BGH · NotZ 10/94 vom 24.03.1995

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Leitsatz / Zusammenfassung

März 1995 in dem Verfahren des Rechtsanwalt Horst M( M^ü^straße Antragstellers und Beschwerdeführers , Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Blauth und Wiechers sowie die Notare Dr. Grantz und Dr. Toussaint am 24. Gründe Nachdem die Beteiligten mit Rücksicht auf die inzwischen erfolgte Bestellung des Beschwerdeführers zu dem Notar das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die gerichtlichen Kosten in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.

Schlagwörter

KostenBeteiligteNotarentsprechendaußergerichtlichBeschwerdeführersFGG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF — J : / n r o 4Ü BESCHLUSS NotZ 10/94 vom 24. März 1995 in dem Verfahren des Rechtsanwalt Horst M( M^ü^straße Antragstellers und Beschwerdeführers , gegen die Senatsverwaltung für Justiz, SflHHUB Straße, Bi Antragsund Beschwerdegegnerin, wegen Bestellung zu dem Notar Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Blauth und Wiechers sowie die Notare Dr. Grantz und Dr. Toussaint am 24. März 1995 beschlossen: Die Gerichtskosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert wird auf 3.000 DM festgesetzt. Gründe Nachdem die Beteiligten mit Rücksicht auf die inzwischen erfolgte Bestellung des Beschwerdeführers zu dem Notar das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die gerichtlichen Kosten in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Damit trägt der Senat dem von den Beteiligten am 20. Januar 1995 geschlossenen außergerichtlichen Vergleich, der eine entsprechende Kostenregelung enthält, und den von beiden Parteien übereinstimmend gestellten Kostenanträgen Rechnung. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 6 BRAO, § 13 a Abs. 1 FGG) kommt nicht in Betracht (vgl. Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler FGG 13. Auf1. § 13 a Rn. 49). Rinne Blauth Wiechers Grantz Toussaint