BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 10/95
vom 18. September 1995
in dem Verfahren
der Rechtsanwältin Elisabeth
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
und Partner in
gegen
das Niedersächsische Justizministerium, Am WHHMplatzMi
Antragsund Beschwerdegegner,
weitere Beteiligte:
1. Rechtsanwalt Philipp von B{ ;traße
2. Rechtsanwalt Matthias Straße 9 Hl
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Tolksdorf sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Grantz
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 7. November 1994 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner und den weiteren Beteiligten im Rechtsmittelzug entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
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Die als Rechtsanwältin beim Landgericht Hannover zugelassene Antragstellerin bewarb sich im Juni 1992 um eine der vom Antragsgegner ausgeschriebenen Anwaltsnotarstellen in Hannover. Die Bewerbungsfrist lief bis zu dem 31. Juli 1992. Die Bewerbung der Antragstellerin ging am 7. September 1992 ein. Der Antragsgegner lehnte den Antrag mit Bescheid vom 4. Februar 1994 wegen Versäumung der Bewerbungsfrist ab und teilte der Antragstellerin mit, er beabsichtige, die ausgeschriebenen Stellen den weiteren Beteiligten zu übertragen. Den hiergegen gerichteten Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Wie der Senat mit Beschlüssen vom 8. Mai 1995 (NotZ 11/94, 19/94 und 27/94) entschieden hat, ist es aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, die Bewerbungsfrist bei der Ausschreibung von Notarstellen als Ausschlußfrist zu gestalten. Dies hat der Antragsgegner getan. Im Einklang hiermit kennzeichnet der in der Sache NotZ 27/94 ergangene Senatsbeschluß, der der Antragstellerin im Laufe des vorliegenden Verfahrens zugeleitet worden ist, die in § 4
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Satz 3 NdsAVNot vorgesehene Bewerbungsfrist ausdrücklich als Ausschlußfrist.
2. Da die Antragstellerin diese Frist nicht eingehalten hat, hätte der Antragsgegner ihre Bewerbung nur dann berücksichtigen können, wenn die Antragstellerin durch Krankheit oder andere von ihr nicht zu vertretende Gründe, "die in der Bewerbung anzugeben und nachzuweisen (sind)", an der Einhaltung der Frist gehindert war (§ 4 Satz 3 NdsAVNot) . Dazu hat die Antragstellerin in ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorgetragen:
"Die Ursache der Fristversäumnis - die Antragstellerin hat nicht, wie ihr die angefochtene Verfügung vorwirft, regelmäßig in die Niedersächsische Rechtspflege gesehen - ist läßlich: Die Antragstellerin hat ein
Kleinkind alleinerziehend zu betreuen. Sie spaltet sich auf zwischen Praxis und Kinderbetreuung, darüber hinaus hat sie im Juli Urlaubsvertretung in unserer Praxis wahrzunehmen gehabt, hat wegen des im August stattfindenden Grundkurses in Bad Homburg ihre Fristen Vorarbeiten müssen, hat danach Ende August ihren Urlaub angetreten und hat umgehend nach Rückkehr aus dem Urlaub "in die Niedersächsische Rechtspflege" gesehen. Sie hat dann juristisch folgerichtig geprüft, ob § 4 Abs. 3 AVNot eine gesetzliche Ausschlußfrist darstellen kann, und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß dem die Regelung in § 6 und § 6 b BNotO entgegensteht."
Nach § 4 Satz 3 NdsAVNot sind die Entschuldigungsgründe "in der Bewerbung" anzugeben. Dies ist deshalb sinnvoll, weil über die Frage, ob der Bewerber die Fristversäumung nicht zu vertreten hat, zunächst die Justizverwaltung im Rahmen des Bewerbungsverfahrens entscheiden soll. Ob und gegebenenfalls inwieweit es zulässig ist, Entschuldigungsgründe auch noch im gerichtlichen Verfahren vorzubringen,
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braucht hier indessen nicht entschieden zu werden. Denn die von der Antragstellerin in der Antragsschrift angegebenen Gründe rechtfertigen ersichtlich nicht den Schluß, sie sei aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen an der Einhaltung der Bewerbungsfrist gehindert gewesen. Insbesondere genießt die Annahme der Antragstellerin, der Bewerbungsfrist komme eine Ausschlußwirkung nicht zu, schon im Blick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 1986 (BVerfGE 73, 280, 297, 299), der "feste Bewerbungsfristen"
verlangt, keinen Vertrauensschutz. Die Antragstellerin hat nach ihrem eigenen Vorbringen die Bewerbungsfrist fahrlässig versäumt.
Die Ausführungen im Schriftsatz der Antragstellerin vom 13. September 1995 - ihre verfahrensrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit unterstellt - geben dem Senat zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.
Rinne Tropf Tolksdorf
Schierholt Grantz