BGH · NotZ 10/73

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 25- Juni 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler und Dr. Krohn sowie die Notare Fortmann und Dr. Kaiser beschlossen: Bei Entscheidung in der Hauptsache wären also gerichtliche Gebühren und Auslagen nicht zu erheben (§ 111 Abs, 4 Satz 2 BNotO, § 201 Abs. 2 Halbsatz 2 BRAO) und die Auslagen, die dem Antragsteller im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind, dem Antragsgegner aufzuerlegen gewesen (§ 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG).

Schlagwörter

NotarAntragsgegnerAuslageHauptsache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF Notz um BESCHLOSS in dem Verfahren des Justizministeriums Baden-Württemberg in >latz At Antragsgegners und Beschwerdeführers, gegen den Rechtsanwalt und Notar Gerhard in UflHHIBt Straße Antragsteller und Beschwerdegegner, wegen Bestellung zu dem Notar J7 Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 25- Juni 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler und Dr. Krohn sowie die Notare Fortmann und Dr. Kaiser beschlossen: Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Auslagen zu erstatten, die diesem im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind. Gründe : Die beiden Beteiligten haben, nachdem inzwischen der Antragsteller zu dem Anwaltsnotar mit dem Amtssitz in Ulm ernannt worden ist, die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Sie sind auch damit einverstanden, daß der Senat - in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO -über die Kostenfrage ohne erneute mündliche Verhandlung entscheidet. Im Kostenpunkt hängt die Entscheidung hier davon ab, wer bei Nichterledigung der Hauptsache im Beschwerdever-fahren obsiegt haben würde. Das ist der Antragsteller, da der Senat der Auffassung des angefochtenen Beschlusses des Oberlandesgerichts Stuttgart im wesentlichen zustimmt. Bei Entscheidung in der Hauptsache wären also gerichtliche Gebühren und Auslagen nicht zu erheben (§ 111 Abs, 4 Satz 2 BNotO, § 201 Abs. 2 Halbsatz 2 BRAO) und die Auslagen, die dem Antragsteller im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind, dem Antragsgegner aufzuerlegen gewesen (§ 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG). Es entspricht der Billigkeit, nach beiderseits erklärter Erledigung der Hauptsache die gleiche Kostenentscheidung zu treffen. Vogt Börtzler Dr. Krohn Fortmann Kaiser