2053 076
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 10/93
vom 18. Juli 1994 in dem Verfahren
des Rechtsanwalts Bernhard
traße®,
Antragsteller und Beschwerdeführer,
gegen
das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Mi^^HH^^^^-Platz Di
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
wegen Bestellung zu dem Notar
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Tolksdorf und Wiechers sowie die Notare Dr. Grantz und Dr. Doyä
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Januar 1993 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 30.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I. Der am|BBl954 geborene Antragsteller wurde am 31. August 1984 zur Rechtsanwaltschaft und zugleich als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Beckum und dem Landgericht Münster zugelassen. Am 28. Dezember 1984 wurde er anderweitig bei dem Amtsgericht Soest und dem Landgericht Arnsberg zugelassen. Seither unterhält er seine Kanzlei in Lippetal-Herzfeld.
Mit Anschuldigungsschrift vom 6. Juni 1989 machte die Generalstaatsanwaltschaft Hamm dem Antragsteller u.a. zu dem Vorwurf, sich in den Jahren 1986 bis 1989 im Zusammenhang mit der Tätigkeit für verschiedene "Schuldnerhilfe"-Unternehmen der standeswidrigen Werbung (§ 43 BRAO i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts) schuldig gemacht zu haben. Das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskämmer Hamm lehnte mit Beschluß vom 23. November/15. Dezember 1989 die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Auf die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft ließ der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen mit Beschluß vom 19. Februar 1991 die Anschuldigung zur Hauptverhandlung zu. Durch weitere Anschuldigungsschrift vom 9. August 1991 machte die Generalstaatsanwaltschaft dem Antragsteller zu dem Vorwurf, sich ebenfalls in den Jahren 1986 bis 1989 in anderen Fällen der standeswidrigen Werbung schuldig gemacht zu haben.
Am 27. November 1991 bewarb sich der Antragsteller als einziger Bewerber um eine vom Antragsgegner ausgeschriebene
neu eingerichtete Notarstelle in Lippetal. Diese Bewerbung hat der Antragsgegner durch Bescheid vom 3. Juni 1992 mit der Begründung abgelehnt, daß er sich wegen des gegen den Antragsteller schwebenden ehrengerichtlichen Verfahrens außerstande sehe, derzeit dessen persönliche Eignung für das Notaramt zu bejahen.
Mit seinem hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, ihn unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu dem Notar in Lippetal zu bestellen. Er hat den Vorwurf, sich der standeswidrigen Werbung schuldig gemacht zu haben, zurückgewiesen.
Der Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Gegen den ihm am 29. Januar 1993 zugestellten Beschluß wendet sich der Antragsteller - ohne Begründung - mit der am 12. Februar 1993 beim Oberlandesgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, deren Zurückweisung der Antragsgegner beantragt.
Das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Hamm hat das gegen den Antragsteller gerichtete ehrengerichtliche Verfahren mit Beschluß vom 18. August 1993 unter der Auflage der Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 10.000 DM gemäß §§ 116 BRAO, 153 a Abs. 2 StPO vorläufig und nach Erfüllung der Auflage durch den Antragsteller mit Beschluß vom 4. November 1993 endgültig eingestellt.
Durch Verfügung vom 2. März 1994 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Hiergegen hat der Antragsteller bei dem Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, über den noch nicht entschieden ist. Nach Ansicht des Antragsgegners lassen unabhängig von der Bestandskraft der Widerrufsverfügung auch die dort genannten Umstände den Antragsteller als ungeeignet für das Notaramt erscheinen.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 111 Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 4 BRAO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Der Antragsgegner ist nicht verpflichtet, den Antragsteller zu dem Notar zu ernennen.
1. a) Die Sachlage hat sich zwischen dem Erlaß des angefochtenen Bescheides und der Entscheidung des Senats in zweifacher Hinsicht geändert. Zum einen ist das ehrengerichtliche Verfahren gegen den Antragsteller, dessentwegen sich der Antragsgegner seinerzeit außerstande gesehen hat, die persönliche Eignung des Antragstellers für das Notaramt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO) zu bejahen, inzwischen gemäß §§ 116 BRAO, 153 a Abs. 2 StPO eingestellt worden. Zum anderen hat der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm zwischenzeitlich durch Verfügung vom 2. März 1994 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen.
6
b) Der Senat hat die Frage, nach welchem Zeitpunkt sich in Verfahren des § 111 BNotO die für die Entscheidung maßgebende Sachund Rechtslage bestimmt, wenn eine Ablehnung der Bestellung zu dem Notar angefochten ist, unterschiedlich beantwortet. In zwei Entscheidungen vom 29. Oktober 1973 (Notz 6/72 = DNotZ 1975, 47; NotZ 6/73 = DNotZ 1975, 48,
49) hat er auf den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides abgestellt und für unerheblich erachtet, ob später im Laufe des gerichtlichen Verfahrens Umstände eingetreten sind, die nunmehr eine Bestellung zu dem Notar recht-fertigen. In späteren Beschlüssen hat der Senat dagegen den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für maßgeblich angesehen, weil der Antragsteller den Ausspruch der Verpflichtung der Justizverwaltung begehrt, ihn zu dem Notar zu bestellen (Beschlüsse vom 17. März 1975 - Notz 8/74 ; vom 27. Oktober 1975 - Notz 11/74 und Notz 1/75, insoweit in DNotZ 1976, 242 und 244 nicht abgedruckt; offengelassen in Beschlüssen vom 9. Mai 1988 - NotZ 1/88 = BGHR BNotO § 111 Zeitpunkt, maßgebender 1 = DNotZ 1989, 318, 321; vom 9. Dezember 1991 - NotZ 19/90 = BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 3 = DNotZ 1993, 59, 63; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 = DNotZ 1994, 333) . Hieran ist - in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsklage (z.B. BVerwGE 1, 291, 295; 82, 260, 261; vgl. auch Kopp VwGO, 9. Aufl.,
§ 113 Rdnr. 95 m.w.Nachw.) - in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich festzuhalten (vgl. auch Seybold/Hornig,
BNotO, 5. Aufl., § 111 Rdnr. 21). Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach in den Fällen, in denen das die Notarzulassung regelnde Recht ohne Übergangsregelung zwischen dem Erlaß des angefochtenen Bescheides
und der gerichtlichen Entscheidung geändert worden ist, über den Verpflichtungsantrag des Notarbewerbers grundsätzlich nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Recht zu erkennen, das im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides geltende Recht hingegen der gerichtlichen Entscheidung nur ausnahmsweise dann zugrundezulegen ist, wenn die Bewerbung bei ordnungsgemäßer Handhabung des bisherigen Rechts bis zu dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften hätte Erfolg haben müssen (z.B. BGHZ 37, 179, 181 f; Beschlüsse vom 9. Dezember 1991 aaO; vom 29. März 1993 - NotZ 25/92 = NJW 1993, 2536).
2. Ist somit hier die inzwischen eingetretene Sachlage maßgeblich, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob der Antragsgegner - wie das Oberlandesgericht angenommen hat -zu dem Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides zu Recht wegen des seinerzeit gegen den Antragsteller schwebenden ehrengerichtlichen Verfahrens dessen persönliche Eignung für das Amt des Notars bezweifelt und deswegen seine Bewerbung abgelehnt hat. Es kann aber auch dahingestellt bleiben, ob der dem eingestellten ehrengerichtlichen Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt, dessen Verwertung bei der Beurteilung der persönlichen Eignung des Antragstellers zu dem jetzigen Zeitpunkt durch die Einstellung des Verfahrens nicht ausgeschlossen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1985 - NotZ 1/85 = DNotZ 1986, 305, 306; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 33/92 = zur Veröffentlichung in BGHR bestimmt = NJW-RR 1994, 745), jedoch - anders als bei einer Verurteilung - eine eigenständige Feststellung und Bewertung erfordert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. August 1993 - NotZ 28/92 = DNotZ 1994, 197; vom 13. Dezember 1993 aaO),
8
der persönlichen Eignung des Antragstellers für das Notaramt entgegensteht. Denn diese ist - in Übereinstimmung mit der Beurteilung des Antragsgegners - zu demindest derzeit bereits wegen des Sachverhalts zu verneinen, der den Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm veranlaßt hat, durch Verfügung vom 2. März 1994 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO zu widerrufen. Das ist unabhängig davon, ob die Widerrufsverfügung im ehrengerichtlichen Verfahren Bestand hat und der Antragsteller deswegen die nach § 3 Abs. 2 BNotO für die Bestellung zu dem Anwaltsnotar erforderliche Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verliert.
a) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO sind nur solche Bewerber zu Notaren zu bestellen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für das Amt des Notars geeignet sind. Das gilt auch für Anwaltsnotare. Bei der Prüfung der Eignung ist der Justizverwaltung keine Ermessensentscheidung überlassen. Ihr steht insoweit auch kein Beurteilungsspielraum zu, der einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen ist.
§ 6 BNotO enthält vielmehr eine Generalklausel mit einem unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung die Gerichte im Verfahren nach § 111 BNotO voll nachzuprüfen haben. Da der Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege (§ 1 BNotO) wichtige und schwierige Aufgaben zu erfüllen hat, darf der anzulegende Maßstab an die zu fordernden persönlichen Eigenschaften eines Notarbewerbers nicht zu milde sein. Wenn die Justizverwaltung bei der pflichtgemäßen Prüfung aller Umstände begründete Zweifel daran hat, ob der Bewerber diese Eigenschaften besitzt, darf sie ihn nicht oder noch
nicht zu dem Notar bestellen (st.Rspr. des Senats zu der wortgleichen Bestimmung des § 6 BNotO a.F., vgl. zuletzt eingehend Beschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 33/92 aaO, m.w.Nachw.). Der persönlichen Eignung des Notarbewerbers stehen auch alle die Tatbestände entgegen, die nach § 50 BNotO zur Amtsenthebung führen würden. Deswegen darf ein Bewerber nicht zu dem Notar ernannt werden, dessen wirtschaftliche Verhältnisse oder dessen Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährden würden (vgl. § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO; BGHZ 53, 95, 98 f; Senatsbeschluß vom 6. Juli 1970 - NotZ 10/69 = DNotZ 1972, 310, 311; Sey-bold/Hornig, BundesnotarOrdnung, 5. Aufl., § 6 Rdnr. 6).
b) Danach kann der Antragsteller derzeit nicht zu dem Notar ernannt werden, weil begründete Zweifel an seiner persönlichen Eignung bestehen. Dies kann der Senat, da die Sache insoweit spruchreif ist, selbst abschließend entscheiden.
Nach den Feststellungen des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm in der Widerrufsverfügung vom 2. März 1994 ist der Antragsteller überschuldet. Gegen ihn bestehen zahlreiche - ganz überwiegend - titulierte Forderungen in Höhe von 8 bis 9 Mio. DM. Die genaue Höhe hat sich nicht feststellen lassen, da der Antragsteller entgegen seiner Verpflichtung aus § 36 a Abs. 2 BRAO an der Ermittlung des Sachverhalts nicht bzw. nur unzureichend mitgewirkt hat. Soweit der Antragsteller bei seiner Anhörung durch den Präsidenten des Landgerichts Arnsberg am 10. November 1993 die Tilgung von Forderungen in Höhe von rd. 160.000 DM behauptet hat, hat er entgegen seiner Ankündigung keine Nachweise
10
erbracht. Der größte Teil der gegen den Antragsteller gerichteten Forderungen (über 8,5 Mio. DM) beruht auf dem Erwerb verschiedener Immobilien. Inwieweit den Kaufpreis- und Darlehensforderungen Immobilienwerte gegenüberstehen, hat sich mangels Mitwirkung des Antragstellers bei der Ermittlung des Sachverhalts nicht klären lassen. Gemäß den Darlegungen des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm besteht jedoch nach dem Verlauf der Vollstreckungsmaßnahmen und den unzureichenden bzw. nicht belegten Angaben des Antragstellers kein Grund zu der Annahme, daß die Werte ausreichen, um die Forderungen abzudecken. Sowohl im Jahre 1992 als auch in letzter Zeit ist es verstärkt zu Zwangsvollstrekkungsmaßnahmen (Mobiliarzwangsvollstreckungen, Durchsuchungsbeschlüsse, Zwangsverwaltungs- und Zwangsversteigerungsverfahren) gegen den Antragsteller gekommen. Im November 1993 ist zuletzt eine Mobiliarzwangsvollstreckung wegen einer Forderung der Gerichtskasse Dortmund in Höhe von 16.747 DM fruchtlos verlaufen. Zuvor hat der Antragsteller selbst vergleichsweise geringfügige Beträge - 22 DM,
59,80 DM, 1.253,60 DM - nur unter dem Druck der Zwangsvollstreckung bezahlt. Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsteller seine schlechten finanziellen Verhältnisse in absehbarer Zeit ordnen und seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen kann, sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat das Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Februar 1994, mit dem ihm die Anregung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Hamm, seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zu widerrufen, zur Kenntnis gebracht und ihm nochmals unter ausdrücklichem Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht nach § 36 a Abs. 2 BRAO Gelegenheit zur Stellungnahme zu seinen wirtschaftli-
24
-li-
chen Verhältnissen gegeben worden ist, nicht beantwortet. Auch im vorliegenden Verfahren hat sich der Antragsteller zu der vom Antragsgegner mitgeteilten Widerrufsverfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. März 1994 nicht geäußert. Danach ist nichts dafür ersichtlich, daß die dort getroffenen Feststellungen falsch sind und der Antragsteller sich nicht in Vermögensverfall befindet.
Angesichts dessen fehlt dem Antragsteller derzeit die persönliche Eignung zu dem Notar, weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse die Interessen der Rechtsuchenden gefährden würden (vgl. § 50 Abs. 1 Nr. 7 1. Alternative BNotO). Diese Gefährdung ergibt sich schon daraus, daß nicht auszuschließen ist, daß Gläubiger - etwa bei Kontenpfändungen - auf Mandantengelder Zugriff nehmen. Darüber hinaus wird der Notar - wie der Rechtsanwalt (BGH, Beschluß vom 21. September 1987 - AnwZ (B) 20/87 = BRAK-Mitt. 1988, 50, 51) - immer wieder in Versuchung sein, dem Drängen seiner Gläubiger nachzugeben und ihm anvertraute Gelder - wenigstens zeitweise - für eigene Zwecke zu verwenden. Selbst wenn sich aber - im ehrengerichtlichen Verfahren - erweisen sollte, daß sich der Antragsteller nicht oder nicht mehr in Vermögensverfall befindet, fehlt ihm derzeit die persönliche Eignung zu dem Notar, weil die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährden würde (vgl.
§ 50 Abs. 1 Nr. 7 2. Alternative BNotO). Vom Notar, dem regelmäßig Fremdgelder in nicht unbeträchtlicher Höhe anvertraut sind, ist peinlichste Genauigkeit im Umgang mit Geld zu erwarten. Damit läßt es sich nicht vereinbaren, daß er es - trotz (unterstellt) vorhandener Mittel - immer wieder zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen sich kommen läßt.
12
bei denen - wie bereits angeführt - nicht auszuschließen ist, daß Gläubiger auf Mandantengelder Zugriff nehmen.
Rinne
Tolksdorf
Wiechers
Grantz
Doyä