BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NQtZ 10/91
vom 13. Juli 1992
in dem Verfahren
des Rechtsanwalts und Notars Manfred S|
^straße
Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
kund
gegen
den Präsidenten des Landgerichts Essen, zflUBstraße
Antragsgegner und Beschwerdegegner, - vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Kl^0 -
wegen Anfechtung einer Mißbilligung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Tropf und Dr. Blauth sowie die Notare Dr. Becker-Flügel und Dr. Schierholt am 13. Juli 1992 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln - Senat für Notarsachen - vom 8. März 1991 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsteller ist seit 1984 als Anwaltsnotar mit Amtssitz in Gelsenkirchen tätig. Mit Verfügung vom 14. Juli 1990 leitete der Antragsgegner wegen mehrerer Beanstandungen, die sich auf Grund einer im Mai 1990 durchgeführten Geschäftsprüfung ergeben hatten, disziplinäre Vorermittlungen gegen ihn ein. Nach Abschluß der Ermittlungen stellte der Antragsgegner das Verfahren am 18. September 1990 mit der Begründung ein, daß sich der Antragsteller zwar durch Beurkundungen außerhalb des Amtsgerichtsbezirks, in dem er seinen Amtssitz hat, sowie durch wiederholte Verstöße gegen
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§ 49 Abs. 4 BeurkG und §§ 7, 13 DONot eines fahrlässigen Dienstvergehens schuldig gemacht habe, eine Ahndung mit einer Disziplinarmaßnahme jedoch unter anderem wegen der be-rufsrechtlichen Unbescholtenheit des Antragstellers nicht erforderlich erscheine. Zugleich sprach er aber dem Antragsteller wegen des festgestellten Dienstvergehens eine förmliche Mißbilligung gemäß § 94 BNotO aus. Gegen diese Mißbilligung hat der Antragsteller am 22. Oktober 1990 beim Oberlandesgericht Köln Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 111 Abs. 1 und 2 BNotO gestellt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag nach Prüfung in der Sache selbst als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Das Rechtsmittel ist unzulässig (unstatthaft), weil Entscheidungen des Oberlandesgerichts über die Rechtmäßigkeit einer Mißbilligung nach § 94 BNotO der Anfechtung entzogen sind.
Durch Artikel 1 Nr. 22 und 24 des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. IS. 150) sind die §§ 75 und 94 BNotO durch eine Regelung über die bisher in der Bundesnotarordnung nicht vorgesehene gerichtliche Prüfung von Ermahnungen (§ 75 BNotO) und Mißbilligüngen (§ 94 BNotO) ergänzt worden. § 94 Abs. 2 BNotO n.F. sieht vor, daß der Notar im Falle einer förmlichen Mißbilligung durch die Aufsichtsbehörde nach erfolglosem Verlauf eines Beschwerdeverfahrens Antrag auf Entscheidung des Oberlandesgerichts als Disziplinargericht stellen kann. Zugleich ist durch Verweisung auf § 75 Abs. 5
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Satz 2 bis 4 BNotO n.F. bestimmt, daß das Oberlandesgericht endgültig (unanfechtbar) entscheidet (§ 94 Abs. 2 Satz 6 in Verbindung mit § 75 Abs. 5 Satz 3 BNotO n.F.). Diese seit 3. Februar 1991 geltende Neuregelung über die Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Oberlandesgerichts (Artikel 4 Satz 1 des Berufsrechtsänderungsgesetzes vom 29. Januar 1991) ist im vorliegenden Verfahren anzuwenden und begründet die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde.
Die Anwendbarkeit neuer Verfahrensgesetze auf anhängige Prozesse richtet sich in erster Linie nach der vom Gesetzgeber selbst durch sogenannte Öberleitungsvorschriften getroffenen Anordnung. Fehlen solche Übergangsregelungen, wie dies bezogen auf die Anfechtbarkeit von Mißbilligungen der Fall ist, gilt neues Verfahrensrecht grundsätzlich auch für bereits anhängige Verfahren. Sofern es nicht um nach altem Recht abgeschlossene Prozeßhandlungen und endgültig eingetretene Prozesslagen geht, sind schwebende Verfahren mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes nach neuem Recht weiterzuführen (herrschende Meinung; vgl. u.a. BVerfGE 11, 139, 146; 39, 156, 167; 45, 272, 297; 65, 76, 98; BGHZ 12, 254, 266;
76, 305, 309; 114, 1, 3/4; BGHSt 3, 283, 284; 22, 321, 325, jeweils mit weiteren Nachweisen). Dieser Grundsatz erfaßt nicht nur Vorschriften, die das Verfahren des Gerichts regeln, sondern auch Bestimmungen, welche die Stellung von Verfahrensbeteiligten im Prozeß sowie ihre Befugnisse und Pflichten betreffen (BGHSt 22, 321, 325). Seine Geltung in Fragen der Zulässigkeit von Rechtsmitteln in anhängigen Verfahren ist allerdings nicht unbestritten (bejahend; RGZ 135, 121, 123; OGHZ 1, 149, 151; Stein-Jonas-Schlosser ZPO 20. Auf1. § 1 EG ZPO Rdn. 4; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeß-
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recht 12. Aufl. § 6 I; Jansen FGG 2.Aufl. § 27 Rdn. 16; Sieg SJZ 1950, 878 ff. und ZZP 65, 249, 256, 263; verneinend; Pieroth, Rückwirkung und Öbergangsrecht, 1981, S. 223 f.; v. Weber, DStrR 1940, 75 ff.; im grundsätzlichen offengelassen von BGH NJW 1978, 1260). Der vorliegende Fall nötigt nicht zu einer abschließenden Stellungnahme. Sinn und Zweck jedenfalls der Neuregelung des Rechtsschutzes gegen förmliche Mißbilligungen nach § 94 BNotO sprechen für die Anwendbarkeit der Vorschrift über den Ausschluß der Anfechtung in den Fällen, in denen die gerichtliche Entscheidung wie hier erst nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes getroffen worden ist.
Mißbilligungen nach § 94 BNotO sind wegen ihrer belastenden Wirkung, die sich für den betroffenen Notar aus der förmlichen Feststellung eines Dienstvergehens und dem Anschluß der entsprechenden Verfügung an die von der Aufsichtsbehörde geführten Personalakten ergibt, bereits nach früherem Rechtszustand und entsprechend der durch die Rechtsprechung (BVerfGE 18, 203, 212; BVerwGE 13, 150; BDHE 6,
13) vorbereiteten Änderung der Bundesdisziplinarordnung (§ 124) und der Bundesrechtsanwaltsordnung (§§ 74, 74 a) für gerichtlich anfechtbar gehalten worden (vgl. Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 94 Rdn. 4; Arndt BNotO 2. Aufl. § 94 Anm. 2). Da die Mißbilligung zwar keine förmliche Diszipli-narmaßnahme darstellt, einer solchen aber als belastende Folge einer Dienstpflichtverletzung materiell gesehen angenähert ist, bot sich wegen der Nähe des Notaramts zu dem öffentlichen Dienst (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Juli 1991 - NotZ 12/90) von vornherein eine Anfechtbarkeit im Rahmen der disziplinarrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten im Be-
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amtenrecht (vgl. §§ 96, 105 BNotO) an. Die disziplinarge-richtliche Entscheidung über eine (beamtenrechtliche) Mißbilligung ist aber, wie aus der Verweisung in § 124 BDO auf § 31 Abs. 4 Satz 2 BDO folgt, aber auch aus zahlreichen landesrechtlichen Regelungen hervorgeht (vgl. die Nachweise bei Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, 5. Aufl.
Teil C § 58 LBG NW Rdn. 13), ebenso unanfechtbar wie die gerichtliche Entscheidung über die Anfechtung förmlicher Dis-ziplinarverfügungen. Eine entsprechende Regelung hat der Gesetzgeber nunmehr mit der Neufassung des § 94 BNotO für das Notarberufsrecht getroffen. Es kann dahinstehen, ob die Beschränkung des gerichtlichen Rechtsschutzes gegen förmliche Mißbilligungen auf eine Instanz bereits vor Inkrafttreten dieser ausdrücklichen Neuregelung in analoger Anwendung der §§ 124, 31 BDO in Verbindung mit § 105 BNotO zu bejahen war. Eine solche Beschränkung lag immerhin nahe, zu demal nach der Rechtsprechung des Senats Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die Rechtmäßigkeit der einschneidenderen förmlichen Disziplinarverfügungen nicht angefochten werden können (vgl. u.a. BGW DNotZ 1973, 180 und 1975, 52; BGH, Beschlüsse vom 18. ijanuar 1982 - Notz 10/81 und vom 17. Februar 1986 - NotSt (Brfg) 6/85). Geht man aber gleichwohl mit dem Oberlandesgericht Köln von der - früher gegebenen - Anfechtbarkeit nach § 111 Abs. 1 bis 3 BNotO und damit von der grundsätzlich gewährten Möglichkeit der sofortigen Beschwerde nach § 111 Abs. 4 BNotO aus (vgl. auch BGH, Beschluß vom 9. Dezember 1991 - NotZ 26/90), so stehen die sachliche Nähe zu den entsprechenden Regelungen der Bundesdisziplinarordnung (vgl. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der BundesnotarOrdnung, BT-Drucks. 11/6007 S. 13, 14) und der Umstand, daß die Rechtsschutzmöglichkeit gegen Mißbilligun-
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gen Im Hinblick auf Artikel 19 Abs. 4 GG für notwendig erachtet wurde, diese verfassungsrechtliche Regelung jedoch einen weiteren Instanzenzug gerade nicht garantiert, der Anerkennung eines Vertrauensschutzes der verfahrensbeteiligten im Hinblick auf die Beibehaltung einer Beschwerdeinstanz entgegen. Dies spricht zugleich für den Willen des historischen Gesetzgebers, daß die Neuregelung über den Ausschluß der Anfechtbarkeit die anhängigen Verfahren insoweit erfassen sollte, als eine erstinstanzliche Entscheidung bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht ergangen war.
Die Anwendung des § 94 Abs. 2 Satz 6 in Verbindung mit § 75 Abs. 5 Satz 3 BNotO n.F. ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil das Oberlandesgericht nicht, wie in § 94 Abs. 2 BNotO n.F. vorgesehen, förmlich als Disziplinargericht entschieden hat. Maßgeblich für die Frage der Anfechtbarkeit ist der sachliche Inhalt der Entscheidung und nicht
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ihre äußere Form (vgl. etwa für das Srafverfahrensrecht: BGHSt 18, 381, 385; 25, 242). Sachlich stellt der angefoch-tene Beschluß eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer förmlichen Mißbilligung dar, die nach dem Willen des Gesetzgebers einer Überprüfung im Beschwerderechtszug entzogen sein soll.
Krohn Richter Tropf hat Urlaub Blauth
und kann daher nicht unterschreiben Krohn
Becker-Flügel Schierholt