BGH · NotZ 10/98 vom 31.10.1998

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für NotarSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Toussaint am 30. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Juni 1979 war er Notar mit Amtssitz in B.Der Antragsgegner hat dem Antragsteller mit Bescheid vom 6. Den hiergegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 18. März 1998 zurückgewiesen und festgestellt, daß die Voraussetzungen für die Amtsenthebung des Antragstellers nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO vorliegen. Damit ist das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der Weiterverfolgung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung entfallen, denn mit dem Wegfall der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist das Amt des Notars erloschen (§ 47 Nr. 3 BNotO). Es kann daher offenbleiben, ob die Möglichkeit einer Beschränkung der Beschwerde auf den Ausspruch der Erledigung und auf den Kostenpunkt überhaupt gegeben ist, wenn sich die Hauptsache nicht erst nach Einlegung des Rechtsmittels, sondern bereits zuvor, und zwar - wie hier - schon vor Erlaß der Entscheidung der ersten Instanz erledigt hat, ohne daß dies dem Gericht bekannt war.

Schlagwörter

NotarAmtsenthebungBeschwerdeBNotOHauptsache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 10/98 vom 3 0. November 1998 in dem Verfahren wegen Amtsenthebung 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für NotarSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Toussaint am 30. November 1998 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 18. März 1998 - 2 X (Not) 11/97 - wird zurückgewiesen . Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000 DM festgesetzt. 3 Gründe Der Antragsteller war seit dem 22. Dezember 1967 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht B. zugelassen. Seit dem 8. Juni 1979 war er Notar mit Amtssitz in B. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller mit Bescheid vom 6. August 1997 eröffnet, daß seine Amtsenthebung als Notar in Aussicht genommen sei, weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten (§ 50 Abs. 1 Nr. 7 [jetzt: Nr. 8] BNotO). Den hiergegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 18. März 1998 zurückgewiesen und festgestellt, daß die Voraussetzungen für die Amtsenthebung des Antragstellers nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO vorliegen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt . Mit Ablauf des Monats Februar 1998 wurde eine Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Januar 1998, mit der er die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen fehlender Berufshaftspflichtversicherung widerrufen hatte (§ 14 Abs. 2 Nr. 10 BRAO), bestandskräftig. Damit ist das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der Weiterverfolgung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung entfallen, denn mit dem Wegfall der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist das Amt des Notars erloschen (§ 47 Nr. 3 BNotO). Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. Eine Beschränkung der Prüfung auf den Kostenpunkt 4 nach den für den Fall der Erledigung der Hauptsache geltenden Grundsätzen kam hier schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller - trotz rechtlicher Hinweise durch den Senat - eine Erklärung dahin, daß die Hauptsache sich erledigt habe, nicht abgegeben hat. Es kann daher offenbleiben, ob die Möglichkeit einer Beschränkung der Beschwerde auf den Ausspruch der Erledigung und auf den Kostenpunkt überhaupt gegeben ist, wenn sich die Hauptsache nicht erst nach Einlegung des Rechtsmittels, sondern bereits zuvor, und zwar - wie hier - schon vor Erlaß der Entscheidung der ersten Instanz erledigt hat, ohne daß dies dem Gericht bekannt war. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 201 BRAO und mit §§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, 13 a FGG. Die vorliegende Entscheidung, die ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der weiteren Verfolgung seines Begehrens verneint, kann der Senat ohne mündliche Verhandlung treffen (vgl. Arndt/Lerch/Sandkühler BNotO 3. Aufl. § 111 Rnr. 178). Rinne Schierholt Streck Toussaint Seiffert