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BUNDESGERICHTSHOF
Notz lo/et BESCHLUSS
in dem Verfahren
des Rechtsanwalts Gerd Straße^B. AI
Antragstellers und Beschwerdeführers ,
- Verfahrensbevollmächtigter:Rechtsanw
gegen
den Niedersächsischen platzet H|
Minister der Justiz, Am
Antragsgegner und Beschwerdegegner ,
wegen Bestellung zu dem Anwaltsnotar
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 12. November 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Prof. Dr. Windisch und Dr. Gribbohm sowie die Notare Dittmar und Dr. Rendtorff
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 19. Dezember 1983 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerde-verfahren auf 30.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I.
Der amfUHIH 1948 geborene Antragsteller ist seit Mai 1978 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Göttingen zugelassen. Er unterhält seine Kanzlei in Adelebsen. Mit Schreiben vom 21. Dezember 1982 hat er beantragt, ihn zu dem Notar mit dem Amtssitz in Adelebsen zu bestellen.
Durch Bescheid vom 18. Juli 1983 hat der Antragsgegner den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller hat rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag zurückgewie sen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 111 Abs. 4 BNotO,
§ 42 Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg. Der Antrags ge gner hat es ohne Ermessens fehler abgelehnt, den Antragsteller zu dem Notar mit dem Amtssitz in Adelebsen zu bestellen (vgl. § 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO).
1. Nach § 4 Abs. 1 BNotO werden nur so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Soweit es um die Bestellung von Anwaltsnotaren geht, sieht § 4 Abs. 2 BNotO vor, daß die LandesjustizVerwaltungen das ihnen bei der Ermittlung dieses Bedürfnisses eingeräumte Ermessen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Mai 1980
- NotZ 2/80 = DNotZ 1980, 704 und vom 22. Juni 1981
- NotZ 5/81 = DNotZ 1982, 372) durch Erlaß näherer Bestimmungen binden können. Der Antragsgegner hat von dieser Möglichkeit zuletzt Gebrauch gemacht, indem er seine Allgemeine Verfügung betreffend die Angelegenheiten der Notare (AVNot) in der Fassung der AV vom 2. Dezember 1974 (Nds.Rpfl. S. 293 - AVNot 1974) durch die AV vom 10. Dezember 1981 (Nds.Rpfl. S. 265 - AVNot 1981 ) geändert und gleichzeitig die AV vom 25. Februar
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1975 (Nds.Rpfl. S. 57) aufgehoben hat, beides mit Wirkung vom 1. Januar 1982, also bevor der Antragsteller sein Gesuch einreichte.
2. Die Voraussetzungen für die Bestellung des Antragstellers zu dem Anwaltsnotar liegen nach der AVNot 1981 nicht vor.
a) Er hat die allgemeine Wartezeit von 15 Jahren, die mit der ersten Zulassung als Rechtsanwalt bei einem deutschen Gericht beginnt (§ 1 Abs. 1 Buchst, a AVNot 1981), bisher nicht erfüllt. Deren Abkürzung auf 10 Jahre nach § 4 Abs. 1 AVNot 1981 kommt nicht in Betracht,
weil er am 1. Januar 1982 noch nicht 5 Jahre oder länger als Rechtsanwalt zugelassen war. Daß er von Juli 1967 bis Juli 1970 Wehrdienst geleistet hat, ändert am Ergebnis nichts. Die AVNot 1981 sieht eine Anrechnung von Wehrdienst (bei Soldaten auf Zeit höchstens 2 Jahre) nur auf die allgemeine Wartezeit des § 1 Abs. 1 Buchst, a vor (§ 1 Abs. 2), nicht auf die FünfJahresfrist des § 4 Abs. 1. Im übrigen hat der Antragsteller auch die nach dieser Bestimmung abgekürzte Wartezeit von zehn Jahren gegenwärtig noch nicht erfüllt, dies selbst dann nicht, wenn ihm zwei Jahre seiner Wehrdienstzeit darauf anzurechnen wären. Daß er drei Jahre ununterbrochen in Adelebsen und damit in dem Amtsgerichtsbezirk des in Aussicht genommenen Amtssitzes als Rechtsanwalt tätig gewesen ist (§ 1 Abs. 1 Buchst, b AVNot 1981), genügt allein nicht.
b) Von der Einhaltung der allgemeinen Wartezeit kann bei ihm nicht mit der Begründung abgesehen werden, daß seine Bestellung zu dem Notar gemäß § 2 Abs. 1 AVNot 198i
im Interesse der Rechtspflege liege. Der Antragsgegner geht im angefochtenen Bescheid zwar davon aus, daß sich "nach den für 1983 maßgeblichen Geschäftszahlen", d.h. denen der Jahre 1981 (16 221) und 1982 (16 759), im Amtsgerichtsbezirk Göttingen auf der Grundlage der Durchschnittszahl von 400 Notariatsgeschäften je Notar (§ 2 Abs. 2 AVNot 1981) ein Bedarf von 41 Notaren errechnet, während es im Zeitpunkt seiner Entscheidung nur 40 Notare gab. Nach § 2 Abs. 3 AVNot 1981 hatten jedoch mehrere andere Bewerber dem Antragsteller gegenüber den Vorzug, weil sie die besondere Wartezeit der Bezirksansässigkeit vor ihm erfüllt hatten. Im ersten Rechtszug hat der Antragsgegner sodann mit Schriftsatz vom 5. September 1983 vorgetragen, ein "Bedürfnisnotariat" sei im Amtsgerichtsbezirk Göttingen nicht (mehr) frei; es sei auch im Zeitpunkt der Antragstellung (Dezember 1982) nicht frei gewesen.
Über die diesen rechtlichen Erwägungen (a und b) zugrundeliegenden Tatsachen streiten die Beteiligten nicht.
c) Zu Unrecht meint der Antragsteller, er habe nach der Übergangsvorschrift des § 4 Abs. 2 Buchst, a AVNot 1981 einen Anspruch, zu dem Notar bestellt zu werden.
Die Vorschrift knüpft an den aufgehobenen § 2 Abs. 3 Buchst, a AVNot 1974- an. Danach lag die vorzeitige Bestellung eines Bewerbers im Interesse der Rechtspflege, wenn für den Amtssitz ein "Ort von größerer eigener, vom Sitz des Amtsgerichts unabhängiger wirtschaftlicher Bedeutung" in Aussicht genommen war und an dem Ort kein oder nur ein Notar seinen Amtssitz hatte. Im
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Anschluß daran heißt es in § 4 Abs. 2 Buchst, a AVNot 1981, daß für Bewerber, die sich bis zu dem 31- Dezember
1981 als Rechtsanwalt an einem in der Verwaltungspraxis bereits anerkannten Ort von größerer eigener, vom Sitz des Amtsgerichts unabhängiger wirtschaftlicher Bedeutung niedergelassen haben, mit Rücksicht auf ihr Vertrauen in den Fortbestand der AVNot 1974 von der Einhaltung der allgemeinen Wartezeit dann abzusehen ist, wenn an einem solchen Ort kein oder nur ein Notar seinen Amtssitz hat. Hierzu trägt der Antragsteller unter Angabe weiterer Einzelheiten vor, daß es sich bei dem Flecken Adelebsen "in der Verwaltungspraxis"
um einen Ort von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung handele.
Die Bestellung des Antragstellers nach dieser Ausnahmeregelung scheitert daran, daß der Antragsgegner Adelebsen bis zu dem 31. Dezember 1981 (und auch danach) nicht als solchen Ort anerkannt hat. Im Rahmen des § 4 Abs. 2 Buchst, a AVNot 1981 ist dies entscheidend. Der Senat hat schon wiederholt ausgesprochen, daß sich die Worte "an einem in der Verwaltungspraxis bereits anerkannten Ort ..." gerade auf die Verwaltungspraxis des Antragsgegners beziehen, nicht auf die anderer Stellen oder Behörden (Beschlüsse vom 10. Mai 1982 - NotZ 12/81 = DNotZ 1982, 714 und vom 25. Oktober
1982 - NotZ 14/82 = DNotZ 1983, 244). Daran ist festzuhalten. Denn es ist offensichtlich, daß der Antragsgegner die Übergangsregelung nur im Interesse solcher Notarbewerber getroffen hat, die sich im Vertrauen auf seine Verwaltungspraxis vor dem 1. Januar 1982 an einem Ort niedergelassen haben, den er unter der Geltung der AVNot 1974 bereits damals als Ort von größerer eigener,
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vom Sitz des Amtsgerichts unabhängiger wirtschaftlicher Bedeutung anerkannt hatte. Ihnen sollte die durch die Anerkennung geschaffene anwartschaftsgleiche Aussicht erhalten bleiben, vor Ablauf der allgemeinen Wartefrist Notar zu werden. Zu diesem geschützten Bewerberkreis gehört der Antragsteller nicht.
3. Die Einwendungen, die der Antragsteller im übrigen, insbesondere gegen die Geltung einzelner Bestimmungen der AVNot 1981 erhebt, greifen nicht durch.
a) Die Bestimmung über die allgemeine Wartezeit von 15 Jahren (§ 1 Abs. 1 Buchst, a AVNot 1981) ist weder verfassungswidrig noch sonst ermessensfehlerhaft.
aa) § 4 Abs. 2 Satz 2 BNotO sieht ausdrücklich vor, daß die LandesJustizverwaltungen die Bestellung zu dem Anwaltsnotar vom Ablauf einer Wartezeit abhängig machen können. Davon geht auch der Antragsteller aus.
Er hält eine Wartezeit von 15 Jahren aber für zu lang und meint, sie komme einem "Berufsverbot" gleich, durch das er praktisch für die Hälfte seines gesamten Erwerbslebens von der Ausübung des Notarberufs ausgeschlossen werde. Das trifft indes schon deshalb nicht zu, weil § 1 Abs. 1 Buchst, a AVNot 1981 keine unabdingbare Voraussetzung für die Bestellung zu dem Anwaltsnotar umschreibt. In den Bedürfnisfällen (§2 AVNot 1981) ist die Bestellung nach Ablauf der besonderen dreijährigen Wartezeit der Bezirksansässigkeit jederzeit auch vor Ablauf der allgemeinen Wartezeit möglich. Die Möglichkeit der vorzeitigen Bestellung wird sodann aus Billigkeitsgründen zugunsten bestimmter Bewerberkreise nochmals erweitert durch die Übergangs-
regelungen des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 AVNot 1981.
bb) Die Dauer der allgemeinen Wartezeit ist unter Ermessensgesichtspunkten auch sonst nicht zu beanstanden. Daß sie nach § 1 Buchst, a AVNot 1974 nur 10 Jahre betragen hat, ändert daran nichts. Der Antragsgegner hat die Verlängerung im Hinblick auf die steigende Zahl der zugelassenen Rechtsanwälte zur Verhinderung sogenannter Zwergnotariate, d.h. im Interesse der Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege, für notwendig erachtet. Aus seinem Hinweis, bei der Vergabe von "Be-dürf nisnotariaten" im Amtsgerichtsbezirk Göttingen lägen die Wartezeiten der erfolgreichen Bewerber deutlich unter zehn Jahren, läßt sich Gegenteiliges nicht herleiten. Dieser Hinweis betrifft nämlich nur einen Teil des Geltungsbereichs der AVNot 1981. Mit der Verlängerung der Wartezeit ist der Antragsgegner im übrigen lediglich zu einer Regelung zurückgekehrt, wie sie bereits früher in § 1 Abs. 1 Buchst, a AVNot 1961 (Nds. Rpfl. S. 70) enthalten war. Demgemäß hat der Senat die vom Antragsteller angegriffene Verlängerung schon als ermessensfehlerfrei anerkannt (Beschluß vom 2. Juli 1984 - NotZ 18/83).
b) Es ist auch nicht ersichtlich, daß dem Antragsgegner Ermessensfehler bei der Bestimmung des Bewerberkreises unterlaufen sind, der unter die Übergangsregelung des § 4 Abs. 1 AVNot 1981 fällt. Nach dieser Vorschrift beträgt die allgemeine Wartezeit für Bewerber, die am 1. Januar 1982 bereits fünf Jahre oder länger als Rechtsanwalt zugelassen waren, zur Vermeidung von Härten entsprechend der Regelung der AVNot 1974 weiterhin zehn Jahre. Der Übergangsregelung liegt die zutreffende An-
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nähme zugrunde, daß ein Bewerber grundsätzlich nicht darauf vertrauen kann, der Zugang zu dem Beruf des Anwaltsnotars werde ihm stets nach Maßgabe der im Zeitpunkt seiner Erstzulassung als Rechtsanwalt geltenden oder nach der ihm günstigeren Regelung offenstehen, wenn sich die einschlägigen Vorschriften in der Zeit bis zu seiner Bewerbung um ein Notariat zu seinem Nachteil ändern. Es ist der LandesJustizverwaltung zwar nicht verwehrt, bei Erlaß einer Allgemeinen Verfügung Rücksicht darauf zu nehmen, daß Rechtsanwälte, die sich im Laufe mehrerer Jahre eine Praxis aufgebaut haben, Entscheidungen über eine mögliche berufliche Veränderung erfahrungsgemäß mit davon abhängig machen, ob sie nach Ablauf.einer überschaubaren Zeit voraussichtlich zu dem Notar bestellt werden. Es ist aber auch nicht sach-fremd, daß der Antragsgegner solche Erwägungen für schützenswert nur erachtet, wenn der Bewerber beim Inkrafttreten der Änderung der AVNot 1981 mindestens die Hälfte der bisherigen allgemeinen Wartezeit erfüllt hat. Es kommt nicht darauf an, ob auch eine Übergangsregelung mit einer kürzeren Mindestdauer der Anwaltstätigkeit vorstellbar wäre, wie sie der Antragsteller anscheinend für angebracht hält.
c) Seine Angriffe gegen die Bestimmungen über das "Versorgungsnotariat" (§ 3 AVNot 1981) können seinem Begehren gleichfalls nicht zu dem Erfolg verhelfen.
aa) Die Regelung ist hier nicht unmittelbar einschlägig. Der Antragsteller beabsichtigt nicht, das Notariat eines ausgeschiedenen Anwaltsnotars zu übernehmen und dafür aufgrund rechtlicher Verpflichtungen wesentliche Versorgungsleistungen an den Notar oder
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dessen unterhaltsberechtigte Hinterbliebene zu erbringen (§3 Buchst, a AVNot 1981). Seine Einwendungen gegen diese Vorschrift beruhen vielmehr darauf, daß auf ihrer Grundlage im Jahre 1982 der Rechtsanwalt Bif|mpjun. zu dem Notar in Adelebsen ernannt worden ist und der Antragsteller sich dadurch in seiner bei der Niederlassung gehegten Erwartung enttäuscht sieht, er werde "nach der Warteliste" als nächster dort zu dem Notar bestellt. Diese Erwartung war aber unbegründet. Denn die in Bedürfnisfällen maßgebende Rangfolge mehrerer Bewerber richtete sich - ebenso wie nach der AVNot 1981 (§ 1 Abs. 1 Buchst, b, § 2 Abs. 3) - schon unter der Geltung der AVNot 197^ (§ 1 Buchst, b, § 2 Abs. 5 Satz l) nach der Tätigkeit des Bewerbers als Rechtsanwalt in dem Amtsgericht sbezirk, in dem der in Aussicht genommene Amtssitz liegt, nicht nach seiner Tätigkeit am Ort des Amtssitzes. Abgesehen von dem Sonderfall des aufgehobenen § 2 Abs. 5 Satz 2 AVNot 197^, wonach es bei der Bestellung eines Notars an einem Ort von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung oder früheren Amtssitz eines Amtsgerichts* für die Rangfolge mehrerer Bewerber auf die Dauer ihrer Ortsansässigkeit ankam, hätte also jederzeit ein berufsälterer anderer Rechtsanwalt aus dem Bezirk bei einem Kanzleiwechsel nach Adelebsen dort vor dem Antragsteller zu dem Notar ernannt werden können.
bb) Der Antragsteller ist der Auffassung, § 3 AVNot 1981 sei wegen der dadurch eröffneten Möglichkeit des "Einkaufs” in ein Notaramt verfassungswidrig, dies insbesondere insoweit, als es sich um das Nachrücken eines Kindes des ausgeschiedenen Notars handele. Auf diese Rechtsansicht braucht der Senat nicht einzugehen. Auf sie könnte es für die Entscheidung über
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die sofortige Beschwerde allenfalls ankommen, wenn dem Antragsteller infolge der Bestellung des Notars
entgangen wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Denn nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragsgegners gehen dem Antragsteller in Erfüllung der Wartezeit der Bezirksansässigkeit noch 20 Rechtsanwälte vor. Danach ist es ausgeschlossen, daß er durch eine etwa fehlerhafte Bestellung des Notars Bi^lH^jun. unmittelbar beschwert sein könnte.
Die sofortige Beschwerde erweist sich nach allem als unbegründet.
Krohn Windisch Gribbohm
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jun. in Adelebsen ein freies "Bedürfnisnotariat"
Dittmar
Rendtorff