BGH · NotZ 10/81

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Notare Dittmar und Dr. Lamers am 18. Die sofortige Beschwerde des Notars gegen den Beschluß des Senats für NotarSachen bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 2. Der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat dem Notar durch Disziplinarverfügung vom 29. Das nach § 99 BNotO zuständige Oberlandesgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 2. Nach § 79 Abs. 1 BDO steht dem Betroffenen Beschwerde in der Regel zwar gegen nicht endgültige Beschlüsse des Bundesdisziplinargerichts zu. Das Rechtsmittel des Notars ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 114 Abs. 1 BDO als unzulässig zu verwerfen (BGH, Beschl.

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Volltext der Entscheidung

EntsoSeid.-Sommig. d. Senats BUNDESGERICHTSHOF Notz 10/81 BESCHLUSS in dem Disziplinarverfahren ► gegen > den Notar Arno H. 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Notare Dittmar und Dr. Lamers am 18. Januar 1962 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Notars gegen den Beschluß des Senats für NotarSachen bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 2. Juni 1961 wird verworfen. Der Notar hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe : Der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat dem Notar durch Disziplinarverfügung vom 29. Juli I960 einen Verweis erteilt und ihm eine Geldbuße von 300 DM auferlegt. Der Hessische Minister der Justiz hat die gegen die Verfügung gerichtete Beschwerde des Notars durch Bescheid vom 14./17. Januar 1981 als unbegründet zurückgewiesen. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt (§96 BNotO, § 27 Abs. 3 HDO in der Fassung vom 9. November 1973 - GVB1 S. 395). Das nach § 99 BNotO zuständige Oberlandesgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 2. Juni 1981 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Notar mit der sofortigen Beschwerde. Das Rechtsmittel ist unstatthaft. Nach § 105 BNotO gelten für die Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung über die Anfechtung von Entscheidungen des Bundesdisziplinargerichts entsprechend. Nach § 79 Abs. 1 BDO steht dem Betroffenen Beschwerde in der Regel zwar gegen nicht endgültige Beschlüsse des Bundesdisziplinargerichts zu. Dessen Entscheidung über eine Disziplinarverfügung ist nach § 31 Abs. 4 Satz 2 BDO aber endgültig. Das Rechtsmittel des Notars ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 114 Abs. 1 BDO als unzulässig zu verwerfen (BGH, Beschl. vom 13* Dezember 1971 - NotSt (B) 1/71 * DNotZ 1973, 180 u. vom 29. Oktober 1973 - NotSt (B) 1/73 * DNotZ 1975, 52; Seybold/Hornig BNotO 5. Auf1. § 98 Rdn 6, § 105 Rdn 5). Girisch Gribbohm Jähnke Dittmar Lamers