BGH · NotZ 11/62

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Antragsteller, welcher seit Februar 1959 als Rechtsanwalt beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg, beim Landgericht Hamburg und beim Amtsgericht Hamburg-Blankenese zugelassen ist, hat im März 1959 beantragt, ihn unter Beibehaltung seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als "Notar-assessor" in den Anwärterdienst für das Amt des Notars zu übernehmen* " Auch die zweite Porm* der Bekanntmachung ist an sieh aus-reichend, um die Hechtsmittelfrist in Lauf zu setzen« Voraussetzung dafür ist es jedoch, daß sich die förmliche Bekanntmachung bei einem hegründungspflichtigen (:§ 41 Abs« 1 BBAO) Beschluß auch mit auf die Entscheidungsgründe erstreckt« Liese Voraussetzung ist im vorliegenden Palle nicht erfüllt, da den anwesenden Parteien laut Protokoll mir der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mündlich eröffnet • worden ist« Eine Niederschrift der vollständigen GrUnde im Protokoll unterblieb» - Bei dieser Sachlage ist, wie bereits der Senat für Anwaitssachen in einer Entscheidung vom 16« Juli 1962 - NJY/ 1962, 2005 - näher ausgeführt hat, keine ! Perner hat sich das Oberlandesgericht zu Recht für zu- • ständig gehalten, über den Antrag auf iarichtliche Entscheidung zü befinden* Seiner Begründung, gegen die in der Beschwerdeinstanz keine Bedenken erhoben worden sind, wird insoweit beigetreten* Auch für die Bundesnotarordnung gilt die in BGHZ 34, 244, 248 in bezug auf die Bundesreehtsanwaltsordnung getroffene Feststellung, daß aus der Gesamtheit der Vorschriften als l/ille des Gesetzgebers zu entnehmen ist, die Standes-und disziplinarrechtlichen Streitigkeiten, soweit sie Rechtsanwälte - hier: Notare - betreffen, den Verwaltungsgerichten zu entziehen und ausschließlich den für die Angelegenheiten der Rechtsanwälte bzw» der Notare geschaffenen Gerichten zur Entscheidung zuzuweisen« Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat diese gesetzgeberische Entscheidung in seiner erwähnten Entscheidung stillschweigend als unbedenklich behandelt und in einer weiteren Entscheidung (BGHZ 34» 382, 385) noch ausgeführt, daß die Schaffung einer Stande3~Ehrengerichtsbarkeit nicht gegen den Gleichheitssatz (Arto 3 GG) verstößt und daß es sich beim Senat für Anwaltssachen nicht um ein unzulässiges Bun-de3sondergericht, sondern nur um einen Fachsenat mit besonderer Besetzung handelt<> Nach alledem stellt die Entscheidung des Gesetzgebers, den Disziplinargerichten für Notare, welche durch die Bunde snotarOrdnung (vglo §§ 72, 77 BNotO) geschaffen worden sind, wegen ihrer besonderen Sachkunde zugleich die Überprüfung der einschlägigen Verwaltungsakte anzuvertrauen (vglo § 111 BNotO), eine bloße Auswechslung zweitirc Rechts-I wege dar, gegen die keine verfassungsrechtlichen Bedenken aus Arte 101 Abs» 1 Satz 2 GG erhoben werden können (vglo auch BVerfGE 12, 264, 275). In der Sache selbst ist dem Oberlandesgericht darin bei' zupflichten, daß das Gesetz keine ausdrückliche Antwort auf die strittige Frage erteilt, ob der Antragsteller als zugelassener Rechtsanwalt zugleich seine Ernennung als Notar-assessor im Bezirk des Hanseatischen Oberlandesgerichts HamW verlangen kann» Gemäß § 7 BNotO soll zur hauptberuflichen Amtsausübung als Notar in der Regel nur bestellt werden, wer einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet hat» Für die Bestellung zu dem Anwaltsnotar ist keine Anwärterzeit vorgesehen; sie erübrigt sich in diesem Palle, weil die Bestellung zu dem Anwaltsnotar kraft Landesrechts (vglo § 4 Abso 2 BNotO) und nach altem Herkommen erst nach Ablauf einer langjährigen Wartezeit zu erfolgen pflegt, so daß die nötige Berufserfahrung bei Anwaltsnotaren gemeinhin bereits durch ihre voraufgehende Praxis als Anwalt gewährleistet wird» fasoung, die Abschaffung des Anwaltsnotariats in diesen Außenbezirken verstoße gegen Verfassungsgrundoätze und sei daher rechtsunwirksam« Von einer Erörterung dieses grundsätzlichen Bedenkens kann indessen abgesehen werden» Denn wäre dieser Ausgangspunkt des Antragstellers richtig, so könnte dies seinem hier verfochtenen Antrag schon um deswillen nicht zu dem Siege verhelfen, weil es dann für diese Außenbezirke einen Anwärterdienst nach § 7 BNotO überhaupt nicht geben könnte, sondern der Antragsteller nach Erreichung des üblichen Dienstalters ohne weiteres seine Bestellung zu dem Anwaltsnotar beantragen könnte und müßte« Anwärterdienst für den Notarberuf bereits neben der Ausbildung als Gerichtsreferendar angetreten werden könnte <.Im Kinklang hiermit muß aus § 7 Abs* 1 in Verbindung mit § 3 Abs« 1 BNotO entnommen worden, daß der Beruf eines Notarassessors nicht anders als der darauf aufbauende Beruf des Nurnotars bloß hauptberuflich und nicht nebenberuflich ausgeübt werden kann. Amtlo Begr», Bundes-tagodrucksache III• Y#ahlperiode Nr* 219 So 20) nicht brechenj denn sie fordert die Ableistung des Anwärterdienstes nur "in der Regel", wodurch solchen Personen, die ihre Berufserfahrungen etwal als Rechtsanwälte, Richter oder Staatsanwälte gesammelt haben, die Möglichkeit einer Bestellung zu dem Nurnotar ohne vorherige Ableistung eines Vorbereitungsdienstes offen gehalten wird* Des weiteres ist aus der Bezeichnung "Notar assessor" nach der Tradition des deutschen Verwaltungsrechts zu entnehmen, daß es sich um eine Person handelt, die einen sie voll? Ganz im Gegenteil hat das Gesetz dadurch, daß es - im Gegensatz zu dem "Vorbereitungsdienst” (vgl« § 5 Abs0 3 ERiG) des Referendars - vom "Anwärterdienst als Notarassess spricht, zu erkennen gegeben, daß durch Ableistung dieses Eienstes, wenn zwar kein Rechtsanspruch, so doch zu demindest eine gewisse öffentlich-rechtliche Anwartschaft auf spätere Berücksichtigung bei der Besetzung freiwerdender Notarstel-lcn begründet werden solle Eies zwingt die LandesJustizverwaltungen dazu, bereits bei der Ernennung von Notarassessoren ihr Augenmerk darauf zu lenken, daß die Zahl der Anwärter in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der in absehbarer Zukunft zu besetzenden Notarstellen stehen muß0 folgerichtig war daher in der früher geltenden AJo "Angelegenheiten der Notare" des Reichsjustizministera - vom Ho Juni 1937 (EJustiz So 9H = AVfNot) gesagt worden? "Jährlich werden so viele Bewerber übernommen, wie später voraussichtlich als Notare bestellt werden können*” Auch für die BNotO kann im Ergebnis nichts anderes gelten; denn sie schreibt in § 4 Abs« 1 ausdrücklich vor, daß nur so viele Notare zu bestellen sind, "wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht"* Biese Einschränkung der Zulassung zu dem Notarberuf kann nicht ohne Einfluß auf die Zahl der Zulassungen zu dem Anwärterdienst seine Biese Gedankengänge haben in den Beratungen des Rechtsausschuc-seo des Bundestages folgenden Niederschlag gefunden? Diese dem Institut eines Anwärterdienstes innewohnende Aufgabe einer Steuerung des Zugangs zu dem Notarberuf und einer stellenmäßigen Vorplanung würde aber völlig vereitelt, wenn sämtliche im jeweiligen Gerichtsbezirk zugelassenen Rechtsanwälte einen Anspruch darauf hätten, nebenbei zur Ausbildung als Notarassessor zugelassen zu werdeno Wollte man einen derartigen Anspruch aus der BNotO ableiten, so müßte dies mit Sicherheit dazu führen, daß die Zahl der ausgebildeten Notarassessoren bald beträchtlich größer wäre als die Zahl der später zu besetzenden Notarstelleno Überdies müßte die zu erwartende Überfüllung des Anwärterdienstes zur Folge haben, daß die gesetzliche Ausbildungspflicht (vglo § 7 Abso 4 BNotO) zu einer übermäßigen zeitlichen Belastung der einzelnen Notare und die gesetzliche Pflicht zur Aufbringung der Bezüge (vglo § 7 Abso 3 BNotO) zu einer übermäßigen finanziellen Belastung der Notarkammern führen würdeo Bezeichnenderweise will der Antragsteller das Recht auf Zulassung zu dem Anwärterdienst des § 7 BNotO auch nicht jedem beliebigen Anwalt, sondern nur solchen Rechtsanwälten zu- Die vom Oberlandesgericht vertretene, entgegengesetzte Auffassung, wonach ein gesetzlicher Zwang, sich entweder für den Rechtsanwalts- oder für den Notarberuf zu entscheiden, frühestens im Zeitpunkt der endgültigen Bestellung zu dem Notar soll ausgeübt werden können, überzeugt schon deshalb nicht, weil sich das Oberlandesgericht wegen seiner Annahme, der von ihm abgelehnte Standpunkt sei verfassungswidrig, gezwungen fühlte, nach der Möglichkeit einer verfasoungskon-formen Auslegung der BNotO zu suchen» Der vom Oberlandesgericht gegebenen Auslegung wird also schon dadurch weitgehend der Boden entzogen, daß seine verfassungsrechtlichen Bed,enken.; Anwärterzeit neben diesem Ausbildungszweck zugleich der I Lösung des Nachwuchsproblems im allgemeinen dienen« Für diel Frage, ob sich Notarassessoren zugleich einem anderen Haupt» ruf widmen dürfen, darf also nicht darauf abgestellt werden« ob diese anderweitige Betätigung ihrer Natur nach geeignet wäre, ihre praktischen Rechtskenntnisse zu bereichern« Son-dern^ es kommt entscheidend darauf an, daß die Vergünstigung eine bezahlte Notarausbildung durchmachen zu können, nicht Bewerbern eingeräumt werden kann, die ihre BerufsentScheidung noch gar nicht endgültig treffen und sich daher dem An-wärterdienst gar nicht hauptberuflich widmen wollen« Abwegi! Bas gewonnene Auslegungsergebnis wird auch nicht durch entgegenstehende Bestimmungen des Grundgesetzes in Frage gestellte Bas Oberlandesgericht meint allerdings, ein Anspruch auf Ernennung zu dem Notarassessor müsse dem bereits als Rechtsanwalt tätigen Antragsteller als unmittelbarer Ausfluß des Grundrechts der Berufsfreiheit (Arto 12 Abs* 1 GG) zugebilligt werden* Dieser Ansicht kann sich der Senat nicht anschließen« Entscheidungserheblich für den im vorliegenden Rechtsstreit verfolgten Antrag ist nur folgende Vorfrage aus dem Verfassungsrecht: Wird das Recht zur freien Wahl des Notarberufs durch eine gesetzliche Regelung verletzt, die die Ernennung zu dem Hotarassessor solchen Bewerbern vorbehält, die .sich vollständig dem Notarberuf widmen und nicht während ihrer Anwärterzeit den Hauptberuf des Rechtsanwalts ausüben? Ordnung dieses Berufszv/eigs weitgehend dem Ermessen der staatlichen Qrganisationsgewalt überlassen bleiben muß und daß aus wichtigen Gründen des Gemeinwohls keine ungehemmte Freiheit des Zugangs zu diesem Beruf tragbar wäre* Daher ist die Regelung der BNotO, welche niemand einen Rechtsanspruch auf Betrauung mit dem öffentlichen Amt des Notars einräumt, sondern die Bestellung der Notare - soweit das mit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege in Einklang steht - dem Ermessen der Anstellungsbehörde überlaßt, durchaus mit dem Verfassungsgrundsatz der freien Berufswahl (Art» 12 GG) vereinbar» Ist hiernach die Regelung der Berufszulassung als solcher durch den Gesetzgeber verfassungsrechtlich beden-kenfrei, so folgt daraus zwangsläufig, daß auch der Zugang zu den "Ausbildungsstätten" (vgl» Art» 12 Abs» 1 GG), doho zu dem Anwärterdienst dieses staatlich gebundenen Berufs, in entsprechender Weise reglementiert werden darf und muß» Denn der Staat würde geradezu seine Fürsorgepflicht gegenüber dem juristischen Nachwuchs vernachlässigen, wenn er das Durchlaufen des Anwärterdienstes in das Gutdünken der Bewerber stellen und dadurch sehenden Auges eine übersteigerte Nachfrage nach der nicht beliebig vermehrbaren Zahl von Berufsplätzen begünstigen wurde» Es erweist sich daher nicht nur als sachgerecht, sondern ist im Interesse der Allgemeinheit geradezu geboten, die teilweise Sperrwirkung, welche durch die im Rahmen der staatlichen Organisationsgewalt erlaubte Zulassungsbeschränkung ausgelöst wird, nicht erst im Zeitpunkt der Entscheidung über die Bestellung zu dem Nurnotar, sondern bereits im Zeitpunkt des Antretens des Anwärterdienstes ein-treten zu lassen» Das hat zur Folge, daß ein hauptberuflich bereits an den Anwaltsberuf gebundener Bewerber aus

Schlagwörter

NotarassessorNotarOberlandesgerichtBeschlußBNotO

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Antliehe Sammlung: nein BNotO §§ 3, 7; (JG- Arte 12, 101 a) Die Ernennung zu dem Notarassessor ist solchen Bewerbern Vorbehalten, die sich vollständig dem Notarberuf widmen und nicht während ihrer Anwärterzeit den Hauptberuf als Rechtsanwalt ausüben* b) Diese Regelung der BNotO steht auch nicht ira Widerspruch zu dem Grundgesetz« c) Niemand wird seinem ordentlichen Richter dadurch entzogen, wenn bestimmte verv/altungsrechtliche Streitfragen, die im Sachzusammenhang mit einer besonderen Rechtsmaterie stehen nicht den Verwaltungsgerichten überlassen, sondern ira Interesse der einheitlichen Beurteilung eines ganzen Sachgebietes bei den ordentlichen Gerichten zusammengefaßt werden BGH, Beschl. v« 5* November 1962 - NotZ 11/62 - OLG Hamburg - HotZ Ti/6g Beschluß In dem Verfahren der Freien und Hansestadt Hamburg - LandesJustizverwaltung Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen den Rechtsanwalt Dr<> Helmut J ? Antragsteller und Beschwerdegegner, Prozeßbevollmächtigte: wegen Ernennung zu dem Notarassessor hat der Bundesgerichtshof, Senat für Notar Sachen, am 5° November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, der Rechtsanwälte und Notare 3)r<> Becker und Y/olff I sowie der Bundesrichter Bort zier und Br. Spengler nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Senats für Notarsachen am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg vom 5° Februar 1962 aufgehobene Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 13* März 1961 und 6» Juni 1961 wird zurückgewie-sen» 2 Der Antragsteller hat die Gorichtskosten des Verfahrens zu tragen* Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten Der Geschäftswert wird auf 10 000 DM festgesetzt o Gründe i Der Antragsteller, welcher seit Februar 1959 als Rechtsanwalt beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg, beim Landgericht Hamburg und beim Amtsgericht Hamburg-Blankenese zugelassen ist, hat im März 1959 beantragt, ihn unter Beibehaltung seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als "Notar-assessor" in den Anwärterdienst für das Amt des Notars zu übernehmen* Dieser Antrag wurde von der Antragsgegnerin durch Bescheid vom 13«* Marz 1961 abgelehnt. Der von ihm hiergegen eingelegte Widerspruch wurde durch Bescheid der Antragsgegnerin v’öln 6«» Juni 1961 (zugestellt am 8» Juni 1961) zurück-gewiesen* Daraufhin hat der Antragsteller am 6* Juli 1961 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, der dazu führte, daß das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg die Bescheide der Antragsgegnerin vom 13« März 1961 und 6* Juni 1961 antragsgemäß durch Beschluß vom 5° Februar 1962 aufhob und die Antragsgegnerin verpflichtete, den Antragsteller auf Grund seines Gesuchs vom 16* März 1959/19«* Juli 1960/16* Februar 1961 erneut unter Beachtung der Recht satif-fasaung des Gerichts zu bescheiden* Die Formel dieses Beschlusses wurde laut Protokoll in der Sitzung des Oberlandesgerichts vom 5«» Februar 1962 in Gegenwart beider Teile verkündet; ferner wurde der wesent- liehe Inhalt der Bntscheidungsgrün&e mündlich vorgetrageno Am 29Marz 1962 wurde eine. mit Gründen versehene Ausfertigung des Beschlusses: an die Antragsgegnerin zogest eilt, welche am 11o April 1962 sofortige Beschwerde eingelegt hat mit dem Antrag: den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen die Bescheide der Äntragsgegnerin vom 13« März und 60 Juni 1961 zurückzuwei s en« her Antragsteller hat Beantragt, die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, sie als unbegründet zurück-zuv/eisen« Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs» 4.BHotO zulässig und auch in rechter Form und Frist eingelegt (vglo § 42 Abs 6 4 BRAG)„ 'Die Rechtsmittelfrist des § 111 Abs«. 4 BUotö mit § 42 Abs« 4 BKAO wurde nicht durch die Verkündung der Beschluß- • • forme 1 in der Sitzung vom Februar 1962, sondern erst durch / die Zustellung einer Ausfertigung des vollständigen, dobu mit Begründung versehenen Beschlusses am 29o Marz 1962 in Lauf gesetzt p Zwar gelten für das Verfahren vor den Gerich-ten der Rechtsanwälte und gNötare (§ 40 AbSo 4 BRAO) die Vorschriften des Gesetzes Über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß* Infolgedessen gibt es nach § 16 FGG zwei gleichwertige Formen der Bekanntmachung von Beschlüssen, nämlich die Zustellung nach den Vorschrift; ten der Zivilprozeßordnung (§ 16 Abs« 2 FGrGr) und die Bekanntmachung an Anwesende zu Protokoll (§ 16 Abs« 3 " Auch die zweite Porm* der Bekanntmachung ist an sieh aus-reichend, um die Hechtsmittelfrist in Lauf zu setzen« Voraussetzung dafür ist es jedoch, daß sich die förmliche Bekanntmachung bei einem hegründungspflichtigen (:§ 41 Abs« 1 BBAO) Beschluß auch mit auf die Entscheidungsgründe erstreckt« Liese Voraussetzung ist im vorliegenden Palle nicht erfüllt, da den anwesenden Parteien laut Protokoll mir der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mündlich eröffnet • worden ist« Eine Niederschrift der vollständigen GrUnde im Protokoll unterblieb» - Bei dieser Sachlage ist, wie bereits der Senat für Anwaitssachen in einer Entscheidung vom 16« Juli 1962 - NJY/ 1962, 2005 - näher ausgeführt hat, keine ! ordnungsmäßige “Bekanntmachung zu Protokoll" im Sinne des § 16 Abs« 3 PGG erfolgt, so daß die Beschwerdefrist erst am fage der Zustellung (29* März 1962) beginnen konnte* II ' ;V-V. Perner hat sich das Oberlandesgericht zu Recht für zu- • ständig gehalten, über den Antrag auf iarichtliche Entscheidung zü befinden* Seiner Begründung, gegen die in der Beschwerdeinstanz keine Bedenken erhoben worden sind, wird insoweit beigetreten* Vergeblich hat der Antragsteller in der Vorinstanz gegen leine Entscheidung durch das Oberlandesgericht - in • seiner für BisziplinarSachen gegen Notare vorgeschriebenen Besetzung - das Bedenken vorgebracht, es verstoße gegen das Grundgesetz, den Verwaltungsgeriehten eine Nachprüfung bestimmter Verwaltungsakte zu entziehen; die Regelung des § 111 BNotO sei daher rechtsunwirksam« - 5 Auch für die Bundesnotarordnung gilt die in BGHZ 34, 244, 248 in bezug auf die Bundesreehtsanwaltsordnung getroffene Feststellung, daß aus der Gesamtheit der Vorschriften als l/ille des Gesetzgebers zu entnehmen ist, die Standes-und disziplinarrechtlichen Streitigkeiten, soweit sie Rechtsanwälte - hier: Notare - betreffen, den Verwaltungsgerichten zu entziehen und ausschließlich den für die Angelegenheiten der Rechtsanwälte bzw» der Notare geschaffenen Gerichten zur Entscheidung zuzuweisen« Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat diese gesetzgeberische Entscheidung in seiner erwähnten Entscheidung stillschweigend als unbedenklich behandelt und in einer weiteren Entscheidung (BGHZ 34» 382, 385) noch ausgeführt, daß die Schaffung einer Stande3~Ehrengerichtsbarkeit nicht gegen den Gleichheitssatz (Arto 3 GG) verstößt und daß es sich beim Senat für Anwaltssachen nicht um ein unzulässiges Bun-de3sondergericht, sondern nur um einen Fachsenat mit besonderer Besetzung handelt<> Demgegenüber hat sich der Antragsteller in der Vorinstanz darauf berufen, daß durch den von der BNotO geschaffenen Rechtsmittelzug sein Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden sei« Dieses Grundrecht des Art*« 101 GG bildet nach ständiger Rechtsprechung nicht nur eine Schranke für Eingriffe der Exekutive (BVerfGE 4, 412, 416), sondern auch für Maßnahmen des Gesetzgebers (so BVerfGE 6, 45» 50; 9» 223, 226; 10, 200, 213)* Jedoch ist dieser neuartige Gesichtspunkt ungeeignet, die Schaffung eines selbständigen Instanzenzuges für Notarsachen als verfassungswidrig erscheinen zu lassen« Zunächst steht fest, daß die mit der Notargerichtsbar'' keit betrauten Stellen keine verbotenen Ausnahmegerichte im Sinne von Art« 101 Abs« 1 GG darstellen; denn sie sind gesetzlich für ein bestimmtes Sachgebiet abstrakt und gene- j 6 rell im voraus zur Entscheidung berufen« Auf der anderen Seite würden unter den Begriff des Ausnahmegerichts nur solche Gerichte’ fallen, die "in Abweichung von der gesetzlichen Zuständigkeit besonders gebildet und zur Entscheidung einzelner konkreter und individuell bestimmter Fälle berufen" werden (vgl. BVerfGE 3, 213, 223; 8, 174, 182)« Aber auch in anderer Weise wird das in Art« 101 Abs. 1 Satz 2 GG eigens aufgestellte Gebot: "Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden" nicht durch die in der Bundesnotar--ordnung eingerichtete Disziplinär- und Verwaltungsgerichts-barkeit für Notare beeinträchtigt. Dem Grundgesetz schwebt zwar ersichtlich alsleitbild vor, daß neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit noch eine besondere Verwaltungsgerichtsbarkeit bestehen soll (vgl. Art« 96 GG)o Jedoch hat es an keiner Stelle, auch nicht in Art. 101, mit der Kraft eines Verfassungssatzes bestimmt, welche Rechtsstreitigkeiten von den ordentlichen und welche von den Verwaltungsgerichten zu behandeln sind. Es können daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen erhoben werden, daß § 40 der Ver-waltungsgorichtsordnung vom 21. Januar I960 den Verwaltungs-rechtsweg in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtver-fassungsrechtlicher Art nur insoweit zuläßt, als "die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind". Noch in neuerer Zeit ist von dieser grundsätzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht worden, solche verwaltungsrechtlichen Streitfragen, die im Sachzusammenhang mit einer besonderen Rechtsmaterie stehen, im Interesse der einheitlichen Beurteilung eines ganzen Sachgebiets bei den ordentlichen Gerichten zusammenzufassen. Neben der Standesgerichtsbarkeit der Rechtsanwälte und Notare braucht hier nur auf das Bundesbaugesetz (vgl. BVerfGE 4, 387), auf die Kartellverwaltungssachen (vgl. §§ 62 Abs. 4? 73 GWB) und auf die Rechtsbeschwerde im Patenterteilungsverfahren (vgl. § 41p PatG) hingewiesen zu werden. In Übereinstimmung mit der Hierin zutagetretenden Ansicht des Gesetzgebers und mit der Rechtsprechung des Bundesver-fassungsgerichts (vglo BVerfGE 4, 387, 399) ist daran festzuhalten, daß die Verwaltungsgerichte kein verfassungsrechtlich gesichertes Entscheidungsmonopol in Öffentlich-rechtlichen Fragen besitzen«, An der grundsätzlichen Befugnis des Gesetzgebers, öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in hergebrachter Weise nach Bedarf auch den ordentlichen Gerichten zuzuweioen, hat sich weder durch die Einführung einer Generalklausel für den Verwaltungsrechtszug noch durch die rechtsstaatliche Ausgestaltung der Verwaltungsgerichtsbarkeit etwas geändert, mag auch die Zuweisung öffentlich-rechtlicher Verfahren an die ordentlichen Gerichte, wie das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben hat, durch diese Nachkriegsentwicklung weitgehend unnötig und systematisch unerwünscht geworden sein» Nach alledem stellt die Entscheidung des Gesetzgebers, den Disziplinargerichten für Notare, welche durch die Bunde snotarOrdnung (vglo §§ 72, 77 BNotO) geschaffen worden sind, wegen ihrer besonderen Sachkunde zugleich die Überprüfung der einschlägigen Verwaltungsakte anzuvertrauen (vglo § 111 BNotO), eine bloße Auswechslung zweitirc Rechts-I wege dar, gegen die keine verfassungsrechtlichen Bedenken aus Arte 101 Abs» 1 Satz 2 GG erhoben werden können (vglo auch BVerfGE 12, 264, 275). Ill o In der Sache selbst ist dem Oberlandesgericht darin bei' zupflichten, daß das Gesetz keine ausdrückliche Antwort auf die strittige Frage erteilt, ob der Antragsteller als zugelassener Rechtsanwalt zugleich seine Ernennung als Notar-assessor im Bezirk des Hanseatischen Oberlandesgerichts HamW verlangen kann» 8 Gemäß § 3 BNotO Qtehen künftig innerhalb der Bundesrepublik gebietsmäßig zwei verschiedene Abarten der Ausübung des Notarberufs nebeneinander, nämlich der Nurnotar, welcher zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt wird (§3 Abs» 1), und der Anwaltsnotar, welcher für die Lauer seiner Zulassung als Rechtsanwalt bei einem bestimmten Gericht zur gleichzeitigen Amtsausübung als Notar bestellt wird (§3 Abs» 2)o Gemäß § 7 BNotO soll zur hauptberuflichen Amtsausübung als Notar in der Regel nur bestellt werden, wer einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet hat» Für die Bestellung zu dem Anwaltsnotar ist keine Anwärterzeit vorgesehen; sie erübrigt sich in diesem Palle, weil die Bestellung zu dem Anwaltsnotar kraft Landesrechts (vglo § 4 Abso 2 BNotO) und nach altem Herkommen erst nach Ablauf einer langjährigen Wartezeit zu erfolgen pflegt, so daß die nötige Berufserfahrung bei Anwaltsnotaren gemeinhin bereits durch ihre voraufgehende Praxis als Anwalt gewährleistet wird» Für das Land Hamburg ordnet § VI6 Abs* 2 BNotO an, daß diejenigen Anwaltsnotare, die bereits am 1° April 1961 tätig waren, weiterhin im Amt bleiben, während neue Anwaltsnotare dort nicht mehr bestellt werden können0 La somit künftig das ganze Land Hamburg zu den Gebieten des Nurnotariats gehört, so hat die Schulung des Nachwuchses dort in der Tat vermittels des in § 7 BNotO vorgesehenen Anwärterdienstes zu erfolgeno Unter Berufung auf den Umstand, daß Hamburg-Blankenese, wo der Antragsteller den Rechtsanwaltsberuf ausübt, zu den bis 1937 preußischen Hamburger Außenbezirken gehört? in denen noch bis zu dem Io April 1961 das Anwaltsnotariat galt, vortritt der Antragsteller in erster Linie die Rechtsauf- 9 - fasoung, die Abschaffung des Anwaltsnotariats in diesen Außenbezirken verstoße gegen Verfassungsgrundoätze und sei daher rechtsunwirksam« Von einer Erörterung dieses grundsätzlichen Bedenkens kann indessen abgesehen werden» Denn wäre dieser Ausgangspunkt des Antragstellers richtig, so könnte dies seinem hier verfochtenen Antrag schon um deswillen nicht zu dem Siege verhelfen, weil es dann für diese Außenbezirke einen Anwärterdienst nach § 7 BNotO überhaupt nicht geben könnte, sondern der Antragsteller nach Erreichung des üblichen Dienstalters ohne weiteres seine Bestellung zu dem Anwaltsnotar beantragen könnte und müßte« r öxü oüXi'JIi -:r*T. ori ?To-i wnvm v"*^XiVAil6 Entgegen der vom Oberlandesgericht muß aus § 7 BNotO gefolgert werden, daß ein zugelasscner Rechtsanwalt die Ernennung als Notarassessor nicht erlangen kann« § 7 BNotO verkörpert keine vollständige Regelung des Berufsrechts der Notarassessoren; er. legt nicht einmal die Voraussetzungen fest, von denen jede Ernennung abhängig sein muß« Diese Voraussetzungen müssen vielmehr daraus abgeleitet werden, daß der "Anwärterdienst" geschichtlich (vgl« § p RNotO) im Interesse der Bereitstellung des Nachwuchses für das Nurnotariat eingeführt und von der BNotO aus demselben Grunde beibehalten worden ist« Hieraus folgt zunächst mit Sicherheit, daß niemand zu dem Notarassessor ernannt werden kann, der nicht die persönlichen Voraussetzungen für eine Bestellung zu dem Notar bereits erfüllt, nämlich deutsche Staatsangehörigkeit, Erlangung der Fähigkeit zu dem Richteramt (§ 5), sowie Eignung für das Amt eines Notars kraft Persönlichkeit und Leistungen {§ 6)« Abzulehnen wäre daher z«B« eine Auslegung der §§ 5 und 7 BNotO in der Richtung, als ob es genügen würde, wenn die Befähigung zu dem Richteramt bis zu dem Zeitpunkt der Bestellung zu dem Notar erlangt worden wäre, was die unmögliche Folge hätte, daß der J 10 Anwärterdienst für den Notarberuf bereits neben der Ausbildung als Gerichtsreferendar angetreten werden könnte <. Im Kinklang hiermit muß aus § 7 Abs* 1 in Verbindung mit § 3 Abs« 1 BNotO entnommen worden, daß der Beruf eines Notarassessors nicht anders als der darauf aufbauende Beruf des Nurnotars bloß hauptberuflich und nicht nebenberuflich ausgeübt werden kann. Einen wesentlichen Anhaltspunkt für diese Auffassung bildet bereits die geschichtliche Entwicklung, weil es früher nirgends üblich gewesen ist, berufstätige Volljuristen im allgemeinen oder Rechtsanwälte im besonderen nebenbei als Notarassessoren auszu-bildeiio Mit dieser Überlieferung wollte offenbar auch die Bundesnotarordnung (die bzglo der Notarassessoren nicht vom geltenden Recht abweichen wollte, vgl. Amtlo Begr», Bundes-tagodrucksache III• Y#ahlperiode Nr* 219 So 20) nicht brechenj denn sie fordert die Ableistung des Anwärterdienstes nur "in der Regel", wodurch solchen Personen, die ihre Berufserfahrungen etwal als Rechtsanwälte, Richter oder Staatsanwälte gesammelt haben, die Möglichkeit einer Bestellung zu dem Nurnotar ohne vorherige Ableistung eines Vorbereitungsdienstes offen gehalten wird* Des weiteres ist aus der Bezeichnung "Notar assessor" nach der Tradition des deutschen Verwaltungsrechts zu entnehmen, daß es sich um eine Person handelt, die einen sie voll? ausfüllenden und die Anwartschaft auf spätere Übernahme in den angestrebten Beruf begründenden Vorbereitungsdienst durchmacht» Dieser Amts- und Sprachgebrauch findet seinen Ausdruck in den bekannten Bezeichnungen; Gerichtsassessor, Regierungsassessor, Forct-asseosor, Finanzassessor, Studienassessoro Auch hat die allgemein anerkannte Wortbedeutung des Begriffs "Assessor" nicht dadurch einen Wandel erfahren, daß der von der Bundes-rechtsanwaltsordnung wieder abgeschaffte Vorbereitungsdienst als Anwaltsassessor nicht in allen Pallen als Hauptberuf ausgcübt, sondern gelegentlich als rein formale Toraussetzung für die spätere Zulassung zur Anwaltschaft behandelt worden isto - Nichts aus der Entstehungsgeschichte der Bundesnotarordnung spricht dafür, daß dieses Gesetz unter dem "Assessor” etwas anderes als einen hauptberuflich V im Notardienot beschäftigen Notaranwärter gemeint hätte o Ganz im Gegenteil hat das Gesetz dadurch, daß es - im Gegensatz zu dem "Vorbereitungsdienst” (vgl« § 5 Abs0 3 ERiG) des Referendars - vom "Anwärterdienst als Notarassess spricht, zu erkennen gegeben, daß durch Ableistung dieses Eienstes, wenn zwar kein Rechtsanspruch, so doch zu demindest eine gewisse öffentlich-rechtliche Anwartschaft auf spätere Berücksichtigung bei der Besetzung freiwerdender Notarstel-lcn begründet werden solle Eies zwingt die LandesJustizverwaltungen dazu, bereits bei der Ernennung von Notarassessoren ihr Augenmerk darauf zu lenken, daß die Zahl der Anwärter in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der in absehbarer Zukunft zu besetzenden Notarstellen stehen muß0 folgerichtig war daher in der früher geltenden AJo "Angelegenheiten der Notare" des Reichsjustizministera - vom Ho Juni 1937 (EJustiz So 9H = AVfNot) gesagt worden? "Jährlich werden so viele Bewerber übernommen, wie später voraussichtlich als Notare bestellt werden können*” Auch für die BNotO kann im Ergebnis nichts anderes gelten; denn sie schreibt in § 4 Abs« 1 ausdrücklich vor, daß nur so viele Notare zu bestellen sind, "wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht"* Biese Einschränkung der Zulassung zu dem Notarberuf kann nicht ohne Einfluß auf die Zahl der Zulassungen zu dem Anwärterdienst seine Biese Gedankengänge haben in den Beratungen des Rechtsausschuc-seo des Bundestages folgenden Niederschlag gefunden? 12 "Obwohl dio Bundesrechtsanwaltsordnung den Anwalts-assossor abgeschafft hat, hält der Rechtsausschuß es für erforderlich, als Voraussetzung für die Bestellung zu dem Nurnotar * in der Hegel* die Ableistung eines An-warterdiensteo als Notarassessor beizubehaltenMaßgebend für die Abweichung von der Bundesrechtsanwaits-Ordnung ist einmal der Umstand, daß der Zugang zur Rechtsanwaltschaft nicht von einer Bedürfnisprüfung, die Bestellung zu dem Notar dagegen von den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege abhängig isto Es ist daher schon im Interesse des Nachwuchses angebracht, den Zugang zu dem Beruf des Nurnotars zu steuern und dem Bewerber, der sich in einer Anwärterzeit als * geeignet erwiesen hat, auch die Aussicht zu geben, * zu dem Notar ernannt zu werden«, Außerdem erfordern es die Besonderheiten der notariellen Tätigkeit, daß der Bewerber für ein Notariat <>..„»" (vglo zu BT-Drucksache 2126 So 3)° Diese dem Institut eines Anwärterdienstes innewohnende Aufgabe einer Steuerung des Zugangs zu dem Notarberuf und einer stellenmäßigen Vorplanung würde aber völlig vereitelt, wenn sämtliche im jeweiligen Gerichtsbezirk zugelassenen Rechtsanwälte einen Anspruch darauf hätten, nebenbei zur Ausbildung als Notarassessor zugelassen zu werdeno Wollte man einen derartigen Anspruch aus der BNotO ableiten, so müßte dies mit Sicherheit dazu führen, daß die Zahl der ausgebildeten Notarassessoren bald beträchtlich größer wäre als die Zahl der später zu besetzenden Notarstelleno Überdies müßte die zu erwartende Überfüllung des Anwärterdienstes zur Folge haben, daß die gesetzliche Ausbildungspflicht (vglo § 7 Abso 4 BNotO) zu einer übermäßigen zeitlichen Belastung der einzelnen Notare und die gesetzliche Pflicht zur Aufbringung der Bezüge (vglo § 7 Abso 3 BNotO) zu einer übermäßigen finanziellen Belastung der Notarkammern führen würdeo Bezeichnenderweise will der Antragsteller das Recht auf Zulassung zu dem Anwärterdienst des § 7 BNotO auch nicht jedem beliebigen Anwalt, sondern nur solchen Rechtsanwälten zu- billigen, die eine konkrete Ausbildungsmöglichkeit nachwei-sen können« Eine derartige Handhabung findet jedoch keine Stütze im Gesetz und wäre im Hinblick auf den Gleiehheits-grundsatz des Art» 3 GG bedenklich, weil sie die Ernennung zu dem Notarasseosor vom Vorhandensein persönlicher Beziehungen zu einem amtierenden Notar abhängig machen würde und insbesondere in Gebieten des auslaufenden Anwaltsnotariats gewissermaßen zur Vererbung der vorhandenen Notariate auf die jüngeren Anwaltssozien gebrauchtwerden könnte* Im Gegensatz zu dem Notar ist der Notarassessor noch nichJK Träger eines öffentlichen Amtes« Hingegen steht er während seines Anwärterdienstes in einem Öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu dem Staat und hat dabei dieselben allgemeinen Dienstpflichten wie ein Notar (§ 7 Abs* 3 BNotO)* Er kann also mit Sicherheit - ebenso wie der Notar - keinen anderen Hauptberuf ausuben« Ob die gesetzliche Bestimmung über Nebenbeschäftigungen (§8 BNotO) unverändert auch für Notarassessoren gilt, braucht hier nicht erörtert zu werden. Denn in Übereinstimmung mit der früher anerkannten Rechtsauffassung (vgl* Seyb#ld-Hornig-Bemmens, BNotO Anm. I 3 zu § 9) ist davon auszugehen, daß die Frage der nebenberuflichen Ausübung des Anwaltsberufs nicht unter § 8 BNotO fälltj s sondern erschöpfend durch § 3 BNotO geregelt ist* Aus § 3 BNotO ist der klare Grundsatz zu entnehmen, daß eine Vereinigung von Anwalts- und Notartätigkeit in einer Berson allein in den Gebieten des Anwaltsnotariats, nicht hingegen in den Gebieten des Nurnotariats erlaubt sein soll« Die einzige Ausnahme von dieser Regel ist in § 3 Abs* 3 BNoti zu finden, welcher die BandesJustizverwaltung ermächtigt, einen Notar bei .. . dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er seine; Amtssitz hat, als Rechtsanwalt zuzulassen, wenn und solange dies im Interesse einer geordneten Rechtspflege erforderlich ist* Diese eng begrenzte Sonderbestimmung betreffend 14 - Zulassungen als "Notaranwalt11 kann nach ihrer Zweckbestimmung und systematischen Einordnung nur auf bestallte Notare, die einen eigenen "Amtssitz” haben, angewendet werden, nicht jedoch auf die noch in der Ausbildung befindlichen und später voraussichtlich andersv/o amtierenden Notarassessoren» Überdies kann durch § 3 Abs<> 3 BNotO niemals die gleichzeitige Zulassung eines Notars, geschweige denn eines Notarasspssors, beim Amts-, Land- und Oberlandesgericht, wie sie der Antragsteller besitzt und beibehalten will, gerechtfertigt werden,. Als vollends mit dem geltenden Hecht unvereinbar erweist sich das Antragsbegehren, wenn schließlich die Be-tätigungsochranke berücksichtigt wird, die sich aus dem Vorliegen eines Öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu dem Staat ergibt» Dieses begründet, ähnlich dem Beamtenverhältnis, mit dem es allerdings nicht identisch ist, ein Treue- und Nnterordnungsverhältnis, welches mit der Aufrechterhaltung eines anderweitigen Hauptberufs schlechthin unvereinbar ist» Die vom Oberlandesgericht vertretene, entgegengesetzte Auffassung, wonach ein gesetzlicher Zwang, sich entweder für den Rechtsanwalts- oder für den Notarberuf zu entscheiden, frühestens im Zeitpunkt der endgültigen Bestellung zu dem Notar soll ausgeübt werden können, überzeugt schon deshalb nicht, weil sich das Oberlandesgericht wegen seiner Annahme, der von ihm abgelehnte Standpunkt sei verfassungswidrig, gezwungen fühlte, nach der Möglichkeit einer verfasoungskon-formen Auslegung der BNotO zu suchen» Der vom Oberlandesgericht gegebenen Auslegung wird also schon dadurch weitgehend der Boden entzogen, daß seine verfassungsrechtlichen Bed,enken.; wie anschließend ausgeführt wird, nicht durchschlagend sind» Aber auch im übrigen ist die Gedankenführung des Oberlandesgerichts nicht frei von Rechtsirrtum» 15 - Seine tragenden Überlegungen sind folgendes Aus der bloßen Tatsache, daß der Notarassessor die bloße Vorstufe zu dem Hauptberuf des Kurnotars darstelle, folge nicht notwendig das Erfordernis, daß man sich bereits als Notarassessor auf die notarielle Tätigkeit beschranken inüsse ferner lasse es der Ausbildungszweck nicht als erforderlicli oder auch nur als sachdienlich erscheinen, den Notarassesoor wahrend seiner Ausbildungszeit ausschließlich auf notarielle Tätigkeiten festzulegen» Endlich unterliege der gesamte An-I wärterdienst des Notarassessors einer weitreichenden recht“! liehen Sonderregelung; vor allem gelte für ihn nicht das I Verbot der Nebentätigkeit (vgl» § 8 BNotO)„ I Niese Begründung des angefochtenen Beschlusses läßt inal besondere außer acht, daß der Anwärterdienst für werdende I Notare nicht allein dem Ziele dienen soll, daß sich die Be-I werbsr Spezialerfahrungen auf dem Gebiet der Kautelar- I Jurisprudenz aneignen* Vielmehr soll die Vorschaltung einer! Anwärterzeit neben diesem Ausbildungszweck zugleich der I Lösung des Nachwuchsproblems im allgemeinen dienen« Für diel Frage, ob sich Notarassessoren zugleich einem anderen Haupt» ruf widmen dürfen, darf also nicht darauf abgestellt werden« ob diese anderweitige Betätigung ihrer Natur nach geeignet wäre, ihre praktischen Rechtskenntnisse zu bereichern« Son-dern^ es kommt entscheidend darauf an, daß die Vergünstigung eine bezahlte Notarausbildung durchmachen zu können, nicht Bewerbern eingeräumt werden kann, die ihre BerufsentScheidung noch gar nicht endgültig treffen und sich daher dem An-wärterdienst gar nicht hauptberuflich widmen wollen« Abwegi! ist in diesem Zusammenhang vor allem der Hinweis auf § 47 Abs« 1 BRAG, wonach Rechtsanwälten, die auf Zeit zu Richten oder Beamten bestellt werden, auf Antrag gestattet werden kann, weiterhin den Anwaltsberuf auszuüben, falls die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden» 16 - In der Bundesnotarordnung ist nämlich genau die entgegengesetzte Regelung getroffen, indem Notaren in § 8 Abs* 1 die Übernahme eines anderen Amtes schlechthin untersagt worden isto Überdies verkennt der angefochtene Beschluß, daß die Heranziehung anderweiter Vorschriften der Rechtsanwaltsord-nung nicht dazu führen kann, die Möglichkeit gleichzeitiger Ausübung des Notar- und Anwaltsberufs üb ex1 die abschließende Regelung des § 3 BNotO hinaus zu eröffnen«, Mit Recht lehnt der angefochtene Beschluß endlich die Heranziehung von Rechtsgrundsätzen des Beamtenrechts ab. Auf diesen Teil der Entscheidungsgründe braucht indes nicht näher eingegangen zu werden, weil sich die Unvereinbarkeit des Nouarassessoriats mit einer gleichzeitigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs bereits aus sinngemäßer Auslegung der BundesnotarOrdnung selbst ergibt; eines Zurückgreifens auf das Beamtenrecht bedarf es deshalb nicht« IV* Bas gewonnene Auslegungsergebnis wird auch nicht durch entgegenstehende Bestimmungen des Grundgesetzes in Frage gestellte Bas Oberlandesgericht meint allerdings, ein Anspruch auf Ernennung zu dem Notarassessor müsse dem bereits als Rechtsanwalt tätigen Antragsteller als unmittelbarer Ausfluß des Grundrechts der Berufsfreiheit (Arto 12 Abs* 1 GG) zugebilligt werden* Dieser Ansicht kann sich der Senat nicht anschließen« 17 - Entscheidungserheblich für den im vorliegenden Rechtsstreit verfolgten Antrag ist nur folgende Vorfrage aus dem Verfassungsrecht: Wird das Recht zur freien Wahl des Notarberufs durch eine gesetzliche Regelung verletzt, die die Ernennung zu dem Hotarassessor solchen Bewerbern vorbehält, die .sich vollständig dem Notarberuf widmen und nicht während ihrer Anwärterzeit den Hauptberuf des Rechtsanwalts ausüben? Diese Vorfrage ist zu verneinen, so daß keine Veranlag^ sung zu einer Vorlage gemäß Art* 100 00 an das Bundesverfassungsgericht besteht« Wie der beschließende Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl« Urteil I C 146/60 vom 27a September 196^ - DNotZ 1962, 149) bereits in der Entscheidung vom 28c Mai 1962 (B0H2 37, 179 * NJW 1962, 1914) dargelegt hat, unterscheidet sich die Stellung eines Notars insofern von anderen freien Berufen, insbesondere dem des Apothekers (vgl« BVerfGE 7, 377), des Kassenarztes (vglo BVerfGE 11, 30) oder Kassenzahnarztes (vgl» BVerfG in NJW 1961, 967), als er "Träger eines Öffentlichen Amtes" (vgl« § 1 BNotO) ist und als solcher hoheitliche Funktionen aus- ' übt« Der historisch aus dem Beamtenstand erwachsene (vgl« Seybold-Hornig-Lemmens, Kommentar zur RNotO 3» Aufl„ 1943? § 2 Annie I 1 b) Notarberuf gehört also zu den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erwähnten "staatlich gebundenen Berufen** (vglo BVerfGE 7, 377, 397), die zwar grundsätzlich ebenfalls unter Arto 12 Abs0 1 GG fallen? aber gleichwohl in Anlehnung an Arto 33 GG Sonderregelungen unterworfen werden können, welche die Wirkung des Grundrechts aus Art« 12 Abs« 1 GG tatsächlich zurückdrängen«. Eigenart und Gewicht der vom Notar zu erfüllenden öffentlichen Aufgaben bringen es mit sich, daß die organisatorisch 18 Ordnung dieses Berufszv/eigs weitgehend dem Ermessen der staatlichen Qrganisationsgewalt überlassen bleiben muß und daß aus wichtigen Gründen des Gemeinwohls keine ungehemmte Freiheit des Zugangs zu diesem Beruf tragbar wäre* Daher ist die Regelung der BNotO, welche niemand einen Rechtsanspruch auf Betrauung mit dem öffentlichen Amt des Notars einräumt, sondern die Bestellung der Notare - soweit das mit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege in Einklang steht - dem Ermessen der Anstellungsbehörde überlaßt, durchaus mit dem Verfassungsgrundsatz der freien Berufswahl (Art» 12 GG) vereinbar» Ist hiernach die Regelung der Berufszulassung als solcher durch den Gesetzgeber verfassungsrechtlich beden-kenfrei, so folgt daraus zwangsläufig, daß auch der Zugang zu den "Ausbildungsstätten" (vgl» Art» 12 Abs» 1 GG), doho zu dem Anwärterdienst dieses staatlich gebundenen Berufs, in entsprechender Weise reglementiert werden darf und muß» Denn der Staat würde geradezu seine Fürsorgepflicht gegenüber dem juristischen Nachwuchs vernachlässigen, wenn er das Durchlaufen des Anwärterdienstes in das Gutdünken der Bewerber stellen und dadurch sehenden Auges eine übersteigerte Nachfrage nach der nicht beliebig vermehrbaren Zahl von Berufsplätzen begünstigen wurde» Es erweist sich daher nicht nur als sachgerecht, sondern ist im Interesse der Allgemeinheit geradezu geboten, die teilweise Sperrwirkung, welche durch die im Rahmen der staatlichen Organisationsgewalt erlaubte Zulassungsbeschränkung ausgelöst wird, nicht erst im Zeitpunkt der Entscheidung über die Bestellung zu dem Nurnotar, sondern bereits im Zeitpunkt des Antretens des Anwärterdienstes ein-treten zu lassen» Das hat zur Folge, daß ein hauptberuflich bereits an den Anwaltsberuf gebundener Bewerber aus 19 - eben diesem Grunde schon von der Zulassung zu dem Anwärter-dienst ausgeschlossen sein muß» Ein Verstoß gegen das Grundgesetz ist in dieser Gesetzesregelung nicht zu erblicken« Hach alledem muß unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 13o März und 6« Juni 1961 gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewieoen werde Im Kostenpunkt beruht die Entscheidung auf § 111 Abs« 4 Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 201 Abs« 1 BRAO und § 13 a Abo* 1 Satz 1 FGG. Die Festsetzung des Geschäft sv/erts gründet sich auf § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 202 Abo. 2 BRAO und § 30 Abs. 2 KostO. Glanzmann Becker Wolff Börtztor Spengler