirke im Sinne des § 3 Abs. 2 BNotO der Stand vom 1* April 1961 maßgebend; spätere Änderungen blieben außer Betracht* Das Gebiet der früheren Stadt Homberg sei deshalb auch weiterhin für die Bestellung von Nurnotaren Vorbehalten*
Den dagegen rechtzeitig eingereichten Antrag des Rechtsanwalts auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 10* August 1976 zurückgewiesen* Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers*
II.
Das Rechtsmittel ist nach den §§ 111 Abs* 4 BNotO,
42 Abs* 4 BRAO zulässig, aber unbegründet*
Der Senat tritt der auch vom Oberlandesgericht geteilten Auffassung des Antragsgegners bei, daß Duisburg-Homberg trotz seiner Eingliederung in den Amtsgerichtsbezirk Duisburg-Ruhrort und damit in den Landgerichtsbezirk Duisburg nach wie vor zu dem Gebiet des rheinischen Nurnotariats gehört, in dem Anwaltsnotare nicht bestellt werden können*
1 . Die Frage, in welcher Form das Amt des Notars in der Bundesrepublik ausgeübt wird (die Notariatsverfassung), ist unmittelbar in der Bundesnotarordnung geregelt, also durch Bundesgesetz« Nach den Art. 72,
74 Nr. 1, 125 GG ist es den Ländern daher mangels einer entsprechenden Ermächtigung verwehrt, insoweit durch eigene Gesetze Änderungen vorzunehmen. Schon gar nicht wäre dazu der Antragsgegner durch eine allgemeine Verfügung in der läge. Venn es daher in § 1 Abs. 1 Satz 3 der AVNot des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 1974 (JMB1. NV S. 266) heißt, für die Grenzen der Gerichts bezirke, in denen ausschließlich Numotare oder ausschließ lieh Anwaltsnotare bestellt werden, sei der Stand vom 1. April 1961 maßgebend, spätere Änderungen blieben außer Betracht, so kann diese Bestimmung keine eigenständige Bedeutung haben. Sie könnte vielmehr nur wiedergeben, was ohnehin aus § 3 Abs. 2 BNotO folgt, auf den denn auch ausdrücklich Bezug genommen ist. Stünde § 1 Abs. 1 Satz 3 AVNot damit nicht in Einklang, wäre er nichtig.
2. Es kommt also allein darauf an, wie § 3 Abs. 2 BNotO zu verstehen ist, wonach ”in den Gerichtsbezirken, in denen am 1. April 1961 das Amt des Notars nur im Nebenberuf ausgeübt worden ist, weiterhin ausschließlich" Anwaltsnotare bestellt werden. Dabei konzentriert sich die Fragestellung darauf, ob mit "Gerichtsbezirken" die jeweiligen Gebiete in ihrer damaligen räumlichen Ausdehnung gemeint sind oder ob es sich um Abgrenzungen handelt, die auch einem späteren Wandel unterliegen können, so wie er sich durch etwaige organisatorische Umgliederungen ergeben könnte. Dem räumlichen Begriff
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des Bezirks in einem bestimmten Zeitpunkt stünde der funktionelle Begriff des Bezirks für die Gerichtseinteilung gegenüber«
Der Wortlaut ist nicht eindeutig« Infolgedessen muß nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen auf den Sinn und Zweck des § 3 Abs. 2 BNotO unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte abgestellt werden«
a) Bei Einführung der Bundesnotarordnung fand der Gesetzgeber eine Vielfalt verschiedener Notariatsformen vor, die selbst innerhalb der einzelnen Bundesländer nicht immer einheitlich waren, ja nicht einmal innerhalb aller Oberlandesgerichtsbezirke. Das erklärt sich aus der geschichtlichen Entwicklung der zu den späteren Bundesländern zusammengefaßten Gebiete, in denen das Notariatswesen über die Jahrhunderte hinweg verschieden gestaltet war (vgl« dazu Conrad DNotZ I960, 3)*
Die Reichsnotarordnung vom 13* Februar 1937 (RGBl« X 191) hatte sich noch zu dem Ziel gesetzt, das Notariatswesen zu vereinheitlichen, und zwar durch Einführung des Nurnotariats im gesamten Reichsgebiet. Das ist nicht gelungen« Der Bundesgesetzgeber nahm dieses Ziel nicht auf« Obgleich die Vorzüge des Nurnotariats gegenüber dem Anwaltsnotariat durchaus erkannt wurden, sah man vielmehr von einer Vereinheitlichung der Notariatsverfassung ausdrücklich ab« Sie wäre durch den in Art. 138 GG für einzelne Länder enthaltenen Vorbehalt schon auf rechtliche Schwierigkeiten gestoßen. Aber auch wirtschaftliche Erwägungen, Zweckmäßigkeitsgründe u«a« politischer Art (eventuelle Wiedervereinigung Deutschlands) und eben
auch die Rücksicht auf die historischen Gegebenheiten haben dazu geführt, es beim damaligen Rechtszustand im Notariatswesen zu belassen. Das unter der Reichsnotarordnung nur als Übergangserscheinung gedachte Anwaltsnotariat wurde zu einer dem Numotariat gleichstehenden Gestaltungsform des Notariats gemacht, was durch die deutlich getrennte Regelung in den Absätzen 1 und 2 des § 3 BNotO zu dem Ausdruck gebracht worden ist.
Mit dieser Gleichstellung sollte aber auch ein §
Übergreifen des Anwaltsnotariats auf die bisherigen Gebiete des Nurnotariats vermieden werden. Verschiedentlich war deshalb im Laufe des sich über längere Zeit hinziehenden Gesetzgebungsverfahrens die Rede davon, daß der Bundesnotarordnung im wesentlichen der "Status quo" zugrunde gelegt werden soll (vgl. zu alledem BR Drucksache 1/58 S. 20; Bericht der 187. Sitzung des Bundesrats vom 24. Januar 1958 S. 6; BT-Drucksache 3* Wahlperiode 219 S. 20; schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses zu BT-Drucksache 3* Wahlperiode 2128 S. 2/3; Deutscher Bundestag 3* Wahlperiode Protokoll der 129. Sitzung vom 26. Oktober I960 S. 7436/7441; Bundes- ^ rat Bericht über die 225. Sitzung vom 11. November I960 S. 526; Kurzprotokoll des Unterausschusses "NotarOrdnung" des Rechtsausschusses vom 25. Februar 1959 S. 1/2; stenografisches Protokoll Nr. 96 des Rechtsausschusses vom 26. Februar I960 S. 3).
b) Bezweckt die Bundesnotar Ordnung somit, die Notariatsverfassung in der Bundesrepublik so zu erhalten, wie sie bis dahin historisch gewachsen war, so schrieb sie sie in den damaligen Gebietsgrenzen fest. Dann aber ist auch die
Bezugnahme ln § 3 Abs. 2 BNotO auf die "Gerichts-bezirke" am Stichtag des 1. April 1961 (dem Inkrafttreten der Bundesnotarordnung) rein räumlich zu verstehen , also damit das Gebiet der Gerichtsbezirke in seiner damaligen Ausdehnung gemeint. Diese Grenzen waren damals eindeutig und sind auch heute noch klar zu ziehen. Sie konnten von den Ländern fUr die Gerichtseinteilung etwa aus organisatorischen Gründen geändert werden. Auf die Notariatsverfassung im historischen Rahmen, d.h. in den Gebieten mit den am 1. April 1961 bestehenden Grenzen, konnte das aber keinen Einfluß haben.
c) Dabei sind der Bundesnotarordnung keineswegs, wie der Antragsteller meint, Mischgebiete fremd, in denen neben Nurnotaren auch Anwaltsnotare bestellt werden können. Das zeigt die Sonderregelung des § 116 Abs. 1 BNotO für die früher württemberglsehen und hohen-zollerisehen Landesteile von Baden-Württemberg, in denen das heute noch möglich ist.
Andererseits hat die Bundesnotarordnung auch frühere Mischgebiete bereinigt, so nach § 116 Abs. 2 BNotO in Hamburg und in Rheinland-Pfalz. Bezeichnenderweise ist dort aber das Anwaltsnotariat zugunsten des Nurnotariats abgeschafft und lediglich der Besitzstand für die am 1. April 1961 bereits bestellten Anwaltsnotare gewahrt worden.
d) Sicherlich hat die Bundesnotarordnung, darin ist dem Antragsteller Recht zu geben, mit der Festschreibung der Notariatsverfassung im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens die Bildung neuer Mischgebiete vermeiden wollen. Solche
neuen Mischgebiete entstehen aber bei der hier vertretenen Auffassung gar nicht« Denn die Beibehaltung der Grenzen des ursprünglich dem Nurnotariat vorbehaltenen Gebiets für diese Notariatsform bedeutet zunächst nur» daß weiterhin kein Anwaltsnotar mit einem Amtssitz nach § 10 Abs« 1 Satz 1 BNotO in diesem Gebiet bestellt werden darf« Es kann also auch bei Zugehörigkeit eines davon abgetrennten Gebietsteiles zu einem anderen Gerichtsbezirkf in dem ausschließlich Anwaltsnotare tätig sind» keine nebeneinander bestehenden Amtssitze eines Numotars und eines Anwaltsnotars in dem nach wie vor dem Numotariat vorbehaltenen Gebiet geben«
Eine andere Frage ist» ob ein Übergreifen der in dem anderen Gerichtsbezirk» hier im rechtsrheinischen Teil des Amtsgerichtsbezirks Duisburg-Ruhrort» bestellten Anwaltsnotare auf den hinzugekommenen Gebietsteil» hier Duisburg-Homberg» möglich ist» weil der engere räumliche Amtsbereich eines Anwaltsnotars regelmäßig den Amtsgerichtsbezirk seines Amtssitzes umfaßt (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 20« Dezember 1965 - NotSt (Brfg) 2/65 * DNotZ 1966, 409, 413 f; vom 5. Dezember 1966 - NotSt (Brfg) 3/66 * DNotZ 1967 , 448 , 449 f und vom 5. April 1976 - NotZ 10/75 * BGHZ 66 , 261). Das steht hier nicht zur Entscheidung, kann aber aus denselben Gründen zweifelhaft sein, aus denen an der bei Inkrafttreten der Bundesnotarordnung vorgegebenen Notariatsverfassung im damaligen historischen Rahmen festzuhalten ist« Jedenfalls würde die bloße Möglichkeit eines solchen Übergreifens bei Tätigkeiten, die außerhalb des Amtssitzes, der Geschäftsstelle des Notars, vorzunehmen sind, also die Ausnahme bilden, nicht ausreichen, um die Ausglie-
derung des dem neuen Amtsgerichtsbezirk zugeschlagenen Gebietsteils aus dem Nurnotariat zu rechtfertigen*
e) Ein solcher Wechsel der Notariatsform in dem abgetrennten Gebiet als Folge einer organisatorischen Raumneuordnung wäre auch nicht sachgerecht im Hinblick auf die Einrichtung ~ also die Zahl - der Notarstellen» die sich gemäß § 4 HNotO nach den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege richtet, die aber im Bereich des Anwaltsnotariats ganz anders gehandhabt wird und werden muß, als im Bereich des Nurnotariats*
Bei der ausschließlich nebenberuflichen Ausübung des Notaramts durch einen Rechtsanwalt ist es nicht so wichtig, wie viele Notare am selben Amtssitz tätig sind, wenn nur im Wege einer schematisierenden Bedürfnisprü-fung die Zahl der Rechtsanwälte, die für eine Bestellung zu dem Notar in Betracht kommt, vernünftig begrenzt wird und trotzdem das Recht auf gleichen Zugang zu dem Notaramt gewährleistet ist (BGHZ 33 , 221, 224; BGH Beschlüsse vom 13* Dezember 1971 - NotZ 1/71 ■ DNotZ 1973* 171 und vom 26. März 1973 - NotZ 5/72 » DNotZ 1974, 750, 751).
Demgegenüber muß9 soweit das Notaramt hauptberuflich ausgeübt wird, die Justizverwaltung darauf bedacht sein, nur in beschränktem Umfang Notarstellen zu errichten, die auch lebensfähig sind und möglichst gleichbleibend leistungsstark erhalten werden, so daß ein unnötiger und unzulässiger, weil den Interessen einer geordneten Rechtspflege zuwiderlaufender Wettbewerb der Notare vermieden wird* Das macht es unter Umständen erforderlich, im selben Amtsgerichtsbezirk einzelne Notarstellen mit kleineren.
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voneinander abgegrenzten "engeren räumlichen Amtsbereichen" zu schaffen (BGHZ 66 , 261). Naturgemäß ist deshalb die Zahl der Nurnotarstellen stark gebietsbezogen und der Struktur der einzelnen Gebietsteile angepaßt. Das auf diese Weise ausgewogene Stellengefüge würde gestört, wenn eine gerichtsorganisatorische Raumneuordnung dazu führen würde, daß Gebietsteile abgetrennt werden könnten, die zu dem engeren räumlichen Amtsbereich eines Nurnotars gehören, so daß dessen Stelle nun nicht mehr die Voraussetzungen erfüllen würde, unter denen sie errichtet worden war. Das wäre den Interessen der Rechtspflege abträglich.
Der Senat hat deshalb bereits entschieden, daß eine Änderung der Gerichtsbezirke innerhalb eines Gebietes, in dem das Notaramt hauptberuflich ausgeübt wird, nicht ohne weiteres zu einer entsprechenden Änderung der engeren räumlichen Amtsbereiche der in diesem Gebiet amtierenden Nurnotare führt (BGHZ 66, 261). Erst recht muß das gelten, wenn es sich um Änderungen von Gerichtsbezirken handelt, die - wie hier - über die Grenzen eines dem Nurnotariat vorbehaltenen Gebiets hinausgehen.
In beiden Fällen ist die Interessenlage gleich (zu dem anders gelagerten Fall der Umgliederung eines Ortsteils in einen anderen Oberlandesgerichtsbezirk innerhalb des dem Numotariat vorbehaltenen Gebiets vgl. BGHZ 67» 300).
Allerdings kann das Nebeneinander von Nurnotariat und Anwaltsnotariat in einem Amtsgerichtsbezirk, wenn auch in getrennten Gebietsteilen, unter Umständen zu Schwierigkeiten führen. Sie vermögen an der durch die Bundesnotarordnung bezüglich der Notariatsverfassung in
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der Bundesrepublik geschaffenen Rechtslage nichts zu ändern* Das gilt umso mehr, als für die Rechtsuchenden in den betroffenen Gebietsteilen kein wesentliches Bedürfnis nach einer schnellen Bereinigung der dem Nurnotariat vorbehaltenen Gebiete besteht* Für sie ist es von vintergeordneter Bedeutung, ob sie von dem schon immer für ihren Wohnsitz zuständigen Numotar betreut werden oder von einem in ihrer Nähe ansässigen Anwaltsnotar* Soweit es um Amtshandlungen der Notare an ihrem Amtssitz geht, also in der überwiegenden Zahl der auf tretenden Fälle, steht es ihnen ohnehin frei, den Notar ihres Vertrauens zu wählen*
3* Dieser Rechtszustand verstößt - entgegen der Ansicht des Antragstellers - auch nicht gegen das Grundgesetz, weder gegen Art* 3 Abs* 1 noch gegen Art* 12*
a) Das Nebeneinanderbestehen des Nurnotariats und des Anwaltsnotariats in verschiedenen Gebieten der Bundes republik ist nicht verfassungswidrig (BVerfGE 17, 381; BGHZ 38, 228). Dabei ist keine Einschränkung dahin zu machen, daß zu demindest innerhalb geschlossener Gerichtsbezirke nur eine einheitliche Notariatsform bestehen dürfte* Gerade in Nordrhein-Westfalen traf das schon vor der Gebietsreform für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf nicht zu und in diesem nicht einmal für alle Landgerichtsbezirke, so nicht für Kleve, in dem der Amtsgerichtsbezirk Emmerich schon immer dem Anwaltsnotariat Vorbehalten war, die anderen Amtsgerichtsbezirke dagegen dem Nurnotariat* In den früher württem-bergisehen und hohenzollerisehen Teilen des Landes Baden-Württemberg war und ist auch eine Abgrenzung nach
geschlossenen Amtsgerichtsbezirken nicht gegeben.
Es ist deshalb kein Grund zu erkennen, warum die Amtsgerichtsbezirke in Nordrhein-Westfalen, in denen jetzt nach der Gebietsneuordnung Nurnotare und Anwaltsnotare nebeneinander amtieren, verfassungsrechtlich anders zu behandeln sein sollten.
b) Der Antragsteller kann eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes oder des Rechts auf freie Berufsausübung nicht daraus herleiten, daß in dem Amtsgerichtsbezirk Duisburg-Ruhrort, in dem er jetzt zugelassen ist, ganz überwiegend Anwaltsnotare tätig sind. Es muß vielmehr auf den Ort abgestellt werden, an dem der Rechtsanwalt seine Kanzlei eingerichtet hat und der bei der Bestellung zu dem Notar seinen Amtssitz nach § 10 Abs. 1 und 3 BNotO dar stellen würde. Rechtsanwälte, die, wie der Antragsteller, ihre Kanzlei in Duisburg-Homberg unterhalten, werden alle gleich behandelt. Daß bei der Prüfung, ob ein besonderes Bedürfnis für die Bestellung eines Notars besteht (§ 4 Abs. 2 Satz 2 BNotO; § 13 AVNot), stets auf den gesamten Amtsgerichtsbezirk abgestellt wird (Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1971 - NotZ 1/71 «
DNotZ 1973, 171, 172 f; vom 27. Oktober 1975 - NotZ 3/75 -DNotZ 1976, 240), steht dem nicht entgegen. Es kann durchaus verschieden zu beurteilen sein, für welchen Raum ein besonderes Bedürfnis zur Einrichtung von Notarstellen besteht und wo der etwa zusätzlich zu bestellende Notar im Interesse einer geordneten Rechtspflege seinen Amtssitz zu nehmen hat.
c) Der Antragsteller wird nicht etwa unzulässig diskriminiert, weil er im Landgerichtsbezirk Duisburg, der in seiner am 1. April 1961 bestehenden Ausdehnung
zu den dem Anwaltsnotariat vorbehaltenen Gebieten gehört, zwar als Rechtsanwalt, nicht aber als Notar tätig sein kann, solange er seine Kanzlei in Duisburg-Homberg unterhält. Die Zahl der Rechtsanwälte, die zugleich Notare sind, ist - schon durch die Wartezeiten des § 12 AVNot -begrenzt und muß es im Interesse einer geordneten Rechtspflege auch sein. Darin liegt kein Werturteil gegenüber den Rechtsanwälten, die nicht zugleich Notare sind. Im übrigen war das im Bezirk des Landgerichts Kleve, bei dem der Antragsteller früher ausschließlich zugelassen war, immer so. Dort gab und gibt es nur im Amtsgerichtsbezirk Emmerich Anwaltsnotare, sonst aber nicht.
d) Darin, daß der Antragsteller, wie er noch anführt, die nach der Neuregelung des Familienrechts in größerem Umfang möglichen Scheidungsvereinbarungen für die von ihm als Rechtsanwalt vertretenen Mandanten nicht beurkunden könne, wenn er nicht auch Notar sei, liegt keine verfassungswidrige Benachteiligung in seiner Berufsausübung. Denn bei widerstreitenden Interessen zweier Parteien kann ein Anwaltsnotar ohnehin nicht mehr als neutrale Urkundsperson auftreten, falls er vorher eine von ihnen anwaltlich beraten hat (§43 Abs. 1 Nr. 2 BRAO; § 16 Abs. 1 BNotO; § 3 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 BeurkG; BGHZ 38, 228, 234).
III.
Das Oberlandesgericht hat nach alledem den Antrag zu Recht abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist mit der Kostenfolge des § 111 Abs. 4 BNotO, §§ 201, 202 BRAO, § 13 a FGG, § 30 KostO zurückzuweisen.
Vogt Börtzler Girisch
Becker
Dittmar